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ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

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(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes<br />

Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.<br />

(6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß §§<br />

106 bis 114 sowie §§ 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt § 94 Abs. 3 bis 7.<br />

(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen,<br />

soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher<br />

Stelle aufzulegen, oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung,<br />

durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel<br />

zugänglich zu machen.<br />

(ANS-RG)<br />

(8) Tritt eine gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung<br />

nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.<br />

Ausnahmegenehmigungen<br />

§ 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen<br />

genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 103 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes<br />

bestimmt wird.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis<br />

111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn<br />

1. aufgehoben<br />

2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer<br />

durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom<br />

Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht<br />

wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.<br />

(ANS-RG)<br />

(3) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des<br />

Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.<br />

Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung<br />

der Ausnahme nicht mehr vorliegen.<br />

(4) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen,<br />

daß vor Inkrafttreten der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer festzulegenden<br />

Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt<br />

wurden, deren Anwendung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit<br />

und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.<br />

Anhängige Verwaltungsverfahren<br />

§ 127. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren<br />

sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die<br />

1. die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten<br />

dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,<br />

2. die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 22 c des Arbeitnehmerschutzgesetzes<br />

zum Gegenstand haben.<br />

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem<br />

Bundesgesetz anhängigen Verfahren.<br />

(3) Zu dem in § 131 Abs. 12 genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach § 56 Abs.<br />

2 sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.<br />

BGBl. I Nr. 118/2012

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