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Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt

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Die kant. Zb stellt die "Bewilligung zur<br />

Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks <strong>Adoption</strong>"<br />

<strong>aus</strong> und fällt gleichzeitig den "Entscheid<br />

über die Fortsetzung des<br />

<strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />

(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />

Die kant. Zb verweigert die "Bewilligung<br />

zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />

<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />

Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />

(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />

Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />

Die kant. Zb orientiert die zuständige <strong>Kind</strong>er- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im<br />

Wohnbezirk der zukünftigen Adoptiveltern über die bevorstehende Aufnahme des <strong>Kind</strong>es.<br />

Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />

zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />

<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />

Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" an<br />

die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes.<br />

Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />

zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />

<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />

Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" via<br />

Vermittlungsstelle an die Zb des<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftslandes weiter<br />

(Kopie an die nat. Zb).<br />

Die künftigen Ae besuchen das <strong>Kind</strong>, wenn sie es bisher noch nicht<br />

kennen gelernt haben.<br />

<strong>Adoption</strong> im <strong>Kind</strong>erherkunftsland<br />

Die zuständige Behörde im<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftsland spricht die <strong>Adoption</strong><br />

<strong>aus</strong> und bescheinigt, dass sie nach dem<br />

Verfahren des <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommens<br />

vollzogen wurde.<br />

Keine <strong>Adoption</strong> im Heimatstaat des<br />

<strong>Kind</strong>es<br />

Die Schweizer Vertretung im<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />

<strong>Adoption</strong>sdokumente und stellt bei<br />

positiver Beurteilung im Auftrag der nat.<br />

Zb das "Laissez-Passer" oder für<br />

<strong>aus</strong>ländische <strong>Kind</strong>er im Auftrag des kant.<br />

Migrationsamtes das Visum <strong>aus</strong>.<br />

Die Schweizer Vertretung im<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />

Dokumente des <strong>Kind</strong>erdossiers und<br />

stellt bei positiver Beurteilung im Auftrag<br />

des kant. Migrationsamtes<br />

das Visum <strong>aus</strong>.<br />

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