ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
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(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.<br />
Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem Arbeitsinspektorat<br />
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.<br />
Arbeitskleidung<br />
§ 71. (1) Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen<br />
sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.<br />
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert<br />
oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt<br />
wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung<br />
zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.<br />
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze<br />
§ 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des<br />
6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:<br />
1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Ermächtigung<br />
nach § 63 einschließlich der Grundzüge der Ausbildung zur Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse<br />
sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,<br />
2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse<br />
oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,<br />
3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für<br />
die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,<br />
4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte<br />
wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das<br />
Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung<br />
der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen<br />
Einwirkungen,<br />
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur<br />
Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,<br />
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden<br />
muss.<br />
BGBl. I Nr. 118/2012<br />
(2) Für persönliche Schutzausrüstungen, auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,<br />
nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung<br />
die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer<br />
Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen.<br />
In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung<br />
und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />
getroffen werden.<br />
BGBl. I Nr. 35/2012 (2. Stabilitätsgesetz 2012)<br />
7. Abschnitt<br />
Präventivdienste<br />
Bestellung von Sicherheitsfachkräften<br />
§ 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.<br />
Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges<br />
Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen: