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ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

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1. die Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft vorgenommen wurde, insbesondere<br />

gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungsund<br />

Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder<br />

2. innerhalb der letzten fünf Jahre trotz rechtskräftig erteilter Ermächtigung keine entsprechenden<br />

Untersuchungen vorgenommen wurden oder<br />

2. die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr vorliegen oder Auflagen,<br />

unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht eingehalten werden.<br />

(5a) Die Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine<br />

entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.“<br />

BGBl. I Nr. 118/2012<br />

(6) Abs. 1 bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere<br />

Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere<br />

persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.<br />

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der ermächtigten<br />

Ärzte zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen,<br />

Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung<br />

vorliegt.<br />

BGBl. I Nr. 21/<strong>1997</strong><br />

BGBl. I Nr. 118/2012<br />

Kosten der Untersuchungen<br />

§ 57. (1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.<br />

(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit sie<br />

nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.<br />

(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang<br />

mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der<br />

Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten.<br />

Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt<br />

werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.<br />

BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />

(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die<br />

Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu<br />

seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils<br />

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.<br />

BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />

(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte<br />

Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.<br />

BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />

(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische<br />

Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu<br />

überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang<br />

nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung<br />

ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.<br />

BGBl. I Nr. 9/<strong>1997</strong><br />

BGBl. I Nr. 118/2012

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