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Wichtige Erlasse für die private Geldanlage Teil 4 - axis ...

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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 19/2013<br />

<strong>Wichtige</strong> <strong>Erlasse</strong> der Finanzverwaltung<br />

17.06.2013<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>private</strong> <strong>Geldanlage</strong> <strong>Teil</strong> 4<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />

2. (Ehemalige) Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG ..................................................................................................... 3<br />

2.1. Veräußerungsgewinn bei Fremdwährungsgeschäften ab 2009 ........................................................................................ 3<br />

2.2. Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten beim Termingeschäft .......................................................... 3<br />

2.3. Vortragsfähiger Verlust bei Ehegatten ............................................................................................................................... 4<br />

2.4. Verlängerte Spekulationsfrist bei Immobilien ..................................................................................................................... 4<br />

2.5. Verfassungsmäßigkeit von Spekulationsgeschäften ab 2009 ........................................................................................... 4<br />

2.6. Verlustfeststellung bei <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften ................................................................................................. 4<br />

2.7. Verluste aus dem Verkauf faktisch wertloser Optionsscheine ........................................................................................... 5<br />

3. Abzug und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen .................................................................................................................... 6<br />

3.1. Neue Datensatzbeschreibung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Meldung freigestellter Kapitalerträge ...................................................................... 6<br />

3.2. Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer ............................................................................................. 6<br />

3.3. Steuerbescheinigungen <strong>für</strong> Kapitalerträge ........................................................................................................................ 6<br />

3.4. Anwendung des Kapitalertragsteuer-Verfahren entsprechend dem JStG 2013 ................................................................ 6<br />

3.5. Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Fonds ......................................................................................... 7


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />

3.6. Bescheidänderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Kapitalerträge ................................................................ 7<br />

3.7. Anrechnung ausländischer Steuern unter Berücksichtigung von Stückzinsen .................................................................. 7<br />

3.8. Übersichten über <strong>die</strong> Anrechenbarkeit der Quellensteuer mit DBA-Staaten ..................................................................... 8<br />

3.9. Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer (Meilicke)............................................................................. 8<br />

3.10. Bescheinigung der Kapitalertragsteuer bei Zinserträgen auf Spareinlagen ....................................................................... 9<br />

3.11. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Steuerausländern .................................................................................................. 9<br />

3.12. Neue Sammel-Steuerbescheinigungen ............................................................................................................................. 9<br />

3.13. Nachträglicher Abzug von Kapitalertragsteuer .................................................................................................................. 9<br />

3.14. Erstattung im Rahmen des Sammelantragsverfahrens ..................................................................................................... 9<br />

3.15. Anrechnung bei ausländischer Quellensteuer ................................................................................................................... 9<br />

3.16. Entlastung von Kapitalertragsteuer <strong>für</strong> Körperschaften ................................................................................................... 10<br />

3.17. Kapitalertragsteuer bei Personalvertretungen, Elternbeiräten ......................................................................................... 10<br />

3.18. Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer ........................................................................................... 10<br />

4. Umsatzsteuer bei Geldgeschäften .............................................................................................................................................. 10<br />

4.1. Umsatzsteuerbefreiung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von Investmentvermögen............................................................................. 10<br />

4.2. Transaktionen in der Vermögensverwaltung ................................................................................................................... 11<br />

4.3. Vermittlungsleistungen .................................................................................................................................................... 11<br />

4.4. Computeranalyse ............................................................................................................................................................ 12<br />

4.5. Betreuung von Fondsvermittlern ..................................................................................................................................... 12<br />

4.6. Unternehmereigenschaft bei Fondsgesellschaften .......................................................................................................... 12<br />

5. Sonstiges .................................................................................................................................................................................... 12<br />

5.1. Lotteriesteuer bei Gewinnsparvereinen ........................................................................................................................... 12<br />

5.2. Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftung .................................................................................... 13<br />

- 2 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

1. Einführung<br />

Bei der Besteuerung der Kapitalerträge nach §§ 20, 23 oder<br />

32d EStG sowie dem InvStG gelingt in einer Reihe von Fällen<br />

nicht immer sofort der Durchblick. Ähnlich sieht es bei der Behandlung<br />

nach der AO und nach dem ErbStG aus. Das liegt vor<br />

allem an der Vielzahl von verschiedenen Produkten. Hinzu<br />

kommen noch <strong>die</strong> Sonderbestimmungen zu geschlossenen<br />

Fonds, Quellen- oder Kapitalertragsteuer und <strong>die</strong> Behandlung<br />

von Investmentfonds. Dazu kommen <strong>die</strong> neuen Regeln der<br />

Abgeltungsteuer.<br />

Nachfolgend im Überblick aktuelle Schreiben von BMF, FinMin<br />

der Länder, OFD sowie LfSt, <strong>die</strong> im Wesentlichen seit Neujahr<br />

2010 bis heute zu Themen rund um <strong>die</strong> steuerliche Behandlung<br />

der <strong>Geldanlage</strong> ergangen sind.<br />

Die Schreiben bieten zu den entsprechenden Themenbereichen<br />

zumindest oft den Einstieg in <strong>die</strong> Problematik und verweisen<br />

auf wichtige Urteile. Dabei sind zunehmend auch schon<br />

viele Verfügungen enthalten, <strong>die</strong> sich - neben dem umfangreichen<br />

und aktualisierten Anwendungserlass mit der Abgeltungsteuer<br />

beschäftigen.<br />

Die Auflistung ist thematisch unterteilt und gibt <strong>die</strong> jeweilige<br />

Materie des Schreibens in einem kurzen Tenor wider. Aufgrund<br />

des Umfangs <strong>die</strong>ser Zusammenstellung ist der Gesamtbeitrag<br />

in mehrere <strong>Teil</strong>e aufgegliedert. Nachfolgend der 4. <strong>Teil</strong> zu Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 EStG sowie der Steueranrechnung.<br />

2. (Ehemalige) Private Veräußerungsgeschäfte<br />

nach § 23 EStG<br />

2.1. Veräußerungsgewinn bei Fremdwährungsgeschäften<br />

ab 2009<br />

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 2.5.2000 (IX R 73/98 (BStBl<br />

II 2000, 614) entschieden, dass zu den Wirtschaftsgütern, <strong>die</strong><br />

Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, auch<br />

Valuten in fremder Währung zählen. Das Fremdwährungsguthaben<br />

bilde ein selbständiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG.<br />

Davon zu unterscheiden ist <strong>die</strong> Darlehensforderung, <strong>die</strong> entsteht,<br />

wenn der Sparer das Fremdwährungsguthaben als Festgeld<br />

anlegt. Aus dem Urteil geht hervor, dass der BFH - zumindest<br />

vor Einführung der Abgeltungsteuer - strikt zwischen dem<br />

Fremdwährungsguthaben als selbständiges Wirtschaftsgut und<br />

der Darlehensforderung trennt. Die Darlehensforderung entsteht,<br />

wenn der Sparer das Fremdwährungsguthaben als Festgeld<br />

anlegt.<br />

Die vom BFH entwickelte Trennung zwischen Fremdwährungsguthaben<br />

und Kapitalforderung ist auch nach Einführung der<br />

Abgeltungsteuer vorzunehmen. Dies bedeutet, dass es sich bei<br />

der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen<br />

um ein <strong>private</strong>s Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen<br />

Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt<br />

(BMF 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953).<br />

Ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalforderung<br />

wäre ggf. über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.<br />

Werden aus dem Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr<br />

Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine<br />

Veräußerung steuerbar wäre, auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben<br />

greift <strong>die</strong>se Frist nicht. In <strong>die</strong>sen Fällen bleibt es<br />

bei der Frist von einem Jahr, da <strong>die</strong> Einkünfte (Zinsen) nicht<br />

Ausfluss des "anderen Wirtschaftsguts Fremdwährungsguthaben",<br />

sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung sind.<br />

Unter Berücksichtigung der o.g. BFH-Rechtsprechung erscheint<br />

es konsequent und folgerichtig, <strong>die</strong> Frist nicht auf zehn Jahre zu<br />

verlängern.<br />

Im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist fraglich,<br />

wie <strong>die</strong>ser zu berechnen ist, wenn der Sparer auf ein- und<br />

demselben Konto nacheinander Fremdwährungsguthaben<br />

anschafft und anschließend sukzessive wieder veräußert. § 23<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG a.F. enthielt bis zur Einführung<br />

der Abgeltungsteuer den Hinweis auf <strong>die</strong> Fifo-Methode.<br />

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde jedoch<br />

der gesetzliche Hinweis auf <strong>die</strong> Fifo-Methode gestrichen. Die<br />

Fifo-Methode kann daher gegen den Willen des Sparers nicht<br />

mehr angewandt werden, da <strong>die</strong> gesetzliche Grundlage hier<strong>für</strong><br />

entfallen ist. Vielmehr hat nun der Sparer selbst anhand geeigneter<br />

Unterlagen (z.B. Kauf- und Verkaufsbelege) nachzuweisen,<br />

welche <strong>Teil</strong>e des Fremdwährungsguthabens veräußert<br />

worden sind (Bayerisches LfSt 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St<br />

32).<br />

2.2. Prämien wertlos gewordener Optionen als<br />

Werbungskosten beim Termingeschäft<br />

In dem Urteil vom 26. September 2012 (IX R 50/09) hat der<br />

BFH entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich,<br />

Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 EStG a.F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft<br />

indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben<br />

der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden<br />

wird.<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den<br />

obersten Finanzbehörden der Länder findet das Urteil keine<br />

Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG unter<br />

Geltung der Abgeltungsteuer. Zudem sind <strong>die</strong> Grundsätze des<br />

BFH-Beschlusses vom 24.4.2012, IX B 154/10, BStBl II S. 454)<br />

zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

eines Knock-Out-Zertifikats weiterhin <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fälle des § 23 Abs.<br />

- 3 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. anwendbar (BMF 27.3.2013, IV C 1 - S<br />

2256/07/10005 :013).<br />

2.3. Vortragsfähiger Verlust bei Ehegatten<br />

Der im Einkommensteuerbescheid verrechnete vortragsfähige<br />

Verlust bei <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften stimmt bei Ehegatten<br />

zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf <strong>die</strong><br />

Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid<br />

überein. Verluste im besonderen Verrechnungskreis sind lediglich<br />

nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen. Dies<br />

gilt auch <strong>für</strong> <strong>private</strong> Veräußerungsgeschäfte. Die erläuternde<br />

Darstellung von Einkünften und damit <strong>die</strong> Verteilung von Verlusten<br />

aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer<br />

Ermittlung <strong>die</strong>nt im Einkommensteuerbescheid zur Begründung<br />

der festgesetzten Steuer. Diese Erläuterungen sind nicht<br />

selbstständig anfechtbare <strong>Teil</strong>e des Steuerbescheids (§ 157<br />

Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im Einkommensteuerbescheid<br />

<strong>die</strong> Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen<br />

Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer<br />

Zusammenveranlagung lediglich <strong>die</strong> festgesetzte Einkommensteuer<br />

in Bestandskraft (OFD Münster 1.8.2011, aktualisierte<br />

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 9/2006 ESt).<br />

2.4. Verlängerte Spekulationsfrist bei Immobilien<br />

Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre<br />

ist wegen Verstoßes gegen <strong>die</strong> verfassungsrechtlichen Grundsätze<br />

des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig, soweit<br />

das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung<br />

bereits erworben war, weil <strong>die</strong> Anwendung der verlängerten<br />

Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt<br />

anknüpft. Die grundsätzliche Verlängerung der Veräußerungsfrist<br />

auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich<br />

nicht zu beanstanden (BVerfG 7.7.2010, 2 BvL 14/02,<br />

2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).<br />

Die Verwaltung wendet <strong>die</strong>se Grundsätze nun in allen offenen<br />

Fällen an (BMF 20.12.2010, IV C 1 - S 2256/07/10001 :006). Es<br />

kommt rückwirkend zur Steuerfreiheit <strong>für</strong> den im Zeitpunkt der<br />

Gesetzesverkündung am 30.3.1999 bereits eingetretenen<br />

Wertzuwachs. Zur Ermittlung der Wertzuwächse vor und ab<br />

dem 1. April 1999 lässt das BMF drei Rechenmethoden zu:<br />

1. Das Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im<br />

Vergleich zur Gesamtbesitzzeit wird linear monatsweise<br />

ermittelt. Angefangene Monate der Gesamtbesitzzeit werden<br />

aus Vereinfachungsgründen auf- und nach dem<br />

31.03.1999 abgerundet. Einer anteiligen Zuordnung der<br />

abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht.<br />

2. Die monatsweise Vereinfachungsregelung findet auf Antrag<br />

des Verkäufers keine Anwendung, wenn <strong>die</strong>ser einen tatsächlich<br />

höheren Wertzuwachs <strong>für</strong> den Zeitraum zwischen<br />

der Anschaffung und dem 31.3.1999 nachweist.<br />

3. Führt <strong>die</strong> lineare Aufteilung des Wertzuwachses zu offensichtlichen<br />

Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen<br />

und liegen Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine wesentlich<br />

höhere Wertsteigerung <strong>für</strong> den Zeitraum ab April 1999 und<br />

dem Veräußerungszeitpunkt vor, kann das Finanzamt eine<br />

andere Aufteilung des Wertzuwachses zu Ungunsten des<br />

Steuerzahlers durchführen.<br />

2.5. Verfassungsmäßigkeit von Spekulationsgeschäften ab<br />

2009<br />

Nachdem das BVerfG <strong>die</strong> Verfassungsbeschwerden gegen das<br />

BFH-Urteil vom 29.11.2005 (IX R 49/04, BStBl 2006 II S. 178 -<br />

Besteuerung der Spekulationsgewinne ab 1999 ist verfassungsgemäß)<br />

nicht zur Entscheidung angenommen hatte<br />

(BVerfG 10.1.2008, 2 BvR 294/06), wurde der Vorläufigkeitsvermerk<br />

zu den Einkünften aus <strong>private</strong>n Vermögensgeschäften<br />

<strong>für</strong> Veranlagungszeiträume ab 2006 und zur Besteuerung der<br />

Einkünfte aus Termingeschäften <strong>für</strong> Veranlagungszeiträume ab<br />

2000 gestrichen (BMF 10.3.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003,<br />

BStBl 2008 I S. 463).<br />

2.6. Verlustfeststellung bei <strong>private</strong>n<br />

Veräußerungsgeschäften<br />

Der BFH vertritt im Urteil vom 22.9.2005 (IX R 21/04, BStBl II<br />

2007, 1185) und anderen Folgeurteilen <strong>die</strong> Auffassung, dass<br />

über <strong>die</strong> Verrechenbarkeit von Verlusten aus <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften<br />

i.S.d. § 23 EStG, <strong>die</strong> im Entstehungsjahr nicht<br />

ausgeglichen werden können, erst im Jahr ihrer Verrechnung<br />

zu entscheiden sei. Ein gesondertes Feststellungsverfahren<br />

sehe <strong>die</strong> Vorschrift hier<strong>für</strong> nicht vor. Unter Bezugnahme auf das<br />

Ergebnis der Erörterung mit den Obersten Finanzbehörden der<br />

Länder sind <strong>die</strong> Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den<br />

entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (BMF 14.2.2007,<br />

IV C 3 – S 2256 –12/07, BStBl I 2007, 268). Bei der Verlustverrechnung<br />

findet weiterhin Rz. 42 des BMF-Schreibens vom<br />

5.10.2000 (BStBl I 2000, 1383) Anwendung. Diese Verwaltungsanweisung<br />

ist durch den geänderten § 23 Abs. 3 EStG<br />

über das JStG 2007 ohnehin hinfällig geworden, da der am<br />

Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag nach Maßgabe<br />

des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen ist. Nach § 52<br />

Abs. 39 Satz 5 EStG gilt <strong>die</strong>s <strong>für</strong> alle am 01.01.2007 noch nicht<br />

abgelaufenen Feststellungsfristen.<br />

<br />

<br />

Die OFD Münster (v. 25.02.2008, DB 2008, 729) hat sich<br />

ausführlich zum aktuellen Stand aus Sicht der Verwaltung<br />

geäußert. Einsprüche, <strong>die</strong> sich in <strong>die</strong>sen Fällen gegen <strong>die</strong><br />

Ablehnung der Verlustfeststellung richten, können im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> beim BFH anhängigen Verfahren gem. § 363<br />

Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.<br />

Das LfSt Bayern (6.3.2008, S 2256 - 38 St 32/St 33, DStR<br />

2008, 1042) hat sich ebenfalls zur Feststellung von Verlus-<br />

- 4 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

ten aus <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs.<br />

3 S. 8 i.V.m. § 10 d Abs. 4 EStG geäußert. Durch <strong>die</strong> Änderung<br />

des § 23 EStG wird auch in allen in der Vergangenheit<br />

liegenden Fällen eine Feststellung des verbleibenden Veräußerungsverlustes<br />

erforderlich. Eine Berücksichtigung der<br />

Veräußerungsverluste im Abzugsjahr ohne <strong>die</strong> vorherige<br />

gesonderte Feststellung im Jahr der Verlustentstehung ist<br />

nicht möglich. Mit dem in der aktuellen Fassung vom<br />

14.8.2007 angefügten § 52 Abs. 25 S. 5 EStG wurde der<br />

Lauf der Feststellungsfristen im Zeitpunkt des In-Kraft-<br />

Tretens des JStG 2007 kraft Gesetz beendet. Da zur Frage<br />

der unzulässigen Rückwirkung Verfahren anhängig sind,<br />

können Einsprüche gegen <strong>die</strong> Ablehnung der Verlustfeststellung<br />

ruhen.<br />

Zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach §<br />

10 d Abs. 4 EStG hat <strong>die</strong> OFD Magdeburg Bearbeitungshinweise<br />

<strong>für</strong> bestimmte Fallgruppen gegeben (17.3.2008, S<br />

2225 - 17 - St 214, StEd 2008, 328).<br />

<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit<br />

den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-<br />

Schreiben vom 30.11.2007 (BStBl 2007 I S. 825) vor dem<br />

Hintergrund des BFH-Urteils vom 10.7.2008 (IX R 90/07,<br />

BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben (BMF 5.10.2009, IV C 4 -<br />

S 2225/07/0004, BStBl 2009 I S. 1189). Damit ist das BFH-<br />

Urteil uneingeschränkt anwendbar.<br />

Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S.<br />

8 EStG und der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 11<br />

EStG ergibt sich, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachträgliche Verlustfeststellung<br />

entscheidend ist, ob <strong>die</strong> Feststellungsfrist <strong>für</strong> den Verlustfeststellungsbescheid<br />

vor oder nach dem 1.1.2007 abgelaufen<br />

ist. Unerheblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlustfeststellung ist, ob<br />

der Einkommensteuerbescheid <strong>für</strong> das Verlustentstehungsjahr<br />

bestandskräftig ist oder gar nicht ergangen ist. Ebenso<br />

ist nicht entscheidend, ob in <strong>die</strong>sem Bescheid <strong>die</strong> nicht<br />

ausgeglichenen negativen Einkünfte materiell richtig erfasst<br />

wurden (Bayerisches LfSt 3.2.2010, S 2256. 1.1-2/1 St32).<br />

<br />

Ist <strong>die</strong> Feststellungsfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlustfeststellung nach<br />

dem 1.1.2007 abgelaufen, kann <strong>die</strong>se nur noch nach Maßgabe<br />

des § 181 Abs. 5 AO durchgeführt werden. Diese<br />

Vorschrift kann nur dann angewandt werden, wenn das FA<br />

<strong>die</strong> Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen<br />

hat (§ 10d Abs. 4 S. 6 i. V. m. § 52a Abs. 11 S. 10<br />

EStG)<br />

Ist <strong>die</strong> Feststellungsfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlustfeststellung vor dem<br />

1.1.2007 abgelaufen, kann <strong>die</strong>se nach Maßgabe des § 181<br />

Abs. 5 AO durchgeführt werden. Eine gesonderte Feststellung<br />

kann auch nach Ablauf der <strong>für</strong> sie geltenden Feststellungsfrist<br />

insoweit erfolgen, als sie <strong>für</strong> eine Steuerfestsetzung<br />

bzw. eine Verlustfeststellung von Bedeutung ist, <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist noch nicht<br />

abgelaufen ist.<br />

2.7. Verluste aus dem Verkauf faktisch wertloser<br />

Optionsscheine<br />

Der Verfall eines Optionsscheins ist einkommensteuerrechtlich<br />

unbeachtlich, weil weder eine entgeltliche Übertragung vorliegt<br />

noch <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F. als<br />

Differenzausgleich eines Termingeschäfts erfüllt sind (BFH<br />

9.10.2008, IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 und 19.12.2007, IX<br />

R 11/06, BStBl II 2008, 519). Es sind vermehrt Fälle aufgetreten,<br />

in denen Verluste aus der Veräußerung von Optionsscheinen<br />

am letzten Handelstag geltend gemacht werden, wobei <strong>die</strong><br />

veräußerten Titel im Zeitpunkt der Veräußerung faktisch wertlos<br />

waren und nur ein symbolischer Veräußerungserlös von 0,01 €<br />

pro Schein erzielt wurde.<br />

Aus formaler Sicht liegt unstreitig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft<br />

vor, da sich der Market-Maker nach der Börsenordnung<br />

verpflichtet hat, während der Handelszeit <strong>für</strong> ein bestimmtes<br />

Volumen An- und Verkaufspreise zu stellen. Auch <strong>für</strong><br />

faktisch wertlose Derivate muss er einen Preis anbieten und<br />

somit im Zweifel selbst <strong>die</strong> wertlosen Papiere aufkaufen. Aus<br />

wirtschaftlicher Sicht besteht kein Grund <strong>für</strong> den Abschluss<br />

eines derartigen Geschäftes, denn der Totalverlust wäre auch<br />

bei Verfall der Optionsrechte eingetreten. Da durch <strong>die</strong> Veräußerung<br />

der Optionsscheine lediglich ein Bruchteil der ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten erzielt wird, ist i.d.R. ein zu vernachlässigender<br />

Schutz des Vermögens gegeben. Der Geschäftsabschluss<br />

kommt nur deshalb zustande, weil der Verkäufer<br />

einen Abzug der erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

begehrt. Im Ergebnis ist nach § 42 Abs.<br />

1 Satz 2 AO i.d.R. von einem Verfall des Optionsrechts auszugehen,<br />

sodass der entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich<br />

ist (OFD Münster 13.7.2009, Kurzinformation Einkommensteuer<br />

Nr. 021/2009, DB 2009 S. 1846).<br />

Das Bundeszentralamt <strong>für</strong> Steuern (BZSt) veröffentlicht auf<br />

seinen Internetseiten eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren<br />

ausländischen Quellensteuer, <strong>die</strong> jährlich zum Stand 1.<br />

Januar aktualisiert wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn <strong>die</strong><br />

sich aus der Übersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1.<br />

Juli des jeweiligen Kalenderjahres durch <strong>die</strong> auszahlenden<br />

Stellen berücksichtigt werden (BMF 15.11.2011, IV C 1 - S<br />

2406/10/10001 :0029, BStBl 2011 I S. 1113).<br />

<br />

Hinweis: In den Fällen unterschiedlicher Steuersätze in der BZSt-<br />

Liste wird <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kreditinstitute im WM-Datenservice der höchste<br />

Quellensteuersatz nach Deckelung auf den DBA-Höchstsatz (in der<br />

Regel 15 %) ausgewiesen. Die Quellensteuersätze werden ab Bekanntwerden<br />

zum 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres angepasst.<br />

- 5 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Ausschüttungen mit Veröffentlichung bis 30.6. und steuerlichem Zufluss<br />

ab 1.7. werden dann nach Aktualisierung der BZSt-Liste rückwirkend<br />

korrigiert. Es erfolgen keine Korrekturen <strong>für</strong> Zahlungen bis<br />

zum 30.6. auf <strong>die</strong> geänderten Quellensteuersätze. Eine notwendige<br />

Kürzung der Quellensteuer auf <strong>die</strong> Höhe des tatsächlichen Steuerabzuges<br />

erfolgt durch <strong>die</strong> jeweilige Bank, da WM-Datenservice nicht<br />

immer einen eindeutigen Ausweis aufgrund der Vielzahl von länderspezifischen<br />

Regelungen vorgenehmen kann.<br />

3. Abzug und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen<br />

3.1. Neue Datensatzbeschreibung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Meldung<br />

freigestellter Kapitalerträge<br />

Das BZSt hat mit Datum vom 27.3.2013 auf Anregung der Nutzer<br />

<strong>die</strong> Datensatzbeschreibung zur Verfahrenserleichterung<br />

geringfügig angepasst. Die Änderungen betreffen <strong>die</strong> Angaben<br />

zum Hausnummernzusatz und zu dem Staatenschlüssel. Die<br />

neue Beschreibung der Meldedaten im Freistellungsauftragskontrollverfahren<br />

- Version 2.0, gültig ab dem 1.1.2014 erläutert<br />

sie den Aufbau der zu übermittelnden Daten, wenn per ELMA5<br />

oder ElsterFT <strong>die</strong> Daten gemäß § 45d Abs. 1 EStG übermittelt<br />

werden sollen.<br />

3.2. Grenzüberschreitende Anrechnung von<br />

Körperschaftsteuer<br />

Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14.5.2009<br />

Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer<br />

Körperschaftsteuer vorgelegt. Die auf den Vorlagebeschluss<br />

des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom<br />

30.6.2011 (Rs. C 262/09, Meilicke II).<br />

Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.8.2012 (2 K 2241/02) <strong>die</strong><br />

Klage mangels entsprechender Nachweise abgewiesen und<br />

entschieden, dass es <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />

nicht ausreichend sei, wenn eine Bank <strong>die</strong><br />

anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz<br />

ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe<br />

sich nicht, dass <strong>die</strong> Steuer von dem ausländischen Unternehmen<br />

auch tatsächlich entrichtet wurde. Die vom FG Köln<br />

zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R<br />

69/12 anhängig.<br />

In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln<br />

wurde von dem FG Münster mit Urteil vom 19.1.2012 (5 K<br />

105/07 E) zu der Frage der Anrechnung von ausländischer<br />

Körperschaftsteuer Stellung genommen. Demnach ist zum<br />

Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zwar keine<br />

Steuerbescheinigung nach § 44 KStG a. F. erforderlich, jedoch<br />

kann vom Dividendenempfänger verlangt werden, dass er Belege<br />

vorlegt, an Hand deren <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Körperschaftsteueranrechnung<br />

eindeutig und genau überprüft<br />

werden können. Die vom FG Münster zugelassene Revision ist<br />

beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 38/12 anhängig.<br />

Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />

kann daher weiterhin nicht entschieden werden<br />

(FinMin Schleswig-Holstein 16.1.2013, VI 309 – S 2810 – 011).<br />

3.3. Steuerbescheinigungen <strong>für</strong> Kapitalerträge<br />

Das BMF hat <strong>die</strong> Muster der Steuerbescheinigungen <strong>für</strong> Kapitalerträge<br />

veröffentlicht. Daneben nimmt das Ministerium ausführlich<br />

zum Umfang der zu bescheinigenden Angaben Stellung<br />

(BMF, Schreiben v. 20.12.2012 - IV C 1 - S 2401/08/10001<br />

:008). Hintergrund: Für Kapitalerträge, <strong>die</strong> nach § 43 Abs. 1<br />

EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der<br />

Kapitalerträge oder <strong>die</strong> auszahlende Stelle verpflichtet, dem<br />

Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung<br />

nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält;<br />

<strong>die</strong> Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines<br />

Steuerabzugs.<br />

Im Einzelnen wurden <strong>die</strong> folgenden Muster nebst Erläuterungen<br />

veröffentlicht:<br />

• Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten und/oder -depots<br />

sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4<br />

EStG<br />

• Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung<br />

oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens<br />

• Steuerbescheinigung der <strong>die</strong> Kapitalerträge auszahlenden<br />

Stelle <strong>für</strong> Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der<br />

§§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des §<br />

43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt<br />

Steuerpflichtigen<br />

3.4. Anwendung des Kapitalertragsteuer-Verfahren<br />

entsprechend dem JStG 2013<br />

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung sind - im Einvernehmen<br />

mit den obersten Finanzbehörden der Länder - <strong>für</strong> nach<br />

dem 31.12.2012 zugeflossene Erträge <strong>die</strong> Bestimmungen zur<br />

Erhebung der Kapitalertragsteuer gem. §§ 43 bis 45d EStG in<br />

der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages<br />

(BT-Drucks. 632/12 vom 25.10.2012) anzuwenden<br />

(BMF 28.12.2012, IV C 1 - S 2000/11/10016 :007).<br />

Hinweis: Am 17.1.2013 hatte der Bundestag den Einigungsvorschlag<br />

des Vermittlungsausschusses zum JStG 2013 abgelehnt. Einzelne<br />

Vorhaben sollen aber dennoch auf den Weg gebracht werden - voraussichtlich<br />

per Extragesetz.<br />

- 6 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

3.5. Kapitalertragsteuer bei ausländischen<br />

thesaurierenden Fonds<br />

Das BMF erläutert mit Schreiben vom 17.12.2012 (IV C 1 - S<br />

1980-1/11/10004) ausführlich <strong>die</strong> Behandlung der bei Veräußerung<br />

oder Rückgabe eines ausländischen Investmentanteils<br />

einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer gemäß § 7<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG.<br />

Auslöser da<strong>für</strong> ist das BFH-Urteil vom 8.9.2010 (I R 90/09),<br />

wonach <strong>die</strong> Anrechnung der - bei Veräußerung oder Rückgabe<br />

eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Fonds<br />

erhobenen Kapitalertragsteuer denselben Regelungen unterliegt<br />

wie <strong>die</strong> Anrechnung bei anderen Kapitalerträgen. Dementsprechend<br />

ist <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer nur insoweit anzurechnen,<br />

als sie auf <strong>die</strong> bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt.<br />

Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs des Investmentanteils ist<br />

<strong>die</strong> Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim veräußernden<br />

oder zurückgebenden Anleger auch insoweit möglich, als sie<br />

Einkünfte betrifft, <strong>die</strong> beim Rechtsvorgänger der Besteuerung<br />

unterlagen.<br />

Die Verwaltung wendet das mit verschiedenen in <strong>die</strong>sem<br />

Schreiben aufgelisteten vorgegebenen Maßgaben an.<br />

3.6. Bescheidänderung aufgrund nachträglich bekannt<br />

gewordener Kapitalerträge<br />

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 kommt<br />

eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich nur<br />

noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige in bzw. mit seiner<br />

Einkommensteuererklärung einen Antrag nach § 32d Abs. 4<br />

bzw. Abs. 6 EStG gestellt hat. Eine solche Antragstellung ist nur<br />

bis zum Eintritt der Bestandskraft möglich.<br />

Hat der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs. 4 bzw.<br />

Abs. 6 EStG nach Eintritt der Bestandskraft gestellt, kommt<br />

keine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173<br />

AO wegen der vom Steuerpflichtigen nachgemeldeten Kapitalerträge<br />

in Betracht. Zwar liegen neue Tatsachen i.S.d. § 173<br />

Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Diese Tatsachen sind jedoch nicht rechtserheblich<br />

(BFH 30.09.1981, II R 105/81, BStBl II 1982, 80).<br />

Hätte das Finanzamt rechtzeitig Kenntnis von den Einnahmen<br />

gehabt, hätte es - wegen der fehlenden Antragstellung - aufgrund<br />

der Abgeltungswirkung nach § 32d Abs. 1 EStG <strong>die</strong> Kapitaleinkünfte<br />

nicht in <strong>die</strong> Veranlagung einbezogen.<br />

Mangels Einkünfteerfassung kann auch <strong>die</strong> einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

nicht angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2<br />

EStG). Wurde ein Antrag auf Günstigerprüfung nicht bis zur<br />

Bestandskraft der Erstveranlagung gestellt, kann auch in den<br />

Fällen, in denen <strong>die</strong> Nachmeldung von Kapitalerträgen zu keiner<br />

Änderung der Steuerfestsetzung führen würde, einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden. Dies sind z.B.<br />

Fälle, in denen <strong>die</strong><br />

• nachgemeldeten Einnahmen aus Kapitalvermögen den<br />

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) nicht übersteigen,<br />

• Einkommensteuer aus anderen Gründen (z.B. Berichtigung<br />

von materiellen Fehlern nach § 177 AO) trotz Berücksichtigung<br />

der nachträglich bekannt gewordenen Kapitaleinkünfte<br />

unverändert bleibt oder<br />

• Einkommensteuer schon bisher auf 0 € festgesetzt war und<br />

sich auch nach der Nachmeldung eine Steuer nicht ergibt.<br />

Im Gegensatz zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum<br />

2008 ist in solchen Fällen wegen des nicht rechtzeitig<br />

gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nicht von der Erfassung<br />

der Kapitaleinkünfte i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auszugehen,<br />

weshalb <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer in <strong>die</strong>sen Fällen nicht<br />

nachträglich angerechnet werden kann. Etwas anderes gilt nur,<br />

sofern der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung ergangen ist oder mit einem zulässigen Einspruch<br />

angefochten wurde (Bayerischen LfSt 3.9.2012, S 0351.2.1-<br />

17/2 St 42).<br />

3.7. Anrechnung ausländischer Steuern unter<br />

Berücksichtigung von Stückzinsen<br />

Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem<br />

Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung. Verschiedene DBA sehen darüber<br />

hinaus <strong>die</strong> Anrechnung fiktiver Steuern vor. Zu der Frage,<br />

in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen<br />

Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen<br />

gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind,<br />

hat der BFH mit seinem Urteil vom 9.6.2010 (I R 94/09, BStBl. II<br />

2011 S. 860) in einem Fall zu dem nicht mehr geltenden DBA-<br />

Brasilien aus dem Jahr 1975 entschieden, dass vereinnahmte<br />

Stückzinsen keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auslösen.<br />

Denn Stückzinsen sind keine Einkünfte nach Art. 11 Abs. 3<br />

OECD-MA, sondern abkommensrechtlich den Veräußerungsgewinnen<br />

i.S. des Art. Art. 13 OECD-MA zuzuordnen. Gezahlte<br />

Stückzinsen sind demgegenüber als negative Einnahmen zu<br />

qualifizieren (Bayerisches LfSt 22.8.2012 - S 2293.1.1-6/3<br />

St32).<br />

Beispiel. A kauft 2008 ein ausländisches 8% festverzinsliches<br />

Wertpapier von 200.000, Kurs 100%, und zahlt Stückzinsen von<br />

6.000. Er erhält im Zeitpunkt der Zinsfälligkeit <strong>die</strong> Kupongutschrift<br />

16.000, eine Kapitalertragsteuer wird im Quellenstaat<br />

nicht erhoben. In demselben Besteuerungszeitraum und nach<br />

dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit verkauft A das Wertpapier zum<br />

Kurs 100% und vereinnahmt Stückzinsen von 500. A hat keine<br />

anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das DBA mit dem<br />

- 7 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Quellenstaat sieht bei Zinsen eine Anrechnung fiktiver Steuern<br />

i. H. von 20% der Einnahmen vor. Die Steuerbelastung der<br />

ausländischen Einkünfte mit deutscher ESt wird mit 40% angenommen.<br />

Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags<br />

Kupongutschrift 16.000<br />

Gezahlte Stückzinsen (negative Einnahmen)<br />

- 6.000<br />

Vereinnahmte Stückzinsen -<br />

Sparerfreibetrag/Werbungskostenpauschbetrag<br />

- 801<br />

40% von 9.199 3.679,60<br />

Anrechenbare fiktive Steuer<br />

20% von 16.000 3.200<br />

3.8. Übersichten über <strong>die</strong> Anrechenbarkeit der<br />

Quellensteuer mit DBA-Staaten<br />

Seit 2009 wird auf Zinsen und Dividenden in Deutschland eine<br />

einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und <strong>die</strong> Anrechnung<br />

ausländischer Quellensteuer durch <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhebung<br />

der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel<br />

Kreditinstitute, vorgenommen. Die folgenden Übersichten sollen<br />

Ihnen Hinweise <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anrechnung geben. Sie beziehen sich<br />

auf unbeschränkt steuerpflichtige Sparer (Wohnsitz oder dauernder<br />

Aufenthalts in Deutschland), <strong>die</strong> Dividenden oder Zinsen<br />

aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen<br />

hat. Dargestellt wird <strong>die</strong> Rechtslage zum 1.1.2011<br />

und 2012. Zum Stand der DBA und der DBA-Verhandlungen<br />

• am 1. Januar 2011: BMF-Schreiben vom 12.1.2011, IV B 2<br />

- S 1301/07/10017-03, BStBl 2011 I S. 69<br />

• am 01. Januar 2012 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Januar<br />

2012, IV B 2 - S 1301/07/10017-03, BStBl 2012 I S. 108.<br />

Es wird nicht beanstandet, wenn <strong>die</strong> sich aus der Übersicht zum<br />

01. Januar 2012 gegenüber der Vorjahresübersicht ergebenden<br />

Änderungen erst ab dem 1. Juli 2012 durch <strong>die</strong> auszahlenden<br />

Stellen berücksichtigt werden, vgl. BMF-Schreiben vom 15.<br />

November 2011, IV C 1 - S 2406/10/10001: 002, BStBl 2011 I<br />

S. 1113.<br />

Die OFD Frankfurt hält weitergehende Informationen bereit<br />

(1.8.2012, S 2293 AA – 107 – St 513).<br />

Es ist nur <strong>die</strong> ausländische Steuer anrechenbar, <strong>die</strong> festgesetzt<br />

und gezahlt worden ist und <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Quellenstaat – nach dessen<br />

nationalem Recht oder aufgrund eines DBA – kein Ermäßigungsanspruch<br />

geltend gemacht werden kann (§ 43a Abs. 3<br />

Satz 1 in Verbindung mit § 32d Abs. 5 EStG).<br />

Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen DBA Vereinbarungen<br />

getroffen, <strong>die</strong> ausnahmsweise <strong>die</strong> Anrechnung gestatten, obwohl<br />

der Quellenstaat keine oder eine niedrigere Quellensteuer<br />

erhebt (Anrechnung „fiktiver” Quellensteuer). Soweit <strong>die</strong> Anrechnung<br />

fiktiver ausländischer Quellensteuer generell gewährt<br />

wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen<br />

abhängig ist, wurde sie ebenfalls in <strong>die</strong> Übersichten eingearbeitet<br />

[Spalten A und B, jeweils Buchstabe c)] und in den Ergebnisspalten<br />

C und D berücksichtigt.<br />

Für <strong>die</strong> Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersichten<br />

wird keine Gewähr übernommen. Maßgebend sind immer<br />

<strong>die</strong> Vorschriften des deutschen EStG, <strong>die</strong> DBA und das jeweilige<br />

nationale Recht des ausländischen Quellenstaats. Zu Einzelfragen<br />

zur Abgeltungsteuer vgl. auch das BMF-Schreiben<br />

vom 22. Dezember 2009, BStBl 2010 I S. 94 unter Berücksichtigung<br />

der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16.<br />

November 2010, BStBl 2010 I S. 1305), das in Rz. 201 bis 211<br />

und Rz. 251c zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer<br />

Stellung nimmt.<br />

Hinweis: Zur Übersicht zum Stand 01. Januar 2012 siehe zum<br />

Download im Internet auf den Seiten des BZSt:<br />

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellen<br />

steuer/auslaendische_quellensteuer_node.html<br />

3.9. Grenzüberschreitende Anrechnung von<br />

Körperschaftsteuer (Meilicke)<br />

Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14.5.2009<br />

Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer<br />

Körperschaftsteuer vorgelegt. Die auf den Vorlagebeschluss<br />

des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom<br />

30.6.2011 (Rs. C 262/09 – Meilike II). Eine Entscheidung des<br />

FG Köln in dem wieder aufzunehmenden Klageverfahren liegt<br />

noch nicht vor.<br />

In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln<br />

wurde von dem FG Münster mit Urteil vom 19.1.2012 (5 K<br />

105/07 E) zu der Frage der Anrechnung von ausländischer<br />

Körperschaftsteuer Stellung genommen. Demnach ist zum<br />

Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zwar keine<br />

Steuerbescheinigung nach § 44 KStG a.F. erforderlich, jedoch<br />

kann vom Dividendenempfänger verlangt werden, dass er Belege<br />

vorlegt, an Hand deren <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Körperschaftsteueranrechnung<br />

eindeutig und genau überprüft<br />

- 8 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

werden können. Die vom FG Münster zugelassene Revision ist<br />

beim BFH nach Wechsel der Zuständigkeit unter dem Aktenzeichen<br />

I R 38/12 anhängig. Über Anträge auf Anrechnung der<br />

ausländischen Körperschaftsteuer kann daher weiterhin nicht<br />

entschieden werden (FinMin Schleswig-Holstein 27.6.2012, VI<br />

309 - S 2810 - 011, akt. Kurzinfo ESt 9/2012).<br />

3.10. Bescheinigung der Kapitalertragsteuer bei<br />

Zinserträgen auf Spareinlagen<br />

Die Anrechnung der auf Zinserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer<br />

im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung<br />

(§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) setzt auch<br />

bei Zinserträgen auf Spareinlagen <strong>die</strong> Vorlage einer Steuerbescheinigung<br />

voraus, <strong>die</strong> <strong>die</strong> in § 32d EStG geforderten Angaben<br />

enthält. Die Vorlage eines Sparbuchs, in dem <strong>die</strong> einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer ggf. gesondert ausgewiesen ist, reicht hiernach<br />

zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht aus (OFD<br />

Frankfurt 26.6.2012, S 2401 A – 2 – St 54).<br />

3.11. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei<br />

Steuerausländern<br />

Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen grundsätzlich<br />

nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. d. § 43<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, wenn <strong>die</strong> im<br />

Rahmen des § 49 EStG der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht<br />

unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein,<br />

wenn es sich um Zinserträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a<br />

und 8 sowie Satz 2 EStG aus Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr.<br />

5c) cc) EStG) handelt oder <strong>die</strong> Zinseinnahmen im Rahmen<br />

einer anderen Einkunftsart anfallen (z. B. als gewerbliche Einkünfte<br />

i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und nach Maßgabe des §<br />

49 EStG der inländischen Besteuerung sowie nach der Subsidiaritätsklausel<br />

des § 43 Abs. 4 EStG der inländischen Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen. Unterliegt der Steuerausländer im<br />

übrigen mit den erzielten Zinserträgen nicht der beschränkten<br />

ESt- bzw. KSt-Pflicht, muss <strong>die</strong> <strong>die</strong> Kapitalerträge auszahlende<br />

Stelle im Zeitpunkt der Auszahlung keine Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten und abführen (OFD Frankfurt 6.6.2012, S 2410 A –<br />

26 – St 54).<br />

3.12. Neue Sammel-Steuerbescheinigungen<br />

Gemäß § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer<br />

Zwischenverwahrung von Aktien <strong>die</strong> letzte inländische auszahlende<br />

Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende<br />

Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44<br />

Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland<br />

vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-<br />

Steuerbescheinigung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Summe der eigenen und der <strong>für</strong><br />

Kunden verwahrten Aktien beantragen. Entsprechendes gilt<br />

gemäß § 7 Abs. 3a bis 4 InvStG <strong>für</strong> Anteile an inländischem<br />

Investmentvermögen. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Änderungen durch<br />

das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz ist <strong>die</strong> Sammel-<br />

Steuerbescheinigung unter Berücksichtigung des veröffentlichten<br />

amtlichen Musters auszustellen (BMF 1.3.2012, IV C 1 S<br />

2404/08/10001 :007).<br />

3.13. Nachträglicher Abzug von Kapitalertragsteuer<br />

Werden dem Finanzamt nach bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung<br />

vom Anleger bisher nicht erklärte und der<br />

Kapitalertragsteuer unterworfene Kapitalerträge bekannt, stellen<br />

<strong>die</strong> nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge neue<br />

Tatsachen gem. § 173 AO dar, <strong>die</strong> zur Änderung der Steuerfestsetzung<br />

führen, wenn noch keine Festsetzungsverjährung<br />

eingetreten ist. Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173<br />

Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der<br />

Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld<br />

und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt<br />

(OFD Niedersachsen 4.10.2010, S 0351 - 77 - St 144).<br />

In Fällen der nachträglichen Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen<br />

ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist<br />

erforderlich, dass sich auch nach Berücksichtigung<br />

der Anrechnungsbeträge ein erhöhter Steueranspruch (Abschlusszahlung)<br />

ergibt. Soweit sich der Steueranspruch z.B.<br />

durch nachträgliche Berücksichtigung von Kapitalertragsteuern<br />

ermäßigt, verlängert sich <strong>die</strong> Frist nicht. In <strong>die</strong>ser Fallkonstellation<br />

verbleibt es wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung<br />

bei der bisherigen Steuerfestsetzung. Eine<br />

Anrechnung der Kapitalertragsteuer kann wegen § 36 Abs. 2<br />

Nr. 2 EStG nicht vorgenommen werden.<br />

3.14. Erstattung im Rahmen des Sammelantragsverfahrens<br />

Korrekturen von Sammelanträgen i. S. des § 45b Abs. 1 EStG<br />

in der bis 31. 12. 2009 anzuwendenden Fassung sind ab dem<br />

1.1.2011 ausschließlich im Erstattungsverfahren i. S des § 44b<br />

Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Korrekturen vor <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt sind nach § 45b Abs. 1 EStG vorzunehmen. Weiterhin<br />

sind ab 2011 Erstattungen <strong>für</strong> Kapitalerträge, <strong>die</strong> vor 2010 zugeflossen<br />

sind und bisher dem Sammelantragsverfahren unterfielen,<br />

im Erstattungsverfahren i. S. des § 44b Abs. 6 Satz 1 bis<br />

3 EStG durchzuführen. Sammelanträge nach § 45b Abs. 1<br />

EStG in der bis 31.12.2009 geltenden Fassung können letztmals<br />

bis zum Jahresende 2010 beim BZSt eingereicht werden.<br />

Unberührt hiervon bleiben <strong>die</strong> verfahrensrechtlichen Regelungen<br />

<strong>für</strong> Vertreter gem. § 45b Abs. 2 EStG in der ab 2010 geltenden<br />

Fassung <strong>für</strong> Antragsteller, <strong>die</strong> kein Institut i. S. des §<br />

44b Abs. 6 EStG sind (BMF 19.3.2010, IV C 1 - S<br />

2410/10/10001).<br />

3.15. Anrechnung bei ausländischer Quellensteuer<br />

Durch <strong>die</strong> Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt <strong>die</strong> Anrechnung<br />

ausländischer Steuern <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einkünfte aus Kapitalver-<br />

- 9 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

mögen nach der speziellen Anrechnungsvorschrift des § 32d<br />

Abs. 5 EStG und es ist auf jeden einzelnen Kapitalertrag bei der<br />

Anrechnung abzustellen. Es erfolgt somit nur eine kapitalertragsbezogene<br />

Betrachtung (per-item limitation). Der Steuerpflichtige<br />

hat <strong>die</strong> ausländischen Kapitalerträge gem. § 32d Abs.<br />

3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben, sofern<br />

sie nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (sog.<br />

Pflichtveranlagung). Auch in den Fällen der Wahlveranlagung<br />

gem. § 32d Abs. 4 EStG ist <strong>die</strong> Anrechnung nach Abs. 5 anwendbar.<br />

In allen anderen Fällen erfolgt im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts<br />

<strong>die</strong> Anrechnung der ausländischen<br />

Quellensteuer (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG). Sofern <strong>die</strong> Kapitalerträge<br />

im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6<br />

EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegen, ist <strong>die</strong> Anrechnung<br />

ausländischer Steuern ebenfalls möglich. Sofern bei der<br />

Anrechnung der ausländischen Steuer auf Kapitaleinkünfte<br />

gem. Abs. 5 ein Überhang entsteht, so ist ein Ausgleich mit<br />

anderen Einkünften aus demselben oder anderen Staat, <strong>die</strong><br />

einer geringeren Quellensteuerbelastung unterlegen haben,<br />

nicht möglich. Durch <strong>die</strong>se Betrachtungsweise führen sonstige<br />

negative Kapitalerträge nicht zu einer Minderung des Anrechnungshöchstbetrags<br />

(OFD Frankfurt 7.3.2012, S 2400 A - 91 -<br />

St 513).<br />

3.16. Entlastung von Kapitalertragsteuer <strong>für</strong> Körperschaften<br />

Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl<br />

eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der<br />

Gläubiger den Freistellungsauftrag oder <strong>die</strong> NV-Bescheinigung<br />

erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer<br />

bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1<br />

EStG zum Steuerabzug Verpflichteten <strong>die</strong> Steueranmeldung<br />

insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug<br />

Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung <strong>die</strong> abzuführende<br />

Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Macht der<br />

Schuldner der Kapitalerträge von der Möglichkeit der Änderung<br />

der Kapitalertragsteueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG<br />

keinen Gebrauch, hat auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge<br />

das Finanzamt, an das <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer abgeführt<br />

worden ist, <strong>die</strong> Erstattung der Kapitalertragsteuer vorzunehmen<br />

(OFD Frankfurt 19.11.2008, S 2400 A - 65 - St 54, StEK EStG §<br />

44 b/28).<br />

3.17. Kapitalertragsteuer bei Personalvertretungen,<br />

Elternbeiräten<br />

Bei Personalvertretungen, Elternbeiräten und ähnlichen Mitbestimmungsorganen,<br />

<strong>die</strong> als <strong>Teil</strong>e einer inländischen juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts anzusehen sind, kann ein Kapitalertragsteuereinbehalt<br />

auf Zinserträge in der Regel durch<br />

Vorlage einer NV 2 Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4<br />

Satz 3 EStG vermieden werden. Aus verwaltungspraktikablen<br />

Gründen bestehen keine Bedenken, <strong>die</strong> Vereinfachungsregelung<br />

gemäß den Rz. 291 ff. des BMF-Schreibens vom<br />

22.12.2009 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer zur Behandlung<br />

sog. loser Personenzusammenschlüsse auch auf Kapitalerträge<br />

und Konten der vorgenannten Vertretungen anzuwenden<br />

(OFD Frankfurt 9.3.2012, S 2405 A - 6 - St 54).<br />

3.18. Grenzüberschreitende Anrechnung von<br />

Körperschaftsteuer<br />

Der EuGH hat mit Urteil vom 6.3.2007 (C-292/04, DStR 2007 S.<br />

485) zur Frage Stellung genommen, ob <strong>die</strong> deutsche Regelung<br />

zur Besteuerung von Dividenden mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbar ist. Er erklärt das bis zum Jahr 2000<br />

in Deutschland geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren<br />

<strong>für</strong> nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit. In der<br />

Entscheidung war noch offen geblieben, wie das <strong>für</strong> das deutsche<br />

Körperschaftsteuer-System konzipierte Anrechnungsverfahren<br />

bei ausländischen Dividenden durchzuführen ist, insbesondere<br />

welche formellen Anforderungen an den Nachweis<br />

ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind.<br />

Mit Beschluss vom 14.5.2009 (2 K 2241/02) hat das FG Köln<br />

Rechtsfragen zur Anrechnung der Körperschaftsteuer erneut<br />

dem EuGH unter C-262/09 zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />

Die Vorlagefragen betreffen <strong>die</strong> Höhe des Anrechnungsguthabens<br />

und das Erfordernis einer Körperschaftsteuerbescheinigung<br />

i.S. des § 44 KStG a.F. Darüber hinaus setzen sich zwei<br />

Fragen des Vorlagebeschlusses mit der Änderungsvorschrift<br />

des § 175 AO auseinander, weil <strong>die</strong> Gewährung der Körperschaftsteueranrechnung<br />

zunächst <strong>die</strong> Änderung bestandskräftiger<br />

Einkommensteuerbescheide voraussetzt. Im Hinblick auf<br />

das neue Verfahren ruhen Einsprüche in vergleichbaren Fällen<br />

nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (OFD Hannover 15.7.2009, S<br />

2830 - 21 StO 244, DB 2009 S. 1903).<br />

4. Umsatzsteuer bei Geldgeschäften<br />

4.1. Umsatzsteuerbefreiung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von<br />

Investmentvermögen<br />

Das BMF nimmt mit Schreiben vom 6.5.2010 (IV D 3 - S 7160-<br />

h/09/10001 ) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen<br />

EuGH-Rechtsprechung (4.5.2006, C-169/04 (Abbey National);<br />

28.6.2007, C-363/05 (JP Morgan Fleming Claverhouse Investment<br />

Trust plc, The Association of Investment Trust Companies)<br />

ausführlich zur Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8h UStG<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von Investmentvermögen nach dem InvG<br />

Stellung und grenzt steuerfreie von steuerpflichtigen Verwaltungsleistungen<br />

ab. Der Begriff der „Verwaltung von Investmentvermögen<br />

nach dem InvG“ bezieht sich nur auf das Objekt<br />

der Verwaltung, das Investmentvermögen und nicht auch auf<br />

<strong>die</strong> Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere<br />

Tätigkeiten nach dem InvG als <strong>die</strong> Verwaltung, insbesondere<br />

- 10 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentvermögen sowie<br />

sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 InvG, nicht<br />

steuerbegünstigt.<br />

4.2. Transaktionen in der Vermögensverwaltung<br />

Beauftragen Kunden ihre Bank mit der Vermögensverwaltung,<br />

führen <strong>die</strong> Institute i.d.R. auch An- und Verkäufe von Wertpapieren<br />

in den Depots durch. Diese Transaktionen fallen - entgegen<br />

der Rechtsprechung (BFH 11.10.2007, V R 22/04, BStBl<br />

II 2008, 993) nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter<br />

<strong>die</strong> Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG, da sie unselbständige<br />

Nebenleistungen zur steuerpflichtigen Hauptleistung „Vermögensverwaltung”<br />

darstellen (BMF 9.12.2008, IV B 9 - S 7117-<br />

f/07/10003, BStBl I 2008, 1086). Bei der Vermögensverwaltung<br />

nimmt eine Bank sowohl <strong>die</strong> Verwaltung des Kapitalvermögens<br />

als auch Transaktionen vor. Ob sie dabei eine einheitliche Leistung<br />

oder mehrere getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen<br />

ausführt, ist auf der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers<br />

als Leistungsempfänger zu ermitteln (A 29<br />

Abs. 1 und 3 UStR). Hiernach erbringt <strong>die</strong> verwaltende Bank<br />

nach eigenem Ermessen eine einheitliche, auf Renditeerzielung<br />

ausgelegte Tätigkeit, entsprechend der zuvor getroffenen Anlagerichtlinien<br />

oder -strategien.<br />

Dabei kommt es dem Leistungsempfänger darauf an, von der<br />

Bank nicht in jede einzelne Verwaltungsleistung involviert und<br />

nicht vor jeder einzelnen Transaktion befragt zu werden. Aus<br />

Sicht des durchschnittlichen Anlegers kommt es maßgeblich auf<br />

<strong>die</strong> von der Bank erzielte Vermögensmehrung, an. Dies ist<br />

oftmals auch aus dem Umstand ersichtlich, dass sich <strong>die</strong> Management-Gebühren<br />

nach der Höhe der verwalteten Vermögenswerte,<br />

nicht aber nach Anzahl oder Volumen der einzelnen<br />

Transaktionen bestimmen. Entsprechend handelt es sich bei<br />

der Vermögensverwaltung um eine wirtschaftlich einheitliche<br />

Leistung und eine Aufspaltung ist nicht möglich (EuGH<br />

25.2.1999, C-349/96, HFR 1999, 421). Die Steuerbefreiung des<br />

§ 4 Nr. 8e UStG kommt nicht in Betracht, weil <strong>die</strong> Vermögensverwaltung<br />

nicht zu den begünstigten Umsätzen gehört. § 4 Nr.<br />

8h UStG gilt nur, wenn tatsächlich Investmentvermögen nach<br />

dem Investmentgesetz verwaltet wird (Abgrenzung siehe A 69<br />

Abs. 1 UStR).<br />

4.3. Vermittlungsleistungen<br />

Als Entgelt <strong>für</strong> eine steuerfreie Vermittlungsleistung gem. § 4<br />

Nr. 8e UStG ist auch eine Kontinuitätsprovision anzusehen<br />

(BFH 19.4.2007, V R 31/05, BFH/NV 2007, 1546). Unter <strong>die</strong><br />

Steuerfreiheit fallen Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und<br />

<strong>die</strong> Vermittlung <strong>die</strong>ser Umsätze, ausgenommen <strong>die</strong> Verwahrung<br />

und Verwaltung. Unter Vermittlung ist eine Tätigkeit zu verstehen,<br />

deren Zweck es ist, alles Erforderliche zu tun, damit zwei<br />

Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein<br />

Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat. Unter der Vermittlung<br />

von Wertpapieren sind Umsätze zu verstehen, <strong>die</strong> geeignet<br />

sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere<br />

zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen.<br />

Dies ist bei der Vermittlung des Verkaufs von Fondsanteilen<br />

der Fall. Die Kontinuitätsprovision ist als Entgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Vermittlungsleistungen und nicht <strong>für</strong> eine davon zu trennende,<br />

zusätzliche Leistung anzusehen. Zwar wird sie letztlich <strong>für</strong> den<br />

dauerhaften Vermittlungserfolg geleistet, einen Rückschluss auf<br />

eine dahinterstehende selbständige Leistung lässt <strong>die</strong>s jedoch<br />

nicht zu.<br />

<br />

<br />

<br />

Der Tenor ist allgemein anzuwenden. Dementsprechend<br />

kommt eine steuerfreie Vermittlungsleistung auch in den<br />

Fällen in Betracht, in denen Fondsanteile nicht ausschließlich<br />

durch das Kreditinstitut vermittelt wurden, nicht hingegen,<br />

wenn das Kreditinstitut überhaupt keine eigene Vermittlungsleistung<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht<br />

hat. Dies ist <strong>für</strong> jeden Kunden einzeln zu beurteilen<br />

(OFD Frankfurt 21.1.2008, S 7160e - A - 1 - St 112, DStR<br />

2008, 619).<br />

Erbringt das Kreditinstitut überhaupt keine Vermittlungsleistung<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft, liegen reine Depotumschichtungen<br />

vor. Die Bank hat hierbei <strong>die</strong> ursprünglich<br />

über einen anderen Vermittler erworbenen Fondsanteile in<br />

ihre Verwaltung genommen. Die in <strong>die</strong>sem Fall erhaltene<br />

Kontinuitätsprovision ist als steuerpflichtige Bestandspflegeleistung<br />

zu behandeln (OFD Koblenz 29.1.2008, S 7160<br />

e A - St 44 2, StEd 2008, 190).<br />

In Fällen, in denen Kontinuitätsprovisionen auch dann<br />

bezahlt werden, obwohl bezogen auf den einzelnen Kunden<br />

keinerlei Wertpapiere vermittelt wurden, ist von einer<br />

steuerpflichtigen Bestandspflegeleistung auszugehen. Dies<br />

ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Bank von einer<br />

Fondsgesellschaft Provisionen hinsichtlich eines Kundendepots<br />

erhält, aber <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Depot befindlichen<br />

Fondsanteile nicht vermittelt wurden, sondern durch Depotumschichtungen<br />

in ein Depot der Bank gelangten. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall hat <strong>die</strong> Bank dem Anleger <strong>die</strong> Fondsanteile nicht<br />

vermittelt, sondern <strong>die</strong> ursprünglich über einen anderen<br />

Vermittler erworbenen Fondsanteile nachträglich durch<br />

Depotumschichtung des Kunden in ihre Verwaltung genommen.<br />

Sachverhalte, in denen neben der Vermittlungsleistung<br />

noch weitere Leistungen erbracht werden, <strong>die</strong> ihrerseits<br />

gesonderte Hauptleistungen darstellen, sind vom<br />

o.g. BFH-Urteil ebenfalls nicht betroffen. Zu nennen sind<br />

hier Bemühungen des Vermittlers, um den Anleger als<br />

Fondsinvestor zu erhalten und zu betreuen sowie über <strong>die</strong><br />

Produkte der Fondsgesellschaft zu informieren, soweit <strong>die</strong>se<br />

Elemente Gegenstand einer besonderen Leistungsver-<br />

- 11 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

pflichtung sind. Insoweit handelt es sich auch hier um steuerpflichtige<br />

Bestandspflegeleistungen (LfSt Bayern<br />

19.12.2007, S 7160 e - 5 St 35 N, UR 2008, 126).<br />

4.4. Computeranalyse<br />

Der BFH (6.9.2007, V R 14/06, BFH/NV 2008, 624) hat entschieden,<br />

dass eine Computeranalyse einen <strong>Teil</strong> der erbrachten<br />

Gesamtleistung darstellt und somit Nebenleistung zu einer<br />

nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfreien Kreditvermittlung sein kann.<br />

Das Urteil ist nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. Die Vertreter<br />

der obersten Finanzbehörden haben sich allerdings darüber<br />

geeinigt, dass <strong>die</strong> Grundsätze des Urteils in allen gleich gelagerten<br />

offenen Fällen anzuwenden sind (OFD Münster<br />

5.6.2009, S 7160 - 68 - St 44 - 32, DB 2009, 1568). Steuerfreie<br />

Vermittlungsleistungen können auch arbeitsteilig dadurch erbracht<br />

werden, dass ein Hauptvertreter mit dem Kreditgeber<br />

und ein Untervertreter mit dem Kreditnehmer verhandelt. Es<br />

muss kein unmittelbarer Kontakt zu beiden Parteien des zu<br />

vermittelnden Kreditvertrages bestehen.<br />

4.5. Betreuung von Fondsvermittlern<br />

Die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten<br />

Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen ist als Vermittlung<br />

von Gesellschaftsanteilen nicht gem. § 4 Nr. 8f UStG steuerfrei<br />

(BFH 30.10.2008, V R 44/07, BStBl 2009 II S. 554). Die<br />

steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse<br />

beziehen. Dabei setzt <strong>die</strong> Steuerfreiheit der Betreuung,<br />

Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern<br />

nach § 4 Nr. 11 UStG voraus, dass der Unternehmer durch<br />

Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf<br />

eine der Vertragsparteien einwirken kann, wozu <strong>die</strong> einmalige<br />

Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten<br />

Vorgängen nicht ausreicht.<br />

Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen<br />

setzen <strong>die</strong> Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, deren Tätigkeit<br />

sich von den vertraglichen Leistungen unterscheidet, <strong>die</strong><br />

von den Parteien <strong>die</strong>ses Vertrages erbracht werden. Wer lediglich<br />

einen <strong>Teil</strong> der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis<br />

verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem<br />

anderen Unternehmer Vermittler zuführt und <strong>die</strong>se betreut,<br />

erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Auch<br />

<strong>die</strong> Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten<br />

selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit<br />

eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters<br />

oder -maklers gem. § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen<br />

der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. Dies<br />

setzt aber voraus, dass der Unternehmer durch Prüfung eines<br />

jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien<br />

einwirken kann. Die Regelung (BMF 9.10.2008, IV B 9 - S<br />

7167/08/10001, BStBl 2008 I, 948), wonach es bei Verwendung<br />

von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt,<br />

dass der Unternehmer durch <strong>die</strong> einmalige Prüfung und Genehmigung<br />

der Standardverträge und standardisierten Vorgänge<br />

mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, ist<br />

nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, <strong>die</strong> ab 2010 bewirkt<br />

werden (BMF 23.6.2009, IV B 9 - S 7160-f/08/10004, BStBl<br />

2009 I S. 773).<br />

4.6. Unternehmereigenschaft bei Fondsgesellschaften<br />

Kapitalanlagegesellschaften (KAG) haben nach § 30 InvG das<br />

bei ihnen gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld<br />

oder <strong>die</strong> damit angeschafften Vermögensgegenstände einem<br />

zu bildenden Sondervermögen zuzuführen. Dieses Sondervermögen<br />

wird von der KAG verwaltet und hier<strong>für</strong> erhält sie nach<br />

Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den<br />

Ersatz von Aufwendungen (§§ 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 1<br />

InvG). Zweck der Investmentaktiengesellschaft ist nach § 96<br />

Abs. 2 InvG <strong>die</strong> Anlage und Verwaltung ihrer Mittel mit dem<br />

Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des<br />

Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Hierzu legt <strong>die</strong> Investmentaktiengesellschaft<br />

ein oder mehrere <strong>Teil</strong>gesellschaftsvermögen<br />

auf, <strong>die</strong> sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines<br />

anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden.<br />

Die KAG und <strong>die</strong> Investmentaktiengesellschaft erbringen mit<br />

ihrer Verwaltungstätigkeit sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs.<br />

9 UStG gegenüber den einzelnen Anlegern bzw. Aktionären.<br />

Aus der Vorschrift des § 4 Nr. 8h UStG, der eine Steuerbefreiung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von Investmentvermögen nach dem<br />

InvG vorsieht, kann nicht <strong>die</strong> Unternehmereigenschaft des<br />

Sondervermögens bzw. <strong>Teil</strong>gesellschaftsvermögens abgeleitet<br />

werden (OFD Frankfurt 16.6.2009, S 7104 A - 61 - St 110).<br />

5. Sonstiges<br />

5.1. Lotteriesteuer bei Gewinnsparvereinen<br />

Nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 1968<br />

(6.11.1968, II 6/64, BStBl 1969 II S. 46; 7.11.1968, II R 39/67,<br />

BStBl 1969 II S. 49 und II 228/65, BStBl 1969 II S. 50) besteht<br />

bei einem von einem Gewinnsparverein veranstalteten Gewinnsparen<br />

(Kombination von Prämiensparen und Lotterie) der<br />

lotteriesteuerpflichtige Einsatz in dem Spielbetrag und ggf.<br />

einem Zinsverzicht <strong>für</strong> den Sparbeitrag. Der objektive Wert des<br />

Zinsverzichts sei zu schätzen. Bei der Schätzung sei von einem<br />

Zinssatz <strong>für</strong> Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist<br />

auszugehen. Wegen der Besonderheiten des Gewinnsparens<br />

komme ein Abschlag in Höhe von einem Drittel des geschätzten<br />

Zinsbetrages in Betracht.<br />

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen<br />

Länder sind <strong>die</strong> Grundsätze <strong>die</strong>ser (mehr als 40 Jahre al-<br />

- 12 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

ten) Rechtsprechung zur Schätzung des Zinsverzichts im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> geänderten Verhältnisse auf den Finanzanlagemärkten<br />

nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Der Wert des<br />

Zinsverzichts ist auf der Grundlage der EWU-Zinsstatistik, Zinssatz<br />

<strong>für</strong> täglich fällige Einlagen <strong>private</strong>r Haushalte, unter Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen<br />

enthaltenen Sparbeiträge) zu schätzen. Ein Abschlag<br />

auf den ermittelten Betrag des Zinsverzichts kommt nicht in<br />

Betracht.<br />

Diese Methode zur Schätzung des Werts des Zinsverzichts<br />

findet Anwendung auf Gewinnsparjahre, <strong>die</strong> nach dem<br />

30.06.2012 beginnen (FinMin Thüringen 28.03.2012, S 4830 A<br />

– 11 – 202.1).<br />

5.2. Errichtung einer nichtrechtsfähigen<br />

(unselbstständigen) Stiftung<br />

Die Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbstständigen)<br />

Stiftung erfolgt durch <strong>die</strong> Zuwendung von Vermögenswerten<br />

des Stifters an eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder)<br />

mit der Maßgabe, <strong>die</strong> übertragenen Werte dauerhaft<br />

zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen.<br />

Zivilrechtlich ist <strong>die</strong> nichtrechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt.<br />

Sie ist vielmehr dem Treuhänder zugeordnet, der seinerseits<br />

einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.<br />

Nichtrechtsfähige Stiftungen können wegen der Förderung<br />

steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der<br />

Körperschaftsteuer befreit sein. Nach § 3 Abs. 1 KStG sind sie<br />

körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach<br />

dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen<br />

Stpfl. zu versteuern ist. Die nichtrechtsfähige Stiftung muss<br />

wirtschaftlich selbstständig sein, d.h. das Stiftungsvermögen<br />

darf dem Treuhänder als zivilrechtlichem Rechtsträger steuerlich<br />

nicht zugerechnet werden. Dies erfordert, dass das Stiftungsvermögen<br />

gesondert vom sonstigen Vermögen des Treuhänders<br />

verwaltet wird. Darüber hinaus sind weitere Kriterien<br />

erforderlich, <strong>die</strong> eine Abgrenzung zwischen der nichtrechtsfähigen<br />

Stiftung und dem Treuhänder, dem das Vermögen zivilrechtlich<br />

zugeordnet ist, ermöglichen. Hier<strong>für</strong> kommen gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

folgende Kriterien in Betracht:<br />

<br />

<br />

Die nichtrechtsfähige Stiftung und der Treuhänder verfolgen<br />

unterschiedliche Zwecke oder<br />

<strong>die</strong> nichtrechtsfähige Stiftung und der Treuhänder verfolgen<br />

identische Zwecke, aber <strong>die</strong> nichtrechtsfähige Stiftung<br />

verfügt über eigene Stiftungsgremien, <strong>die</strong> unabhängig von<br />

dem Treuhänder des Stiftungsvermögens über <strong>die</strong> Verwendung<br />

der Mittel entscheiden können. Der Treuhänder<br />

als zivilrechtlicher Rechtsträger ist vom Einfluss auf <strong>die</strong><br />

Verwendung der Mittel ausgeschlossen (OFD Frankfurt<br />

30.8.2011, S 0170 A - 41 - St 53).<br />

- 13 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Ansprechpartner<br />

Rolfjosef Hamacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Steuerrecht,<br />

Fon 0221/47 43 471<br />

Fax 0221/47 43 499<br />

hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />

Bernhard Fuchs<br />

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Fon 0211/43 83 560<br />

Fax 0211/43 83 5611<br />

fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />

Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />

Fon 030/40502950<br />

Fax 030/405029599<br />

buermann@<strong>axis</strong>.de<br />

<strong>axis</strong> RECHTSANWÄLTE GmbH<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-0, Fax: 0221 4743-111<br />

Littenstraße 10, 10179 Berlin<br />

Fon: 030 4050295-0, Fax: 030 4050295-99<br />

Heinrichstraße 155, 40239 Düsseldorf<br />

Fon: 0211 438356-0, Fax: 0211 438356-11<br />

<strong>axis</strong> GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-499<br />

<strong>axis</strong> actuarial services GmbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-331, Fax: 0221 4743-111<br />

Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-111<br />

<strong>axis</strong> consulting GmbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-450, Fax: 0221 4743-499<br />

info@<strong>axis</strong>.de · www.<strong>axis</strong>.de<br />

Die Ausführungen in <strong>die</strong>ser Publikation sollen einer allgemeinen Information <strong>die</strong>nen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität<br />

der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />

übernehmen keine Haftung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Folgen einer Verwendung <strong>die</strong>ser in der Publikation dargelegten Informationen.<br />

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