ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
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(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes<br />
Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.<br />
(6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß §§<br />
106 bis 114 sowie §§ 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt § 94 Abs. 3 bis 7.<br />
(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen,<br />
soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher<br />
Stelle aufzulegen, oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung,<br />
durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel<br />
zugänglich zu machen.<br />
(ANS-RG)<br />
(8) Tritt eine gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung<br />
nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.<br />
Ausnahmegenehmigungen<br />
§ 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen<br />
genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 103 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes<br />
bestimmt wird.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis<br />
111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn<br />
1. aufgehoben<br />
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer<br />
durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom<br />
Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht<br />
wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.<br />
(ANS-RG)<br />
(3) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des<br />
Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.<br />
Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung<br />
der Ausnahme nicht mehr vorliegen.<br />
(4) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen,<br />
daß vor Inkrafttreten der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer festzulegenden<br />
Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt<br />
wurden, deren Anwendung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit<br />
und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.<br />
Anhängige Verwaltungsverfahren<br />
§ 127. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren<br />
sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die<br />
1. die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten<br />
dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,<br />
2. die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 22 c des Arbeitnehmerschutzgesetzes<br />
zum Gegenstand haben.<br />
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem<br />
Bundesgesetz anhängigen Verfahren.<br />
(3) Zu dem in § 131 Abs. 12 genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach § 56 Abs.<br />
2 sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.<br />
BGBl. I Nr. 118/2012