Bad Saulgau KW 02 ID 78888 - Stadt Bad Saulgau

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28.02.2014 Aufrufe

6 Nummer 02 Donnerstag, 9. Januar 2014 Amtliches STADTJOURNAL Bad Saulgau Mit Nutzung des Angebots der Bibliothek, insbesondere auch der Medienbestellung via Internet, anerkennt der Nutzer diese Ordnung. § 2 Bibliotheksausweis (1) Zur Ausleihe von Medien (Bücher, Zeitschriften, CD-Roms, DVDs, Kassetten u.a.) ist ein Bibliotheksausweis erforderlich. Kinder unter 14 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten. Mit dieser Einwilligung übernehmen die Sorgeberechtigten ausdrücklich die Haftung für die Begleichung anfallender Entgelte, Gleiches gilt in Schadens- oder Verlustfällen. Soweit nicht persönlich bekannt, müssen sich Antragsteller bzw. die Sorgeberechtigten ausweisen. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. (2) Zur Abwicklung der Ausleihe und für statistische Zwecke werden seitens der Stadtbibliothek folgende personenbezogene Daten gespeichert: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnsitz, gegebenenfalls Telefonnummern, bei Kindern auch die entsprechenden Daten der Sorgeberechtigten. Auf Wunsch bzw. nach längerer Nichtinanspruchnahme der Dienste der Stadtbibliothek werden die Daten gelöscht, ebenso die auf den Benutzernamen verbuchten Titel, sobald diese zurückgegeben sind. Die Daten über die Nutzung des Internet-PCs werden für die Dauer 1 Jahres gespeichert mit Angaben über Tag und Zeit der Nutzung. § 3 Missbrauch Der Bibliotheksausweis ist sicher aufzubewahren, er darf an Dritte nicht weitergegeben werden. Die Änderung von Namen und Adresse sowie der Verlust des Bibliotheksausweises müssen unverzüglich der Stadtbibliothek mitgeteilt werden. Bis zu dieser Mitteilung haftet der Ausweisinhaber. § 4 Kosten des Bibliotheksausweises Für die Ausstellung eines Bibliotheksausweises werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren sind aus der Anlage, die Teil dieser Satzung ist, ersichtlich. § 5 Ausleihe (1) Die Ausleihzeit für die Medien beträgt höchstens 4 Wochen. Die Zahl der Medien, die gleichzeitig ausgeliehen werden können, wird von der Stadtbibliothek im Einzelfall festgelegt. Hierbei sind Umlaufzeit und Vorbestellungen zu berücksichtigen. (2) Sofern keine Vorbestellung vorliegt, kann die Leihfrist im Einzelfall verlängert werden. Anträge auf Leihfristverlängerung (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch), die die Stadtbibliothek nicht erreichen, gehen zu Lasten des Antragstellers. § 6 Vorbestellung Bereits ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der Vorbestellungen begrenzen und bestimmte Sachgebiete ausnehmen. Für die Benachrichtigung des Lesers wird eine Gebühr erhoben (siehe Anlage). § 7 Fremdleihe Fachliteratur, Zeitschriftenaufsätze und Noten, die nicht im Bestand der Bibliothek enthalten sind, können nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung über den auswärtigen Leihverkehr bestellt werden. Der Kostenersatz ist aus der Anlage ersichtlich. § 8 Sorgfalt (1) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und fristgerecht zurückzugeben. Sie sind bei der Ausleihe auf mögliche Schäden zu prüfen. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben worden sind. (2) Werden bei der Rückgabe der Medien Beschädigungen festgestellt, so haftet derjenige für die Kosten der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung, auf dessen Ausweis sie entliehen wurden. (3) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Benutzung ihrer Medien entstehen, insbesondere die durch Schäden von DVDs, CD-Roms an Dateien und Datenträgern, durch Kassetten und CDs an Abspielgeräten etc. entstehen. § 9 Überschreitung der Leihfrist Bei Überschreitung der Leihfrist werden von der Stadtbibliothek Mahn- und Säumnisgebühren erhoben (siehe Anlage). Die Gebühren sind auch ohne vorherige Benachrichtigung zu bezahlen. Die Stadtbibliothek mahnt viermal schriftlich. Mit dem vierten Mahnschreiben werden zusätzlich die ausstehenden Medien (Neuanschaffungspreis) in Rechnung gestellt. Darüber hinaus wird der Entleiher gesperrt. § 10 Zahlungen Die Mahn- und Säumnisgebühren werden mit der Erstellung des Mahnschreibens fällig. Sie sind bar zu entrichten. Bis zur vollständigen Bezahlung werden weitere Medien nicht ausgeliehen. Dies gilt auch bei Überschreitung der Leihfrist. § 11 Internetarbeitsplätze (1) Die Stadtbibliothek stellt einen öffentlichen Internet-Zugang bereit, der von Personen ab 14 Jahren genutzt werden kann. Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden. Bei Beginn jeder Onlinesitzung ist der Bibliotheksausweis vorzulegen und eine Unterschrift zu leisten, mit der die Internetnutzungsbedingungen anerkannt werden. Nach Beendigung der Nutzung ist der Nutzer verpflichtet, sich bei den Bibliotheksmitarbeitern abzumelden. Ein Wechsel des Nutzers ist während der Nutzungsdauer nicht gestattet. Die Stadtbibliothek behält sich vor, bedarfsabhängige Erweiterungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Benutzung eigener Datenträger ist verboten. Den Benutzern ist es untersagt, die Adresse der Stadtbibliothek Bad Saulgau als Lieferadresse anzugeben. Bei Missbrauch haftet der für den Zeitpunkt der Bestellung eingetragene Benutzer für den entstehenden Schaden. (2) Die Stadtbibliothek Bad Saulgau ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeiten und Qualität der Onlinedienste verantwortlich. Personen, die gegen einschlägige Regelungen, unter anderem diese Bibliotheksordnung, Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz, Urheberrechte oder sonstige gesellschaftlich allgemein gültige Normen verstoßen bzw. die Onlinedienste zu kommerziellen Zwecken nutzen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Unberechtigte Zugriffe auf Daten, Programme oder deren Vernichtung, Netzbehinderungen oder Störungen, Manipulationen an anderen Rechnern, sind ebenfalls nicht gestattet. Verstöße gegen die o.g. Gesetze und Vorschriften werden zur Anzeige gebracht. (3) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Onlinedienste (z. B. durch die Offenlegung seiner persönlichen Daten) entstehen. Bei Nichtausschöpfen der reservierten Zeit des Internetarbeitsplatzes wird das Restguthaben des Zeitkontos nicht zurückerstattet. Gleiches gilt bei Ausschluss aufgrund des oben genannten Sachverhalts. (4) Es ist nicht gestattet, pornografisches, gewaltverherrlichendes und rechtsextremistisches Text-, Bild-, Audio- und Videomaterial über den Internetzugang zu beziehen. Im Falle eines Verstoßes haftet die Benutzerin bzw. der Benutzer für die rechtlichen Folgen. (5) Grundsätzlich sind Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerkes, Manipulationen an der Hardwareausstattung sowie Eingriffe in die Softwareinstallation untersagt. Für die Benutzung des Internet-Zugangs wird eine Gebühr erhoben (siehe Anlage). § 12 Schließfächer Zur Unterbringung von Taschen und ähnlichen Behältnissen müssen die Schließfächer im Eingangsbereich benutzt werden. Eine Haftung wird nicht übernommen. § 13 Verhalten in der Stadtbibliothek Die Besucher der Stadtbibliothek haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden. Es darf nicht geraucht werden. Der Verzehr von Speisen ist nicht gestattet. Getränke dürfen nur im Zeitschriftencafé getrunken werden. In die Stadtbibliothek dürfen keine Tiere gebracht werden. Der Besucher haftet für Sachbeschädigungen an Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten. Wer gegen die Bibliotheksordnung oder die Anordnungen des Personals verstößt, kann zeitweise oder dauernd von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Der Leiter/Die Leiterin bzw. das von ihm/ihr beauftragte Personal übt das Hausrecht aus. § 14 Inkrafttreten Diese Bibliotheksordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Saulgau, 06.12.2013 gez. Doris Schröter Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 GemO Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Saulgau geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Gebührenverzeichnis Jahresausweis für Personen 15,00 ab 18 Jahren Tagesausweis für Personen 2,50 ab 18 Jahren Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren entleihen gebührenfrei, ebenso Schüler, Auszubildende und Studenten gegen Vorlage einer Bescheinigung. Gebühr für das Ausstellen eines Ersatzausweises Mahn- und Säumnisgebühren bei Überschreiten der Leihfrist - um 1 Woche: 1. Mahnschreiben - um 2 Wochen: 2. Mahnschreiben - um 3 Wochen: 3. Mahnschreiben - um 4 Wochen: 4. Mahnschreiben 2,50 5,00 5,00 + 1,00 pro Medium 5,00 + 1,00 pro Medium 5,00

STADTJOURNAL Bad Saulgau Mit dem 4. Mahnschreiben werden die ausstehenden Medien (Neuanschaffungspreis) sowie die entstandenen Gebühren in Rechnung gestellt. Darüber hinaus wird der Entleiher gesperrt. Vormerkung eines Mediums 1,00 Bestellung eines Mediums über 2,50 zzgl. den auswärtigen Leihverkehr den von anderen Bibliotheken in Rechnung gestellten Kosten Bearbeitungsgebühr bei 2,00 Medienverlust Ersatz bei Beschädigung oder Verlust - eines Spielelements 1,00 - einer CD-Hülle 1,00 - eines Medienetiketts 1,00 - einer Beilage 2,00 Internet-Nutzung nach 10 Minuten 0,50 je angefangene 10 Minuten Ausdruck, Kopie 0,10 Dieses Gebührenverzeichnis tritt mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 10. Juni 2010 ab 01. August 2010 in Kraft. Zweckverband Wasserversorgung Hundsrücken Landkreis Sigmaringen Feststellung des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes Hundsrücken für das Wirtschaftsjahr 2014 Amtliches Aufgrund von § 11 der Verbandssatzung vom 12. Dezember 1991 i.V.m. § 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBG), in der Fassung vom 08. Januar 1992 (GBl. S. 21), hat die Verbandsversammlung aufgrund von § 14 EigBG i.V.m. § 3 I EigBG in der Sitzung vom 18. November 2013 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 wie folgt festgestellt: § 1 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 wird a) im Erfolgsplan bei den Aufwendungen und Erträgen in Höhe von je 354.950 b) im Vermögensplan in Einnahmen und Ausgaben in Höhe von je 494.740 festgesetzt. § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 260.000 festgesetzt. § 3 Kassenkreditermächtigung Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 100.000 festgesetzt. § 4 Umlagen Die Umlage nach § 13 der Satzung wird auf 195.380 festgesetzt. Die Umlage nach § 14 der Satzung wird auf 0 festgesetzt. Bad Saulgau, den 18. November 2013 Schröter Verbandsvorsitzende Die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes wurde mit Erlass des Landratsamtes Sigmaringen vom 03. Dezember 2013, Aktenzeichen I/17 - 902.41, bestätigt. Gemäß § 20 GKZ i. V. m. § 12 EigBG sowie § 87 Abs. 2 GemO und § 89 Abs. 2 GemO werden der im Beschluss über den Wirtschaftsplan unter § 2 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 260.000 und der unter § 3 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite von 100.000 genehmigt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Wirtschaftsplan wird hiermit gemäß § 81 Abs. 4 GemO öffentlich bekannt gemacht. Jedermann kann den Wirtschaftsplan in der Zeit vom Montag, den 13. Januar 2014 bis Dienstag, den 21. Januar 2014, je einschließlich, während den üblichen Dienststunden bei der Verbandsverwaltung (Stadt) Einsicht nehmen. Bad Saulgau, den 18. Dezember 2013 Schröter, Verbandsvorsitzende Zweckverband Wasserversorgung Atzenberg Sitz in Ebersbach-Musbach, Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund von § 5 Abs. 3 und § 13 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) i.V. mit den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.10.1983 (GBl. S. 577) und den §§ 5 und 10 der Verbandssatzung vom 16.12.2013 hat die Verbandsversammlung am 16. Dezember 2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie sonstige ehrenamtlich Tätige – mit Ausnahme von Personen, denen eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 gewährt wird - erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und für Dienstgeschäfte außerhalb der Sitzungen im Auftrag des Verbandes als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 4 Stunden 30,00 Euro, von mehr als 4 Stunden 50,00 Euro. § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Bei der Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme wird der Dauer der Sitzung oder der Dienstverrichtung außerhalb der Sitzung je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung der Tätigkeit hinzugerechnet. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. Nummer 02 Donnerstag, 9. Januar 2014 7 (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Bei mehrmaliger Inanspruchnahme am gleichen Tag ist der Durchschnittssatz nach der gesamten zeitlichen Inanspruchnahme zu berechnen. Die Entschädigung darf in diesen Fällen zusammengerechnet den Höchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen. Beträgt die Unterbrechung zwischen zwei Inanspruchnahmen weniger als eine Stunde, so darf nur die tatsächliche zeitliche Unterbrechung hinzugerechnet werden. § 3 Aufwandsentschädigung (1) Der Verbandsvorsitzende erhält anstelle der Entschädigung nach § 1 dieser Satzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 150,00 Euro. (2) Die Aufwandsentschädigung an den Verbandsvorsitzenden wird vierteljährlich im Nachhinein bezahlt. Wenn der Verbandsvorsitzende das Amt aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausübt, entfällt die Aufwandsentschädigung für die über drei Monatehinausgehende Zeit. (3) Der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält zur Entschädigung nach § 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 150,00 Euro. Die Entschädigung an den Stellvertreter wird jeweils zum 30.06. eines Jahres ausbezahlt. § 4 Reisekosten (1) Mit den Entschädigungen nach § 1 und § 3 sind Reisekostenvergütungen und Wegstreckenentschädigungen für Sitzungen und Dienstverrichtungen innerhalb des Verbandsgebietes abgegolten. (2) Für Sitzungen und Dienstverrichtungen außerhalb des Verbandsgebietes wird neben den Entschädigungen nach § 1 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gewährt. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis B 2geltende Stufe. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft. Die Satzung vom 11. März 2003 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Es gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt werden. Ebersbach-Musbach, den 16. Dezember 2013 Haug, Verbandsvorsitzender

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Nummer <strong>02</strong><br />

Donnerstag, 9. Januar 2014<br />

Amtliches<br />

STADTJOURNAL<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

Mit Nutzung des Angebots der Bibliothek,<br />

insbesondere auch der Medienbestellung via<br />

Internet, anerkennt der Nutzer diese Ordnung.<br />

§ 2 Bibliotheksausweis<br />

(1) Zur Ausleihe von Medien (Bücher, Zeitschriften,<br />

CD-Roms, DVDs, Kassetten<br />

u.a.) ist ein Bibliotheksausweis erforderlich.<br />

Kinder unter 14 Jahren benötigen die<br />

schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten.<br />

Mit dieser Einwilligung übernehmen<br />

die Sorgeberechtigten ausdrücklich<br />

die Haftung für die Begleichung anfallender<br />

Entgelte, Gleiches gilt in Schadens-<br />

oder Verlustfällen.<br />

Soweit nicht persönlich bekannt, müssen<br />

sich Antragsteller bzw. die Sorgeberechtigten<br />

ausweisen. Der Bibliotheksausweis<br />

ist nicht übertragbar.<br />

(2) Zur Abwicklung der Ausleihe und für<br />

statistische Zwecke werden seitens<br />

der <strong>Stadt</strong>bibliothek folgende personenbezogene<br />

Daten gespeichert: Vor- und<br />

Zuname, Geburtsdatum, Wohnsitz, gegebenenfalls<br />

Telefonnummern, bei Kindern<br />

auch die entsprechenden Daten<br />

der Sorgeberechtigten. Auf Wunsch bzw.<br />

nach längerer Nichtinanspruchnahme<br />

der Dienste der <strong>Stadt</strong>bibliothek werden<br />

die Daten gelöscht, ebenso die auf den<br />

Benutzernamen verbuchten Titel, sobald<br />

diese zurückgegeben sind. Die Daten<br />

über die Nutzung des Internet-PCs werden<br />

für die Dauer 1 Jahres gespeichert<br />

mit Angaben über Tag und Zeit der Nutzung.<br />

§ 3 Missbrauch<br />

Der Bibliotheksausweis ist sicher aufzubewahren,<br />

er darf an Dritte nicht weitergegeben<br />

werden. Die Änderung von Namen und<br />

Adresse sowie der Verlust des Bibliotheksausweises<br />

müssen unverzüglich der <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

mitgeteilt werden. Bis zu dieser<br />

Mitteilung haftet der Ausweisinhaber.<br />

§ 4 Kosten des Bibliotheksausweises<br />

Für die Ausstellung eines Bibliotheksausweises<br />

werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren<br />

sind aus der Anlage, die Teil dieser<br />

Satzung ist, ersichtlich.<br />

§ 5 Ausleihe<br />

(1) Die Ausleihzeit für die Medien beträgt<br />

höchstens 4 Wochen. Die Zahl der Medien,<br />

die gleichzeitig ausgeliehen werden<br />

können, wird von der <strong>Stadt</strong>bibliothek im<br />

Einzelfall festgelegt. Hierbei sind Umlaufzeit<br />

und Vorbestellungen zu berücksichtigen.<br />

(2) Sofern keine Vorbestellung vorliegt, kann<br />

die Leihfrist im Einzelfall verlängert werden.<br />

Anträge auf Leihfristverlängerung<br />

(persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch),<br />

die die <strong>Stadt</strong>bibliothek nicht<br />

erreichen, gehen zu Lasten des Antragstellers.<br />

§ 6 Vorbestellung<br />

Bereits ausgeliehene Medien können vorbestellt<br />

werden. Die <strong>Stadt</strong>bibliothek kann die<br />

Anzahl der Vorbestellungen begrenzen und<br />

bestimmte Sachgebiete ausnehmen. Für die<br />

Benachrichtigung des Lesers wird eine Gebühr<br />

erhoben (siehe Anlage).<br />

§ 7 Fremdleihe<br />

Fachliteratur, Zeitschriftenaufsätze und Noten,<br />

die nicht im Bestand der Bibliothek<br />

enthalten sind, können nach den Bestimmungen<br />

der Leihverkehrsordnung über den<br />

auswärtigen Leihverkehr bestellt werden. Der<br />

Kostenersatz ist aus der Anlage ersichtlich.<br />

§ 8 Sorgfalt<br />

(1) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln<br />

und fristgerecht zurückzugeben. Sie sind<br />

bei der Ausleihe auf mögliche Schäden<br />

zu prüfen. Ansonsten wird davon ausgegangen,<br />

dass die Medien in einwandfreiem<br />

Zustand übergeben worden sind.<br />

(2) Werden bei der Rückgabe der Medien<br />

Beschädigungen festgestellt, so haftet<br />

derjenige für die Kosten der Reparatur<br />

oder der Ersatzbeschaffung, auf dessen<br />

Ausweis sie entliehen wurden.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek übernimmt keine<br />

Haftung für Schäden, die aus der Benutzung<br />

ihrer Medien entstehen, insbesondere<br />

die durch Schäden von DVDs,<br />

CD-Roms an Dateien und Datenträgern,<br />

durch Kassetten und CDs an Abspielgeräten<br />

etc. entstehen.<br />

§ 9 Überschreitung der Leihfrist<br />

Bei Überschreitung der Leihfrist werden von<br />

der <strong>Stadt</strong>bibliothek Mahn- und Säumnisgebühren<br />

erhoben (siehe Anlage). Die Gebühren<br />

sind auch ohne vorherige Benachrichtigung<br />

zu bezahlen.<br />

Die <strong>Stadt</strong>bibliothek mahnt viermal schriftlich.<br />

Mit dem vierten Mahnschreiben werden zusätzlich<br />

die ausstehenden Medien (Neuanschaffungspreis)<br />

in Rechnung gestellt. Darüber<br />

hinaus wird der Entleiher gesperrt.<br />

§ 10 Zahlungen<br />

Die Mahn- und Säumnisgebühren werden<br />

mit der Erstellung des Mahnschreibens fällig.<br />

Sie sind bar zu entrichten. Bis zur vollständigen<br />

Bezahlung werden weitere Medien<br />

nicht ausgeliehen. Dies gilt auch bei Überschreitung<br />

der Leihfrist.<br />

§ 11 Internetarbeitsplätze<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek stellt einen öffentlichen<br />

Internet-Zugang bereit, der von<br />

Personen ab 14 Jahren genutzt werden<br />

kann.<br />

Der Internetanschluss darf nicht kommerziell<br />

genutzt werden.<br />

Bei Beginn jeder Onlinesitzung ist der<br />

Bibliotheksausweis vorzulegen und eine<br />

Unterschrift zu leisten, mit der die Internetnutzungsbedingungen<br />

anerkannt<br />

werden. Nach Beendigung der Nutzung<br />

ist der Nutzer verpflichtet, sich bei den<br />

Bibliotheksmitarbeitern abzumelden.<br />

Ein Wechsel des Nutzers ist während<br />

der Nutzungsdauer nicht gestattet. Die<br />

<strong>Stadt</strong>bibliothek behält sich vor, bedarfsabhängige<br />

Erweiterungen bzw. Einschränkungen<br />

der Nutzungsdauer vorzunehmen.<br />

Die Benutzung eigener Datenträger ist<br />

verboten.<br />

Den Benutzern ist es untersagt, die Adresse<br />

der <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

als Lieferadresse anzugeben. Bei Missbrauch<br />

haftet der für den Zeitpunkt der<br />

Bestellung eingetragene Benutzer für<br />

den entstehenden Schaden.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> ist nicht<br />

für Inhalte, Verfügbarkeiten und Qualität<br />

der Onlinedienste verantwortlich. Personen,<br />

die gegen einschlägige Regelungen,<br />

unter anderem diese Bibliotheksordnung,<br />

Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz,<br />

Datenschutzgesetz, Urheberrechte oder<br />

sonstige gesellschaftlich allgemein gültige<br />

Normen verstoßen bzw. die Onlinedienste<br />

zu kommerziellen Zwecken nutzen, können<br />

von der Benutzung ausgeschlossen<br />

werden. Unberechtigte Zugriffe auf Daten,<br />

Programme oder deren Vernichtung,<br />

Netzbehinderungen oder Störungen, Manipulationen<br />

an anderen Rechnern, sind<br />

ebenfalls nicht gestattet. Verstöße gegen<br />

die o.g. Gesetze und Vorschriften werden<br />

zur Anzeige gebracht.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>bibliothek haftet nicht für Schäden,<br />

die dem Benutzer durch die Onlinedienste<br />

(z. B. durch die Offenlegung seiner<br />

persönlichen Daten) entstehen. Bei<br />

Nichtausschöpfen der reservierten Zeit<br />

des Internetarbeitsplatzes wird das Restguthaben<br />

des Zeitkontos nicht zurückerstattet.<br />

Gleiches gilt bei Ausschluss aufgrund<br />

des oben genannten Sachverhalts.<br />

(4) Es ist nicht gestattet, pornografisches,<br />

gewaltverherrlichendes und rechtsextremistisches<br />

Text-, Bild-, Audio- und Videomaterial<br />

über den Internetzugang zu<br />

beziehen. Im Falle eines Verstoßes haftet<br />

die Benutzerin bzw. der Benutzer für die<br />

rechtlichen Folgen.<br />

(5) Grundsätzlich sind Veränderungen der<br />

Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen<br />

und des Netzwerkes, Manipulationen<br />

an der Hardwareausstattung<br />

sowie Eingriffe in die Softwareinstallation<br />

untersagt.<br />

Für die Benutzung des Internet-Zugangs<br />

wird eine Gebühr erhoben (siehe Anlage).<br />

§ 12 Schließfächer<br />

Zur Unterbringung von Taschen und ähnlichen<br />

Behältnissen müssen die Schließfächer<br />

im Eingangsbereich benutzt werden. Eine<br />

Haftung wird nicht übernommen.<br />

§ 13 Verhalten in der <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

Die Besucher der <strong>Stadt</strong>bibliothek haben sich<br />

so zu verhalten, dass andere nicht gestört<br />

oder belästigt werden. Es darf nicht geraucht<br />

werden. Der Verzehr von Speisen<br />

ist nicht gestattet. Getränke dürfen nur im<br />

Zeitschriftencafé getrunken werden. In die<br />

<strong>Stadt</strong>bibliothek dürfen keine Tiere gebracht<br />

werden.<br />

Der Besucher haftet für Sachbeschädigungen<br />

an Einrichtungsgegenständen und technischen<br />

Geräten.<br />

Wer gegen die Bibliotheksordnung oder die<br />

Anordnungen des Personals verstößt, kann<br />

zeitweise oder dauernd von der Nutzung<br />

der <strong>Stadt</strong>bibliothek ausgeschlossen werden.<br />

Der Leiter/Die Leiterin bzw. das von ihm/ihr<br />

beauftragte Personal übt das Hausrecht aus.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Diese Bibliotheksordnung tritt am Tage nach<br />

ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong>, 06.12.2013<br />

gez.<br />

Doris Schröter<br />

Bürgermeisterin<br />

Hinweis nach § 4 GemO<br />

Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung für<br />

<strong>Bad</strong>en-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />

beim Zustandekommen dieser<br />

Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der<br />

Gemeindeordnung für <strong>Bad</strong>en-Württemberg<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />

eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

dieser Satzung gegenüber der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> geltend gemacht worden ist.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen<br />

soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit<br />

der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden<br />

ist.<br />

Gebührenverzeichnis<br />

Jahresausweis für Personen 15,00 <br />

ab 18 Jahren<br />

Tagesausweis für Personen 2,50 <br />

ab 18 Jahren<br />

Kinder u. Jugendliche unter<br />

18 Jahren entleihen<br />

gebührenfrei, ebenso Schüler,<br />

Auszubildende und<br />

Studenten gegen Vorlage<br />

einer Bescheinigung.<br />

Gebühr für das Ausstellen<br />

eines Ersatzausweises<br />

Mahn- und Säumnisgebühren<br />

bei Überschreiten<br />

der Leihfrist<br />

- um 1 Woche:<br />

1. Mahnschreiben<br />

- um 2 Wochen:<br />

2. Mahnschreiben<br />

- um 3 Wochen:<br />

3. Mahnschreiben<br />

- um 4 Wochen:<br />

4. Mahnschreiben<br />

2,50 <br />

5,00 <br />

5,00 + 1,00<br />

pro Medium<br />

5,00 + 1,00<br />

pro Medium<br />

5,00

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