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Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau

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VG <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> / Herbertingen<br />

<strong>Umweltbericht</strong> zur Teilfortschreibung des FNP „Nutzung der Windenergie“<br />

3. Umweltschutzziele aus übergeordneten Planungen<br />

Landesentwicklungsplan<br />

Für die Energieversorgung des Landes gilt grundsätzlich, sie so auszubauen, dass landesweit ein ausgewogenes,<br />

bedarfsgerechtes und langfristig gesichertes Energieangebot zur Verfügung steht. Auch<br />

kleinere regionale Energiequellen sind zu nutzen. Darüber hinaus sollen für die Stromerzeugung<br />

verstärkt regenerierbare Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und<br />

Holz sowie die Erdwärme genutzt werden. Der Einsatz moderner, leistungsstarker Technologien zur<br />

Nutzung regenerierbarer Energien soll gefördert werden.<br />

Landesplanungsgesetz (i. V. m. Windenergieerlass BW)<br />

Im Jahr 2012 wurde das Landesplanungsgesetz geändert. Dadurch wurde die sogenannte „Schwarz-<br />

Weiß-Planung“ aufgehoben, indem nun auf Regionalplanebene zwar immer noch Vorranggebiete für<br />

Windenergie ausgewiesen werden, in denen die Nutzung von Windenergie vorrangig ist. Jedoch besteht<br />

nicht mehr die Möglichkeit Ausschlussgebiete für Windenergie festzulegen. Somit sind nun die<br />

Städte und Gemeinden befähigt die Steuerung der Windenergienutzung auf Flächennutzungsplanebene<br />

selbst vorzunehmen. Erfolgt keine planerische Steuerung, richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen<br />

einzig und allein nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Zum<br />

1.1.2013 wurden die bisherigen Festlegungen der Regionalpläne bezüglich der Vorranggebiete und v.<br />

a. Ausschlussgebiete zur Windenergie aufgehoben. Bei der Festlegung von Windenergiestandorten<br />

müssen die Belange des Klimaschutzes mit anderen gewichtigen städtebaulichen und landschaftlich<br />

relevanten Belangen abgewogen werden. Für raumbedeutsame Windenergieanlagen (größer als 50 m)<br />

darf die kommunale Planung nicht von den Zielen der Raumordnung (z. B. Regionale Vorranggebiete)<br />

abweichen.<br />

„Der Windenergieerlass bildet eine wichtige Grundlage für die Umsetzung der energiepolitischen<br />

Zielsetzungen bei der Nutzung der Windenergie. (…) Der Windenergieerlass soll allen an dem gesamten<br />

Verfahren zur Planung, Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen beteiligten Fachstellen,<br />

Behörden, Kommunen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Investoren eine praxisorientierte Handreichung<br />

und Leitlinie für das gesamte Verfahren bieten.<br />

Für die nachgeordneten Behörden ist der Erlass verbindlich. Für die Träger der Regionalplanung, die<br />

Kommunen und sonstigen Träger der Bauleitplanung bietet der Erlass eine Hilfestellung für die<br />

Planung. Die Planungsträger treffen dabei unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Abwägung<br />

aller öffentlichen und privaten Belange eigenständige planerische Entscheidungen“ (Windenergieerlass<br />

BW 2012.)<br />

365° freiraum + umwelt 7

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