ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
29<br />
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz<br />
2011, BGBl. I Nr. 10/2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr.<br />
102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet<br />
oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon<br />
ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.<br />
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber,<br />
die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner<br />
Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.<br />
(ANS-RG)<br />
BGBl. I Nr. 118/2012<br />
(5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von<br />
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1<br />
auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen<br />
Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.<br />
Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden,<br />
die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.<br />
(6) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder<br />
brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration<br />
vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie<br />
sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist<br />
zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.<br />
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen<br />
§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe<br />
der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis<br />
erreicht werden kann<br />
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,<br />
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.<br />
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten<br />
Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei<br />
dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein<br />
gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.<br />
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern<br />
der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.<br />
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des<br />
Arbeitgebers, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten<br />
Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils<br />
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.<br />
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden<br />
Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.<br />
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat<br />
mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser<br />
Frist können Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen<br />
Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen<br />
vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind<br />
und aufgrund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.<br />
(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber schriftlich darzulegen, aus welchen<br />
Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über<br />
die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht