Geschäftsverteilungsplan_2014
Geschäftsverteilungsplan_2014
Geschäftsverteilungsplan_2014
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
merverhandlung möglich. Die Abgabe gilt als Erledigung und Neueingang<br />
unter Anrechnung auf den Turnus und berührt die Verteilung im<br />
Übrigen nicht.<br />
9. Richterliche Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz nimmt in anhängigen<br />
Verfahren der/die Vorsitzende wahr, in dessen/deren Kammer<br />
das Verfahren anhängig ist. In allen übrigen Verfahren werden die richterlichen<br />
Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz entsprechend der<br />
Regelverteilung (gemäß I.) des richterlichen <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>s<br />
zugeteilt.<br />
10. Über die unter VI. 1.-8. vorgenommene Verteilung ist eine Liste zu führen.<br />
Die gemäß VI. 2.-5. außerhalb des Turnus zu verteilenden Klagen<br />
sind in dieser Liste mit einem Stern, die gemäß VI. 6. und 7. zu verteilenden<br />
Klagen mit einem Dreieck zu kennzeichnen.<br />
11. Versehentliche Fehler bei der Verteilung berühren die Verteilung im Übrigen<br />
nicht.<br />
VII.<br />
An Wochenenden bzw. Feiertagen, an denen mit arbeitskampfbezogenen<br />
Eilanträgen zu rechnen ist, wird ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet.<br />
Die entsprechende Feststellung trifft der Direktor oder Vertreter im<br />
Amt jeweils am Freitag bis 15.00 Uhr oder an dem dem Feiertag vorhergehenden<br />
Arbeitstag bis 16.15 Uhr und verständigt gegebenenfalls den/die<br />
zuständige/n Kammervorsitzende/n. Der Bereitschaftsdienst erstreckt sich<br />
ausschließlich auf arbeitskampfbezogene Eilanträge.<br />
1. Die Kammervorsitzenden werden dazu in einem besonderen Turnus<br />
nach der numerischen Reihenfolge der Kammern entsprechend I., beginnend<br />
mit der Kammer 7, herangezogen. Ist ein/e Kammervorsitzende/r<br />
an dem dem Bereitschaftsdienst beginnenden oder nachfolgenden<br />
Arbeitstag vom Dienst befreit, wird er/sie von der Einteilung ausgenommen<br />
und ihm/ihr der nächstmögliche Bereitschaftsdienst übertragen.<br />
Dies gilt in gleicher Weise bei Erkrankung und wenn der/die Kammervorsitzende<br />
nicht erreicht werden kann. Diese Regelung geht VI. 2.<br />
vor.<br />
2. Der Bereitschaftsdienst dauert an Wochenenden von Freitag 15.00 Uhr<br />
bis Sonntag 24.00 Uhr, an Feiertagen von 16.15 Uhr des vorhergehenden<br />
Arbeitstages bis 24.00 Uhr des Feiertages. Während des Bereitschaftsdienstes<br />
hat sich der/die zuständige Richter/in zwischen 09.00<br />
Uhr und 11.00 Uhr unter einem von ihm/ihr zu benennenden Telefonanschluss<br />
rufbereit zu halten.<br />
12 von 15