ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
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(2) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Arbeitnehmer mit<br />
den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des Abs. 4 bis<br />
zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zu Aufhebung durch Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß<br />
Abs. 5.<br />
(3) Das Arbeitsinspektorat kann im Bescheid aussprechen, daß das Beschäftigungsverbot erst nach<br />
Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung<br />
der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.<br />
(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist im<br />
Bescheid festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In<br />
diesem Fall darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten wieder beschäftigt werden,<br />
wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung "geeignet" ergeben hat.<br />
(5) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes hat auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers<br />
oder von Amtswegen zu erfolgen, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß<br />
die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.<br />
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen<br />
§ 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen<br />
der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:<br />
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden,<br />
sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.<br />
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.<br />
3. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.<br />
(2) Die Ärzte der <strong>Arbeitsinspektion</strong> sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund<br />
zu erläutern.<br />
Ermächtigung der Ärzte<br />
§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen<br />
und zu beurteilen.<br />
(2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen,<br />
wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung<br />
absolviert hat und nachweist, daß er<br />
1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr.<br />
169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische<br />
Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,<br />
2. die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der<br />
jeweiligen Untersuchung zur Gänze selbst erfüllt oder<br />
3. zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder geeignete Labors heranzieht,<br />
die diese Voraussetzungen erfüllen.<br />
BGBl. I Nr. 118/2012<br />
(3) Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der Arzt die Untersuchungen einer<br />
regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen lässt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer<br />
Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.<br />
(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen, die zur Feststellung<br />
der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen<br />
können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hören.<br />
(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen,<br />
wenn