28.02.2014 Aufrufe

ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

36<br />

(2) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Arbeitnehmer mit<br />

den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des Abs. 4 bis<br />

zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zu Aufhebung durch Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß<br />

Abs. 5.<br />

(3) Das Arbeitsinspektorat kann im Bescheid aussprechen, daß das Beschäftigungsverbot erst nach<br />

Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung<br />

der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.<br />

(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist im<br />

Bescheid festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In<br />

diesem Fall darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten wieder beschäftigt werden,<br />

wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung "geeignet" ergeben hat.<br />

(5) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes hat auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers<br />

oder von Amtswegen zu erfolgen, wenn aufgrund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß<br />

die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.<br />

Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen<br />

§ 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen<br />

der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:<br />

1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden,<br />

sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.<br />

2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.<br />

3. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.<br />

(2) Die Ärzte der <strong>Arbeitsinspektion</strong> sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund<br />

zu erläutern.<br />

Ermächtigung der Ärzte<br />

§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen<br />

und zu beurteilen.<br />

(2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen,<br />

wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung<br />

absolviert hat und nachweist, daß er<br />

1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr.<br />

169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische<br />

Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,<br />

2. die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der<br />

jeweiligen Untersuchung zur Gänze selbst erfüllt oder<br />

3. zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder geeignete Labors heranzieht,<br />

die diese Voraussetzungen erfüllen.<br />

BGBl. I Nr. 118/2012<br />

(3) Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der Arzt die Untersuchungen einer<br />

regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen lässt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer<br />

Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.<br />

(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen, die zur Feststellung<br />

der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen<br />

können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hören.<br />

(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen,<br />

wenn

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!