28.02.2014 Aufrufe

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 9 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

traulichen Charakter haben. 27 Die verschiedenen Möglichkeiten<br />

der Kommunikation in sozialen Netzwerken erfordern jedoch<br />

regelmäßig eine Prüfung, ob die Äußerung als vertraulich<br />

und damit nicht kündigungsrelevant zu qualifizieren ist. 28<br />

8. Beweisverwertung<br />

Im Fall der Kündigung wegen grob beleidigender oder ehrverletzender<br />

Äußerungen in sozialen Netzwerken können sich<br />

im Kündigungsschutzprozess Beweisverwertungsfragen stellen.<br />

29<br />

Ein Beweisverwertungs- oder Sachvortragsverbot existiert<br />

grundsätzlich weder im allgemeinen Zivil- noch im Arbeitsgerichtsprozess.<br />

30 Lediglich im Ausnahmefall, wenn ein Beweismittel<br />

unter erheblichem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />

gewonnen wird, kann ein Beweisverwertungsverbot in Frage<br />

kommen. 31 Ob bereits bei einem unter Verstoß gegen § 32<br />

BDSG erlangten Beweismittel eine erhebliche Verletzung des<br />

Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist umstritten. 32 Mit Blick auf<br />

das von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannte<br />

Beweisverwertungsverbot wird nicht jeder Verstoß gegen das<br />

Datenschutzrecht ein Beweisverwertungsverbot nach sich<br />

ziehen. 33<br />

VI. Fazit<br />

Soziale Netzwerke sind längst im (Arbeits-)Alltag angelangt.<br />

Arbeitgeber kommen nicht umhin, sich Gedanken über den<br />

Umgang mit sozialen Netzwerken zu machen. Empfehlenswert<br />

ist eine klare Unternehmensstrategie zum aktiven Einsatz<br />

sozialer Netzwerke und Web 2.0-Anwendungen einerseits<br />

und der erlaubten privaten Nutzung sozialer Netzwerke<br />

andererseits. Die mit einer (erlaubten) Nutzung einhergehenden<br />

arbeitsrechtlichen Risiken können durch Verhaltensrichtlinien<br />

und arbeitsvertragliche Regelungen weitgehend minimiert<br />

werden.<br />

27 ArbG Dessau-Roßlau v. 21.3.2012, ZD 2012, 344; ArbG<br />

Duisburg v 26.09.2012, NZA-RR <strong>2013</strong>, 18; LAG Hamm<br />

v. 10.10.2012, ZD <strong>2013</strong>, 93.<br />

28 Bauer/Günther, NZA <strong>2013</strong>, 67, 68.<br />

29 Kort, NZA 2012, 1321, 1324.<br />

30 Göpfert/Wilke, ArbRAktuell 2011, 159; Kort, NZA 2012,<br />

1321, 1325.<br />

31 BAG 21.06.2012, NZA 2012, 1<strong>02</strong>5.<br />

32 Bejahend ArbG Düsseldorf v. 3.5.2011, ZD 2011, 85;<br />

a.A. LAG Hamm v. 10.7.2012, ZD <strong>2013</strong>, 135; offen gelassen<br />

BAG v. 13.12.2008, NZA 2008, 1008.<br />

33 Kort, NZA 2012, 1321, 1325; a.A. Göpfert/Wilke, ArbRAktuell<br />

2011, 159.<br />

Achtung Haftungsfalle: Ahnen muss der Anwalt, nicht wissen!<br />

Dr. Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin<br />

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss nach<br />

§ 91a ZPO vom 21.11.2012, 2 U 16/12, ausführlich einen Haftungsanspruch<br />

gegen einen arbeitsrechtlich tätigen Rechtsanwalt<br />

festgestellt. Dieser hatte im Auftrag eines Mandanten<br />

eine Kündigungsschutzklage erhoben (jedoch ohne Schleppnetzantrag),<br />

nicht aber gegen eine weitere Kündigung des Arbeitgebers,<br />

von der der Anwalt gar nichts wusste. Diese Zweitkündigung,<br />

so meinte das Oberlandesgericht, hätte der Anwalt<br />

ahnen und die dagegen gebotenen Schritte einleiten<br />

müssen.<br />

Im Einzelnen:<br />

Zunächst ist hervorzuheben, dass das OLG die Nichterhebung<br />

der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO, die auf<br />

Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtet<br />

ist (Schleppnetzantrag), nicht für haftungsrelevant hielt.<br />

Dazu bedürfe es konkreter Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber<br />

weitere Kündigungen nachschicken würde. Da in dem<br />

zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren Grund der<br />

Kündigung ein einmaliger Vorfall war und keine Anhaltspunkte<br />

dafür existierten, dass weitere Vorfälle und damit weitere<br />

Kündigungen zu erwarten waren, wäre ein solcher An-<br />

trag – zunächst – unzulässig gewesen. Es hätte an dem für<br />

den Erfolg einer entsprechenden Feststellungsklage erforderlichen<br />

Feststellungsinteresse gefehlt. Dabei ist nicht ausreichend<br />

allein der Umstand, dass eine bestimmte Kündigung<br />

ausgesprochen worden und wegen dieser Kündigung ein<br />

Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer<br />

hat vielmehr durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungsgründe<br />

in den Prozess einzuführen oder wenigstens<br />

deren Möglichkeit glaubhaft zu machen und damit zu<br />

belegen, warum an der Feststellung ein rechtliches Interesse<br />

bestehen soll.<br />

Der unter dem Kündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes<br />

stehende Kläger war zunächst gekündigt worden, ohne<br />

dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes<br />

eingeholt hatte. Der Kläger beauftragte die später in<br />

Regress genommene Rechtsanwältin mit der Erhebung einer<br />

Kündigungsschutzklage. Während des daraufhin eingeleiteten<br />

Kündigungsschutzverfahrens erhielt der Arbeitgeber<br />

Kenntnis von der Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter<br />

und leitete daraufhin ein Zustimmungsverfahren ein.<br />

Auch in diesem Zustimmungsverfahren war die Prozessanwäl-<br />

2/<strong>2013</strong> 43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!