Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 34 von 42, Rechtsprechung Prozessuales scheidungen vorliegend erheblich sein sollen. (…) Damit ist der Vortrag der Beklagten auch diesbezüglich völlig pauschal. dd) Schlussendlich setzt sich das arbeitsgerichtliche Urteil umfassend mit der Frage der Verjährung auseinander und verneint mit ausführlicher Begründung den Verjährungseintritt. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte in der Berufungsbegründung überhaupt nicht auseinander, sondern erhebt „vorsorglich die Einrede der Verjährung“ und verweist auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.10.2012 (8 Sa 977/12), was allerdings voraussetzt, dass die Berufung zulässig wäre. ■ Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 6.11.2012, 6 Sa 127/12 eingereicht von Rechtsanwalt Bertram Bauer Martin-Luther-Platz 6-8, 91522 Ansbach Tel.: 0981/9712700, Fax: 0981/97127030 info@rae-pbw.de; www.rae-pbw.de 129. Errichtung einer Einigungsstelle, kein Erfordernis außergerichtlichen Einigungsversuchs Für die Anrufung der Einigungsstelle und deren gerichtliche Einsetzung gibt es keine Verfahrensvoraussetzung dergestalt, dass zuvor ergebnislos ein Einigungsversuch außerhalb der Einigungsstelle unternommen oder eine Verhandlung geführt wurde. Es reicht aus, wenn ein Regelungsgegenstand nach der subjektiven Einschätzung einer Seite ohne Hilfe der Einigungsstelle keiner Lösung zugeführt werden kann. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 2.11.2012, 9 TaBV 34/12 130. Errichtung des Wirtschaftsausschusses, Klärung im Beschlussverfahren Die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss für den gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen zu bestellen ist oder bereits wirksam in der Vergangenheit bestellt worden ist, kann nicht im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG geklärt werden. Der Streit über die Errichtung des Wirtschaftsausschusses bleibt dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG vorbehalten. ■ Landesarbeitsgericht Hannover vom 19.2.2013, 1 TaBV 155/12 131. Nichtzulassungsbeschwerde, Aktenwidrige Feststellungen, Anspruch auf AGG-Entschädigung Aus den Entscheidungsgründen: 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft, die Würdigung des Berufungsgerichts, der Entschädigungsanspruch sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung ausgeschlossen, beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein – angeblicher – Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG v. 2.11.1995 –9B710.94; BVerwG v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08). Eine Ausnahme hiervon kommt unter anderem bei einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in Betracht (stRspr, vgl. BVerwG v. 28.3.2012 –8B76.11 m.w.N,). Tatsächliche Feststellungen sind aktenwidrig, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Die Aktenteile, die das Tatsachengericht nach Ansicht der Beschwerde nicht oder fehlerhaft berücksichtigt haben soll, sind genau zu bezeichnen. Darüber hinaus ist darzulegen, welche Schlussfolgerung sich dem Tatsachengericht, ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung, aufgrund dieser Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich „grundsätzlich bemüht (...), jedes ihm angetragene Vorstellungsgespräch wahrzunehmen oder sich – sofern ihm dies etwa wegen gleichzeitig stattfindender anderer Vorstellungsgespräche oder wegen Krankheit nicht möglich war – um einen Ersatztermin nachzusuchen“, in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt der Akten stehe. Dass die Würdigung des Berufungsgerichts erkennbar an durch E-Mail-Verkehr zumindest teilweise belegte Ausführungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren anknüpft, bleibt außer Betracht. Ein offensichtlicher Widerspruch zu dem Inhalt der Akten wird auch nicht insoweit substanziiert dargetan, als die Beschwerde im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, „er habe immer eine Beamtenstelle und nicht nur ein Angestellten-Verhältnis angestrebt und bevorzuge räumlich eindeutig eine Beschäftigung in Baden-Württemberg“, die Frage aufwirft, „welchen plausiblen Vortrag“ des Klägers der Verwaltungsgerichtshof in Bezug [nehme]“. Hierbei bleibt das diesbezügliche Vorbringen in der Klageschrift vom 2.6.2010 unberücksichtigt. Dass die Beklagte dieses für unglaubhaft hält, vermag eine Aktenwidrigkeit der Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu begründen. Die Aktenwidrigkeit der Feststellungen wird auch nicht dadurch schlüssig dargetan, dass die Beschwerde dem Berufungsgericht vorhält, es hätte bei einer kritischen Prüfung der Einlassungen des Klägers nicht unterstellen dürfen, dieser habe nachvollziehbar dargelegt, warum er die Vorstellungsgespräche abgesagt habe, es hätte sich dem Gericht vielmehr aufdrängen müssen, dass sich bei dem Kläger innerhalb von 68 2/2013

ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 35 von 42, Rechtsprechung Sonstiges sechs Tagen kein genereller Sinneswandel habe einstellen können. Allein der Umstand, dass die Beschwerde das Bestehen der ernstlichen Möglichkeit eines anders gestalteten Geschehens beziehungsweise einer zu weiteren Fragen Anlass gebenden Sachverhaltskonstellation bezeichnet, zeigt noch keinen offensichtlichen, „zweifelsfreien“ Widerspruch zwischen den Annahmen des Tatsachengerichts und der Aktenlage auf. Dies gilt umso mehr, als der unstreitige Akteninhalt, dem zufolge sich der Kläger am 31.12.2009 bei der Beklagten beworben hat und am 5.1.2010 ein Vorstellungsgespräch bei einem baden-württembergischen Landkreis im Hinblick auf die bevorstehende Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei einer bayerischen Gemeinde abgesagt hat, zwar die Folgerung rechtfertigt, dass die Bewerbung bei der Beklagten in Wahrheit auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung abzielte, dieser Schluss indes nicht zwingend ist. ■ Bundesverwaltungsgericht vom 10.9.2012, 5 B 32.12 eingereicht von Rechtsanwalt Jochen Link Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen Tel.: 07721/33166, Fax: 07721/33197 info@anwaltskanzlei-vs.de; www.anwaltskanzlei-vs.de 132. Kostenerstattung, Übersetzung der Verfahrensunterlagen für ausländische Partei Eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei ist grundsätzlich berechtigt, alle für den Prozess wesentlichen Schriftstücke übersetzen zu lassen. Die Übersetzungskosten sind als Kosten des Verfahrens erstattungsfähig. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.1.2013, 9 TaBV 246/12 Sonstiges 133. Schwerbehinderung, Integrationsamt, keine Zustimmung zur Kündigung ohne Prüfung der Namensliste, „Schlecker-Kündigung“ Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stilllegung von Unternehmensteilen darf sich das Integrationsamt im Rahmen einer Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Name des schwerbehinderten Menschen in einer Liste zum Interessenausgleich (vgl. §1VKSchG) enthalten ist, sondern es muss weitergehend ermitteln, dass die Belange der schwerbehinderten Menschen und ggf. nach welchen Kriterien bei der Sozialauswahl überhaupt berücksichtigt worden sind. ■ Verwaltungsgericht Stuttgart vom 4.3.2013, 11 K 3968/12 Sonstiges 134. Schadenersatz, Verhängung einer Sperrzeit wegen vereinbarungswidriger Angabe des Kündigungsgrundes Vereinbarungswidrige Auskünfte des Arbeitgebers über den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III rechtfertigen keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Agentur für Arbeit in der Sache zu recht eine Sperrfrist verhängt. Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, stellt nämlich keinen ersatzfähigen Nachteil dar (BGH v. 6.7.2006, – IX ZR 88/02; BGH v. 11.11.1993, – IX ZR 35/93; BGH v. 26.1.1989, – IX ZR 81/88; BGH v. 26.3.1985, – VI ZR 245/83; LAG Niedersachsen v. 24.3.2003, – 16 Sa 19/03; Hessisches LAG v. 7.3.2012, – 6 Sa 1525/10). Niemand kann im Wege des Schadensersatzes mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann. ■ Hessisches Landesarbeitsgericht vom 17.7.2012, 13 Sa 1053/11 135. PKH, Verwertung von Immobilienbesitz Grund- oder Wohnungseigentum, das dem Hilfesuchenden nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage dient, ist im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO als verwertbares Vermögen in Ansatz zu bringen, indem die Partei als gehalten anzusehen ist, im Rahmen des Zumutbaren zu beleihen oder notfalls zu veräußern, um die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 14.1.2013, 6 Ta 226/12 136. PKH, „steckengebliebener“ Antrag bei Tod der Partei Aus den Entscheidungsgründen: Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. a) Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung des Arbeitsgerichts bereits verstorben, wozu grundsätzlich festzustellen ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod der beantragenden Partei auszuscheiden hat, weil die Prozesskostenhilfe eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Übersicht § 114 Rn 1, m.w.N.). Da die Prozesskostenhilfe an eine die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte höchst persönliche Berechtigung ist, endet sie mit dem Tod des hilfsbedürftigen Beteiligten. Nach dem Tod des Hilfsbedürftigen kann ihm deshalb im Regelfall nicht mehr Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BSG v. 2.12.1987 – 1 RA 25/87; Thüringer LSG v. 21.9.2004–L6RJ964/02; LSG NRW v. 29.2.2008 –L20B9/08 SO). Eine Ausnahme hiervon im Sinne einer rückwirkenden Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen 2/2013 69

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Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

scheidungen vorliegend erheblich sein sollen. (…) Damit ist<br />

der Vortrag der Beklagten auch diesbezüglich völlig pauschal.<br />

dd) Schlussendlich setzt sich das arbeitsgerichtliche Urteil<br />

umfassend mit der Frage der Verjährung auseinander und<br />

verneint mit ausführlicher Begründung den Verjährungseintritt.<br />

Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte in der<br />

Berufungsbegründung überhaupt nicht auseinander, sondern<br />

erhebt „vorsorglich die Einrede der Verjährung“ und verweist<br />

auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg<br />

vom 26.10.2012 (8 Sa 977/12), was allerdings voraussetzt, dass<br />

die Berufung zulässig wäre.<br />

■ Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg<br />

vom 6.11.2012, 6 Sa 127/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bertram Bauer<br />

Martin-Luther-Platz 6-8, 91522 Ansbach<br />

Tel.: 0981/9712700, Fax: 0981/97127030<br />

info@rae-pbw.de; www.rae-pbw.de<br />

129. Errichtung einer Einigungsstelle, kein Erfordernis<br />

außergerichtlichen Einigungsversuchs<br />

Für die Anrufung der Einigungsstelle und deren gerichtliche<br />

Einsetzung gibt es keine Verfahrensvoraussetzung dergestalt,<br />

dass zuvor ergebnislos ein Einigungsversuch außerhalb der Einigungsstelle<br />

unternommen oder eine Verhandlung geführt<br />

wurde. Es reicht aus, wenn ein Regelungsgegenstand nach<br />

der subjektiven Einschätzung einer Seite ohne Hilfe der Einigungsstelle<br />

keiner Lösung zugeführt werden kann.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 2.11.2012, 9 TaBV 34/12<br />

130. Errichtung des Wirtschaftsausschusses, Klärung im<br />

Beschlussverfahren<br />

Die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss für den gemeinsamen<br />

Betrieb zweier Unternehmen zu bestellen ist oder bereits<br />

wirksam in der Vergangenheit bestellt worden ist, kann nicht<br />

im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109<br />

BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG geklärt werden. Der Streit über die<br />

Errichtung des Wirtschaftsausschusses bleibt dem arbeitsgerichtlichen<br />

Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG vorbehalten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 19.2.<strong>2013</strong>, 1 TaBV 155/12<br />

131. Nichtzulassungsbeschwerde, Aktenwidrige<br />

Feststellungen, Anspruch auf AGG-Entschädigung<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft,<br />

die Würdigung des Berufungsgerichts, der Entschädigungsanspruch<br />

sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben<br />

unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen<br />

mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung ausgeschlossen,<br />

beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen (§ 108 Abs. 1 Satz 1<br />

VwGO).<br />

Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht<br />

vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein – angeblicher<br />

– Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen.<br />

Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht<br />

dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen<br />

und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne<br />

von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen<br />

(vgl. BVerwG v. 2.11.1995 –9B710.94; BVerwG v. 3.12.2008 –<br />

4 BN 26.08). Eine Ausnahme hiervon kommt unter anderem<br />

bei einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in Betracht<br />

(stRspr, vgl. BVerwG v. 28.3.2012 –8B76.11 m.w.N,).<br />

Tatsächliche Feststellungen sind aktenwidrig, wenn zwischen<br />

den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen<br />

und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch<br />

besteht. Dieser Widerspruch muss offensichtlich<br />

sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung<br />

des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Die Aktenteile, die das<br />

Tatsachengericht nach Ansicht der Beschwerde nicht oder<br />

fehlerhaft berücksichtigt haben soll, sind genau zu bezeichnen.<br />

Darüber hinaus ist darzulegen, welche Schlussfolgerung<br />

sich dem Tatsachengericht, ausgehend von dessen materiellrechtlicher<br />

Auffassung, aufgrund dieser Tatsachen hätte aufdrängen<br />

müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung<br />

nicht.<br />

Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, dass die Annahme<br />

des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich „grundsätzlich<br />

bemüht (...), jedes ihm angetragene Vorstellungsgespräch<br />

wahrzunehmen oder sich – sofern ihm dies etwa wegen<br />

gleichzeitig stattfindender anderer Vorstellungsgespräche<br />

oder wegen Krankheit nicht möglich war – um einen Ersatztermin<br />

nachzusuchen“, in offensichtlichem Widerspruch zum<br />

Inhalt der Akten stehe. Dass die Würdigung des Berufungsgerichts<br />

erkennbar an durch E-Mail-Verkehr zumindest teilweise<br />

belegte Ausführungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren<br />

anknüpft, bleibt außer Betracht.<br />

Ein offensichtlicher Widerspruch zu dem Inhalt der Akten wird<br />

auch nicht insoweit substanziiert dargetan, als die Beschwerde<br />

im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, „er<br />

habe immer eine Beamtenstelle und nicht nur ein Angestellten-Verhältnis<br />

angestrebt und bevorzuge räumlich eindeutig<br />

eine Beschäftigung in Baden-Württemberg“, die Frage aufwirft,<br />

„welchen plausiblen Vortrag“ des Klägers der Verwaltungsgerichtshof<br />

in Bezug [nehme]“. Hierbei bleibt das diesbezügliche<br />

Vorbringen in der Klageschrift vom 2.6.2010 unberücksichtigt.<br />

Dass die Beklagte dieses für unglaubhaft hält,<br />

vermag eine Aktenwidrigkeit der Sachverhaltswürdigung des<br />

Berufungsgerichts nicht zu begründen.<br />

Die Aktenwidrigkeit der Feststellungen wird auch nicht dadurch<br />

schlüssig dargetan, dass die Beschwerde dem Berufungsgericht<br />

vorhält, es hätte bei einer kritischen Prüfung der<br />

Einlassungen des Klägers nicht unterstellen dürfen, dieser<br />

habe nachvollziehbar dargelegt, warum er die Vorstellungsgespräche<br />

abgesagt habe, es hätte sich dem Gericht vielmehr<br />

aufdrängen müssen, dass sich bei dem Kläger innerhalb von<br />

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