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ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

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3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer, beschäftigt werden, mit 1.<br />

Jänner 1998,<br />

4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner<br />

<strong>1999</strong>,<br />

5. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1.<br />

Jänner 2000.<br />

(2) aufgehoben<br />

(ANS-RG)<br />

(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei<br />

der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch<br />

zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die<br />

eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung<br />

eingerichtet ist.<br />

(4) aufgehoben<br />

(ANS-RG)<br />

(5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte<br />

gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren<br />

Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung<br />

der Standesbezeichnung "Ingenieur" Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige<br />

Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse<br />

über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.<br />

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes<br />

tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes,<br />

die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätige<br />

Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung<br />

und Meldung zu erfolgen hat.<br />

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste<br />

§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die<br />

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.<br />

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische<br />

Zentren in Kraft.<br />

(3) aufgehoben<br />

(4) aufgehoben<br />

(ANS-RG)<br />

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit<br />

1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22 c Abs. 4 zweiter Satz,<br />

Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes<br />

gegenstandslos.<br />

(ANS-RG)<br />

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für<br />

die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß §<br />

78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2<br />

Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember <strong>1999</strong> anwenden.<br />

(<strong>ASchG</strong>-<strong>Novelle</strong> <strong>1999</strong>)

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