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ASchG-Novelle 1999 @ ASchG 5/1997 - Arbeitsinspektion

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1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz<br />

2011, BGBl. I Nr. 10/2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr.<br />

102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet<br />

oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon<br />

ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.<br />

2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber,<br />

die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner<br />

Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.<br />

(ANS-RG)<br />

BGBl. I Nr. 118/2012<br />

(5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von<br />

gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1<br />

auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen<br />

Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.<br />

Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden,<br />

die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.<br />

(6) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder<br />

brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration<br />

vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie<br />

sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist<br />

zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.<br />

Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen<br />

§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe<br />

der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis<br />

erreicht werden kann<br />

1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,<br />

2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.<br />

(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten<br />

Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei<br />

dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein<br />

gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.<br />

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern<br />

der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.<br />

(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des<br />

Arbeitgebers, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten<br />

Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils<br />

aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.<br />

(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden<br />

Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.<br />

(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat<br />

mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser<br />

Frist können Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen<br />

Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen<br />

vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind<br />

und aufgrund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.<br />

(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber schriftlich darzulegen, aus welchen<br />

Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über<br />

die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht

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