Bad Saulgau KW 02 ID 78888 - Stadt Bad Saulgau

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28.02.2014 Aufrufe

4 Nummer 02 Donnerstag, 9. Januar 2014 Amtliches STADTJOURNAL Bad Saulgau Info für Vereine und Gewerbe Eintrag in der Homepage Ist der Eintrag Ihres Vereins bzw. Gewerbebetriebs auf der Homepage der Stadt Bad Saulgau aktuell? Wir bitten Sie um Überprüfung und ggf. um Änderung über das Internet. Vereine, die noch nicht eingetragen sind, können sich mit Hilfe eines Formulars direkt übers Internet eintragen bzw. Änderungen mitteilen. Das Formular finden Sie unter www.badsaulgau.de unter der Rubrik „Bürger“/ Sport-Freizeit-Erholung/Vereine. Gewerbebetriebe, die sich noch nicht ins Branchenregister eingetragen haben, können sich ebenfalls mit Hilfe eines Formulars direkt übers Internet eintragen bzw. Änderungen mitteilen. Das Formular finden Sie unter www.bad-saulgau.de unter der Rubrik „Wirtschaft“/Branchen+Firmen/ Branchenregister. Freiwillige Feuerwehr Bad Saulgau Einladung zur Jahreshauptversammlung 2014 der Freiwilligen Feuerwehr Bad Saulgau am Freitag, 24. Januar 2014, um 19.30 Uhr im Stadtforum Bad Saulgau Tagesordnung: 1. Musikstück der Feuerwehrkapelle 2. Begrüßung durch den Feuerwehrkommandanten mit anschließender Totenehrung 3. Tätigkeitsbericht des Feuerwehrkommandanten 4. Tätigkeitsbericht des Schriftführers 5. Tätigkeitsbericht des Jugendfeuerwehrwarts 6. Tätigkeitsbericht des Umweltschutzzuges 7. Tätigkeitsbericht der Altersabteilung 8. Kassenbericht 9. Kassenprüfungsbericht 10. Entlastung 11. Wahl weiterer stellvertretender Kommandanten 12. Ehrungen / Grußworte 13. Wünsche und Anträge 14. Musikstücke der Feuerwehrkapelle Anträge zur Tagesordnung sind fristgerecht und schriftlich einzureichen! Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nehmen in Uniform an der Versammlung teil. Karl-Heinz Dumbeck Feuerwehrkommandant Doris Schröter Bürgermeisterin Engagement, das sich auszahlt. Für alle Bürger. Als gemeinnützige Stiftung fördert die Bürgerstiftung die Aus- und Weiterbildung unserer Jugend, soziale Einrichtungen, Altenhilfe und Kulturelles. Spenden sind je derzeit möglich, ebenfalls Zustiftungen durch Vermächtnisse und Testamente. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.buergerstiftung-bad-saulgau.de oder direkt bei der Bürgerstiftung, Schwarzachstr. 20, 88348 Bad Saulgau, Tel. 07581/2008-0. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Sitzung Gemeinderat Am Mittwoch, 15.01.2014, findet um 19:00 Uhr im Foyer der Stadthalle eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt. Tagesordnung: 1. Verlesung des Protokolls, Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, Informationen der Verwaltung 2. Bürgerfragestunde 3. Einbringung des städt. Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 4. Kindergartenbedarfsplanung 2014 5. Beitritt der Stadt Bad Saulgau zum Zweckverband Volkshochschule Altshausen- Aulendorf – Bad Buchau – Bad Schussenried (neu: VHS Oberschwaben) zum 01.07.2014 6. Kommunales Energiemanagement: Energiebericht der Stadt Bad Saulgau 2012 7. Befreiung der Sonnenhof-Therme Bad Saulgau GmbH von der Prüfungserfordernis nach § 103 Abs.1 Nr. 5 Buchst. b der GemO 8. Bildung des Gemeindewahlausschusses für die Durchführung der Kommunalwahl am 25.05.2014 9. Genehmigung von Spenden 10. Anfragen nach § 5 der Geschäftsordnung gez. Doris Schröter Bürgermeisterin Stadt Bad Saulgau Landkreis Sigmaringen 1.Satzung vom 20.12.2013 zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Saulgau (Feuerwehrsatzung – FwS) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau am 19.12.2013 folgende Satzung beschlossen: I. Änderungen 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen. Die Löschgruppen wählen ihren Löschgruppenführer, dessen Stellvertreter und die Ausschussmitglieder für den Löschgruppen-, Abteilungs- und Feuerwehrausschuss in der Löschgruppenversammlung. 2. § 11 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 werden wie folgt geändert: (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine zwei Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seiner beiden Stellvertreter werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandant und zu seinen Stellvertretern kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder zu einem der Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.

STADTJOURNAL Bad Saulgau (11) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). 3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als beratendes Mitglied außerdem an: die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten), der Schriftführer, der Kassenverwalter, der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehrwart, der Leiter der Musikabteilung und die hauptamtlichen Gerätewarte. 4. § 17 Abs. 3, 5 und 6 werden wie folgt geändert: (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gleichfalls mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. II. Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Saulgau (Feuerwehrsatzung – FwS) tritt am 01.01.2014 in Kraft. Amtliches Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Bad Saulgau, den 20.12.2013 gez. Doris Schröter Bürgermeisterin Stadt Bad Saulgau Landkreis Sigmaringen 1. Satzung vom 20.12.2013 zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 1. März 2013 der Stadt Bad Saulgau Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau am 19.12.2013 folgende Satzung beschlossen: 1. § 41 Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert: § 41 Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) beträgt je m³ Abwasser 2,37 . (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je m² versiegelte Fläche pro Jahr 0,52 . 2. Inkrafttreten Die 1. Änderung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) tritt am 01.01.2014 in Kraft. Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Bad Saulgau, 20.12.2013 gez. Doris Schröter Bürgermeisterin Nummer 02 Donnerstag, 9. Januar 2014 5 Stadt Bad Saulgau Landkreis Sigmaringen 1. Satzung vom 20.12.2013 zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 1. März 2013 der Stadt Bad Saulgau Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau am 19.12.2013 folgende Satzung beschlossen: 1. § 42 wird wie folgt geändert: § 42 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter (m³) in der Gesamtstadt 1,59 /m³. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter (m³) in der Gesamtstadt ebenfalls 1,59 /m³. 2. Inkrafttreten Die 1. Änderung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) tritt am 01.01.2014 in Kraft. Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Bad Saulgau, 20.12.2013 gez. Doris Schröter Bürgermeisterin Büchereiordnung der Stadtbibliothek Bad Saulgau Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), letzte Änderung vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) sowie der §§ 2 ff des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), letzte Änderung vom 04.05.2009 (GBI S. 185) hat der Gemeinderat am 29.07.2010 folgende Neufassung der Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek erlassen: § 1 Benutzungsrecht Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Saulgau. Ihre Dienstleistungen kann jeder in Anspruch nehmen.

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Nummer <strong>02</strong><br />

Donnerstag, 9. Januar 2014<br />

Amtliches<br />

STADTJOURNAL<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

Info für Vereine und<br />

Gewerbe<br />

Eintrag in der Homepage<br />

Ist der Eintrag Ihres Vereins bzw. Gewerbebetriebs<br />

auf der Homepage der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> aktuell? Wir bitten<br />

Sie um Überprüfung und ggf. um<br />

Änderung über das Internet.<br />

Vereine, die noch nicht eingetragen<br />

sind, können sich mit Hilfe eines Formulars<br />

direkt übers Internet eintragen<br />

bzw. Änderungen mitteilen. Das<br />

Formular finden Sie unter www.badsaulgau.de<br />

unter der Rubrik „Bürger“/<br />

Sport-Freizeit-Erholung/Vereine.<br />

Gewerbebetriebe, die sich noch nicht<br />

ins Branchenregister eingetragen haben,<br />

können sich ebenfalls mit Hilfe<br />

eines Formulars direkt übers Internet<br />

eintragen bzw. Änderungen mitteilen.<br />

Das Formular finden Sie unter<br />

www.bad-saulgau.de unter der Rubrik<br />

„Wirtschaft“/Branchen+Firmen/<br />

Branchenregister.<br />

Freiwillige Feuerwehr<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

Einladung zur<br />

Jahreshauptversammlung 2014<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Bad</strong><br />

<strong>Saulgau</strong> am Freitag, 24. Januar 2014,<br />

um 19.30 Uhr im <strong>Stadt</strong>forum <strong>Bad</strong><br />

<strong>Saulgau</strong><br />

Tagesordnung:<br />

1. Musikstück der Feuerwehrkapelle<br />

2. Begrüßung durch den<br />

Feuerwehrkommandanten<br />

mit anschließender Totenehrung<br />

3. Tätigkeitsbericht des<br />

Feuerwehrkommandanten<br />

4. Tätigkeitsbericht des<br />

Schriftführers<br />

5. Tätigkeitsbericht des<br />

Jugendfeuerwehrwarts<br />

6. Tätigkeitsbericht des<br />

Umweltschutzzuges<br />

7. Tätigkeitsbericht der<br />

Altersabteilung<br />

8. Kassenbericht<br />

9. Kassenprüfungsbericht<br />

10. Entlastung<br />

11. Wahl weiterer stellvertretender<br />

Kommandanten<br />

12. Ehrungen / Grußworte<br />

13. Wünsche und Anträge<br />

14. Musikstücke der<br />

Feuerwehrkapelle<br />

Anträge zur Tagesordnung sind fristgerecht<br />

und schriftlich einzureichen!<br />

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr<br />

nehmen in Uniform an der<br />

Versammlung teil.<br />

Karl-Heinz Dumbeck<br />

Feuerwehrkommandant<br />

Doris Schröter<br />

Bürgermeisterin<br />

Engagement, das sich auszahlt.<br />

Für alle Bürger.<br />

Als gemeinnützige Stiftung fördert<br />

die Bürgerstiftung die Aus- und<br />

Weiterbildung unserer Jugend,<br />

soziale Einrichtungen, Altenhilfe<br />

und Kulturelles. Spenden sind<br />

je derzeit möglich, ebenfalls Zustiftungen<br />

durch Vermächtnisse und<br />

Testamente.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie im<br />

Internet unter<br />

www.buergerstiftung-bad-saulgau.de<br />

oder direkt bei der Bürgerstiftung,<br />

Schwarzachstr. 20, 88348 <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong>,<br />

Tel. 07581/2008-0.<br />

AMTLICHE<br />

BEKANNTMACHUNGEN<br />

Sitzung Gemeinderat<br />

Am Mittwoch, 15.01.2014, findet um<br />

19:00 Uhr im Foyer der <strong>Stadt</strong>halle eine<br />

öffentliche Sitzung des Gemeinderates<br />

statt.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Verlesung des Protokolls, Bekanntgabe<br />

der in nichtöffentlicher Sitzung<br />

gefassten Beschlüsse, Informationen<br />

der Verwaltung<br />

2. Bürgerfragestunde<br />

3. Einbringung des städt. Haushaltsplanes<br />

für das Haushaltsjahr 2014<br />

4. Kindergartenbedarfsplanung 2014<br />

5. Beitritt der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

zum Zweckverband Volkshochschule<br />

Altshausen- Aulendorf –<br />

<strong>Bad</strong> Buchau – <strong>Bad</strong> Schussenried<br />

(neu: VHS Oberschwaben) zum<br />

01.07.2014<br />

6. Kommunales Energiemanagement:<br />

Energiebericht der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong><br />

<strong>Saulgau</strong> 2012<br />

7. Befreiung der Sonnenhof-Therme<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> GmbH von der Prüfungserfordernis<br />

nach § 103 Abs.1<br />

Nr. 5 Buchst. b der GemO<br />

8. Bildung des Gemeindewahlausschusses<br />

für die Durchführung der<br />

Kommunalwahl am 25.05.2014<br />

9. Genehmigung von Spenden<br />

10. Anfragen nach § 5 der Geschäftsordnung<br />

gez. Doris Schröter<br />

Bürgermeisterin<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

Landkreis Sigmaringen<br />

1.Satzung<br />

vom 20.12.2013<br />

zur Änderung der<br />

Satzung der Freiwilligen<br />

Feuerwehr <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong><br />

(Feuerwehrsatzung – FwS)<br />

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in<br />

Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs.<br />

3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, §<br />

10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18<br />

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes<br />

(FwG) hat der Gemeinderat der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> am 19.12.2013 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

I. Änderungen<br />

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen<br />

der Freiwilligen Feuerwehr haben das<br />

Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten,<br />

seine Stellvertreter<br />

und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses<br />

zu wählen. Sie haben außerdem<br />

das Recht, ihren Abteilungskommandanten,<br />

seinen Stellvertreter und die<br />

Mitglieder ihres Abteilungsausschusses<br />

zu wählen.<br />

Die Löschgruppen wählen ihren Löschgruppenführer,<br />

dessen Stellvertreter<br />

und die Ausschussmitglieder für den<br />

Löschgruppen-, Abteilungs- und Feuerwehrausschuss<br />

in der Löschgruppenversammlung.<br />

2. § 11 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 werden<br />

wie folgt geändert:<br />

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant<br />

und seine zwei Stellvertreter<br />

werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung<br />

der Gemeindefeuerwehr<br />

aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt.<br />

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.<br />

(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen<br />

Feuerwehrkommandanten und seiner<br />

beiden Stellvertreter werden in der<br />

Hauptversammlung durchgeführt.<br />

(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandant<br />

und zu seinen Stellvertretern<br />

kann nur gewählt werden, wer<br />

1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr<br />

angehört,<br />

2. über die für dieses Amt erforderlichen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen verfügt<br />

und<br />

3. die nach den Verwaltungsvorschriften<br />

des Innenministeriums erforderlichen<br />

persönlichen und fachlichen Voraussetzungen<br />

erfüllt.<br />

(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant<br />

und seine Stellvertreter werden<br />

nach der Wahl und nach Zustimmung<br />

durch den Gemeinderat vom Bürgermeister<br />

bestellt.<br />

(6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant<br />

und seine Stellvertreter haben<br />

ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder<br />

im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens<br />

bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers<br />

weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten<br />

nach Freiwerden der Stelle oder<br />

nach Versagung der Zustimmung keine<br />

Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister<br />

den vom Gemeinderat gewählten<br />

Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten<br />

oder zu einem der<br />

Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG).<br />

Diese Bestellung endet mit der Bestellung<br />

eines Nachfolgers nach Absatz 5.

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