Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau
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VG <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> / Herbertingen<br />
<strong>Umweltbericht</strong> zur Teilfortschreibung des FNP „Nutzung der Windenergie“<br />
Gefährdung thermikkreisender Schwarzstorche muss aufgrund der Seltenheit der Art in <strong>Bad</strong>en-<br />
Württemberg zwingend ausgeschlossen werden können.<br />
Weißstorch<br />
Eine Gefährdung des <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong>er Weißstorchpaares ist aufgrund der großen Entfernung von über<br />
3 km zum Horst ausgeschlossen.<br />
„Wiesenlimikolen" (Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz)<br />
Brutvorkommen des Brachvogels und der Bekassine können ausgeschlossen werden. Im Rahmen der<br />
Untersuchung wurden durchziehende und rastende Limikolen beobachtet. Das Gebiet nordöstlich der<br />
Biogasanlage im Süden des Plangebietes ist jedoch als Bruthabitat für den Kiebitz potenziell geeignet.<br />
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens ist das Untersuchungsgebiet nochmals auf brütende Kiebitze hin zu überprüfen,<br />
um eine Kollisionsgefährdung ausschließen zu können.<br />
Wiesenweihe und Kornweihe<br />
Da beide Arten nicht als Brutvögel vorkommen, kann eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos<br />
während der Brutzeit ausgeschlossen werden. Auch eine Kollision während des Winters (unregelmäßige<br />
Durchzügler?) ist sehr unwahrscheinlich, da eine mögliche Windkraftanlage im/am Wald<br />
stehen würde. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
ist die Kollisionsgefährdung im Einzelfall zu überprüfen.<br />
Weitere nicht windkraftempfindliche Vogelarten<br />
Die innerhalb der Konzentrationszone vorkommenden Waldbestände sind aufgrund ihres jungen<br />
Bestandsalters und des hohen Nadelholzanteils keine potenziell hochwertigen Vogellebensräume. Es<br />
sind keine unüberwindbaren Konflikte zu erwarten, die sich bei der Errichtung der Anlage und der<br />
damit verbundenen Waldumwandlung ergeben könnten. Für die dort potenziell vorkommenden Vogelarten<br />
kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5<br />
BNatSchG). Verstöße gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG und das Störungsverbot<br />
des § 44 Abs. Nr. 2 BNatSchG können durch Beschränkungen der Bauzeiten vermieden werden.<br />
Fazit: Vögel<br />
Zusammenfassend kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zum Ergebnis, dass die Konzentrationszone<br />
für Windkraft bei Steinbronnen keine offensichtlichen Verbotstatbestände für Vögel erkennen<br />
lässt, da innerhalb keine Fortpflanzungsstätte (Horst) einer windkraftsensiblen Art im Untersuchungsgebiet<br />
und ihrem relevanten Umfeld nachgewiesen wurde. Dennoch gibt es Hinweise, dass artenschutzrechtliche<br />
Verbotstatbestände nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Sollte der<br />
Standort als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen werden, sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Kollisionsgefährdung<br />
im Einzelfall für die relevanten Arten neu zu überprüfen und zu bewerten.<br />
Zum jetzigen Zeitpunkt wird dem Standort ein mittleres artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial<br />
zugeordnet.<br />
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