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ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

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(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.<br />

Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem Arbeitsinspektorat<br />

auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.<br />

Arbeitskleidung<br />

§ 71. (1) Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen<br />

sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.<br />

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert<br />

oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt<br />

wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung<br />

zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.<br />

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze<br />

§ 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des<br />

6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:<br />

1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Ermächtigung<br />

nach § 63 einschließlich der Grundzüge der Ausbildung zur Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse<br />

sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,<br />

2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,<br />

3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für<br />

die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,<br />

4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte<br />

wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das<br />

Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung<br />

der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen<br />

Einwirkungen,<br />

5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur<br />

Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,<br />

6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden<br />

muss.<br />

BGBl. I Nr. 118/2012<br />

(2) Für persönliche Schutzausrüstungen, auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,<br />

nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung<br />

die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer<br />

Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen.<br />

In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung<br />

und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />

getroffen werden.<br />

BGBl. I Nr. 35/2012 (2. Stabilitätsgesetz 2012)<br />

7. Abschnitt<br />

Präventivdienste<br />

Bestellung von Sicherheitsfachkräften<br />

§ 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.<br />

Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges<br />

Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

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