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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 35 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

sechs Tagen kein genereller Sinneswandel habe einstellen<br />

können. Allein der Umstand, dass die Beschwerde das Bestehen<br />

der ernstlichen Möglichkeit eines anders gestalteten Geschehens<br />

beziehungsweise einer zu weiteren Fragen Anlass<br />

gebenden Sachverhaltskonstellation bezeichnet, zeigt noch<br />

keinen offensichtlichen, „zweifelsfreien“ Widerspruch zwischen<br />

den Annahmen des Tatsachengerichts und der Aktenlage<br />

auf. Dies gilt umso mehr, als der unstreitige Akteninhalt,<br />

dem zufolge sich der Kläger am 31.12.2009 bei der Beklagten<br />

beworben hat und am 5.1.2010 ein Vorstellungsgespräch bei<br />

einem baden-württembergischen Landkreis im Hinblick auf<br />

die bevorstehende Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses<br />

bei einer bayerischen Gemeinde abgesagt hat, zwar die<br />

Folgerung rechtfertigt, dass die Bewerbung bei der Beklagten<br />

in Wahrheit auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine<br />

Entschädigungsleistung abzielte, dieser Schluss indes nicht<br />

zwingend ist.<br />

■ Bundesverwaltungsgericht<br />

vom 10.9.2012, 5 B 32.12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Jochen Link<br />

Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen<br />

Tel.: 07721/33166, Fax: 07721/33197<br />

info@anwaltskanzlei-vs.de; www.anwaltskanzlei-vs.de<br />

132. Kostenerstattung, Übersetzung der<br />

Verfahrensunterlagen für ausländische Partei<br />

Eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei<br />

ist grundsätzlich berechtigt, alle für den Prozess<br />

wesentlichen Schriftstücke übersetzen zu lassen. Die Übersetzungskosten<br />

sind als Kosten des Verfahrens erstattungsfähig.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 21.1.<strong>2013</strong>, 9 TaBV 246/12<br />

Sonstiges<br />

133. Schwerbehinderung, Integrationsamt, keine<br />

Zustimmung zur Kündigung ohne Prüfung der<br />

Namensliste, „Schlecker-Kündigung“<br />

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stilllegung<br />

von Unternehmensteilen darf sich das Integrationsamt im<br />

Rahmen einer Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX<br />

nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Name des<br />

schwerbehinderten Menschen in einer Liste zum Interessenausgleich<br />

(vgl. §1VKSchG) enthalten ist, sondern es muss<br />

weitergehend ermitteln, dass die Belange der schwerbehinderten<br />

Menschen und ggf. nach welchen Kriterien bei der Sozialauswahl<br />

überhaupt berücksichtigt worden sind.<br />

■ Verwaltungsgericht Stuttgart<br />

vom 4.3.<strong>2013</strong>, 11 K 3968/12<br />

Sonstiges<br />

134. Schadenersatz, Verhängung einer Sperrzeit wegen<br />

vereinbarungswidriger Angabe des Kündigungsgrundes<br />

Vereinbarungswidrige Auskünfte des Arbeitgebers über den<br />

Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsbescheinigung<br />

gemäß § 312 SGB III rechtfertigen keinen<br />

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem<br />

Arbeitgeber, wenn die Agentur für Arbeit in der Sache zu<br />

recht eine Sperrfrist verhängt.<br />

Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch<br />

besteht, stellt nämlich keinen ersatzfähigen Nachteil<br />

dar (BGH v. 6.7.2006, – IX ZR 88/<strong>02</strong>; BGH v. 11.11.1993, – IX ZR<br />

35/93; BGH v. 26.1.1989, – IX ZR 81/88; BGH v. 26.3.1985, – VI<br />

ZR 245/83; LAG Niedersachsen v. 24.3.2003, – 16 Sa 19/03;<br />

Hessisches LAG v. 7.3.2012, – 6 Sa 1525/10). Niemand kann im<br />

Wege des Schadensersatzes mehr erhalten als das, was er<br />

nach der materiellen Rechtslage verlangen kann.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 17.7.2012, 13 Sa 1053/11<br />

135. PKH, Verwertung von Immobilienbesitz<br />

Grund- oder Wohnungseigentum, das dem Hilfesuchenden<br />

nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage<br />

dient, ist im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO als verwertbares<br />

Vermögen in Ansatz zu bringen, indem die Partei als gehalten<br />

anzusehen ist, im Rahmen des Zumutbaren zu beleihen oder<br />

notfalls zu veräußern, um die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 14.1.<strong>2013</strong>, 6 Ta 226/12<br />

136. PKH, „steckengebliebener“ Antrag bei Tod der<br />

Partei<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

zu Unrecht abgelehnt.<br />

a) Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung<br />

des Arbeitsgerichts bereits verstorben, wozu<br />

grundsätzlich festzustellen ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

nach dem Tod der beantragenden Partei auszuscheiden<br />

hat, weil die Prozesskostenhilfe eine Form der<br />

höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege<br />

ist (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, Übersicht § 114 Rn 1, m.w.N.). Da die Prozesskostenhilfe<br />

an eine die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte<br />

höchst persönliche Berechtigung ist, endet sie mit<br />

dem Tod des hilfsbedürftigen Beteiligten. Nach dem Tod des<br />

Hilfsbedürftigen kann ihm deshalb im Regelfall nicht mehr<br />

Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BSG v. 2.12.1987 – 1<br />

RA 25/87; Thüringer LSG v. 21.9.2004–L6RJ964/<strong>02</strong>; LSG NRW<br />

v. 29.2.2008 –L20B9/08 SO).<br />

Eine Ausnahme hiervon im Sinne einer rückwirkenden Bewilligung<br />

der personengebundenen und nicht vererblichen<br />

2/<strong>2013</strong> 69

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