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Erlass zum Arbeitsstättenbegriff - Arbeitsinspektion

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A l l e Arbeitsinspektorate<br />

Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat<br />

Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien<br />

Favoritenstraße 7, 1040 Wien<br />

DVR: 0017001<br />

AUSKUNFT<br />

Mag.a iur. Helga Oberhauser<br />

Tel: (01) 711 00 DW 2183<br />

Fax: +43 (1) 711002190<br />

Helga.Oberhauser@bmask.gv.at<br />

E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung<br />

der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse<br />

VII3@bmask.gv.at zu richten.<br />

GZ: BMASK-461.301/0014-VII/A/3/2013 Wien, 15.11.2013<br />

Betreff: <strong>Erlass</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsstättenbegriff</strong>, Auslegung § 19 Abs. 1 Z 1 ASchG<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />

Zum Begriff „Arbeitsstätte“ i.S.d. § 2 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 Z 1 ASchG trifft das ZAI<br />

nach eingehender rechtlicher Prüfung die nachstehende Auslegung:<br />

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, in denen sich kein Arbeitsraum (d.h.<br />

kein Raum mit einem ständigen Arbeitsplatz) befindet, fallen nicht unter den<br />

<strong>Arbeitsstättenbegriff</strong>.<br />

Für solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen kommen daher nicht zur<br />

Anwendung:<br />

1. die Arbeitsstättenverordnung;<br />

2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht nach § 92 ASchG, und zwar auch dann<br />

nicht, wenn die Art der Anlage in der Betriebsbewilligungsverordnung, BGBl.<br />

Nr. 116/1976, genannt ist (z.B. Elektrizitätserzeugungsanlagen oder Umspannund<br />

Schaltanlagen).<br />

Ein Arbeitsraum ist gemäß § 1 Abs. 4 AStV ein Raum, in dem mindestens ein ständiger<br />

Arbeitsplatz eingerichtet ist, wobei der ständige Arbeitsplatz als räumlicher Bereich<br />

definiert ist, in dem sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes<br />

entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit<br />

aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume.


Keine Arbeitsräume sind Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet<br />

ist, auch wenn dort vorübergehend Arbeiten wie Wartung, Kontrolle etc. verrichtet<br />

werden (wie z.B. Fernwärmeschächte, Kanäle, Technikräume, Trafostationen). Hier<br />

handelt es sich um „sonstige Betriebsräume“ i.S.d. § 23 ASchG.<br />

§ 19 Abs. 1 Z 1 ASchG ist so zu verstehen, dass Arbeitsstätten in Gebäuden definiert<br />

sind als „alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden<br />

oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind<br />

oder eingerichtet werden sollen, einschließlich aller Teile einer solchen Arbeitsstätte,<br />

in denen zwar keine Arbeitsplätze eingerichtet sind, zu denen Arbeitnehmer aber im<br />

Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.“<br />

Daher sind Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, die nur aus „sonstigen Betriebsräumen“<br />

bestehen, in denen also keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, keine<br />

„Arbeitsstätten“ i.S.d. ASchG. Für solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />

kommen daher nicht zur Anwendung:<br />

1. die Arbeitsstättenverordnung;<br />

2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht nach § 92 ASchG, und zwar auch dann<br />

nicht, wenn die Art der Anlage in der Betriebsbewilligungsverordnung, BGBl.<br />

Nr. 116/1976, genannt ist (z.B. Elektrizitätserzeugungsanlagen oder Umspannund<br />

Schaltanlagen).<br />

Auslegung<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für den Bundesminister:<br />

Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser<br />

Elektronisch gefertigt.<br />

Signaturwert<br />

Plfsm2q0Jp8ejzQZwFWEU+kDDAupAMZo3pO5LHkdFAp1Io17Q5V+T+d9Fw7QeUdgPpc<br />

a5Q9abz+Iz8jiKLi+BiCQ0j9MJJXdYaw1LZcJeHD2uf/vo3Se63IiHv6J67A7L5ku8m<br />

tzjL7aTzh8Ol4CO8luOHzTVTk97YWadqmwXoE=<br />

Unterzeichner<br />

serialNumber=373486091417,CN=BMASK,O=BM fuer<br />

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,C=AT<br />

Datum/Zeit-UTC<br />

Aussteller-Zertifikat<br />

Serien-Nr. 532586<br />

Methode<br />

Parameter<br />

2013-11-18T15:21:53+01:00<br />

CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust<br />

Ges. f. Sicherheitssysteme im<br />

elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT<br />

urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0<br />

etsi-bka-moa-1.0<br />

Hinweis<br />

Prüfinformation<br />

Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />

Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at<br />

Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:<br />

http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH1052<br />

Seite 2 von 2 zu Geschäftszahl: BMASK-461.301/0014-VII/A/3/2013


Beilage zu Zl. 461.301/0014-VII/A/3/2013 1<br />

Auslegung des § 19 Abs. 1 ASchG<br />

Nach der Definition des § 19 Abs. 1 ASchG sind Arbeitsstätten<br />

1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />

2. Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,<br />

3. in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen<br />

4. oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />

weiters<br />

5. alle Orte auf einem Betriebsgelände,<br />

6. zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />

A. Verbale Interpretation<br />

Die Erforschung des Wortsinns ergibt prima facie, dass Schächte oder Technikräume, die nur<br />

selten von Arbeitnehmer/innen betreten werden, vom Begriff "Arbeitsstätte" eher nicht erfasst<br />

sind, weil der Ausdruck "Arbeitsstätte" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf die<br />

Durchführung von Arbeiten ausgerichtete Zweckbestimmung des Gebäudes/Gebäudeteils indiziert.<br />

Dies bringt jener Teil der o.a. Legaldefinition <strong>zum</strong> Ausdruck, wonach unter Arbeitsstätten<br />

alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen oder Teile von Gebäuden oder sonstigen<br />

baulichen Anlagen zu verstehen sind, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet<br />

werden sollen.<br />

B. Grammatikalische Interpretation<br />

Nach dem sprachlichen Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, worauf sich der Nebensatz<br />

"oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben" bezieht. Sofern sich<br />

dieser auf den ersten und den zweiten Satzteil bezieht, wären auch "Gebäude und sonstige<br />

bauliche Anlagen (in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, sondern) zu denen Arbeitnehmer<br />

lediglich im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben" vom Begriff "Arbeitsstätten" erfasst.<br />

Diese extensive Interpretation erscheint aber nach dem sprachlichen Zusammenhang nicht<br />

zwingend. Durchaus möglich und zulässig wäre es auch, § 19 Abs. 1 Z 1 ASchG so zu lesen,<br />

dass Arbeitsstätten sind<br />

1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie<br />

2. Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,<br />

3. in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen<br />

4. einschließlich aller Teile (einer solchen Arbeitsstätte), in denen zwar keine Arbeitsplätze<br />

eingerichtet sind, zu denen Arbeitnehmer aber im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />

C. Systematische Interpretation<br />

Das ASchG unterscheidet in § 2 Abs. 3 zwischen<br />

Arbeitsstätten<br />

Baustellen<br />

Auswärtige Arbeitsstellen.<br />

Die einzelnen Definitionen tragen jedoch wenig zur systematischen Abgrenzung dieser Begriffe<br />

voneinander bei.<br />

Insbes. über auswärtige Arbeitsstellen sagt das ASchG nichts anderes als dass sie außerhalb von<br />

Arbeitsstätten liegen, was bei der Klärung der Frage, was Arbeitsstätten sind, nicht weiterhilft.<br />

Das ASchG enthält jedenfalls keine Anforderungen an "auswärtige Arbeitsstellen" (abgesehen<br />

von den Bestimmungen über "Arbeitsplätze" in § 61, die sowohl in Arbeitsstätten als auch auf<br />

Baustellen als auch auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten). Dies vor allem deshalb, weil es sich<br />

bei "auswärtigen Arbeitsstellen" de facto häufig um Orte handeln wird, auf deren Gestaltung<br />

der Arbeitgeber keine Einflussmöglichkeit hat, wie z.B. bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten<br />

in Privatwohnungen.


2<br />

Im 2. Abschnitt regelt das ASchG die Anforderungen an Arbeitsstätten und Baustellen. Innerhalb<br />

des 2. Abschnittes enthält § 22 Vorschriften für Arbeitsräume und § 23 Vorschriften für<br />

sonstige Betriebsräume.<br />

Diese Systematik deutet darauf hin<br />

dass Arbeitsräume oder sonstige Betriebsräume nur innerhalb von Arbeitsstätten vorkommen;<br />

dass Arbeitsstätten (AAV-Terminologie: "Betriebe") im Normalfall aus zwei Arten von<br />

Betriebsräumen bestehen: Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume;<br />

dass sonstige Betriebsräume das Vorhandensein von Arbeitsräumen voraussetzen, d.h.<br />

"sonstige Betriebsräume" für sich allein keine Arbeitsstätte bilden können (weil sie dann<br />

nicht "sonstig" wären).<br />

D. Historische Interpretation<br />

D.1. Umsetzung der Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG:<br />

Die Absicht des Gesetzgebers im 2. Abschnitt ASchG war die Umsetzung der Arbeitsstättenrichtlinie<br />

89/654/EWG. Nach dieser EU-RL gelten als Arbeitsstätten<br />

1. die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs,<br />

2. die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,<br />

3. einschließlich jedes Orts auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs,<br />

4. zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />

Die EU-Richtlinie knüpft somit bei der Definition der Arbeitsstätten in Gebäuden<br />

ausschließlich an die Nutzung für Arbeitsplätze an, nur bei den Arbeitsstätten im Freien<br />

(Betriebsgelände) reicht es, dass die Arbeitnehmer lediglich Zugang haben.<br />

D.2. Begutachtungsentwurf <strong>zum</strong> ASchG<br />

Bei sämtlichen Vorentwürfen <strong>zum</strong> ASchG wurde ursprünglich der <strong>Arbeitsstättenbegriff</strong> aus<br />

der EU-Richtlinie wörtlich übernommen. Auch der ASchG-Begutachtungsentwurf vom Herbst<br />

1992 knüpfte wie die EU-Richtlinie bei der Definition der Arbeitsstätten in Gebäuden ausschließlich<br />

an die Nutzung für Arbeitsplätze an. So definierte § 18 des ASchG-Begutachtungsentwurfs<br />

Arbeitsstätten in als<br />

1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen<br />

sind (Betriebsgebäude), sowie<br />

2. alle Orte auf dem Gelände eines Unternehmens oder eines Betriebes, zu dem Arbeitnehmer/<br />

Arbeitnehmerinnen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien)<br />

D.3. Sozialpartnerverhandlungen <strong>zum</strong> ASchG<br />

Erst im Zuge der Sozialpartnerverhandlungen (23.11.1993) wurde eine Ergänzung des § 19<br />

Abs. 1 Z 1 des ASchG-Entwurfs beschlossen und zwar betreffend "Teile von Gebäuden, zu<br />

denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben".<br />

Es existieren zwar keine Aufzeichnungen über die (Hinter-)Gründe dieser Ergänzung, doch ist<br />

aus dem AV. über die Sozialpartnerverhandlung ableitbar, dass die beiden ergänzten Nebensätze<br />

zusammengehören, d.h. dass sich der Nebensatz "zu denen AN im Rahmen ihrer Arbeit<br />

Zugang haben", nur auf "Teile von Gebäuden" beziehen soll.<br />

Vermutlich wollte man damit deutlich machen, dass die Arbeitsstätte nicht nur die Arbeitsräume<br />

umfasst, sondern auch Gänge, Stiegenhäuser, Sanitärräume, Sozialräume zur Arbeitsstätte<br />

gehören und daher auch für solche Räume Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gelten<br />

sollen - wenn sie Teil eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sind, in dem Arbeitsplätze eingerichtet<br />

sind.


3<br />

Es deutet nichts darauf hin, dass man mit dieser Ergänzung die Einbeziehung von Gebäuden<br />

oder sonstigen baulichen Anlagen, die ausschließlich aus "sonstigen Betriebsräumen" bestehen,<br />

beabsichtigte. Nur dadurch, dass die in der Sozialpartnerverhandlung vereinbarte Ergänzung<br />

einfach an die bereits vorhandene Definition angehängt wurde, entstand die Formulierung des<br />

§ 19 Abs. 1, die auch eine Lesart zulässt, wonach "alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen,<br />

zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben" bereits als Arbeitsstätten<br />

gelten, unabhängig davon, ob sich in dem Gebäude auch Arbeitsräume befinden oder nicht.<br />

Absicht der Regierungsvorlage dürfte jedoch vielmehr gewesen sein, dass die Arbeitsstätten-<br />

Definition umfassen sollte:<br />

1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie<br />

2. Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen,<br />

3. in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen<br />

4. einschließlich aller Teile (einer solchen Arbeitsstätte), in denen zwar keine Arbeitsplätze<br />

eingerichtet sind, zu denen Arbeitnehmer aber im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />

D.4. Erläuterungen zur Regierungsvorlage<br />

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird Folgendes ausgeführt:<br />

"Die Definition der Arbeitsstätten entspricht Artikel 2 der Richtlinie 89/654, wobei zur besseren<br />

Verständlichkeit bereits in der Definition eine Unterscheidung zwischen Arbeitsstätten in Gebäuden<br />

und Arbeitsstätten im Freien vorgesehen wird ..... Zu den Arbeitsstätten in Gebäuden<br />

zählen auch Lagerhallen und ähnliche bauliche Einrichtungen, auf die Einrichtung von ständigen<br />

Arbeitsplätzen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob ständige Arbeitsplätze<br />

eingerichtet werden, ist aber für die Unterscheidung zwischen Arbeitsräumen und sonstigen<br />

Betriebsräumen von Bedeutung."<br />

Diese Erläuterung scheint zwar zunächst zu bedeuten, dass auch Gebäude und sonstigen baulichen<br />

Anlagen, in denen keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, unter den <strong>Arbeitsstättenbegriff</strong><br />

zu subsumieren sind, doch ist es völlig ausgeschlossen, dass sich die Passage<br />

"auf die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen kommt es in diesem Zusammenhang nicht<br />

an" auf die durch die Sozialpartner (nach der Begutachtung) eingefügte Ergänzung der Arbeitsstättendefinition<br />

bezieht, da die Erläuterung völlig gleich lautend bereits in den Erläuterungen<br />

des Begutachtungsentwurfs enthalten ist. Das heißt, dass<br />

a) nach dem klaren Wortlaut des Begutachtungsentwurfs die "Nutzung für Arbeitsplätze" das<br />

entscheidende Kriterium für das Vorliegen einer Arbeitsstätte ist,<br />

b) während es laut Erläuterungen <strong>zum</strong> Begutachtungsentwurf "auf die Einrichtung von ständigen<br />

Arbeitsplätzen in diesem Zusammenhang nicht ankommt".<br />

Dies wiederum kann nur damit erklärt werden, dass der Begriff "ständige Arbeitsplätze", auf<br />

den die Erläuterungen Bezug nehmen, jener des damaligen Rechtsbestandes (§ 1 Z 2 AAV)<br />

ist, der auf das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem bestimmten<br />

Arbeitsplatz abstellte. Die erwähnte Passage in den Erläuterungen ist daher so zu lesen, dass<br />

es auf die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen im Sinne der AAV nicht ankommt. D.h.<br />

dass es für das Vorliegen einer Arbeitsstätte sehr wohl auf die Einrichtung von Arbeitsplätzen,<br />

nicht jedoch auf die zeitliche Dimension der Beschäftigung von Arbeitnehmern im betreffenden<br />

Gebäude ankommen soll.


4<br />

Da § 1 Z 2 AAV mittlerweile außer Kraft getreten ist und die zeitliche Dimension für das Vorliegen<br />

eines ständigen Arbeitsplatzes nach § 1 Abs. 4 AStV nunmehr völlig irrelevant ist, ist<br />

damit auch die Passage der Erläuterungen, wonach es auf die Einrichtung von ständigen<br />

Arbeitsplätzen nicht ankommen soll, obsolet.<br />

Dem Kriterium, dass das Gebäude oder sonstige bauliche Anlage "zur Nutzung für Arbeitsplätze<br />

vorgesehen" sein muss, entspricht aber wiederum jenes, das § 1 Abs. 4 AStV für das Vorliegen<br />

eines Arbeitsraumes aufstellt, nämlich, dass sich dort "Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung<br />

des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden<br />

Tätigkeit aufhalten".<br />

Die historische Interpretation ergibt daher, dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war,<br />

als Arbeitsstätten jene Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu<br />

definieren, in denen Arbeitsräume vorhanden sind. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass<br />

es gewollt war, auch Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, in denen ausschließlich "sonstige<br />

Betriebsräume" vorhanden sind, zu erfassen.<br />

E. Teleologische Interpretation<br />

Die Frage, welchen Sinn die Regelung vernünftiger Weise haben kann, ist dahingehend zu<br />

beurteilen, dass es nicht Zweck der Regelung ist, dass für Gebäude und sonstige bauliche<br />

Anlagen, in denen sich kein Arbeitsraum befindet, die Anforderungen an Arbeitsstätten gelten<br />

sollen. Die objektiv-teleologische Auslegungsmethode führt daher <strong>zum</strong> selben Ergebnis wie<br />

die subjektiven Methoden.<br />

Zusammenfassung:<br />

Sämtliche Interpretationsmethoden führen zu dem Ergebnis, dass § 19 Abs. 1 Z 1 ASchG so<br />

verstanden werden muss oder <strong>zum</strong>indest so verstanden werden kann, dass Arbeitsstätten in<br />

Gebäuden definiert sind als alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von<br />

Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder<br />

eingerichtet werden sollen, einschließlich aller Teile einer solchen Arbeitsstätte, in denen zwar<br />

keine Arbeitsplätze eingerichtet sind, zu denen Arbeitnehmer aber im Rahmen ihrer Arbeit<br />

Zugang haben. § 19 Abs. 1 Z 1 ASchG ist daher so auszulegen, dass der Begriff "Arbeitsstätte<br />

in Gebäuden" das Vorhandensein eines Arbeitsraumes i.S.d. § 1 Abs. 4 AStV voraussetzt und<br />

dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, in denen sich kein Arbeitsraum befindet, nicht<br />

unter den <strong>Arbeitsstättenbegriff</strong> zu subsumieren sind.

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