Wichtige Erlasse für die private Geldanlage Teil 4 - axis ...
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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 19/2013<br />
<strong>Wichtige</strong> <strong>Erlasse</strong> der Finanzverwaltung<br />
17.06.2013<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>private</strong> <strong>Geldanlage</strong> <strong>Teil</strong> 4<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />
2. (Ehemalige) Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG ..................................................................................................... 3<br />
2.1. Veräußerungsgewinn bei Fremdwährungsgeschäften ab 2009 ........................................................................................ 3<br />
2.2. Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten beim Termingeschäft .......................................................... 3<br />
2.3. Vortragsfähiger Verlust bei Ehegatten ............................................................................................................................... 4<br />
2.4. Verlängerte Spekulationsfrist bei Immobilien ..................................................................................................................... 4<br />
2.5. Verfassungsmäßigkeit von Spekulationsgeschäften ab 2009 ........................................................................................... 4<br />
2.6. Verlustfeststellung bei <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften ................................................................................................. 4<br />
2.7. Verluste aus dem Verkauf faktisch wertloser Optionsscheine ........................................................................................... 5<br />
3. Abzug und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen .................................................................................................................... 6<br />
3.1. Neue Datensatzbeschreibung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Meldung freigestellter Kapitalerträge ...................................................................... 6<br />
3.2. Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer ............................................................................................. 6<br />
3.3. Steuerbescheinigungen <strong>für</strong> Kapitalerträge ........................................................................................................................ 6<br />
3.4. Anwendung des Kapitalertragsteuer-Verfahren entsprechend dem JStG 2013 ................................................................ 6<br />
3.5. Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Fonds ......................................................................................... 7
<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />
3.6. Bescheidänderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Kapitalerträge ................................................................ 7<br />
3.7. Anrechnung ausländischer Steuern unter Berücksichtigung von Stückzinsen .................................................................. 7<br />
3.8. Übersichten über <strong>die</strong> Anrechenbarkeit der Quellensteuer mit DBA-Staaten ..................................................................... 8<br />
3.9. Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer (Meilicke)............................................................................. 8<br />
3.10. Bescheinigung der Kapitalertragsteuer bei Zinserträgen auf Spareinlagen ....................................................................... 9<br />
3.11. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Steuerausländern .................................................................................................. 9<br />
3.12. Neue Sammel-Steuerbescheinigungen ............................................................................................................................. 9<br />
3.13. Nachträglicher Abzug von Kapitalertragsteuer .................................................................................................................. 9<br />
3.14. Erstattung im Rahmen des Sammelantragsverfahrens ..................................................................................................... 9<br />
3.15. Anrechnung bei ausländischer Quellensteuer ................................................................................................................... 9<br />
3.16. Entlastung von Kapitalertragsteuer <strong>für</strong> Körperschaften ................................................................................................... 10<br />
3.17. Kapitalertragsteuer bei Personalvertretungen, Elternbeiräten ......................................................................................... 10<br />
3.18. Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer ........................................................................................... 10<br />
4. Umsatzsteuer bei Geldgeschäften .............................................................................................................................................. 10<br />
4.1. Umsatzsteuerbefreiung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von Investmentvermögen............................................................................. 10<br />
4.2. Transaktionen in der Vermögensverwaltung ................................................................................................................... 11<br />
4.3. Vermittlungsleistungen .................................................................................................................................................... 11<br />
4.4. Computeranalyse ............................................................................................................................................................ 12<br />
4.5. Betreuung von Fondsvermittlern ..................................................................................................................................... 12<br />
4.6. Unternehmereigenschaft bei Fondsgesellschaften .......................................................................................................... 12<br />
5. Sonstiges .................................................................................................................................................................................... 12<br />
5.1. Lotteriesteuer bei Gewinnsparvereinen ........................................................................................................................... 12<br />
5.2. Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftung .................................................................................... 13<br />
- 2 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
1. Einführung<br />
Bei der Besteuerung der Kapitalerträge nach §§ 20, 23 oder<br />
32d EStG sowie dem InvStG gelingt in einer Reihe von Fällen<br />
nicht immer sofort der Durchblick. Ähnlich sieht es bei der Behandlung<br />
nach der AO und nach dem ErbStG aus. Das liegt vor<br />
allem an der Vielzahl von verschiedenen Produkten. Hinzu<br />
kommen noch <strong>die</strong> Sonderbestimmungen zu geschlossenen<br />
Fonds, Quellen- oder Kapitalertragsteuer und <strong>die</strong> Behandlung<br />
von Investmentfonds. Dazu kommen <strong>die</strong> neuen Regeln der<br />
Abgeltungsteuer.<br />
Nachfolgend im Überblick aktuelle Schreiben von BMF, FinMin<br />
der Länder, OFD sowie LfSt, <strong>die</strong> im Wesentlichen seit Neujahr<br />
2010 bis heute zu Themen rund um <strong>die</strong> steuerliche Behandlung<br />
der <strong>Geldanlage</strong> ergangen sind.<br />
Die Schreiben bieten zu den entsprechenden Themenbereichen<br />
zumindest oft den Einstieg in <strong>die</strong> Problematik und verweisen<br />
auf wichtige Urteile. Dabei sind zunehmend auch schon<br />
viele Verfügungen enthalten, <strong>die</strong> sich - neben dem umfangreichen<br />
und aktualisierten Anwendungserlass mit der Abgeltungsteuer<br />
beschäftigen.<br />
Die Auflistung ist thematisch unterteilt und gibt <strong>die</strong> jeweilige<br />
Materie des Schreibens in einem kurzen Tenor wider. Aufgrund<br />
des Umfangs <strong>die</strong>ser Zusammenstellung ist der Gesamtbeitrag<br />
in mehrere <strong>Teil</strong>e aufgegliedert. Nachfolgend der 4. <strong>Teil</strong> zu Veräußerungsgeschäften<br />
nach § 23 EStG sowie der Steueranrechnung.<br />
2. (Ehemalige) Private Veräußerungsgeschäfte<br />
nach § 23 EStG<br />
2.1. Veräußerungsgewinn bei Fremdwährungsgeschäften<br />
ab 2009<br />
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 2.5.2000 (IX R 73/98 (BStBl<br />
II 2000, 614) entschieden, dass zu den Wirtschaftsgütern, <strong>die</strong><br />
Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, auch<br />
Valuten in fremder Währung zählen. Das Fremdwährungsguthaben<br />
bilde ein selbständiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG.<br />
Davon zu unterscheiden ist <strong>die</strong> Darlehensforderung, <strong>die</strong> entsteht,<br />
wenn der Sparer das Fremdwährungsguthaben als Festgeld<br />
anlegt. Aus dem Urteil geht hervor, dass der BFH - zumindest<br />
vor Einführung der Abgeltungsteuer - strikt zwischen dem<br />
Fremdwährungsguthaben als selbständiges Wirtschaftsgut und<br />
der Darlehensforderung trennt. Die Darlehensforderung entsteht,<br />
wenn der Sparer das Fremdwährungsguthaben als Festgeld<br />
anlegt.<br />
Die vom BFH entwickelte Trennung zwischen Fremdwährungsguthaben<br />
und Kapitalforderung ist auch nach Einführung der<br />
Abgeltungsteuer vorzunehmen. Dies bedeutet, dass es sich bei<br />
der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen<br />
um ein <strong>private</strong>s Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen<br />
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt<br />
(BMF 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953).<br />
Ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalforderung<br />
wäre ggf. über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.<br />
Werden aus dem Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr<br />
Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine<br />
Veräußerung steuerbar wäre, auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben<br />
greift <strong>die</strong>se Frist nicht. In <strong>die</strong>sen Fällen bleibt es<br />
bei der Frist von einem Jahr, da <strong>die</strong> Einkünfte (Zinsen) nicht<br />
Ausfluss des "anderen Wirtschaftsguts Fremdwährungsguthaben",<br />
sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung sind.<br />
Unter Berücksichtigung der o.g. BFH-Rechtsprechung erscheint<br />
es konsequent und folgerichtig, <strong>die</strong> Frist nicht auf zehn Jahre zu<br />
verlängern.<br />
Im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist fraglich,<br />
wie <strong>die</strong>ser zu berechnen ist, wenn der Sparer auf ein- und<br />
demselben Konto nacheinander Fremdwährungsguthaben<br />
anschafft und anschließend sukzessive wieder veräußert. § 23<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG a.F. enthielt bis zur Einführung<br />
der Abgeltungsteuer den Hinweis auf <strong>die</strong> Fifo-Methode.<br />
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde jedoch<br />
der gesetzliche Hinweis auf <strong>die</strong> Fifo-Methode gestrichen. Die<br />
Fifo-Methode kann daher gegen den Willen des Sparers nicht<br />
mehr angewandt werden, da <strong>die</strong> gesetzliche Grundlage hier<strong>für</strong><br />
entfallen ist. Vielmehr hat nun der Sparer selbst anhand geeigneter<br />
Unterlagen (z.B. Kauf- und Verkaufsbelege) nachzuweisen,<br />
welche <strong>Teil</strong>e des Fremdwährungsguthabens veräußert<br />
worden sind (Bayerisches LfSt 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St<br />
32).<br />
2.2. Prämien wertlos gewordener Optionen als<br />
Werbungskosten beim Termingeschäft<br />
In dem Urteil vom 26. September 2012 (IX R 50/09) hat der<br />
BFH entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich,<br />
Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 4 EStG a.F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft<br />
indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben<br />
der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden<br />
wird.<br />
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den<br />
obersten Finanzbehörden der Länder findet das Urteil keine<br />
Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG unter<br />
Geltung der Abgeltungsteuer. Zudem sind <strong>die</strong> Grundsätze des<br />
BFH-Beschlusses vom 24.4.2012, IX B 154/10, BStBl II S. 454)<br />
zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
eines Knock-Out-Zertifikats weiterhin <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fälle des § 23 Abs.<br />
- 3 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. anwendbar (BMF 27.3.2013, IV C 1 - S<br />
2256/07/10005 :013).<br />
2.3. Vortragsfähiger Verlust bei Ehegatten<br />
Der im Einkommensteuerbescheid verrechnete vortragsfähige<br />
Verlust bei <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften stimmt bei Ehegatten<br />
zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf <strong>die</strong><br />
Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid<br />
überein. Verluste im besonderen Verrechnungskreis sind lediglich<br />
nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen. Dies<br />
gilt auch <strong>für</strong> <strong>private</strong> Veräußerungsgeschäfte. Die erläuternde<br />
Darstellung von Einkünften und damit <strong>die</strong> Verteilung von Verlusten<br />
aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer<br />
Ermittlung <strong>die</strong>nt im Einkommensteuerbescheid zur Begründung<br />
der festgesetzten Steuer. Diese Erläuterungen sind nicht<br />
selbstständig anfechtbare <strong>Teil</strong>e des Steuerbescheids (§ 157<br />
Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im Einkommensteuerbescheid<br />
<strong>die</strong> Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen<br />
Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer<br />
Zusammenveranlagung lediglich <strong>die</strong> festgesetzte Einkommensteuer<br />
in Bestandskraft (OFD Münster 1.8.2011, aktualisierte<br />
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 9/2006 ESt).<br />
2.4. Verlängerte Spekulationsfrist bei Immobilien<br />
Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre<br />
ist wegen Verstoßes gegen <strong>die</strong> verfassungsrechtlichen Grundsätze<br />
des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig, soweit<br />
das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung<br />
bereits erworben war, weil <strong>die</strong> Anwendung der verlängerten<br />
Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt<br />
anknüpft. Die grundsätzliche Verlängerung der Veräußerungsfrist<br />
auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich<br />
nicht zu beanstanden (BVerfG 7.7.2010, 2 BvL 14/02,<br />
2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).<br />
Die Verwaltung wendet <strong>die</strong>se Grundsätze nun in allen offenen<br />
Fällen an (BMF 20.12.2010, IV C 1 - S 2256/07/10001 :006). Es<br />
kommt rückwirkend zur Steuerfreiheit <strong>für</strong> den im Zeitpunkt der<br />
Gesetzesverkündung am 30.3.1999 bereits eingetretenen<br />
Wertzuwachs. Zur Ermittlung der Wertzuwächse vor und ab<br />
dem 1. April 1999 lässt das BMF drei Rechenmethoden zu:<br />
1. Das Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im<br />
Vergleich zur Gesamtbesitzzeit wird linear monatsweise<br />
ermittelt. Angefangene Monate der Gesamtbesitzzeit werden<br />
aus Vereinfachungsgründen auf- und nach dem<br />
31.03.1999 abgerundet. Einer anteiligen Zuordnung der<br />
abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht.<br />
2. Die monatsweise Vereinfachungsregelung findet auf Antrag<br />
des Verkäufers keine Anwendung, wenn <strong>die</strong>ser einen tatsächlich<br />
höheren Wertzuwachs <strong>für</strong> den Zeitraum zwischen<br />
der Anschaffung und dem 31.3.1999 nachweist.<br />
3. Führt <strong>die</strong> lineare Aufteilung des Wertzuwachses zu offensichtlichen<br />
Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen<br />
und liegen Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine wesentlich<br />
höhere Wertsteigerung <strong>für</strong> den Zeitraum ab April 1999 und<br />
dem Veräußerungszeitpunkt vor, kann das Finanzamt eine<br />
andere Aufteilung des Wertzuwachses zu Ungunsten des<br />
Steuerzahlers durchführen.<br />
2.5. Verfassungsmäßigkeit von Spekulationsgeschäften ab<br />
2009<br />
Nachdem das BVerfG <strong>die</strong> Verfassungsbeschwerden gegen das<br />
BFH-Urteil vom 29.11.2005 (IX R 49/04, BStBl 2006 II S. 178 -<br />
Besteuerung der Spekulationsgewinne ab 1999 ist verfassungsgemäß)<br />
nicht zur Entscheidung angenommen hatte<br />
(BVerfG 10.1.2008, 2 BvR 294/06), wurde der Vorläufigkeitsvermerk<br />
zu den Einkünften aus <strong>private</strong>n Vermögensgeschäften<br />
<strong>für</strong> Veranlagungszeiträume ab 2006 und zur Besteuerung der<br />
Einkünfte aus Termingeschäften <strong>für</strong> Veranlagungszeiträume ab<br />
2000 gestrichen (BMF 10.3.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003,<br />
BStBl 2008 I S. 463).<br />
2.6. Verlustfeststellung bei <strong>private</strong>n<br />
Veräußerungsgeschäften<br />
Der BFH vertritt im Urteil vom 22.9.2005 (IX R 21/04, BStBl II<br />
2007, 1185) und anderen Folgeurteilen <strong>die</strong> Auffassung, dass<br />
über <strong>die</strong> Verrechenbarkeit von Verlusten aus <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften<br />
i.S.d. § 23 EStG, <strong>die</strong> im Entstehungsjahr nicht<br />
ausgeglichen werden können, erst im Jahr ihrer Verrechnung<br />
zu entscheiden sei. Ein gesondertes Feststellungsverfahren<br />
sehe <strong>die</strong> Vorschrift hier<strong>für</strong> nicht vor. Unter Bezugnahme auf das<br />
Ergebnis der Erörterung mit den Obersten Finanzbehörden der<br />
Länder sind <strong>die</strong> Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den<br />
entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (BMF 14.2.2007,<br />
IV C 3 – S 2256 –12/07, BStBl I 2007, 268). Bei der Verlustverrechnung<br />
findet weiterhin Rz. 42 des BMF-Schreibens vom<br />
5.10.2000 (BStBl I 2000, 1383) Anwendung. Diese Verwaltungsanweisung<br />
ist durch den geänderten § 23 Abs. 3 EStG<br />
über das JStG 2007 ohnehin hinfällig geworden, da der am<br />
Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag nach Maßgabe<br />
des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen ist. Nach § 52<br />
Abs. 39 Satz 5 EStG gilt <strong>die</strong>s <strong>für</strong> alle am 01.01.2007 noch nicht<br />
abgelaufenen Feststellungsfristen.<br />
<br />
<br />
Die OFD Münster (v. 25.02.2008, DB 2008, 729) hat sich<br />
ausführlich zum aktuellen Stand aus Sicht der Verwaltung<br />
geäußert. Einsprüche, <strong>die</strong> sich in <strong>die</strong>sen Fällen gegen <strong>die</strong><br />
Ablehnung der Verlustfeststellung richten, können im Hinblick<br />
auf <strong>die</strong> beim BFH anhängigen Verfahren gem. § 363<br />
Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.<br />
Das LfSt Bayern (6.3.2008, S 2256 - 38 St 32/St 33, DStR<br />
2008, 1042) hat sich ebenfalls zur Feststellung von Verlus-<br />
- 4 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
ten aus <strong>private</strong>n Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs.<br />
3 S. 8 i.V.m. § 10 d Abs. 4 EStG geäußert. Durch <strong>die</strong> Änderung<br />
des § 23 EStG wird auch in allen in der Vergangenheit<br />
liegenden Fällen eine Feststellung des verbleibenden Veräußerungsverlustes<br />
erforderlich. Eine Berücksichtigung der<br />
Veräußerungsverluste im Abzugsjahr ohne <strong>die</strong> vorherige<br />
gesonderte Feststellung im Jahr der Verlustentstehung ist<br />
nicht möglich. Mit dem in der aktuellen Fassung vom<br />
14.8.2007 angefügten § 52 Abs. 25 S. 5 EStG wurde der<br />
Lauf der Feststellungsfristen im Zeitpunkt des In-Kraft-<br />
Tretens des JStG 2007 kraft Gesetz beendet. Da zur Frage<br />
der unzulässigen Rückwirkung Verfahren anhängig sind,<br />
können Einsprüche gegen <strong>die</strong> Ablehnung der Verlustfeststellung<br />
ruhen.<br />
Zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach §<br />
10 d Abs. 4 EStG hat <strong>die</strong> OFD Magdeburg Bearbeitungshinweise<br />
<strong>für</strong> bestimmte Fallgruppen gegeben (17.3.2008, S<br />
2225 - 17 - St 214, StEd 2008, 328).<br />
<br />
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit<br />
den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-<br />
Schreiben vom 30.11.2007 (BStBl 2007 I S. 825) vor dem<br />
Hintergrund des BFH-Urteils vom 10.7.2008 (IX R 90/07,<br />
BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben (BMF 5.10.2009, IV C 4 -<br />
S 2225/07/0004, BStBl 2009 I S. 1189). Damit ist das BFH-<br />
Urteil uneingeschränkt anwendbar.<br />
Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S.<br />
8 EStG und der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 11<br />
EStG ergibt sich, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachträgliche Verlustfeststellung<br />
entscheidend ist, ob <strong>die</strong> Feststellungsfrist <strong>für</strong> den Verlustfeststellungsbescheid<br />
vor oder nach dem 1.1.2007 abgelaufen<br />
ist. Unerheblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlustfeststellung ist, ob<br />
der Einkommensteuerbescheid <strong>für</strong> das Verlustentstehungsjahr<br />
bestandskräftig ist oder gar nicht ergangen ist. Ebenso<br />
ist nicht entscheidend, ob in <strong>die</strong>sem Bescheid <strong>die</strong> nicht<br />
ausgeglichenen negativen Einkünfte materiell richtig erfasst<br />
wurden (Bayerisches LfSt 3.2.2010, S 2256. 1.1-2/1 St32).<br />
<br />
Ist <strong>die</strong> Feststellungsfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlustfeststellung nach<br />
dem 1.1.2007 abgelaufen, kann <strong>die</strong>se nur noch nach Maßgabe<br />
des § 181 Abs. 5 AO durchgeführt werden. Diese<br />
Vorschrift kann nur dann angewandt werden, wenn das FA<br />
<strong>die</strong> Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen<br />
hat (§ 10d Abs. 4 S. 6 i. V. m. § 52a Abs. 11 S. 10<br />
EStG)<br />
Ist <strong>die</strong> Feststellungsfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlustfeststellung vor dem<br />
1.1.2007 abgelaufen, kann <strong>die</strong>se nach Maßgabe des § 181<br />
Abs. 5 AO durchgeführt werden. Eine gesonderte Feststellung<br />
kann auch nach Ablauf der <strong>für</strong> sie geltenden Feststellungsfrist<br />
insoweit erfolgen, als sie <strong>für</strong> eine Steuerfestsetzung<br />
bzw. eine Verlustfeststellung von Bedeutung ist, <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist noch nicht<br />
abgelaufen ist.<br />
2.7. Verluste aus dem Verkauf faktisch wertloser<br />
Optionsscheine<br />
Der Verfall eines Optionsscheins ist einkommensteuerrechtlich<br />
unbeachtlich, weil weder eine entgeltliche Übertragung vorliegt<br />
noch <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F. als<br />
Differenzausgleich eines Termingeschäfts erfüllt sind (BFH<br />
9.10.2008, IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 und 19.12.2007, IX<br />
R 11/06, BStBl II 2008, 519). Es sind vermehrt Fälle aufgetreten,<br />
in denen Verluste aus der Veräußerung von Optionsscheinen<br />
am letzten Handelstag geltend gemacht werden, wobei <strong>die</strong><br />
veräußerten Titel im Zeitpunkt der Veräußerung faktisch wertlos<br />
waren und nur ein symbolischer Veräußerungserlös von 0,01 €<br />
pro Schein erzielt wurde.<br />
Aus formaler Sicht liegt unstreitig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft<br />
vor, da sich der Market-Maker nach der Börsenordnung<br />
verpflichtet hat, während der Handelszeit <strong>für</strong> ein bestimmtes<br />
Volumen An- und Verkaufspreise zu stellen. Auch <strong>für</strong><br />
faktisch wertlose Derivate muss er einen Preis anbieten und<br />
somit im Zweifel selbst <strong>die</strong> wertlosen Papiere aufkaufen. Aus<br />
wirtschaftlicher Sicht besteht kein Grund <strong>für</strong> den Abschluss<br />
eines derartigen Geschäftes, denn der Totalverlust wäre auch<br />
bei Verfall der Optionsrechte eingetreten. Da durch <strong>die</strong> Veräußerung<br />
der Optionsscheine lediglich ein Bruchteil der ursprünglichen<br />
Anschaffungskosten erzielt wird, ist i.d.R. ein zu vernachlässigender<br />
Schutz des Vermögens gegeben. Der Geschäftsabschluss<br />
kommt nur deshalb zustande, weil der Verkäufer<br />
einen Abzug der erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
begehrt. Im Ergebnis ist nach § 42 Abs.<br />
1 Satz 2 AO i.d.R. von einem Verfall des Optionsrechts auszugehen,<br />
sodass der entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich<br />
ist (OFD Münster 13.7.2009, Kurzinformation Einkommensteuer<br />
Nr. 021/2009, DB 2009 S. 1846).<br />
Das Bundeszentralamt <strong>für</strong> Steuern (BZSt) veröffentlicht auf<br />
seinen Internetseiten eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren<br />
ausländischen Quellensteuer, <strong>die</strong> jährlich zum Stand 1.<br />
Januar aktualisiert wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn <strong>die</strong><br />
sich aus der Übersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1.<br />
Juli des jeweiligen Kalenderjahres durch <strong>die</strong> auszahlenden<br />
Stellen berücksichtigt werden (BMF 15.11.2011, IV C 1 - S<br />
2406/10/10001 :0029, BStBl 2011 I S. 1113).<br />
<br />
Hinweis: In den Fällen unterschiedlicher Steuersätze in der BZSt-<br />
Liste wird <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kreditinstitute im WM-Datenservice der höchste<br />
Quellensteuersatz nach Deckelung auf den DBA-Höchstsatz (in der<br />
Regel 15 %) ausgewiesen. Die Quellensteuersätze werden ab Bekanntwerden<br />
zum 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres angepasst.<br />
- 5 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Ausschüttungen mit Veröffentlichung bis 30.6. und steuerlichem Zufluss<br />
ab 1.7. werden dann nach Aktualisierung der BZSt-Liste rückwirkend<br />
korrigiert. Es erfolgen keine Korrekturen <strong>für</strong> Zahlungen bis<br />
zum 30.6. auf <strong>die</strong> geänderten Quellensteuersätze. Eine notwendige<br />
Kürzung der Quellensteuer auf <strong>die</strong> Höhe des tatsächlichen Steuerabzuges<br />
erfolgt durch <strong>die</strong> jeweilige Bank, da WM-Datenservice nicht<br />
immer einen eindeutigen Ausweis aufgrund der Vielzahl von länderspezifischen<br />
Regelungen vorgenehmen kann.<br />
3. Abzug und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen<br />
3.1. Neue Datensatzbeschreibung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Meldung<br />
freigestellter Kapitalerträge<br />
Das BZSt hat mit Datum vom 27.3.2013 auf Anregung der Nutzer<br />
<strong>die</strong> Datensatzbeschreibung zur Verfahrenserleichterung<br />
geringfügig angepasst. Die Änderungen betreffen <strong>die</strong> Angaben<br />
zum Hausnummernzusatz und zu dem Staatenschlüssel. Die<br />
neue Beschreibung der Meldedaten im Freistellungsauftragskontrollverfahren<br />
- Version 2.0, gültig ab dem 1.1.2014 erläutert<br />
sie den Aufbau der zu übermittelnden Daten, wenn per ELMA5<br />
oder ElsterFT <strong>die</strong> Daten gemäß § 45d Abs. 1 EStG übermittelt<br />
werden sollen.<br />
3.2. Grenzüberschreitende Anrechnung von<br />
Körperschaftsteuer<br />
Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14.5.2009<br />
Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer<br />
Körperschaftsteuer vorgelegt. Die auf den Vorlagebeschluss<br />
des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom<br />
30.6.2011 (Rs. C 262/09, Meilicke II).<br />
Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.8.2012 (2 K 2241/02) <strong>die</strong><br />
Klage mangels entsprechender Nachweise abgewiesen und<br />
entschieden, dass es <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />
nicht ausreichend sei, wenn eine Bank <strong>die</strong><br />
anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz<br />
ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe<br />
sich nicht, dass <strong>die</strong> Steuer von dem ausländischen Unternehmen<br />
auch tatsächlich entrichtet wurde. Die vom FG Köln<br />
zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R<br />
69/12 anhängig.<br />
In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln<br />
wurde von dem FG Münster mit Urteil vom 19.1.2012 (5 K<br />
105/07 E) zu der Frage der Anrechnung von ausländischer<br />
Körperschaftsteuer Stellung genommen. Demnach ist zum<br />
Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zwar keine<br />
Steuerbescheinigung nach § 44 KStG a. F. erforderlich, jedoch<br />
kann vom Dividendenempfänger verlangt werden, dass er Belege<br />
vorlegt, an Hand deren <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Körperschaftsteueranrechnung<br />
eindeutig und genau überprüft<br />
werden können. Die vom FG Münster zugelassene Revision ist<br />
beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 38/12 anhängig.<br />
Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />
kann daher weiterhin nicht entschieden werden<br />
(FinMin Schleswig-Holstein 16.1.2013, VI 309 – S 2810 – 011).<br />
3.3. Steuerbescheinigungen <strong>für</strong> Kapitalerträge<br />
Das BMF hat <strong>die</strong> Muster der Steuerbescheinigungen <strong>für</strong> Kapitalerträge<br />
veröffentlicht. Daneben nimmt das Ministerium ausführlich<br />
zum Umfang der zu bescheinigenden Angaben Stellung<br />
(BMF, Schreiben v. 20.12.2012 - IV C 1 - S 2401/08/10001<br />
:008). Hintergrund: Für Kapitalerträge, <strong>die</strong> nach § 43 Abs. 1<br />
EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der<br />
Kapitalerträge oder <strong>die</strong> auszahlende Stelle verpflichtet, dem<br />
Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält;<br />
<strong>die</strong> Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines<br />
Steuerabzugs.<br />
Im Einzelnen wurden <strong>die</strong> folgenden Muster nebst Erläuterungen<br />
veröffentlicht:<br />
• Steuerbescheinigung <strong>für</strong> Privatkonten und/oder -depots<br />
sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4<br />
EStG<br />
• Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung<br />
oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens<br />
• Steuerbescheinigung der <strong>die</strong> Kapitalerträge auszahlenden<br />
Stelle <strong>für</strong> Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der<br />
§§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des §<br />
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt<br />
Steuerpflichtigen<br />
3.4. Anwendung des Kapitalertragsteuer-Verfahren<br />
entsprechend dem JStG 2013<br />
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung sind - im Einvernehmen<br />
mit den obersten Finanzbehörden der Länder - <strong>für</strong> nach<br />
dem 31.12.2012 zugeflossene Erträge <strong>die</strong> Bestimmungen zur<br />
Erhebung der Kapitalertragsteuer gem. §§ 43 bis 45d EStG in<br />
der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages<br />
(BT-Drucks. 632/12 vom 25.10.2012) anzuwenden<br />
(BMF 28.12.2012, IV C 1 - S 2000/11/10016 :007).<br />
Hinweis: Am 17.1.2013 hatte der Bundestag den Einigungsvorschlag<br />
des Vermittlungsausschusses zum JStG 2013 abgelehnt. Einzelne<br />
Vorhaben sollen aber dennoch auf den Weg gebracht werden - voraussichtlich<br />
per Extragesetz.<br />
- 6 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
3.5. Kapitalertragsteuer bei ausländischen<br />
thesaurierenden Fonds<br />
Das BMF erläutert mit Schreiben vom 17.12.2012 (IV C 1 - S<br />
1980-1/11/10004) ausführlich <strong>die</strong> Behandlung der bei Veräußerung<br />
oder Rückgabe eines ausländischen Investmentanteils<br />
einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer gemäß § 7<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG.<br />
Auslöser da<strong>für</strong> ist das BFH-Urteil vom 8.9.2010 (I R 90/09),<br />
wonach <strong>die</strong> Anrechnung der - bei Veräußerung oder Rückgabe<br />
eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Fonds<br />
erhobenen Kapitalertragsteuer denselben Regelungen unterliegt<br />
wie <strong>die</strong> Anrechnung bei anderen Kapitalerträgen. Dementsprechend<br />
ist <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer nur insoweit anzurechnen,<br />
als sie auf <strong>die</strong> bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt.<br />
Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs des Investmentanteils ist<br />
<strong>die</strong> Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim veräußernden<br />
oder zurückgebenden Anleger auch insoweit möglich, als sie<br />
Einkünfte betrifft, <strong>die</strong> beim Rechtsvorgänger der Besteuerung<br />
unterlagen.<br />
Die Verwaltung wendet das mit verschiedenen in <strong>die</strong>sem<br />
Schreiben aufgelisteten vorgegebenen Maßgaben an.<br />
3.6. Bescheidänderung aufgrund nachträglich bekannt<br />
gewordener Kapitalerträge<br />
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 kommt<br />
eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich nur<br />
noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige in bzw. mit seiner<br />
Einkommensteuererklärung einen Antrag nach § 32d Abs. 4<br />
bzw. Abs. 6 EStG gestellt hat. Eine solche Antragstellung ist nur<br />
bis zum Eintritt der Bestandskraft möglich.<br />
Hat der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs. 4 bzw.<br />
Abs. 6 EStG nach Eintritt der Bestandskraft gestellt, kommt<br />
keine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173<br />
AO wegen der vom Steuerpflichtigen nachgemeldeten Kapitalerträge<br />
in Betracht. Zwar liegen neue Tatsachen i.S.d. § 173<br />
Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Diese Tatsachen sind jedoch nicht rechtserheblich<br />
(BFH 30.09.1981, II R 105/81, BStBl II 1982, 80).<br />
Hätte das Finanzamt rechtzeitig Kenntnis von den Einnahmen<br />
gehabt, hätte es - wegen der fehlenden Antragstellung - aufgrund<br />
der Abgeltungswirkung nach § 32d Abs. 1 EStG <strong>die</strong> Kapitaleinkünfte<br />
nicht in <strong>die</strong> Veranlagung einbezogen.<br />
Mangels Einkünfteerfassung kann auch <strong>die</strong> einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />
nicht angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2<br />
EStG). Wurde ein Antrag auf Günstigerprüfung nicht bis zur<br />
Bestandskraft der Erstveranlagung gestellt, kann auch in den<br />
Fällen, in denen <strong>die</strong> Nachmeldung von Kapitalerträgen zu keiner<br />
Änderung der Steuerfestsetzung führen würde, einbehaltene<br />
Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden. Dies sind z.B.<br />
Fälle, in denen <strong>die</strong><br />
• nachgemeldeten Einnahmen aus Kapitalvermögen den<br />
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) nicht übersteigen,<br />
• Einkommensteuer aus anderen Gründen (z.B. Berichtigung<br />
von materiellen Fehlern nach § 177 AO) trotz Berücksichtigung<br />
der nachträglich bekannt gewordenen Kapitaleinkünfte<br />
unverändert bleibt oder<br />
• Einkommensteuer schon bisher auf 0 € festgesetzt war und<br />
sich auch nach der Nachmeldung eine Steuer nicht ergibt.<br />
Im Gegensatz zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum<br />
2008 ist in solchen Fällen wegen des nicht rechtzeitig<br />
gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nicht von der Erfassung<br />
der Kapitaleinkünfte i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auszugehen,<br />
weshalb <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer in <strong>die</strong>sen Fällen nicht<br />
nachträglich angerechnet werden kann. Etwas anderes gilt nur,<br />
sofern der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der<br />
Nachprüfung ergangen ist oder mit einem zulässigen Einspruch<br />
angefochten wurde (Bayerischen LfSt 3.9.2012, S 0351.2.1-<br />
17/2 St 42).<br />
3.7. Anrechnung ausländischer Steuern unter<br />
Berücksichtigung von Stückzinsen<br />
Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem<br />
Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung. Verschiedene DBA sehen darüber<br />
hinaus <strong>die</strong> Anrechnung fiktiver Steuern vor. Zu der Frage,<br />
in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen<br />
Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen<br />
gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind,<br />
hat der BFH mit seinem Urteil vom 9.6.2010 (I R 94/09, BStBl. II<br />
2011 S. 860) in einem Fall zu dem nicht mehr geltenden DBA-<br />
Brasilien aus dem Jahr 1975 entschieden, dass vereinnahmte<br />
Stückzinsen keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auslösen.<br />
Denn Stückzinsen sind keine Einkünfte nach Art. 11 Abs. 3<br />
OECD-MA, sondern abkommensrechtlich den Veräußerungsgewinnen<br />
i.S. des Art. Art. 13 OECD-MA zuzuordnen. Gezahlte<br />
Stückzinsen sind demgegenüber als negative Einnahmen zu<br />
qualifizieren (Bayerisches LfSt 22.8.2012 - S 2293.1.1-6/3<br />
St32).<br />
Beispiel. A kauft 2008 ein ausländisches 8% festverzinsliches<br />
Wertpapier von 200.000, Kurs 100%, und zahlt Stückzinsen von<br />
6.000. Er erhält im Zeitpunkt der Zinsfälligkeit <strong>die</strong> Kupongutschrift<br />
16.000, eine Kapitalertragsteuer wird im Quellenstaat<br />
nicht erhoben. In demselben Besteuerungszeitraum und nach<br />
dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit verkauft A das Wertpapier zum<br />
Kurs 100% und vereinnahmt Stückzinsen von 500. A hat keine<br />
anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das DBA mit dem<br />
- 7 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Quellenstaat sieht bei Zinsen eine Anrechnung fiktiver Steuern<br />
i. H. von 20% der Einnahmen vor. Die Steuerbelastung der<br />
ausländischen Einkünfte mit deutscher ESt wird mit 40% angenommen.<br />
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags<br />
Kupongutschrift 16.000<br />
Gezahlte Stückzinsen (negative Einnahmen)<br />
- 6.000<br />
Vereinnahmte Stückzinsen -<br />
Sparerfreibetrag/Werbungskostenpauschbetrag<br />
- 801<br />
40% von 9.199 3.679,60<br />
Anrechenbare fiktive Steuer<br />
20% von 16.000 3.200<br />
3.8. Übersichten über <strong>die</strong> Anrechenbarkeit der<br />
Quellensteuer mit DBA-Staaten<br />
Seit 2009 wird auf Zinsen und Dividenden in Deutschland eine<br />
einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und <strong>die</strong> Anrechnung<br />
ausländischer Quellensteuer durch <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhebung<br />
der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel<br />
Kreditinstitute, vorgenommen. Die folgenden Übersichten sollen<br />
Ihnen Hinweise <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anrechnung geben. Sie beziehen sich<br />
auf unbeschränkt steuerpflichtige Sparer (Wohnsitz oder dauernder<br />
Aufenthalts in Deutschland), <strong>die</strong> Dividenden oder Zinsen<br />
aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen<br />
hat. Dargestellt wird <strong>die</strong> Rechtslage zum 1.1.2011<br />
und 2012. Zum Stand der DBA und der DBA-Verhandlungen<br />
• am 1. Januar 2011: BMF-Schreiben vom 12.1.2011, IV B 2<br />
- S 1301/07/10017-03, BStBl 2011 I S. 69<br />
• am 01. Januar 2012 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Januar<br />
2012, IV B 2 - S 1301/07/10017-03, BStBl 2012 I S. 108.<br />
Es wird nicht beanstandet, wenn <strong>die</strong> sich aus der Übersicht zum<br />
01. Januar 2012 gegenüber der Vorjahresübersicht ergebenden<br />
Änderungen erst ab dem 1. Juli 2012 durch <strong>die</strong> auszahlenden<br />
Stellen berücksichtigt werden, vgl. BMF-Schreiben vom 15.<br />
November 2011, IV C 1 - S 2406/10/10001: 002, BStBl 2011 I<br />
S. 1113.<br />
Die OFD Frankfurt hält weitergehende Informationen bereit<br />
(1.8.2012, S 2293 AA – 107 – St 513).<br />
Es ist nur <strong>die</strong> ausländische Steuer anrechenbar, <strong>die</strong> festgesetzt<br />
und gezahlt worden ist und <strong>für</strong> <strong>die</strong> im Quellenstaat – nach dessen<br />
nationalem Recht oder aufgrund eines DBA – kein Ermäßigungsanspruch<br />
geltend gemacht werden kann (§ 43a Abs. 3<br />
Satz 1 in Verbindung mit § 32d Abs. 5 EStG).<br />
Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen DBA Vereinbarungen<br />
getroffen, <strong>die</strong> ausnahmsweise <strong>die</strong> Anrechnung gestatten, obwohl<br />
der Quellenstaat keine oder eine niedrigere Quellensteuer<br />
erhebt (Anrechnung „fiktiver” Quellensteuer). Soweit <strong>die</strong> Anrechnung<br />
fiktiver ausländischer Quellensteuer generell gewährt<br />
wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen<br />
abhängig ist, wurde sie ebenfalls in <strong>die</strong> Übersichten eingearbeitet<br />
[Spalten A und B, jeweils Buchstabe c)] und in den Ergebnisspalten<br />
C und D berücksichtigt.<br />
Für <strong>die</strong> Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersichten<br />
wird keine Gewähr übernommen. Maßgebend sind immer<br />
<strong>die</strong> Vorschriften des deutschen EStG, <strong>die</strong> DBA und das jeweilige<br />
nationale Recht des ausländischen Quellenstaats. Zu Einzelfragen<br />
zur Abgeltungsteuer vgl. auch das BMF-Schreiben<br />
vom 22. Dezember 2009, BStBl 2010 I S. 94 unter Berücksichtigung<br />
der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16.<br />
November 2010, BStBl 2010 I S. 1305), das in Rz. 201 bis 211<br />
und Rz. 251c zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer<br />
Stellung nimmt.<br />
Hinweis: Zur Übersicht zum Stand 01. Januar 2012 siehe zum<br />
Download im Internet auf den Seiten des BZSt:<br />
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellen<br />
steuer/auslaendische_quellensteuer_node.html<br />
3.9. Grenzüberschreitende Anrechnung von<br />
Körperschaftsteuer (Meilicke)<br />
Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14.5.2009<br />
Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer<br />
Körperschaftsteuer vorgelegt. Die auf den Vorlagebeschluss<br />
des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom<br />
30.6.2011 (Rs. C 262/09 – Meilike II). Eine Entscheidung des<br />
FG Köln in dem wieder aufzunehmenden Klageverfahren liegt<br />
noch nicht vor.<br />
In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln<br />
wurde von dem FG Münster mit Urteil vom 19.1.2012 (5 K<br />
105/07 E) zu der Frage der Anrechnung von ausländischer<br />
Körperschaftsteuer Stellung genommen. Demnach ist zum<br />
Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zwar keine<br />
Steuerbescheinigung nach § 44 KStG a.F. erforderlich, jedoch<br />
kann vom Dividendenempfänger verlangt werden, dass er Belege<br />
vorlegt, an Hand deren <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Körperschaftsteueranrechnung<br />
eindeutig und genau überprüft<br />
- 8 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
werden können. Die vom FG Münster zugelassene Revision ist<br />
beim BFH nach Wechsel der Zuständigkeit unter dem Aktenzeichen<br />
I R 38/12 anhängig. Über Anträge auf Anrechnung der<br />
ausländischen Körperschaftsteuer kann daher weiterhin nicht<br />
entschieden werden (FinMin Schleswig-Holstein 27.6.2012, VI<br />
309 - S 2810 - 011, akt. Kurzinfo ESt 9/2012).<br />
3.10. Bescheinigung der Kapitalertragsteuer bei<br />
Zinserträgen auf Spareinlagen<br />
Die Anrechnung der auf Zinserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer<br />
im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung<br />
(§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) setzt auch<br />
bei Zinserträgen auf Spareinlagen <strong>die</strong> Vorlage einer Steuerbescheinigung<br />
voraus, <strong>die</strong> <strong>die</strong> in § 32d EStG geforderten Angaben<br />
enthält. Die Vorlage eines Sparbuchs, in dem <strong>die</strong> einbehaltene<br />
Kapitalertragsteuer ggf. gesondert ausgewiesen ist, reicht hiernach<br />
zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht aus (OFD<br />
Frankfurt 26.6.2012, S 2401 A – 2 – St 54).<br />
3.11. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei<br />
Steuerausländern<br />
Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen grundsätzlich<br />
nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. d. § 43<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, wenn <strong>die</strong> im<br />
Rahmen des § 49 EStG der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht<br />
unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein,<br />
wenn es sich um Zinserträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a<br />
und 8 sowie Satz 2 EStG aus Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr.<br />
5c) cc) EStG) handelt oder <strong>die</strong> Zinseinnahmen im Rahmen<br />
einer anderen Einkunftsart anfallen (z. B. als gewerbliche Einkünfte<br />
i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und nach Maßgabe des §<br />
49 EStG der inländischen Besteuerung sowie nach der Subsidiaritätsklausel<br />
des § 43 Abs. 4 EStG der inländischen Kapitalertragsteuer<br />
unterliegen. Unterliegt der Steuerausländer im<br />
übrigen mit den erzielten Zinserträgen nicht der beschränkten<br />
ESt- bzw. KSt-Pflicht, muss <strong>die</strong> <strong>die</strong> Kapitalerträge auszahlende<br />
Stelle im Zeitpunkt der Auszahlung keine Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten und abführen (OFD Frankfurt 6.6.2012, S 2410 A –<br />
26 – St 54).<br />
3.12. Neue Sammel-Steuerbescheinigungen<br />
Gemäß § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer<br />
Zwischenverwahrung von Aktien <strong>die</strong> letzte inländische auszahlende<br />
Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende<br />
Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44<br />
Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland<br />
vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-<br />
Steuerbescheinigung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Summe der eigenen und der <strong>für</strong><br />
Kunden verwahrten Aktien beantragen. Entsprechendes gilt<br />
gemäß § 7 Abs. 3a bis 4 InvStG <strong>für</strong> Anteile an inländischem<br />
Investmentvermögen. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Änderungen durch<br />
das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz ist <strong>die</strong> Sammel-<br />
Steuerbescheinigung unter Berücksichtigung des veröffentlichten<br />
amtlichen Musters auszustellen (BMF 1.3.2012, IV C 1 S<br />
2404/08/10001 :007).<br />
3.13. Nachträglicher Abzug von Kapitalertragsteuer<br />
Werden dem Finanzamt nach bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung<br />
vom Anleger bisher nicht erklärte und der<br />
Kapitalertragsteuer unterworfene Kapitalerträge bekannt, stellen<br />
<strong>die</strong> nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge neue<br />
Tatsachen gem. § 173 AO dar, <strong>die</strong> zur Änderung der Steuerfestsetzung<br />
führen, wenn noch keine Festsetzungsverjährung<br />
eingetreten ist. Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173<br />
Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der<br />
Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld<br />
und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt<br />
(OFD Niedersachsen 4.10.2010, S 0351 - 77 - St 144).<br />
In Fällen der nachträglichen Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen<br />
ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist<br />
erforderlich, dass sich auch nach Berücksichtigung<br />
der Anrechnungsbeträge ein erhöhter Steueranspruch (Abschlusszahlung)<br />
ergibt. Soweit sich der Steueranspruch z.B.<br />
durch nachträgliche Berücksichtigung von Kapitalertragsteuern<br />
ermäßigt, verlängert sich <strong>die</strong> Frist nicht. In <strong>die</strong>ser Fallkonstellation<br />
verbleibt es wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung<br />
bei der bisherigen Steuerfestsetzung. Eine<br />
Anrechnung der Kapitalertragsteuer kann wegen § 36 Abs. 2<br />
Nr. 2 EStG nicht vorgenommen werden.<br />
3.14. Erstattung im Rahmen des Sammelantragsverfahrens<br />
Korrekturen von Sammelanträgen i. S. des § 45b Abs. 1 EStG<br />
in der bis 31. 12. 2009 anzuwendenden Fassung sind ab dem<br />
1.1.2011 ausschließlich im Erstattungsverfahren i. S des § 44b<br />
Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Korrekturen vor <strong>die</strong>sem<br />
Zeitpunkt sind nach § 45b Abs. 1 EStG vorzunehmen. Weiterhin<br />
sind ab 2011 Erstattungen <strong>für</strong> Kapitalerträge, <strong>die</strong> vor 2010 zugeflossen<br />
sind und bisher dem Sammelantragsverfahren unterfielen,<br />
im Erstattungsverfahren i. S. des § 44b Abs. 6 Satz 1 bis<br />
3 EStG durchzuführen. Sammelanträge nach § 45b Abs. 1<br />
EStG in der bis 31.12.2009 geltenden Fassung können letztmals<br />
bis zum Jahresende 2010 beim BZSt eingereicht werden.<br />
Unberührt hiervon bleiben <strong>die</strong> verfahrensrechtlichen Regelungen<br />
<strong>für</strong> Vertreter gem. § 45b Abs. 2 EStG in der ab 2010 geltenden<br />
Fassung <strong>für</strong> Antragsteller, <strong>die</strong> kein Institut i. S. des §<br />
44b Abs. 6 EStG sind (BMF 19.3.2010, IV C 1 - S<br />
2410/10/10001).<br />
3.15. Anrechnung bei ausländischer Quellensteuer<br />
Durch <strong>die</strong> Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt <strong>die</strong> Anrechnung<br />
ausländischer Steuern <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einkünfte aus Kapitalver-<br />
- 9 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
mögen nach der speziellen Anrechnungsvorschrift des § 32d<br />
Abs. 5 EStG und es ist auf jeden einzelnen Kapitalertrag bei der<br />
Anrechnung abzustellen. Es erfolgt somit nur eine kapitalertragsbezogene<br />
Betrachtung (per-item limitation). Der Steuerpflichtige<br />
hat <strong>die</strong> ausländischen Kapitalerträge gem. § 32d Abs.<br />
3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben, sofern<br />
sie nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (sog.<br />
Pflichtveranlagung). Auch in den Fällen der Wahlveranlagung<br />
gem. § 32d Abs. 4 EStG ist <strong>die</strong> Anrechnung nach Abs. 5 anwendbar.<br />
In allen anderen Fällen erfolgt im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts<br />
<strong>die</strong> Anrechnung der ausländischen<br />
Quellensteuer (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG). Sofern <strong>die</strong> Kapitalerträge<br />
im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6<br />
EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegen, ist <strong>die</strong> Anrechnung<br />
ausländischer Steuern ebenfalls möglich. Sofern bei der<br />
Anrechnung der ausländischen Steuer auf Kapitaleinkünfte<br />
gem. Abs. 5 ein Überhang entsteht, so ist ein Ausgleich mit<br />
anderen Einkünften aus demselben oder anderen Staat, <strong>die</strong><br />
einer geringeren Quellensteuerbelastung unterlegen haben,<br />
nicht möglich. Durch <strong>die</strong>se Betrachtungsweise führen sonstige<br />
negative Kapitalerträge nicht zu einer Minderung des Anrechnungshöchstbetrags<br />
(OFD Frankfurt 7.3.2012, S 2400 A - 91 -<br />
St 513).<br />
3.16. Entlastung von Kapitalertragsteuer <strong>für</strong> Körperschaften<br />
Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl<br />
eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der<br />
Gläubiger den Freistellungsauftrag oder <strong>die</strong> NV-Bescheinigung<br />
erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer<br />
bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1<br />
EStG zum Steuerabzug Verpflichteten <strong>die</strong> Steueranmeldung<br />
insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug<br />
Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung <strong>die</strong> abzuführende<br />
Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Macht der<br />
Schuldner der Kapitalerträge von der Möglichkeit der Änderung<br />
der Kapitalertragsteueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG<br />
keinen Gebrauch, hat auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge<br />
das Finanzamt, an das <strong>die</strong> Kapitalertragsteuer abgeführt<br />
worden ist, <strong>die</strong> Erstattung der Kapitalertragsteuer vorzunehmen<br />
(OFD Frankfurt 19.11.2008, S 2400 A - 65 - St 54, StEK EStG §<br />
44 b/28).<br />
3.17. Kapitalertragsteuer bei Personalvertretungen,<br />
Elternbeiräten<br />
Bei Personalvertretungen, Elternbeiräten und ähnlichen Mitbestimmungsorganen,<br />
<strong>die</strong> als <strong>Teil</strong>e einer inländischen juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts anzusehen sind, kann ein Kapitalertragsteuereinbehalt<br />
auf Zinserträge in der Regel durch<br />
Vorlage einer NV 2 Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4<br />
Satz 3 EStG vermieden werden. Aus verwaltungspraktikablen<br />
Gründen bestehen keine Bedenken, <strong>die</strong> Vereinfachungsregelung<br />
gemäß den Rz. 291 ff. des BMF-Schreibens vom<br />
22.12.2009 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer zur Behandlung<br />
sog. loser Personenzusammenschlüsse auch auf Kapitalerträge<br />
und Konten der vorgenannten Vertretungen anzuwenden<br />
(OFD Frankfurt 9.3.2012, S 2405 A - 6 - St 54).<br />
3.18. Grenzüberschreitende Anrechnung von<br />
Körperschaftsteuer<br />
Der EuGH hat mit Urteil vom 6.3.2007 (C-292/04, DStR 2007 S.<br />
485) zur Frage Stellung genommen, ob <strong>die</strong> deutsche Regelung<br />
zur Besteuerung von Dividenden mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht<br />
vereinbar ist. Er erklärt das bis zum Jahr 2000<br />
in Deutschland geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren<br />
<strong>für</strong> nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit. In der<br />
Entscheidung war noch offen geblieben, wie das <strong>für</strong> das deutsche<br />
Körperschaftsteuer-System konzipierte Anrechnungsverfahren<br />
bei ausländischen Dividenden durchzuführen ist, insbesondere<br />
welche formellen Anforderungen an den Nachweis<br />
ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind.<br />
Mit Beschluss vom 14.5.2009 (2 K 2241/02) hat das FG Köln<br />
Rechtsfragen zur Anrechnung der Körperschaftsteuer erneut<br />
dem EuGH unter C-262/09 zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />
Die Vorlagefragen betreffen <strong>die</strong> Höhe des Anrechnungsguthabens<br />
und das Erfordernis einer Körperschaftsteuerbescheinigung<br />
i.S. des § 44 KStG a.F. Darüber hinaus setzen sich zwei<br />
Fragen des Vorlagebeschlusses mit der Änderungsvorschrift<br />
des § 175 AO auseinander, weil <strong>die</strong> Gewährung der Körperschaftsteueranrechnung<br />
zunächst <strong>die</strong> Änderung bestandskräftiger<br />
Einkommensteuerbescheide voraussetzt. Im Hinblick auf<br />
das neue Verfahren ruhen Einsprüche in vergleichbaren Fällen<br />
nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (OFD Hannover 15.7.2009, S<br />
2830 - 21 StO 244, DB 2009 S. 1903).<br />
4. Umsatzsteuer bei Geldgeschäften<br />
4.1. Umsatzsteuerbefreiung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von<br />
Investmentvermögen<br />
Das BMF nimmt mit Schreiben vom 6.5.2010 (IV D 3 - S 7160-<br />
h/09/10001 ) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen<br />
EuGH-Rechtsprechung (4.5.2006, C-169/04 (Abbey National);<br />
28.6.2007, C-363/05 (JP Morgan Fleming Claverhouse Investment<br />
Trust plc, The Association of Investment Trust Companies)<br />
ausführlich zur Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8h UStG<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von Investmentvermögen nach dem InvG<br />
Stellung und grenzt steuerfreie von steuerpflichtigen Verwaltungsleistungen<br />
ab. Der Begriff der „Verwaltung von Investmentvermögen<br />
nach dem InvG“ bezieht sich nur auf das Objekt<br />
der Verwaltung, das Investmentvermögen und nicht auch auf<br />
<strong>die</strong> Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere<br />
Tätigkeiten nach dem InvG als <strong>die</strong> Verwaltung, insbesondere<br />
- 10 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentvermögen sowie<br />
sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 InvG, nicht<br />
steuerbegünstigt.<br />
4.2. Transaktionen in der Vermögensverwaltung<br />
Beauftragen Kunden ihre Bank mit der Vermögensverwaltung,<br />
führen <strong>die</strong> Institute i.d.R. auch An- und Verkäufe von Wertpapieren<br />
in den Depots durch. Diese Transaktionen fallen - entgegen<br />
der Rechtsprechung (BFH 11.10.2007, V R 22/04, BStBl<br />
II 2008, 993) nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter<br />
<strong>die</strong> Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG, da sie unselbständige<br />
Nebenleistungen zur steuerpflichtigen Hauptleistung „Vermögensverwaltung”<br />
darstellen (BMF 9.12.2008, IV B 9 - S 7117-<br />
f/07/10003, BStBl I 2008, 1086). Bei der Vermögensverwaltung<br />
nimmt eine Bank sowohl <strong>die</strong> Verwaltung des Kapitalvermögens<br />
als auch Transaktionen vor. Ob sie dabei eine einheitliche Leistung<br />
oder mehrere getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen<br />
ausführt, ist auf der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers<br />
als Leistungsempfänger zu ermitteln (A 29<br />
Abs. 1 und 3 UStR). Hiernach erbringt <strong>die</strong> verwaltende Bank<br />
nach eigenem Ermessen eine einheitliche, auf Renditeerzielung<br />
ausgelegte Tätigkeit, entsprechend der zuvor getroffenen Anlagerichtlinien<br />
oder -strategien.<br />
Dabei kommt es dem Leistungsempfänger darauf an, von der<br />
Bank nicht in jede einzelne Verwaltungsleistung involviert und<br />
nicht vor jeder einzelnen Transaktion befragt zu werden. Aus<br />
Sicht des durchschnittlichen Anlegers kommt es maßgeblich auf<br />
<strong>die</strong> von der Bank erzielte Vermögensmehrung, an. Dies ist<br />
oftmals auch aus dem Umstand ersichtlich, dass sich <strong>die</strong> Management-Gebühren<br />
nach der Höhe der verwalteten Vermögenswerte,<br />
nicht aber nach Anzahl oder Volumen der einzelnen<br />
Transaktionen bestimmen. Entsprechend handelt es sich bei<br />
der Vermögensverwaltung um eine wirtschaftlich einheitliche<br />
Leistung und eine Aufspaltung ist nicht möglich (EuGH<br />
25.2.1999, C-349/96, HFR 1999, 421). Die Steuerbefreiung des<br />
§ 4 Nr. 8e UStG kommt nicht in Betracht, weil <strong>die</strong> Vermögensverwaltung<br />
nicht zu den begünstigten Umsätzen gehört. § 4 Nr.<br />
8h UStG gilt nur, wenn tatsächlich Investmentvermögen nach<br />
dem Investmentgesetz verwaltet wird (Abgrenzung siehe A 69<br />
Abs. 1 UStR).<br />
4.3. Vermittlungsleistungen<br />
Als Entgelt <strong>für</strong> eine steuerfreie Vermittlungsleistung gem. § 4<br />
Nr. 8e UStG ist auch eine Kontinuitätsprovision anzusehen<br />
(BFH 19.4.2007, V R 31/05, BFH/NV 2007, 1546). Unter <strong>die</strong><br />
Steuerfreiheit fallen Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und<br />
<strong>die</strong> Vermittlung <strong>die</strong>ser Umsätze, ausgenommen <strong>die</strong> Verwahrung<br />
und Verwaltung. Unter Vermittlung ist eine Tätigkeit zu verstehen,<br />
deren Zweck es ist, alles Erforderliche zu tun, damit zwei<br />
Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein<br />
Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat. Unter der Vermittlung<br />
von Wertpapieren sind Umsätze zu verstehen, <strong>die</strong> geeignet<br />
sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere<br />
zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen.<br />
Dies ist bei der Vermittlung des Verkaufs von Fondsanteilen<br />
der Fall. Die Kontinuitätsprovision ist als Entgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Vermittlungsleistungen und nicht <strong>für</strong> eine davon zu trennende,<br />
zusätzliche Leistung anzusehen. Zwar wird sie letztlich <strong>für</strong> den<br />
dauerhaften Vermittlungserfolg geleistet, einen Rückschluss auf<br />
eine dahinterstehende selbständige Leistung lässt <strong>die</strong>s jedoch<br />
nicht zu.<br />
<br />
<br />
<br />
Der Tenor ist allgemein anzuwenden. Dementsprechend<br />
kommt eine steuerfreie Vermittlungsleistung auch in den<br />
Fällen in Betracht, in denen Fondsanteile nicht ausschließlich<br />
durch das Kreditinstitut vermittelt wurden, nicht hingegen,<br />
wenn das Kreditinstitut überhaupt keine eigene Vermittlungsleistung<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht<br />
hat. Dies ist <strong>für</strong> jeden Kunden einzeln zu beurteilen<br />
(OFD Frankfurt 21.1.2008, S 7160e - A - 1 - St 112, DStR<br />
2008, 619).<br />
Erbringt das Kreditinstitut überhaupt keine Vermittlungsleistung<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft, liegen reine Depotumschichtungen<br />
vor. Die Bank hat hierbei <strong>die</strong> ursprünglich<br />
über einen anderen Vermittler erworbenen Fondsanteile in<br />
ihre Verwaltung genommen. Die in <strong>die</strong>sem Fall erhaltene<br />
Kontinuitätsprovision ist als steuerpflichtige Bestandspflegeleistung<br />
zu behandeln (OFD Koblenz 29.1.2008, S 7160<br />
e A - St 44 2, StEd 2008, 190).<br />
In Fällen, in denen Kontinuitätsprovisionen auch dann<br />
bezahlt werden, obwohl bezogen auf den einzelnen Kunden<br />
keinerlei Wertpapiere vermittelt wurden, ist von einer<br />
steuerpflichtigen Bestandspflegeleistung auszugehen. Dies<br />
ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Bank von einer<br />
Fondsgesellschaft Provisionen hinsichtlich eines Kundendepots<br />
erhält, aber <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Depot befindlichen<br />
Fondsanteile nicht vermittelt wurden, sondern durch Depotumschichtungen<br />
in ein Depot der Bank gelangten. In <strong>die</strong>sem<br />
Fall hat <strong>die</strong> Bank dem Anleger <strong>die</strong> Fondsanteile nicht<br />
vermittelt, sondern <strong>die</strong> ursprünglich über einen anderen<br />
Vermittler erworbenen Fondsanteile nachträglich durch<br />
Depotumschichtung des Kunden in ihre Verwaltung genommen.<br />
Sachverhalte, in denen neben der Vermittlungsleistung<br />
noch weitere Leistungen erbracht werden, <strong>die</strong> ihrerseits<br />
gesonderte Hauptleistungen darstellen, sind vom<br />
o.g. BFH-Urteil ebenfalls nicht betroffen. Zu nennen sind<br />
hier Bemühungen des Vermittlers, um den Anleger als<br />
Fondsinvestor zu erhalten und zu betreuen sowie über <strong>die</strong><br />
Produkte der Fondsgesellschaft zu informieren, soweit <strong>die</strong>se<br />
Elemente Gegenstand einer besonderen Leistungsver-<br />
- 11 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
pflichtung sind. Insoweit handelt es sich auch hier um steuerpflichtige<br />
Bestandspflegeleistungen (LfSt Bayern<br />
19.12.2007, S 7160 e - 5 St 35 N, UR 2008, 126).<br />
4.4. Computeranalyse<br />
Der BFH (6.9.2007, V R 14/06, BFH/NV 2008, 624) hat entschieden,<br />
dass eine Computeranalyse einen <strong>Teil</strong> der erbrachten<br />
Gesamtleistung darstellt und somit Nebenleistung zu einer<br />
nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfreien Kreditvermittlung sein kann.<br />
Das Urteil ist nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. Die Vertreter<br />
der obersten Finanzbehörden haben sich allerdings darüber<br />
geeinigt, dass <strong>die</strong> Grundsätze des Urteils in allen gleich gelagerten<br />
offenen Fällen anzuwenden sind (OFD Münster<br />
5.6.2009, S 7160 - 68 - St 44 - 32, DB 2009, 1568). Steuerfreie<br />
Vermittlungsleistungen können auch arbeitsteilig dadurch erbracht<br />
werden, dass ein Hauptvertreter mit dem Kreditgeber<br />
und ein Untervertreter mit dem Kreditnehmer verhandelt. Es<br />
muss kein unmittelbarer Kontakt zu beiden Parteien des zu<br />
vermittelnden Kreditvertrages bestehen.<br />
4.5. Betreuung von Fondsvermittlern<br />
Die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten<br />
Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen ist als Vermittlung<br />
von Gesellschaftsanteilen nicht gem. § 4 Nr. 8f UStG steuerfrei<br />
(BFH 30.10.2008, V R 44/07, BStBl 2009 II S. 554). Die<br />
steuerfreie Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse<br />
beziehen. Dabei setzt <strong>die</strong> Steuerfreiheit der Betreuung,<br />
Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern<br />
nach § 4 Nr. 11 UStG voraus, dass der Unternehmer durch<br />
Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf<br />
eine der Vertragsparteien einwirken kann, wozu <strong>die</strong> einmalige<br />
Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten<br />
Vorgängen nicht ausreicht.<br />
Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen<br />
setzen <strong>die</strong> Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, deren Tätigkeit<br />
sich von den vertraglichen Leistungen unterscheidet, <strong>die</strong><br />
von den Parteien <strong>die</strong>ses Vertrages erbracht werden. Wer lediglich<br />
einen <strong>Teil</strong> der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis<br />
verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem<br />
anderen Unternehmer Vermittler zuführt und <strong>die</strong>se betreut,<br />
erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung. Auch<br />
<strong>die</strong> Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten<br />
selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit<br />
eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters<br />
oder -maklers gem. § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen<br />
der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. Dies<br />
setzt aber voraus, dass der Unternehmer durch Prüfung eines<br />
jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien<br />
einwirken kann. Die Regelung (BMF 9.10.2008, IV B 9 - S<br />
7167/08/10001, BStBl 2008 I, 948), wonach es bei Verwendung<br />
von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt,<br />
dass der Unternehmer durch <strong>die</strong> einmalige Prüfung und Genehmigung<br />
der Standardverträge und standardisierten Vorgänge<br />
mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, ist<br />
nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, <strong>die</strong> ab 2010 bewirkt<br />
werden (BMF 23.6.2009, IV B 9 - S 7160-f/08/10004, BStBl<br />
2009 I S. 773).<br />
4.6. Unternehmereigenschaft bei Fondsgesellschaften<br />
Kapitalanlagegesellschaften (KAG) haben nach § 30 InvG das<br />
bei ihnen gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld<br />
oder <strong>die</strong> damit angeschafften Vermögensgegenstände einem<br />
zu bildenden Sondervermögen zuzuführen. Dieses Sondervermögen<br />
wird von der KAG verwaltet und hier<strong>für</strong> erhält sie nach<br />
Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den<br />
Ersatz von Aufwendungen (§§ 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 1<br />
InvG). Zweck der Investmentaktiengesellschaft ist nach § 96<br />
Abs. 2 InvG <strong>die</strong> Anlage und Verwaltung ihrer Mittel mit dem<br />
Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des<br />
Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Hierzu legt <strong>die</strong> Investmentaktiengesellschaft<br />
ein oder mehrere <strong>Teil</strong>gesellschaftsvermögen<br />
auf, <strong>die</strong> sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines<br />
anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden.<br />
Die KAG und <strong>die</strong> Investmentaktiengesellschaft erbringen mit<br />
ihrer Verwaltungstätigkeit sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs.<br />
9 UStG gegenüber den einzelnen Anlegern bzw. Aktionären.<br />
Aus der Vorschrift des § 4 Nr. 8h UStG, der eine Steuerbefreiung<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung von Investmentvermögen nach dem<br />
InvG vorsieht, kann nicht <strong>die</strong> Unternehmereigenschaft des<br />
Sondervermögens bzw. <strong>Teil</strong>gesellschaftsvermögens abgeleitet<br />
werden (OFD Frankfurt 16.6.2009, S 7104 A - 61 - St 110).<br />
5. Sonstiges<br />
5.1. Lotteriesteuer bei Gewinnsparvereinen<br />
Nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 1968<br />
(6.11.1968, II 6/64, BStBl 1969 II S. 46; 7.11.1968, II R 39/67,<br />
BStBl 1969 II S. 49 und II 228/65, BStBl 1969 II S. 50) besteht<br />
bei einem von einem Gewinnsparverein veranstalteten Gewinnsparen<br />
(Kombination von Prämiensparen und Lotterie) der<br />
lotteriesteuerpflichtige Einsatz in dem Spielbetrag und ggf.<br />
einem Zinsverzicht <strong>für</strong> den Sparbeitrag. Der objektive Wert des<br />
Zinsverzichts sei zu schätzen. Bei der Schätzung sei von einem<br />
Zinssatz <strong>für</strong> Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist<br />
auszugehen. Wegen der Besonderheiten des Gewinnsparens<br />
komme ein Abschlag in Höhe von einem Drittel des geschätzten<br />
Zinsbetrages in Betracht.<br />
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen<br />
Länder sind <strong>die</strong> Grundsätze <strong>die</strong>ser (mehr als 40 Jahre al-<br />
- 12 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
ten) Rechtsprechung zur Schätzung des Zinsverzichts im Hinblick<br />
auf <strong>die</strong> geänderten Verhältnisse auf den Finanzanlagemärkten<br />
nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Der Wert des<br />
Zinsverzichts ist auf der Grundlage der EWU-Zinsstatistik, Zinssatz<br />
<strong>für</strong> täglich fällige Einlagen <strong>private</strong>r Haushalte, unter Berücksichtigung<br />
der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen<br />
enthaltenen Sparbeiträge) zu schätzen. Ein Abschlag<br />
auf den ermittelten Betrag des Zinsverzichts kommt nicht in<br />
Betracht.<br />
Diese Methode zur Schätzung des Werts des Zinsverzichts<br />
findet Anwendung auf Gewinnsparjahre, <strong>die</strong> nach dem<br />
30.06.2012 beginnen (FinMin Thüringen 28.03.2012, S 4830 A<br />
– 11 – 202.1).<br />
5.2. Errichtung einer nichtrechtsfähigen<br />
(unselbstständigen) Stiftung<br />
Die Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbstständigen)<br />
Stiftung erfolgt durch <strong>die</strong> Zuwendung von Vermögenswerten<br />
des Stifters an eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder)<br />
mit der Maßgabe, <strong>die</strong> übertragenen Werte dauerhaft<br />
zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen.<br />
Zivilrechtlich ist <strong>die</strong> nichtrechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt.<br />
Sie ist vielmehr dem Treuhänder zugeordnet, der seinerseits<br />
einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.<br />
Nichtrechtsfähige Stiftungen können wegen der Förderung<br />
steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der<br />
Körperschaftsteuer befreit sein. Nach § 3 Abs. 1 KStG sind sie<br />
körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach<br />
dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen<br />
Stpfl. zu versteuern ist. Die nichtrechtsfähige Stiftung muss<br />
wirtschaftlich selbstständig sein, d.h. das Stiftungsvermögen<br />
darf dem Treuhänder als zivilrechtlichem Rechtsträger steuerlich<br />
nicht zugerechnet werden. Dies erfordert, dass das Stiftungsvermögen<br />
gesondert vom sonstigen Vermögen des Treuhänders<br />
verwaltet wird. Darüber hinaus sind weitere Kriterien<br />
erforderlich, <strong>die</strong> eine Abgrenzung zwischen der nichtrechtsfähigen<br />
Stiftung und dem Treuhänder, dem das Vermögen zivilrechtlich<br />
zugeordnet ist, ermöglichen. Hier<strong>für</strong> kommen gemeinnützigkeitsrechtlich<br />
folgende Kriterien in Betracht:<br />
<br />
<br />
Die nichtrechtsfähige Stiftung und der Treuhänder verfolgen<br />
unterschiedliche Zwecke oder<br />
<strong>die</strong> nichtrechtsfähige Stiftung und der Treuhänder verfolgen<br />
identische Zwecke, aber <strong>die</strong> nichtrechtsfähige Stiftung<br />
verfügt über eigene Stiftungsgremien, <strong>die</strong> unabhängig von<br />
dem Treuhänder des Stiftungsvermögens über <strong>die</strong> Verwendung<br />
der Mittel entscheiden können. Der Treuhänder<br />
als zivilrechtlicher Rechtsträger ist vom Einfluss auf <strong>die</strong><br />
Verwendung der Mittel ausgeschlossen (OFD Frankfurt<br />
30.8.2011, S 0170 A - 41 - St 53).<br />
- 13 -
<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />
Ansprechpartner<br />
Rolfjosef Hamacher<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Steuerrecht,<br />
Fon 0221/47 43 471<br />
Fax 0221/47 43 499<br />
hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />
Bernhard Fuchs<br />
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
Fon 0211/43 83 560<br />
Fax 0211/43 83 5611<br />
fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />
Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />
Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />
Fon 030/40502950<br />
Fax 030/405029599<br />
buermann@<strong>axis</strong>.de<br />
<strong>axis</strong> RECHTSANWÄLTE GmbH<br />
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Fon: 0221 4743-0, Fax: 0221 4743-111<br />
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Die Ausführungen in <strong>die</strong>ser Publikation sollen einer allgemeinen Information <strong>die</strong>nen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität<br />
der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />
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