ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
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BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet<br />
werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen<br />
Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen<br />
Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer durch geeignete Einrichtungen<br />
gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist<br />
dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nicht ausgleiten oder abstürzen können.<br />
(8) Für Verkaufsstände im Freien gilt abweichend von Abs. 7 folgendes:<br />
1. An Verkaufsständen im Freien dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie gegen<br />
Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft, Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase<br />
von Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.<br />
2. An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden<br />
oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen Arbeitnehmer außerdem nur beschäftigt<br />
werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als + 16°C beträgt.<br />
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht<br />
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere<br />
Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die<br />
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,<br />
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und<br />
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.<br />
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und<br />
Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten<br />
sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.<br />
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Arbeitnehmer beschäftigt<br />
werden, die verlässlich sind.<br />
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und<br />
Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse<br />
nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche<br />
Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten,<br />
für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.<br />
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen<br />
erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt<br />
werden. Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren<br />
oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt<br />
werden, die hiefür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.<br />
(ANS-RG)<br />
BGBl. I Nr. 118/2012<br />
(6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG),<br />
BGBl. I 38/199, über verantwortliche Personen anzuwenden sind.<br />
(ANS-RG)<br />
(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für den Arbeitgeber, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die<br />
Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.<br />
(7) Arbeitgeber haben ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des<br />
Abs. 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muss<br />
auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen<br />
Stand zu halten.<br />
BGBl. I Nr. 118/2012