Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt
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<strong>Internationale</strong> <strong>Adoption</strong> durch Dritte*: Verfahren im Kanton Zürich<br />
<strong>Kind</strong> ist <strong>unbekannt</strong> und kommt <strong>aus</strong> <strong>einem</strong> Staat, in dem das <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommen<br />
in Kraft ist<br />
Die künftigen Adoptiveltern (Ae) möchten ein ihnen <strong>unbekannt</strong>es <strong>Kind</strong> <strong>aus</strong><br />
<strong>einem</strong> anderen <strong>Land</strong> als der Schweiz, in dem das <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommen<br />
in Kraft ist, zwecks <strong>Adoption</strong> aufnehmen.<br />
Die künftigen Ae nehmen Kontakt mit der kantonalen Zentralbehörde <strong>Adoption</strong><br />
(kant. Zb) auf.<br />
Die künftigen Ae melden sich bei der kant. Zb<br />
mit dem Anmeldeformular für das <strong>Adoption</strong>sverfahren an.<br />
Die kant. Zb bestätigt den Anmeldeeingang und lädt die künftigen Ae zu einer<br />
obligatorischen Informationsveranstaltung ein.<br />
Die künftigen Ae informieren sich über internationale <strong>Adoption</strong>en<br />
(obligatorische Informationsveranstaltung, Literatur, Kurse, Kontakte mit<br />
Vermittlungsstellen).<br />
Die künftigen Ae stellen die Unterlagen für den "Antrag auf<br />
Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es" zusammen.<br />
Die künftigen Ae reichen der kant. Zb den "Antrag auf Bescheinigung der Eignung zur<br />
<strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es" mit allen nötigen Unterlagen ein.<br />
* in Abgrenzung zur Stiefkindadoption<br />
Bildungsdirektion Kanton Zürich<br />
Amt für Jugend und Berufsberatung<br />
Zentralbereich <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfe<br />
Dörflistrasse 120, Postfach<br />
8090 Zürich<br />
zkjh@ajb.zh.ch<br />
Telefon 043 259 96 99<br />
Telefon direkt 043 259 96 60<br />
www.ajb.zh.ch
Die kant. Zb unterzieht den "Antrag auf Bescheinigung der Eignung<br />
zur <strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es" einer Vorprüfung.<br />
Die kant. Zb tritt auf den Antrag ein.<br />
Die kant. Zb lehnt den Antrag ab.<br />
Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />
Die kant. Zb teilt den künftigen Ae mit, dass die Vorprüfung des Antrages erfolgte<br />
und mit der Sozialberichterstattung begonnen werden kann.<br />
Die zuständige Fachperson der kant. Zb führt eine Sozialabklärung durch und erstellt den<br />
Sozialbericht über die künftigen Ae (Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 2400).<br />
Die zuständige Fachperson schickt den künftigen Ae eine nicht unterzeichnete Kopie des<br />
Sozialberichts zur inhaltlichen Kenntnisnahme und formellen Korrektur.<br />
Die kant. Zb entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung der<br />
"Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es".<br />
Die kant. Zb erteilt die<br />
"Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong><br />
eines <strong>Kind</strong>es"<br />
(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />
Die kant. Zb verweigert die<br />
"Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong><br />
eines <strong>Kind</strong>es"<br />
(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />
Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />
2/6
Die künftigen Ae, deren Adoptivkind durch die <strong>Adoption</strong> in s<strong>einem</strong> Herkunftsland<br />
keinen Schweizer Pass erhält oder erst nach einer Pflegezeit in der Schweiz adoptiert wird,<br />
erhalten nach Prüfung vom Migrationsamt die provisorische Zusicherung des Visums oder<br />
– wenn keine Visumspflicht besteht – die provisorische Aufenthaltsbewilligung für ihr<br />
künftiges Adoptivkind.<br />
Die künftigen Ae stellen evtl. mit Hilfe einer Vermittlungsstelle oder der kant. Zb<br />
ein Dossier über sich zusammen. Es enthält die "Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong><br />
eines <strong>Kind</strong>es", den Sozialbericht und je nach <strong>Land</strong> weitere Dokumente,<br />
alles wenn nötig übersetzt und beglaubigt.<br />
Das Dossier über die künftigen Ae wird<br />
an die Zentralbehörde des Bundes (nat.<br />
Zb) geschickt und von dort nach einer<br />
Überprüfung an die Zentralbehörde (Zb)<br />
des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes weitergeleitet.<br />
Das Dossier über die künftigen Ae wird<br />
via Vermittlungsstelle an die Zb des<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftslandes weitergeleitet.<br />
Eine Kopie wird der kant. Zb zur Kontrolle<br />
und der nat. Zb zur Information geschickt.<br />
Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes wählt für die <strong>Kind</strong>er, welche zur <strong>Adoption</strong> in ein fremdes<br />
<strong>Land</strong> freigegeben wurden und von denen ein vollständiges <strong>Kind</strong>erdossier existiert,<br />
aufgrund der eingereichten Ae-Dossiers passende zukünftige Ae <strong>aus</strong>.<br />
Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes leitet<br />
das <strong>aus</strong>gewählte <strong>Kind</strong>erdossier via<br />
nat. Zb an die kant. Zb zur Überprüfung<br />
weiter.<br />
Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes leitet<br />
das <strong>aus</strong>gewählte <strong>Kind</strong>erdossier via<br />
Vermittlungsstelle an die kant. und<br />
nat. Zb zur Überprüfung weiter.<br />
Die kant. Zb oder die Vermittlungsstelle veranlasst die für die künftigen Ae<br />
kostenpflichtige Übersetzung des <strong>Kind</strong>erdossiers durch eine anerkannte Übersetzerin oder<br />
einen anerkannten Übersetzer.<br />
Die kant. Zb oder die Vermittlungsstelle eröffnet den künftigen Ae den <strong>Kind</strong>ervorschlag.<br />
Die künftigen Ae stimmen dem <strong>Kind</strong>ervorschlag mündlich und schriftlich zu.<br />
Die schriftliche Zustimmung wird der kant. Zb zugestellt.<br />
3/6
Die kant. Zb stellt die "Bewilligung zur<br />
Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks <strong>Adoption</strong>"<br />
<strong>aus</strong> und fällt gleichzeitig den "Entscheid<br />
über die Fortsetzung des<br />
<strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />
(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />
Die kant. Zb verweigert die "Bewilligung<br />
zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />
<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />
Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />
(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />
Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />
Die kant. Zb orientiert die zuständige <strong>Kind</strong>er- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im<br />
Wohnbezirk der zukünftigen Adoptiveltern über die bevorstehende Aufnahme des <strong>Kind</strong>es.<br />
Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />
zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />
<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />
Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" an<br />
die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes.<br />
Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />
zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />
<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />
Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" via<br />
Vermittlungsstelle an die Zb des<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftslandes weiter<br />
(Kopie an die nat. Zb).<br />
Die künftigen Ae besuchen das <strong>Kind</strong>, wenn sie es bisher noch nicht<br />
kennen gelernt haben.<br />
<strong>Adoption</strong> im <strong>Kind</strong>erherkunftsland<br />
Die zuständige Behörde im<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftsland spricht die <strong>Adoption</strong><br />
<strong>aus</strong> und bescheinigt, dass sie nach dem<br />
Verfahren des <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommens<br />
vollzogen wurde.<br />
Keine <strong>Adoption</strong> im Heimatstaat des<br />
<strong>Kind</strong>es<br />
Die Schweizer Vertretung im<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />
<strong>Adoption</strong>sdokumente und stellt bei<br />
positiver Beurteilung im Auftrag der nat.<br />
Zb das "Laissez-Passer" oder für<br />
<strong>aus</strong>ländische <strong>Kind</strong>er im Auftrag des kant.<br />
Migrationsamtes das Visum <strong>aus</strong>.<br />
Die Schweizer Vertretung im<br />
<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />
Dokumente des <strong>Kind</strong>erdossiers und<br />
stellt bei positiver Beurteilung im Auftrag<br />
des kant. Migrationsamtes<br />
das Visum <strong>aus</strong>.<br />
4/6
Das Adoptivkind reist in Begleitung<br />
seiner (künftigen) Ae, in die Schweiz ein.<br />
Die (künftigen) Ae teilen der örtlichen Einwohnerkontrolle<br />
die Einreise des <strong>Kind</strong>es innert 8 Tagen mit.<br />
Die (künftigen) Ae teilen der kant. Zb innert 10 Tagen<br />
die Einreise des <strong>Kind</strong>es mit.<br />
Die kant. Zb informiert die KESB im Wohnbezirk des <strong>Kind</strong>es,<br />
die nat. Zb und gegebenenfalls das Migrationsamt umgehend über die Einreise.<br />
Die KESB im Wohnbezirk eines bereits<br />
adoptierten <strong>Kind</strong>es errichtet eine<br />
<strong>Adoption</strong>s-Beistandschaft gemäss<br />
Art. 17 BG-HAÜ für max. 18 Monate.<br />
Die KESB im Wohnbezirk eines noch<br />
nicht adoptierten <strong>Kind</strong>es errichtet eine<br />
<strong>Adoption</strong>s-Vormundschaft gemäss Art. 18<br />
BG-HAÜ für die Dauer des wenigstens<br />
jährigen Pflegeverhältnisses.<br />
Die Beiständin oder der Beistand erstattet<br />
der KESB im Wohnbezirk<br />
des <strong>Kind</strong>es spätestens ein Jahr nach<br />
seiner Ernennung Bericht.<br />
Die kant. Zb bittet die Vormundin oder<br />
den Vormund des <strong>Kind</strong>es, die<br />
Pflegekinderaufsicht wahrzunehmen<br />
und jährlich Bericht über das<br />
Pflegeverhältnis zu erstatten.<br />
Die Ae mit Schweizer Pass beantragen<br />
bei der zuständigen kant. Aufsichtsbehörde<br />
für Zivilstandswesen im<br />
Heimatkanton eines Elternteils die<br />
Eintragung des Adoptivkindes ins<br />
Familienregister. Ausländische<br />
Adoptiveltern beantragen die Eintragung<br />
bei der zuständigen Stelle<br />
in ihrem Heimatland.<br />
5/6
Nach mindestens <strong>einem</strong> Jahr Pflegezeit beantragen die künftigen Ae bei der am Wohnort<br />
zuständigen KESB die <strong>Adoption</strong> des <strong>Kind</strong>es. Die Vormund oder der Vormund des <strong>Kind</strong>es<br />
unterstützt sie dabei. Namentlich ersucht sie oder er um die Zustimmung zur <strong>Adoption</strong> der<br />
KESB, welche die vormundschaftliche Massnahme beschlossen hat.<br />
Die am Wohnort der künftigen<br />
Adoptiveltern zuständige KESB<br />
beschliesst die <strong>Adoption</strong> in<br />
Dreierbesetzung.<br />
Die am Wohnort der künftigen<br />
Adoptiveltern zuständige KESB lehnt die<br />
<strong>Adoption</strong> in Dreierbesetzung ab.<br />
Rechtsmittel: Beschwerde innert 30<br />
Tagen an den Bezirksrat<br />
Juni 2013<br />
6/6