28.02.2014 Aufrufe

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 33 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

a) Im Rahmen des § 520 Abs. 3 ZPO ist in der Berufungsbegründung<br />

eine argumentative Auseinandersetzung mit<br />

den Urteilsgründen geboten (BAG v. 16.5.1990 T 4 AZR 145/<br />

90; HK/Pfefffen, ArbGG, § 66 Rn 31). Eine Berufungsbegründung<br />

genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2<br />

bis. Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen<br />

Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene<br />

Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf<br />

welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß<br />

§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung<br />

die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung<br />

durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit<br />

für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung<br />

muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden<br />

Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Argumenten des angefochtenen Urteils befassen,<br />

wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung<br />

mit den Urteilsgründen der angefochtenen<br />

Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche<br />

Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften<br />

Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche<br />

Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (ständige<br />

Rechtsprechung des BAG, z.B. v. 16.5.2012 – 4 AZR 245/<br />

10; v. 18.5.2011 – 4 AZR 552/09).<br />

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung<br />

der Beklagten gegen das ausführlich begründete Urteil des<br />

Arbeitsgerichts nicht. Das. Arbeitsgericht hat unter Verweis<br />

auf die hierzu ergangenen <strong>Entscheidungen</strong> (BAG v.<br />

19.9.2007 – AZR 656/06; LAG Düsseldorf v. 21.6.2012 – 13 Sa<br />

319/12) ausgeführt, die dem Kläger erteilte Entleiherauskunft<br />

nach § 13 AUG enthalte auch eine Aussage über die<br />

Vergleichbarkeit der eigenen Tätigkeit mit derjenigen der<br />

verglichenen Stammarbeitnehmer. Deshalb reiche es für die<br />

Schlüssigkeit einer Klage auf Equal-Pay-Vergütung aus, wenn<br />

der Arbeitnehmer den Inhalt dieser Auskunft mitteile und sich<br />

zur Begründung seines Zahlungsanspruchs auf die Differenz<br />

seiner vom Verleiher gezahlten Vergütung berufe. Es sei dann<br />

Sache des Arbeitgebers, gegebenenfalls für die fehlende Vergleichbarkeit<br />

der Tätigkeit substantiierten Vortrag zu erbringen.<br />

Hierauf sei die Beklagte schon durch den Aussetzungsbeschluss<br />

vom 2.2.2012 ausdrücklich hingewiesen worden.<br />

Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers sei diese jedoch<br />

nicht ausreichend entgegengetreten. Das einfache Bestreiten<br />

bzw. die pauschale Behauptung, der Kläger sei als Helfer in die<br />

Entgeltgruppe 01 einzugruppieren gewesen, sei insofern unbeachtlich,<br />

§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Dabei träfen die Beklagte<br />

Erkundigungs- und Informationsobliegenheiten aus § 12<br />

Abs. 1 S. 3 AUG, da die fraglichen Informationen bereits in den<br />

Verträgen zwischen der Beklagten und dem Entleiher hätten<br />

enthalten sein müssten. Jedenfalls habe sich die Beklagte darum<br />

bemühen müssen, entsprechende Auskünfte des Entleiherbetriebs<br />

einzuholen.<br />

Hiergegen wendet die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung<br />

lediglich pauschal ein, bei der Berechnung des ausgeur-<br />

Prozessuales<br />

teilten Betrages sei „ohne weiteres* davon ausgegangen worden,<br />

dass der Kläger im Entleihbetrieb nach der Entgeltstufe<br />

4 einzustufen gewesen sei. Da nach den vorgelegten Unterlagen<br />

der Kläger aber nur einfachste Arbeiten ausgeführt habe,<br />

sei „nicht nachvollziehbar“, warum dieser nicht in die Entgeltgruppen<br />

1, 2 oder 3 einzustufen gewesen sei. Ihr Bestreiten<br />

sei im Hinblick auf diese Umstände ausreichend. Im Übrigen<br />

sei ein Beweisanerbieten durch Sachverständigengutachten<br />

erfolgt.<br />

Dieser Berufungsbegründung ist eine argumentative Auseinandersetzung<br />

mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts<br />

und der in Bezug genommene Rechtsprechung nicht zu entnehmen.<br />

Sie setzt sich nicht mit der rechtlichen Wirkung der<br />

Auskunft nach § 13 AUG und den Folgen auf den arbeitsgerichtlichen<br />

Prozess, nicht mit den Tatbestandsmerkmalen der<br />

in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen und<br />

auch nicht mit der Frage auseinander, inwieweit der Entleiherbetrieb<br />

überhaupt die Entgeltgruppen 1, 2 oder 3 des Tarifvertrages<br />

anwendet. Auch setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander,<br />

warum bei einem solch pauschalen Bestreiten ein angebotener<br />

Beweis erhoben werden soll. (…)<br />

bb) Weiter trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung<br />

vor, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger<br />

einsatzbezogene Zulagen erhalten habe. Nach der<br />

Rechtsprechung der anderen Kammern des Arbeitsgerichts<br />

Heilbronn und des Arbeitsgerichts Freiburg seien stündlich<br />

gezahlte Zulagen beim Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.<br />

Hierzu ist auszuführen, dass sich aus diesem Vortrag der Beklagten<br />

nicht ergibt, welche konkreten Zulagen in welcher<br />

Höhe sie meint. Sollte sich der Vortrag auf dem Kläger gewährte<br />

Auslösungen beziehen, wie es der Kläger vermutet,<br />

wird dies im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seiten 7 f. berücksichtigt.<br />

Auch hiermit setzt sich die Berufungsbegründung inhaltlich<br />

nicht auseinander.<br />

cc) Das Arbeitsgericht hat sich in seinem Urteil umfänglich mit<br />

der Frage beschäftigt, ob Ausschluss-, oder Verwirkungstatbestände<br />

tariflicher oder arbeitsgerichtlicher Art greifen können<br />

und dies mit ausführlicher Begründung verneint. Hierzu<br />

trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich vor,<br />

das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass „zwischenzeitlich<br />

die zweiten Instanzen in Deutschland mehrheitlich<br />

von Verwirkungstatbeständen ausgingen, sie habe ein Urteil<br />

des Landesarbeitsgerichts Nürnberg überreicht, wonach –<br />

auch bei der vorliegenden Fallgestattung – sämtliche Ansprüche<br />

verwirkt gewesen seien, da die dreimonatliche erste Stufe<br />

zur Geltendmachung bei Klageerhebung versäumt worden<br />

sei, zudem überreiche sie das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz<br />

vom 1.6.2012 (AZ. 9 Sa 24/12}, wonach Equal-Pay-Ansprüche<br />

bei arbeitsvertraglicher Einbeziehung des AMP TV in seiner jeweilig<br />

gültigen Fassung verwirkt seien, wenn diese nicht innerhalb<br />

von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend<br />

gemacht würden. Dieser Vortrag enthält keinerlei, inhaltliche<br />

Auseinandersetzung mit den arbeitsgerichtlichen Erwägungen.<br />

Er macht auch nicht deutlich, warum die zitierten Ent-<br />

2/<strong>2013</strong> 67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!