ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
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(7) Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenen Asbestprodukten<br />
ausgesetzt sein können, sind abweichend von Abs. 1 und 4 bis 6 unabhängig von ihrer Dauer zu melden.<br />
Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen<br />
Maßnahmen zu enthalten. Die Meldung muss abweichend von Abs. 2 jedenfalls vor Beginn der<br />
Arbeiten erfolgen.<br />
(8) Meldungen nach Abs. 1, 6 und 7 können auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen<br />
werden.<br />
BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />
Sonstige Meldepflichten<br />
§ 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle<br />
unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.<br />
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die<br />
sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.<br />
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen<br />
Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer<br />
Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.<br />
(ANS-RG)<br />
§ 99. (1) aufgehoben<br />
BGBl. I Nr. 35/2012 (2. Stabilitätsgesetz 2012)<br />
(2) aufgehoben<br />
Behördenzuständigkeit<br />
BGBl. I Nr. 71/2013 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)<br />
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die "zuständige Behörde" verwiesen wird, ist darunter zu<br />
verstehen:<br />
1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung<br />
1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung<br />
1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,<br />
2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen<br />
in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,<br />
(ANS-RG)<br />
3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes<br />
über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, ergangenen landesgesetzlichen<br />
Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,<br />
3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über<br />
natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen landesgesetzlichen<br />
Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,<br />
4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und<br />
Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung<br />
bedarf, der Landeshauptmann,<br />
5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des<br />
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – EIWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010,<br />
ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung<br />
bedarf, der Landeshauptmann,<br />
6. aufgehoben<br />
BGBl. I Nr. 35/2012 (2. Stabilitätsgesetz 2012)