Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau
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VG <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> / Herbertingen<br />
<strong>Umweltbericht</strong> zur Teilfortschreibung des FNP „Nutzung der Windenergie“<br />
3. Umweltschutzziele aus übergeordneten Planungen<br />
Landesentwicklungsplan<br />
Für die Energieversorgung des Landes gilt grundsätzlich, sie so auszubauen, dass landesweit ein ausgewogenes,<br />
bedarfsgerechtes und langfristig gesichertes Energieangebot zur Verfügung steht. Auch<br />
kleinere regionale Energiequellen sind zu nutzen. Darüber hinaus sollen für die Stromerzeugung<br />
verstärkt regenerierbare Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und<br />
Holz sowie die Erdwärme genutzt werden. Der Einsatz moderner, leistungsstarker Technologien zur<br />
Nutzung regenerierbarer Energien soll gefördert werden.<br />
Landesplanungsgesetz (i. V. m. Windenergieerlass BW)<br />
Im Jahr 2012 wurde das Landesplanungsgesetz geändert. Dadurch wurde die sogenannte „Schwarz-<br />
Weiß-Planung“ aufgehoben, indem nun auf Regionalplanebene zwar immer noch Vorranggebiete für<br />
Windenergie ausgewiesen werden, in denen die Nutzung von Windenergie vorrangig ist. Jedoch besteht<br />
nicht mehr die Möglichkeit Ausschlussgebiete für Windenergie festzulegen. Somit sind nun die<br />
Städte und Gemeinden befähigt die Steuerung der Windenergienutzung auf Flächennutzungsplanebene<br />
selbst vorzunehmen. Erfolgt keine planerische Steuerung, richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen<br />
einzig und allein nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Zum<br />
1.1.2013 wurden die bisherigen Festlegungen der Regionalpläne bezüglich der Vorranggebiete und v.<br />
a. Ausschlussgebiete zur Windenergie aufgehoben. Bei der Festlegung von Windenergiestandorten<br />
müssen die Belange des Klimaschutzes mit anderen gewichtigen städtebaulichen und landschaftlich<br />
relevanten Belangen abgewogen werden. Für raumbedeutsame Windenergieanlagen (größer als 50 m)<br />
darf die kommunale Planung nicht von den Zielen der Raumordnung (z. B. Regionale Vorranggebiete)<br />
abweichen.<br />
„Der Windenergieerlass bildet eine wichtige Grundlage für die Umsetzung der energiepolitischen<br />
Zielsetzungen bei der Nutzung der Windenergie. (…) Der Windenergieerlass soll allen an dem gesamten<br />
Verfahren zur Planung, Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen beteiligten Fachstellen,<br />
Behörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Investoren eine praxisorientierte Handreichung<br />
und Leitlinie für das gesamte Verfahren bieten.<br />
Für die nachgeordneten Behörden ist der Erlass verbindlich. Für die Träger der Regionalplanung, die<br />
Kommunen und sonstigen Träger der Bauleitplanung bietet der Erlass eine Hilfestellung für die<br />
Planung. Die Planungsträger treffen dabei unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Abwägung<br />
aller öffentlichen und privaten Belange eigenständige planerische Entscheidungen“ (Windenergieerlass<br />
BW 2012.)<br />
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