Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 36 von 42, Rechtsprechung Streitwert und und Gebühren Prozesskostenhilfe an die verstorbene Partei ist allerdings dann vorzunehmen, wenn im Sinne des Antrags der verstorbenen Partei das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch zu Lebzeiten hätte entschieden werden müssen. Bei einem solchen „steckengebliebenen“ Prozesskostenhilfeantrag kann nachträglich und rückwirkend die Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war (LAG Hamm v. 25.11.2002 – 4 Ta 180/02). So lagen die Voraussetzungen im Streitfall; zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte noch zu Lebzeiten der klagenden Partei entschieden werden können und müssen. ■ Landesarbeitsgericht Köln vom 7.1.2013, 8 Ta 107/12 eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Banse Tivolistraße 4, 52349 Düren Tel.: 02421/407680, Fax: 02421/4076825 info@kanzlei-banse.de; www.kanzlei-banse.de 137. PKH, Vergleichsmehrwert, rechtzeitige Antragstellung, kein konkludenter Antrag auf zukünftige Streitgegenstände Aus den Entscheidungsgründen: Die erkennende Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass eine Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert eines nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vergleichs nicht möglich ist, wenn nicht rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Denn mit dem Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 15.11.2011 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abschließend und umfassend beschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar und nicht erkennbar, dass das Begehren des Klägers sich auch auf andere Streitgegenstände erstrecken sollte. Insbesondere lagen objektiv keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Antrag auch auf andere Streitgegenstände als den bisher geltend gemachten erstrecken sollte. Nach § 114 S. 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Diese beabsichtigte Rechtsverfolgung wird konkretisiert durch die in dem Verfahren gestellten Anträge. Der ursprünglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag kann nicht als konkludenter Antrag für den Abschluss eines zukünftigen Vergleichs mit beliebigem Inhalt interpretiert werden, da nicht erkennbar ist, um welche konkreten Streitgegenstände es sich hierbei handeln kann. Erfolgt nach vollständiger Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags eine Klageerweiterung und/oder ein Vergleichsabschluss der Parteien mit einem Mehrwert, ist ein neuer – ggfs. auch konkludenter – Antrag im noch laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren notwendig, um Prozesskostenhilfe auch für den Streitgegenstand des Mehrwertes des Vergleiches erhalten zu können (LAG Sachsen-Anhalt v. 5.1.2011, 2 Ta 191/10). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dagegen nicht mehr möglich (BAG v. 16.2.2012, 3 AZB 34/11). Ein entsprechender Antrag ist vorliegend vor Beendigung des Verfahrens nicht gestellt worden. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist die vorliegende Entscheidung auch mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.2.2012 vereinbar. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen, ob trotz der über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag bereits getroffenen Entscheidung noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog. Es hat jedoch zugleich ausgeführt, dass hiergegen „allerdings Vieles spricht“ (BAG v. 16.2.2012, 3 AZB 34/11, Rn 12). ■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 3.1.2013, 7 Ta 204/12 eingereicht von Rechtsanwalt Rolf Schaefer Ludwig-Barnay-Straße 1, 30175 Hannover Tel.: 0511/220686-0, Fax: 0511/220686-11 Streitwert und Gebühren 138. Streitwert, Abmahnung, keine pauschale Bewertung mit einem Monatsgehalt, sondern nach der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses Aus den Entscheidungsgründen: Die Beschwerde ist auch begründet. Eine allgemeine Auffassung, wonach eine Klage auf Entfernung von Abmahnungsschreiben aus der Personalakte pro Abmahnung mit einem Monatsentgelt zu bewerten sei, besteht nicht (vgl. nur BAG v. 16.5.2007 – 2 AZB 53/06). Der Streit über die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen aus der Personalakte ist nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer unabhängig von der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung oder gar auf „Widerruf gerichteten Anträge und der einer oder mehreren Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte regelmäßig höchstens mit 1/3 des Vierteljahresverdienstes zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 6.9.2006 – 6 Ta 422/06; vgl. krit. zur pauschalen Bewertung mit je einem Monatsentgelt BAG v. 16.5.2007 – 2 AZB 53/06). Die Beeinträchtigung durch eine Abmahnung liegt primär darin, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses wegen der angedrohten kündigungsrechtlichen Folgen gefährdet sein kann. Daneben kann eine unberechtigte Abmahnung die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein, wodurch sein berufliches Fortkommen behindert wird oder sich andere ar- 70 2/2013

ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 37 von 42, Rechtsprechung Streitwert und Gebühren beitsrechtliche Nachteile für ihn ergeben können (BAG v. 3.2.1993 – 5 AZR 283/92). Der Streitwert für Klagen auf Entfernung, Vernichtung oder Widerruf dieser Erklärungen ist zunächst in Relation zum Wert einer Bestandsschutzklage zu bestimmen. Da die wirtschaftliche Bedeutung eines Streits über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses erheblich schwerer wiegt als ein Verfahren gegen dessen bloße Gefährdung, wird ein Ansatz von – höchstens – einem Drittel des Regelwerts einer Bestandsschutzklage nach § 42 Abs. 4 GKG als angemessen angesehen. Für die Bewertung ist nicht die Anzahl der Abmahnungserklärungen oder der ihnen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte von Bedeutung, sondern der Grad der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses durch die streitbefangenen Erklärungen. Der Grad der Gefährdung wird bestimmt durch die Qualität der Warnfunktion der Abmahnung. Es ist anerkannt, dass die Warnfunktion einer Abmahnung erheblich dadurch abgeschwächt werden kann, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen (BAG v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00; BAG v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03). Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht wird. Es handelt sich dann um eine „leere“ Drohung. Der so gefundene Streitwert kann leicht erhöht werden, soweit auch das berufliche Fortkommen der klagenden Partei durch die Abmahnungserklärungen konkret gefährdet wird. Bei der Bewertung des Streitwerts ist schließlich zu berücksichtigen, dass eine Klage auf Entfernung, Vernichtung oder Widerruf von Abmahnungserklärungen regelmäßig nicht geeignet ist, die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses und die Erschwerung des beruflichen Fortkommens wirklich zu beseitigen (BAG v. 21.5.1992 – 2 AZR 551/91). Im Streitfall ist über drei Abmahnungen gestritten worden. Der Ansatz von zwei Monatsentgelten ist angemessen. ■ Landesarbeitsgericht Hamm vom 11.12.2012, 6 Ta 504/12 eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Osnabrügge Kurt-Schumacher-Straße 16, 53113 Bonn Tel.: 0228/6209010, Fax: 0228/6209091 pauly@paulypartner.de; www.paulypartner.de 139. Streitwert, Versetzung Streitwert und Gebühren Der Gegenstandswert für die Klage gegen eine Versetzung ist im Regelfall ohne weitere werterhöhende Umstände mit einem Monatsgehalt angemessen bewertet. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 4.12.2012, 1 Ta 223/12 140. Streitwert, gespaltener Kündigungsschutzantrag, Freistellung 1. Die formale Aufspaltung eines Kündigungsschutzantrages in zwei Anträge, von denen sich einer gegen die Kündigung insgesamt, einer hilfsweise nur gegen die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist richtet, ändert nichts daran, dass der Gegenstandswert einheitlich mit maximal drei Monatsverdiensten zu bewerten ist. 2. Die Freistellung ist mit 25 % eines Monatsgehalts zu bewerten. Zur Bewertung ist nicht der Wert der Vergütung für den Freistellungszeitraum, sondern das Titulierungsinteresse maßgeblich. Nur wenn die Parteien durch eine Freistellungsvereinbarung eine Regelung getroffen haben, die ggf. einem Weiterbeschäftigungsbegehren Rechnung tragen sollte, kann dies ggf. höher bewertet werden. ■ Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 17.12.2012, 2 Ta 492/12 eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Wulf Gravenhorst Wildenbruchstraße 82, 40545 Düsseldorf Tel.: 0221/569423-0, Fax: 0221/569423-11 info@kanzlei-gravenhorst.de; www.kanzlei-gravenhorst.de 141. Streitwert, Beschlussverfahren, Anfechtung der Betriebsratswahl 1. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG an, wonach bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zunächst vom Zweifachen des Hilfswertes von EUR 4.000,– auszugehen ist, der sich mit jeder Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert steigert. 2. Dies gilt auch, wenn die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 BetrVG stattgefunden hat. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 25.1.2013, 10 Ta 1/13 142. RVG, keine Terminsgebühr für Telefonat über Rechtsmittelrücknahme Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt hat und erläutert sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens. ■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 26.11.2012, 17 Ta (Kost) 6112/12 2/2013 71

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Rechtsprechung<br />

Streitwert und und Gebühren<br />

Prozesskostenhilfe an die verstorbene Partei ist allerdings<br />

dann vorzunehmen, wenn im Sinne des Antrags der verstorbenen<br />

Partei das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher<br />

Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

noch zu Lebzeiten hätte entschieden werden<br />

müssen. Bei einem solchen „steckengebliebenen“ Prozesskostenhilfeantrag<br />

kann nachträglich und rückwirkend die<br />

Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn bis zur Beendigung<br />

der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung<br />

oder Rechtsverteidigung tatsächlich hinreichende Aussicht<br />

auf Erfolg bot und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen<br />

Belegen eingereicht war (LAG Hamm v. 25.11.20<strong>02</strong> – 4<br />

Ta 180/<strong>02</strong>). So lagen die Voraussetzungen im Streitfall; zur Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe hätte noch zu Lebzeiten der<br />

klagenden Partei entschieden werden können und müssen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 7.1.<strong>2013</strong>, 8 Ta 107/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Banse<br />

Tivolistraße 4, 52349 Düren<br />

Tel.: <strong>02</strong>421/407680, Fax: <strong>02</strong>421/4076825<br />

info@kanzlei-banse.de; www.kanzlei-banse.de<br />

137. PKH, Vergleichsmehrwert, rechtzeitige<br />

Antragstellung, kein konkludenter Antrag auf zukünftige<br />

Streitgegenstände<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Die erkennende Beschwerdekammer teilt die Auffassung des<br />

Arbeitsgerichts, dass eine Erstreckung der bereits bewilligten<br />

Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert eines nach diesem<br />

Zeitpunkt abgeschlossenen Vergleichs nicht möglich ist,<br />

wenn nicht rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung<br />

ein entsprechender Antrag gestellt wird. Denn mit dem<br />

Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom<br />

15.11.2011 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe<br />

abschließend und umfassend beschieden<br />

worden. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar und nicht<br />

erkennbar, dass das Begehren des Klägers sich auch auf andere<br />

Streitgegenstände erstrecken sollte. Insbesondere lagen<br />

objektiv keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Antrag<br />

auch auf andere Streitgegenstände als den bisher geltend<br />

gemachten erstrecken sollte.<br />

Nach § 114 S. 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung gewährt. Diese beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />

wird konkretisiert durch die in dem Verfahren gestellten<br />

Anträge. Der ursprünglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag<br />

kann nicht als konkludenter Antrag für den Abschluss<br />

eines zukünftigen Vergleichs mit beliebigem Inhalt interpretiert<br />

werden, da nicht erkennbar ist, um welche konkreten<br />

Streitgegenstände es sich hierbei handeln kann.<br />

Erfolgt nach vollständiger Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags<br />

eine Klageerweiterung und/oder ein Vergleichsabschluss<br />

der Parteien mit einem Mehrwert, ist ein neuer – ggfs.<br />

auch konkludenter – Antrag im noch laufenden und noch<br />

nicht abgeschlossenen Verfahren notwendig, um Prozesskostenhilfe<br />

auch für den Streitgegenstand des Mehrwertes des<br />

Vergleiches erhalten zu können (LAG Sachsen-Anhalt v.<br />

5.1.2011, 2 Ta 191/10). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe dagegen nicht mehr möglich<br />

(BAG v. 16.2.2012, 3 AZB 34/11). Ein entsprechender Antrag<br />

ist vorliegend vor Beendigung des Verfahrens nicht gestellt<br />

worden.<br />

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist die<br />

vorliegende Entscheidung auch mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts<br />

vom 16.2.2012 vereinbar. Zwar hat das<br />

Bundesarbeitsgericht offen gelassen, ob trotz der über den<br />

ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag bereits getroffenen<br />

Entscheidung noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag<br />

im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterung der<br />

Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog.<br />

Es hat jedoch zugleich ausgeführt, dass hiergegen „allerdings<br />

Vieles spricht“ (BAG v. 16.2.2012, 3 AZB 34/11, Rn 12).<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 3.1.<strong>2013</strong>, 7 Ta 204/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Rolf Schaefer<br />

Ludwig-Barnay-Straße 1, 30175 Hannover<br />

Tel.: 0511/220686-0, Fax: 0511/220686-11<br />

Streitwert und Gebühren<br />

138. Streitwert, Abmahnung, keine pauschale Bewertung<br />

mit einem Monatsgehalt, sondern nach der Gefährdung<br />

des Arbeitsverhältnisses<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Die Beschwerde ist auch begründet. Eine allgemeine Auffassung,<br />

wonach eine Klage auf Entfernung von Abmahnungsschreiben<br />

aus der Personalakte pro Abmahnung mit einem<br />

Monatsentgelt zu bewerten sei, besteht nicht (vgl. nur BAG v.<br />

16.5.2007 – 2 AZB 53/06).<br />

Der Streit über die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen<br />

aus der Personalakte ist nach der ständigen<br />

Rechtsprechung der erkennenden Kammer unabhängig von<br />

der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung<br />

oder gar auf „Widerruf gerichteten Anträge und der einer<br />

oder mehreren Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte<br />

regelmäßig höchstens mit 1/3 des Vierteljahresverdienstes<br />

zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 6.9.2006 – 6<br />

Ta 422/06; vgl. krit. zur pauschalen Bewertung mit je einem<br />

Monatsentgelt BAG v. 16.5.2007 – 2 AZB 53/06). Die Beeinträchtigung<br />

durch eine Abmahnung liegt primär darin, dass<br />

der Bestand des Arbeitsverhältnisses wegen der angedrohten<br />

kündigungsrechtlichen Folgen gefährdet sein kann. Daneben<br />

kann eine unberechtigte Abmahnung die Grundlage für eine<br />

falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein, wodurch sein berufliches<br />

Fortkommen behindert wird oder sich andere ar-<br />

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