Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02
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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 35 von 42,<br />
Rechtsprechung<br />
Sonstiges<br />
sechs Tagen kein genereller Sinneswandel habe einstellen<br />
können. Allein der Umstand, dass die Beschwerde das Bestehen<br />
der ernstlichen Möglichkeit eines anders gestalteten Geschehens<br />
beziehungsweise einer zu weiteren Fragen Anlass<br />
gebenden Sachverhaltskonstellation bezeichnet, zeigt noch<br />
keinen offensichtlichen, „zweifelsfreien“ Widerspruch zwischen<br />
den Annahmen des Tatsachengerichts und der Aktenlage<br />
auf. Dies gilt umso mehr, als der unstreitige Akteninhalt,<br />
dem zufolge sich der Kläger am 31.12.2009 bei der Beklagten<br />
beworben hat und am 5.1.2010 ein Vorstellungsgespräch bei<br />
einem baden-württembergischen Landkreis im Hinblick auf<br />
die bevorstehende Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses<br />
bei einer bayerischen Gemeinde abgesagt hat, zwar die<br />
Folgerung rechtfertigt, dass die Bewerbung bei der Beklagten<br />
in Wahrheit auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine<br />
Entschädigungsleistung abzielte, dieser Schluss indes nicht<br />
zwingend ist.<br />
■ Bundesverwaltungsgericht<br />
vom 10.9.2012, 5 B 32.12<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Jochen Link<br />
Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen<br />
Tel.: 07721/33166, Fax: 07721/33197<br />
info@anwaltskanzlei-vs.de; www.anwaltskanzlei-vs.de<br />
132. Kostenerstattung, Übersetzung der<br />
Verfahrensunterlagen für ausländische Partei<br />
Eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei<br />
ist grundsätzlich berechtigt, alle für den Prozess<br />
wesentlichen Schriftstücke übersetzen zu lassen. Die Übersetzungskosten<br />
sind als Kosten des Verfahrens erstattungsfähig.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 21.1.<strong>2013</strong>, 9 TaBV 246/12<br />
Sonstiges<br />
133. Schwerbehinderung, Integrationsamt, keine<br />
Zustimmung zur Kündigung ohne Prüfung der<br />
Namensliste, „Schlecker-Kündigung“<br />
Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stilllegung<br />
von Unternehmensteilen darf sich das Integrationsamt im<br />
Rahmen einer Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX<br />
nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Name des<br />
schwerbehinderten Menschen in einer Liste zum Interessenausgleich<br />
(vgl. §1VKSchG) enthalten ist, sondern es muss<br />
weitergehend ermitteln, dass die Belange der schwerbehinderten<br />
Menschen und ggf. nach welchen Kriterien bei der Sozialauswahl<br />
überhaupt berücksichtigt worden sind.<br />
■ Verwaltungsgericht Stuttgart<br />
vom 4.3.<strong>2013</strong>, 11 K 3968/12<br />
Sonstiges<br />
134. Schadenersatz, Verhängung einer Sperrzeit wegen<br />
vereinbarungswidriger Angabe des Kündigungsgrundes<br />
Vereinbarungswidrige Auskünfte des Arbeitgebers über den<br />
Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsbescheinigung<br />
gemäß § 312 SGB III rechtfertigen keinen<br />
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem<br />
Arbeitgeber, wenn die Agentur für Arbeit in der Sache zu<br />
recht eine Sperrfrist verhängt.<br />
Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch<br />
besteht, stellt nämlich keinen ersatzfähigen Nachteil<br />
dar (BGH v. 6.7.2006, – IX ZR 88/<strong>02</strong>; BGH v. 11.11.1993, – IX ZR<br />
35/93; BGH v. 26.1.1989, – IX ZR 81/88; BGH v. 26.3.1985, – VI<br />
ZR 245/83; LAG Niedersachsen v. 24.3.2003, – 16 Sa 19/03;<br />
Hessisches LAG v. 7.3.2012, – 6 Sa 1525/10). Niemand kann im<br />
Wege des Schadensersatzes mehr erhalten als das, was er<br />
nach der materiellen Rechtslage verlangen kann.<br />
■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 17.7.2012, 13 Sa 1053/11<br />
135. PKH, Verwertung von Immobilienbesitz<br />
Grund- oder Wohnungseigentum, das dem Hilfesuchenden<br />
nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage<br />
dient, ist im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO als verwertbares<br />
Vermögen in Ansatz zu bringen, indem die Partei als gehalten<br />
anzusehen ist, im Rahmen des Zumutbaren zu beleihen oder<br />
notfalls zu veräußern, um die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 14.1.<strong>2013</strong>, 6 Ta 226/12<br />
136. PKH, „steckengebliebener“ Antrag bei Tod der<br />
Partei<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
zu Unrecht abgelehnt.<br />
a) Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung<br />
des Arbeitsgerichts bereits verstorben, wozu<br />
grundsätzlich festzustellen ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
nach dem Tod der beantragenden Partei auszuscheiden<br />
hat, weil die Prozesskostenhilfe eine Form der<br />
höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege<br />
ist (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />
ZPO, Übersicht § 114 Rn 1, m.w.N.). Da die Prozesskostenhilfe<br />
an eine die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte<br />
höchst persönliche Berechtigung ist, endet sie mit<br />
dem Tod des hilfsbedürftigen Beteiligten. Nach dem Tod des<br />
Hilfsbedürftigen kann ihm deshalb im Regelfall nicht mehr<br />
Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BSG v. 2.12.1987 – 1<br />
RA 25/87; Thüringer LSG v. 21.9.2004–L6RJ964/<strong>02</strong>; LSG NRW<br />
v. 29.2.2008 –L20B9/08 SO).<br />
Eine Ausnahme hiervon im Sinne einer rückwirkenden Bewilligung<br />
der personengebundenen und nicht vererblichen<br />
2/<strong>2013</strong> 69