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ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

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Messungen<br />

§ 46. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung<br />

oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, müssen Arbeitgeber<br />

in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.<br />

(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann<br />

aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die<br />

Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen<br />

durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />

(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde<br />

und die notwendigen Einrichtungen verfügen.<br />

(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen<br />

Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für<br />

die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu<br />

messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.<br />

(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu<br />

erwartenden für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im<br />

Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen führen.<br />

(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten<br />

wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration<br />

am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen<br />

die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen<br />

vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren<br />

Exposition der Arbeitnehmer führen könnte.<br />

(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Arbeitgeber<br />

unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche<br />

Messung vorzunehmen.<br />

(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche<br />

Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Arbeitgeber<br />

unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.<br />

Verzeichnis der Arbeitnehmer<br />

§ 47. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische<br />

Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer<br />

führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.<br />

(2) Dieses Verzeichnis für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />

1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,<br />

2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,<br />

3. Art der Gefährdung,<br />

4. Art und Dauer der Tätigkeit,<br />

5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,<br />

6. Angaben zur Exposition, und<br />

7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.<br />

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der<br />

Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung<br />

zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

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