Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
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Die künftigen Ae, deren Adoptivkind durch die <strong>Adoption</strong> in s<strong>einem</strong> Herkunftsland<br />
keinen Schweizer Pass erhält oder erst nach einer Pflegezeit in der Schweiz adoptiert wird,<br />
erhalten nach Prüfung vom Migrationsamt die provisorische Zusicherung des Visums oder<br />
– wenn keine Visumspflicht besteht – die provisorische Aufenthaltsbewilligung für ihr<br />
künftiges Adoptivkind.<br />
Die künftigen Ae stellen evtl. mit Hilfe einer Vermittlungsstelle oder der kant. Zb<br />
ein Dossier über sich zusammen. Es enthält die "Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong><br />
eines <strong>Kind</strong>es", den Sozialbericht und je nach <strong>Land</strong> weitere Dokumente,<br />
alles wenn nötig übersetzt und beglaubigt.<br />
Das Dossier über die künftigen Ae wird<br />
an die Zentralbehörde des Bundes (nat.<br />
Zb) geschickt und von dort nach einer<br />
Überprüfung an die Zentralbehörde (Zb)<br />
des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes weitergeleitet.<br />
Das Dossier über die künftigen Ae wird<br />
via Vermittlungsstelle an die Zb des<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftslandes weitergeleitet.<br />
Eine Kopie wird der kant. Zb zur Kontrolle<br />
und der nat. Zb zur Information geschickt.<br />
Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes wählt für die <strong>Kind</strong>er, welche zur <strong>Adoption</strong> in ein fremdes<br />
<strong>Land</strong> freigegeben wurden und von denen ein vollständiges <strong>Kind</strong>erdossier existiert,<br />
aufgrund der eingereichten Ae-Dossiers passende zukünftige Ae <strong>aus</strong>.<br />
Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes leitet<br />
das <strong>aus</strong>gewählte <strong>Kind</strong>erdossier via<br />
nat. Zb an die kant. Zb zur Überprüfung<br />
weiter.<br />
Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes leitet<br />
das <strong>aus</strong>gewählte <strong>Kind</strong>erdossier via<br />
Vermittlungsstelle an die kant. und<br />
nat. Zb zur Überprüfung weiter.<br />
Die kant. Zb oder die Vermittlungsstelle veranlasst die für die künftigen Ae<br />
kostenpflichtige Übersetzung des <strong>Kind</strong>erdossiers durch eine anerkannte Übersetzerin oder<br />
einen anerkannten Übersetzer.<br />
Die kant. Zb oder die Vermittlungsstelle eröffnet den künftigen Ae den <strong>Kind</strong>ervorschlag.<br />
Die künftigen Ae stimmen dem <strong>Kind</strong>ervorschlag mündlich und schriftlich zu.<br />
Die schriftliche Zustimmung wird der kant. Zb zugestellt.<br />
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