Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
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Die kant. Zb stellt die "Bewilligung zur<br />
Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks <strong>Adoption</strong>"<br />
<strong>aus</strong> und fällt gleichzeitig den "Entscheid<br />
über die Fortsetzung des<br />
<strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />
(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />
Die kant. Zb verweigert die "Bewilligung<br />
zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />
<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />
Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />
(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />
Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />
Die kant. Zb orientiert die zuständige <strong>Kind</strong>er- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im<br />
Wohnbezirk der zukünftigen Adoptiveltern über die bevorstehende Aufnahme des <strong>Kind</strong>es.<br />
Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />
zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />
<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />
Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" an<br />
die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes.<br />
Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />
zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />
<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />
Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" via<br />
Vermittlungsstelle an die Zb des<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftslandes weiter<br />
(Kopie an die nat. Zb).<br />
Die künftigen Ae besuchen das <strong>Kind</strong>, wenn sie es bisher noch nicht<br />
kennen gelernt haben.<br />
<strong>Adoption</strong> im <strong>Kind</strong>erherkunftsland<br />
Die zuständige Behörde im<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftsland spricht die <strong>Adoption</strong><br />
<strong>aus</strong> und bescheinigt, dass sie nach dem<br />
Verfahren des <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommens<br />
vollzogen wurde.<br />
Keine <strong>Adoption</strong> im Heimatstaat des<br />
<strong>Kind</strong>es<br />
Die Schweizer Vertretung im<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />
<strong>Adoption</strong>sdokumente und stellt bei<br />
positiver Beurteilung im Auftrag der nat.<br />
Zb das "Laissez-Passer" oder für<br />
<strong>aus</strong>ländische <strong>Kind</strong>er im Auftrag des kant.<br />
Migrationsamtes das Visum <strong>aus</strong>.<br />
Die Schweizer Vertretung im<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />
Dokumente des <strong>Kind</strong>erdossiers und<br />
stellt bei positiver Beurteilung im Auftrag<br />
des kant. Migrationsamtes<br />
das Visum <strong>aus</strong>.<br />
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