28.02.2014 Aufrufe

Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt

Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt

Internationale Adoption aus einem Haager Land: Kind unbekannt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Internationale</strong> <strong>Adoption</strong> durch Dritte*: Verfahren im Kanton Zürich<br />

<strong>Kind</strong> ist <strong>unbekannt</strong> und kommt <strong>aus</strong> <strong>einem</strong> Staat, in dem das <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommen<br />

in Kraft ist<br />

Die künftigen Adoptiveltern (Ae) möchten ein ihnen <strong>unbekannt</strong>es <strong>Kind</strong> <strong>aus</strong><br />

<strong>einem</strong> anderen <strong>Land</strong> als der Schweiz, in dem das <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommen<br />

in Kraft ist, zwecks <strong>Adoption</strong> aufnehmen.<br />

Die künftigen Ae nehmen Kontakt mit der kantonalen Zentralbehörde <strong>Adoption</strong><br />

(kant. Zb) auf.<br />

Die künftigen Ae melden sich bei der kant. Zb<br />

mit dem Anmeldeformular für das <strong>Adoption</strong>sverfahren an.<br />

Die kant. Zb bestätigt den Anmeldeeingang und lädt die künftigen Ae zu einer<br />

obligatorischen Informationsveranstaltung ein.<br />

Die künftigen Ae informieren sich über internationale <strong>Adoption</strong>en<br />

(obligatorische Informationsveranstaltung, Literatur, Kurse, Kontakte mit<br />

Vermittlungsstellen).<br />

Die künftigen Ae stellen die Unterlagen für den "Antrag auf<br />

Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es" zusammen.<br />

Die künftigen Ae reichen der kant. Zb den "Antrag auf Bescheinigung der Eignung zur<br />

<strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es" mit allen nötigen Unterlagen ein.<br />

* in Abgrenzung zur Stiefkindadoption<br />

Bildungsdirektion Kanton Zürich<br />

Amt für Jugend und Berufsberatung<br />

Zentralbereich <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfe<br />

Dörflistrasse 120, Postfach<br />

8090 Zürich<br />

zkjh@ajb.zh.ch<br />

Telefon 043 259 96 99<br />

Telefon direkt 043 259 96 60<br />

www.ajb.zh.ch


Die kant. Zb unterzieht den "Antrag auf Bescheinigung der Eignung<br />

zur <strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es" einer Vorprüfung.<br />

Die kant. Zb tritt auf den Antrag ein.<br />

Die kant. Zb lehnt den Antrag ab.<br />

Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />

Die kant. Zb teilt den künftigen Ae mit, dass die Vorprüfung des Antrages erfolgte<br />

und mit der Sozialberichterstattung begonnen werden kann.<br />

Die zuständige Fachperson der kant. Zb führt eine Sozialabklärung durch und erstellt den<br />

Sozialbericht über die künftigen Ae (Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 2400).<br />

Die zuständige Fachperson schickt den künftigen Ae eine nicht unterzeichnete Kopie des<br />

Sozialberichts zur inhaltlichen Kenntnisnahme und formellen Korrektur.<br />

Die kant. Zb entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung der<br />

"Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong> eines <strong>Kind</strong>es".<br />

Die kant. Zb erteilt die<br />

"Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong><br />

eines <strong>Kind</strong>es"<br />

(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />

Die kant. Zb verweigert die<br />

"Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong><br />

eines <strong>Kind</strong>es"<br />

(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />

Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />

2/6


Die künftigen Ae, deren Adoptivkind durch die <strong>Adoption</strong> in s<strong>einem</strong> Herkunftsland<br />

keinen Schweizer Pass erhält oder erst nach einer Pflegezeit in der Schweiz adoptiert wird,<br />

erhalten nach Prüfung vom Migrationsamt die provisorische Zusicherung des Visums oder<br />

– wenn keine Visumspflicht besteht – die provisorische Aufenthaltsbewilligung für ihr<br />

künftiges Adoptivkind.<br />

Die künftigen Ae stellen evtl. mit Hilfe einer Vermittlungsstelle oder der kant. Zb<br />

ein Dossier über sich zusammen. Es enthält die "Bescheinigung der Eignung zur <strong>Adoption</strong><br />

eines <strong>Kind</strong>es", den Sozialbericht und je nach <strong>Land</strong> weitere Dokumente,<br />

alles wenn nötig übersetzt und beglaubigt.<br />

Das Dossier über die künftigen Ae wird<br />

an die Zentralbehörde des Bundes (nat.<br />

Zb) geschickt und von dort nach einer<br />

Überprüfung an die Zentralbehörde (Zb)<br />

des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes weitergeleitet.<br />

Das Dossier über die künftigen Ae wird<br />

via Vermittlungsstelle an die Zb des<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftslandes weitergeleitet.<br />

Eine Kopie wird der kant. Zb zur Kontrolle<br />

und der nat. Zb zur Information geschickt.<br />

Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes wählt für die <strong>Kind</strong>er, welche zur <strong>Adoption</strong> in ein fremdes<br />

<strong>Land</strong> freigegeben wurden und von denen ein vollständiges <strong>Kind</strong>erdossier existiert,<br />

aufgrund der eingereichten Ae-Dossiers passende zukünftige Ae <strong>aus</strong>.<br />

Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes leitet<br />

das <strong>aus</strong>gewählte <strong>Kind</strong>erdossier via<br />

nat. Zb an die kant. Zb zur Überprüfung<br />

weiter.<br />

Die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes leitet<br />

das <strong>aus</strong>gewählte <strong>Kind</strong>erdossier via<br />

Vermittlungsstelle an die kant. und<br />

nat. Zb zur Überprüfung weiter.<br />

Die kant. Zb oder die Vermittlungsstelle veranlasst die für die künftigen Ae<br />

kostenpflichtige Übersetzung des <strong>Kind</strong>erdossiers durch eine anerkannte Übersetzerin oder<br />

einen anerkannten Übersetzer.<br />

Die kant. Zb oder die Vermittlungsstelle eröffnet den künftigen Ae den <strong>Kind</strong>ervorschlag.<br />

Die künftigen Ae stimmen dem <strong>Kind</strong>ervorschlag mündlich und schriftlich zu.<br />

Die schriftliche Zustimmung wird der kant. Zb zugestellt.<br />

3/6


Die kant. Zb stellt die "Bewilligung zur<br />

Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks <strong>Adoption</strong>"<br />

<strong>aus</strong> und fällt gleichzeitig den "Entscheid<br />

über die Fortsetzung des<br />

<strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />

(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />

Die kant. Zb verweigert die "Bewilligung<br />

zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />

<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />

Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens"<br />

(Kosten p<strong>aus</strong>chal: Fr. 500).<br />

Rechtsmittel: Rekurs innert 30 Tagen bei<br />

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.<br />

Die kant. Zb orientiert die zuständige <strong>Kind</strong>er- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im<br />

Wohnbezirk der zukünftigen Adoptiveltern über die bevorstehende Aufnahme des <strong>Kind</strong>es.<br />

Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />

zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />

<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />

Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" an<br />

die Zb des <strong>Kind</strong>erherkunftslandes.<br />

Die kant. Zb übermittelt die "Bewilligung<br />

zur Aufnahme des <strong>Kind</strong>es zwecks<br />

<strong>Adoption</strong>" und den "Entscheid über die<br />

Fortsetzung des <strong>Adoption</strong>sverfahrens" via<br />

Vermittlungsstelle an die Zb des<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftslandes weiter<br />

(Kopie an die nat. Zb).<br />

Die künftigen Ae besuchen das <strong>Kind</strong>, wenn sie es bisher noch nicht<br />

kennen gelernt haben.<br />

<strong>Adoption</strong> im <strong>Kind</strong>erherkunftsland<br />

Die zuständige Behörde im<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftsland spricht die <strong>Adoption</strong><br />

<strong>aus</strong> und bescheinigt, dass sie nach dem<br />

Verfahren des <strong>Haager</strong> <strong>Adoption</strong>sübereinkommens<br />

vollzogen wurde.<br />

Keine <strong>Adoption</strong> im Heimatstaat des<br />

<strong>Kind</strong>es<br />

Die Schweizer Vertretung im<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />

<strong>Adoption</strong>sdokumente und stellt bei<br />

positiver Beurteilung im Auftrag der nat.<br />

Zb das "Laissez-Passer" oder für<br />

<strong>aus</strong>ländische <strong>Kind</strong>er im Auftrag des kant.<br />

Migrationsamtes das Visum <strong>aus</strong>.<br />

Die Schweizer Vertretung im<br />

<strong>Kind</strong>erherkunftsland überprüft die<br />

Dokumente des <strong>Kind</strong>erdossiers und<br />

stellt bei positiver Beurteilung im Auftrag<br />

des kant. Migrationsamtes<br />

das Visum <strong>aus</strong>.<br />

4/6


Das Adoptivkind reist in Begleitung<br />

seiner (künftigen) Ae, in die Schweiz ein.<br />

Die (künftigen) Ae teilen der örtlichen Einwohnerkontrolle<br />

die Einreise des <strong>Kind</strong>es innert 8 Tagen mit.<br />

Die (künftigen) Ae teilen der kant. Zb innert 10 Tagen<br />

die Einreise des <strong>Kind</strong>es mit.<br />

Die kant. Zb informiert die KESB im Wohnbezirk des <strong>Kind</strong>es,<br />

die nat. Zb und gegebenenfalls das Migrationsamt umgehend über die Einreise.<br />

Die KESB im Wohnbezirk eines bereits<br />

adoptierten <strong>Kind</strong>es errichtet eine<br />

<strong>Adoption</strong>s-Beistandschaft gemäss<br />

Art. 17 BG-HAÜ für max. 18 Monate.<br />

Die KESB im Wohnbezirk eines noch<br />

nicht adoptierten <strong>Kind</strong>es errichtet eine<br />

<strong>Adoption</strong>s-Vormundschaft gemäss Art. 18<br />

BG-HAÜ für die Dauer des wenigstens<br />

jährigen Pflegeverhältnisses.<br />

Die Beiständin oder der Beistand erstattet<br />

der KESB im Wohnbezirk<br />

des <strong>Kind</strong>es spätestens ein Jahr nach<br />

seiner Ernennung Bericht.<br />

Die kant. Zb bittet die Vormundin oder<br />

den Vormund des <strong>Kind</strong>es, die<br />

Pflegekinderaufsicht wahrzunehmen<br />

und jährlich Bericht über das<br />

Pflegeverhältnis zu erstatten.<br />

Die Ae mit Schweizer Pass beantragen<br />

bei der zuständigen kant. Aufsichtsbehörde<br />

für Zivilstandswesen im<br />

Heimatkanton eines Elternteils die<br />

Eintragung des Adoptivkindes ins<br />

Familienregister. Ausländische<br />

Adoptiveltern beantragen die Eintragung<br />

bei der zuständigen Stelle<br />

in ihrem Heimatland.<br />

5/6


Nach mindestens <strong>einem</strong> Jahr Pflegezeit beantragen die künftigen Ae bei der am Wohnort<br />

zuständigen KESB die <strong>Adoption</strong> des <strong>Kind</strong>es. Die Vormund oder der Vormund des <strong>Kind</strong>es<br />

unterstützt sie dabei. Namentlich ersucht sie oder er um die Zustimmung zur <strong>Adoption</strong> der<br />

KESB, welche die vormundschaftliche Massnahme beschlossen hat.<br />

Die am Wohnort der künftigen<br />

Adoptiveltern zuständige KESB<br />

beschliesst die <strong>Adoption</strong> in<br />

Dreierbesetzung.<br />

Die am Wohnort der künftigen<br />

Adoptiveltern zuständige KESB lehnt die<br />

<strong>Adoption</strong> in Dreierbesetzung ab.<br />

Rechtsmittel: Beschwerde innert 30<br />

Tagen an den Bezirksrat<br />

Juni 2013<br />

6/6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!