Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02
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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 33 von 42,<br />
Rechtsprechung<br />
Prozessuales<br />
a) Im Rahmen des § 520 Abs. 3 ZPO ist in der Berufungsbegründung<br />
eine argumentative Auseinandersetzung mit<br />
den Urteilsgründen geboten (BAG v. 16.5.1990 T 4 AZR 145/<br />
90; HK/Pfefffen, ArbGG, § 66 Rn 31). Eine Berufungsbegründung<br />
genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2<br />
bis. Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen<br />
Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene<br />
Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf<br />
welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß<br />
§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung<br />
die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung<br />
durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit<br />
für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung<br />
muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden<br />
Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen<br />
Argumenten des angefochtenen Urteils befassen,<br />
wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung<br />
mit den Urteilsgründen der angefochtenen<br />
Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche<br />
Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften<br />
Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche<br />
Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (ständige<br />
Rechtsprechung des BAG, z.B. v. 16.5.2012 – 4 AZR 245/<br />
10; v. 18.5.2011 – 4 AZR 552/09).<br />
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung<br />
der Beklagten gegen das ausführlich begründete Urteil des<br />
Arbeitsgerichts nicht. Das. Arbeitsgericht hat unter Verweis<br />
auf die hierzu ergangenen <strong>Entscheidungen</strong> (BAG v.<br />
19.9.2007 – AZR 656/06; LAG Düsseldorf v. 21.6.2012 – 13 Sa<br />
319/12) ausgeführt, die dem Kläger erteilte Entleiherauskunft<br />
nach § 13 AUG enthalte auch eine Aussage über die<br />
Vergleichbarkeit der eigenen Tätigkeit mit derjenigen der<br />
verglichenen Stammarbeitnehmer. Deshalb reiche es für die<br />
Schlüssigkeit einer Klage auf Equal-Pay-Vergütung aus, wenn<br />
der Arbeitnehmer den Inhalt dieser Auskunft mitteile und sich<br />
zur Begründung seines Zahlungsanspruchs auf die Differenz<br />
seiner vom Verleiher gezahlten Vergütung berufe. Es sei dann<br />
Sache des Arbeitgebers, gegebenenfalls für die fehlende Vergleichbarkeit<br />
der Tätigkeit substantiierten Vortrag zu erbringen.<br />
Hierauf sei die Beklagte schon durch den Aussetzungsbeschluss<br />
vom 2.2.2012 ausdrücklich hingewiesen worden.<br />
Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers sei diese jedoch<br />
nicht ausreichend entgegengetreten. Das einfache Bestreiten<br />
bzw. die pauschale Behauptung, der Kläger sei als Helfer in die<br />
Entgeltgruppe 01 einzugruppieren gewesen, sei insofern unbeachtlich,<br />
§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Dabei träfen die Beklagte<br />
Erkundigungs- und Informationsobliegenheiten aus § 12<br />
Abs. 1 S. 3 AUG, da die fraglichen Informationen bereits in den<br />
Verträgen zwischen der Beklagten und dem Entleiher hätten<br />
enthalten sein müssten. Jedenfalls habe sich die Beklagte darum<br />
bemühen müssen, entsprechende Auskünfte des Entleiherbetriebs<br />
einzuholen.<br />
Hiergegen wendet die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung<br />
lediglich pauschal ein, bei der Berechnung des ausgeur-<br />
Prozessuales<br />
teilten Betrages sei „ohne weiteres* davon ausgegangen worden,<br />
dass der Kläger im Entleihbetrieb nach der Entgeltstufe<br />
4 einzustufen gewesen sei. Da nach den vorgelegten Unterlagen<br />
der Kläger aber nur einfachste Arbeiten ausgeführt habe,<br />
sei „nicht nachvollziehbar“, warum dieser nicht in die Entgeltgruppen<br />
1, 2 oder 3 einzustufen gewesen sei. Ihr Bestreiten<br />
sei im Hinblick auf diese Umstände ausreichend. Im Übrigen<br />
sei ein Beweisanerbieten durch Sachverständigengutachten<br />
erfolgt.<br />
Dieser Berufungsbegründung ist eine argumentative Auseinandersetzung<br />
mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts<br />
und der in Bezug genommene Rechtsprechung nicht zu entnehmen.<br />
Sie setzt sich nicht mit der rechtlichen Wirkung der<br />
Auskunft nach § 13 AUG und den Folgen auf den arbeitsgerichtlichen<br />
Prozess, nicht mit den Tatbestandsmerkmalen der<br />
in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen und<br />
auch nicht mit der Frage auseinander, inwieweit der Entleiherbetrieb<br />
überhaupt die Entgeltgruppen 1, 2 oder 3 des Tarifvertrages<br />
anwendet. Auch setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander,<br />
warum bei einem solch pauschalen Bestreiten ein angebotener<br />
Beweis erhoben werden soll. (…)<br />
bb) Weiter trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung<br />
vor, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger<br />
einsatzbezogene Zulagen erhalten habe. Nach der<br />
Rechtsprechung der anderen Kammern des Arbeitsgerichts<br />
Heilbronn und des Arbeitsgerichts Freiburg seien stündlich<br />
gezahlte Zulagen beim Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.<br />
Hierzu ist auszuführen, dass sich aus diesem Vortrag der Beklagten<br />
nicht ergibt, welche konkreten Zulagen in welcher<br />
Höhe sie meint. Sollte sich der Vortrag auf dem Kläger gewährte<br />
Auslösungen beziehen, wie es der Kläger vermutet,<br />
wird dies im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seiten 7 f. berücksichtigt.<br />
Auch hiermit setzt sich die Berufungsbegründung inhaltlich<br />
nicht auseinander.<br />
cc) Das Arbeitsgericht hat sich in seinem Urteil umfänglich mit<br />
der Frage beschäftigt, ob Ausschluss-, oder Verwirkungstatbestände<br />
tariflicher oder arbeitsgerichtlicher Art greifen können<br />
und dies mit ausführlicher Begründung verneint. Hierzu<br />
trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich vor,<br />
das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass „zwischenzeitlich<br />
die zweiten Instanzen in Deutschland mehrheitlich<br />
von Verwirkungstatbeständen ausgingen, sie habe ein Urteil<br />
des Landesarbeitsgerichts Nürnberg überreicht, wonach –<br />
auch bei der vorliegenden Fallgestattung – sämtliche Ansprüche<br />
verwirkt gewesen seien, da die dreimonatliche erste Stufe<br />
zur Geltendmachung bei Klageerhebung versäumt worden<br />
sei, zudem überreiche sie das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz<br />
vom 1.6.2012 (AZ. 9 Sa 24/12}, wonach Equal-Pay-Ansprüche<br />
bei arbeitsvertraglicher Einbeziehung des AMP TV in seiner jeweilig<br />
gültigen Fassung verwirkt seien, wenn diese nicht innerhalb<br />
von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend<br />
gemacht würden. Dieser Vortrag enthält keinerlei, inhaltliche<br />
Auseinandersetzung mit den arbeitsgerichtlichen Erwägungen.<br />
Er macht auch nicht deutlich, warum die zitierten Ent-<br />
2/<strong>2013</strong> 67