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ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

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(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,<br />

als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische<br />

Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten<br />

Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch<br />

anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung<br />

hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.<br />

BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />

(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.<br />

BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />

Pflichten der Arbeitgeber<br />

§ 58. (1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden<br />

Arbeitnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen,<br />

wie zum Beispiel zu Messergebnissen, gewähren.<br />

(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit<br />

sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen<br />

Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.<br />

(3) aufgehoben mit ANS-RG<br />

(4) Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich<br />

sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben:<br />

1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,<br />

2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,<br />

3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,<br />

4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,<br />

5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,<br />

6. Datum jeder Untersuchung.<br />

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche<br />

Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates und allfällige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts<br />

anzuschließen.<br />

BGBl. I Nr. 71/2013 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)<br />

(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Arbeitnehmer aus dem Betrieb<br />

ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat<br />

die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.<br />

(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden<br />

Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.<br />

BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />

Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung<br />

§ 59. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 5.<br />

Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:<br />

1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten,<br />

bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,<br />

2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit<br />

sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,<br />

3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist,<br />

welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der<br />

Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte

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