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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 32 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

den Einwendungen der Erfüllung und der Verwirkung (alternativ)<br />

entgegenhält.<br />

■ Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />

vom 29.1.<strong>2013</strong>, L 18 R 773/12 B<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bernhard Dribusch<br />

Moltkestraße 4, 32756 Detmold<br />

Tel.: 05231/7608-0; Fax: 05231/7608-76<br />

info@kdanwalt.de<br />

125. Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung<br />

nach Fristversäumnis, Zurechnung des<br />

Anwaltsverschuldens<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die<br />

Kammer folgt, ist das Verschulden eines (Prozess-) Bevollmächtigten<br />

an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist<br />

nach § 4 S. 1 KSchG bei einer Kündigungsschutzklage dem<br />

klagenden Arbeitnehmer gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen<br />

(BAG v. 11.12.2008, 2 AZR 472/08; BAG v. 24.11.2011, 2<br />

AZR 614/10; BAG v. 22.3.2012, 2 AZR 224/11). Entsprechend<br />

seinem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten<br />

und unstreitigen Vorbringen hat der Kläger nach Zugang<br />

der Kündigung Rechtsanwalt M mit der Wahrnehmung<br />

seiner Interessen beauftragt und ihn gebeten, etwas gegen<br />

die Kündigung zu unternehmen. Rechtsanwalt M hätte daher<br />

innerhalb von drei Wochen ab Zugang gemäß § 4 S. 1 KSchG<br />

Kündigungsschutzklage erheben müssen. Er hat es jedoch<br />

versäumt, in der Folgezeit fristgerecht Klage zu erheben. Dieses<br />

Versäumnis ist verschuldet. Hiervon muss das Gericht jedenfalls<br />

ausgehen, da keine Anhaltspunkte für ein fehlendes<br />

Verschulden von Rechtsanwalt M vorgetragen oder sonst ersichtlich<br />

sind. Dieses Verschulden muss der Kläger sich gemäß<br />

§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Da der Kläger Rechtsanwalt<br />

M beauftragt hatte, „etwas gegen die Kündigung zu unternehmen“,<br />

liegt keine bloße Rechtsberatung eines gekündigten<br />

Arbeitnehmers durch einen Rechtsanwalt vor, bei der eine<br />

Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO<br />

nicht stattfindet. § 85 Abs. 2 ZPO ist auch nicht etwa erst nach<br />

Erhebung der Kündigungsschutzklage, sondern – wie vorliegend<br />

– bereits im Vorfeld einer Klageerhebung anwendbar.<br />

Die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO verlangt noch kein<br />

bestehendes Prozessrechtsverhältnis oder eine Prozessvollmacht<br />

im „strengen“ Sinn. Vielmehr ist das Bestehen eines<br />

wirksamen Mandats im Innenverhältnis ausreichend (BAG v.<br />

11.12.2008, 2 AZR 472/08).<br />

■ Arbeitsgericht Köln<br />

vom 24.1.<strong>2013</strong>, 17 Ca 7481/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Höser<br />

Kölner Straße 2, 5<strong>02</strong>26 Frechen<br />

Tel.: <strong>02</strong>234/1820-0, Fax: <strong>02</strong>234/1820-10<br />

office@hdup.de; www.hdup.de<br />

126. Prozessfähigkeit, Anfechtung eines Vergleichs<br />

wegen Geschäftsunfähigkeit<br />

1. Im Streit über ihre Prozessfähigkeit ist die betroffene Partei<br />

als prozessfähig anzusehen. Behauptet sie, ein gerichtlicher<br />

Vergleich sei wegen ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit unwirksam,<br />

ist ein die Verfahrensfortsetzung ablehnender Beschluss<br />

mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, obwohl<br />

durch Urteil hätte entschieden werden müssen (Meistbegünstigung).<br />

2. Dem Prozessunfähigen kann rechtliches Gehör wirksam nur<br />

durch Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden.<br />

Für seine ordnungsgemäße Vertretung hat der Prozessunfähige<br />

selbst zu sorgen, indem er nach § 1896 BGB eine<br />

Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht herbeiführt.<br />

■ Oberlandesgericht Koblenz<br />

vom 2.5.2012, 5 W 218/12<br />

127. Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch,<br />

Verfügungsgrund bei Erteilung eines Hausverbots<br />

1. Wird eine Arbeitnehmerin bei dem Versuch, ihre Arbeit<br />

nach Beendigung der Elternzeit wieder aufzunehmen (hier:<br />

Tätigkeit als Abteilungsleiterin/Warenwirtschaft in der Verkaufsfiliale<br />

einer Kaufhauskette) unter Erteilung eines „Hausverbots“<br />

vom angestammten Arbeitsplatz verwiesen, was der<br />

Arbeitgeber im Betrieb anschließend in der Belegschaft bekannt<br />

macht, so kann das gesteigerte Beschäftigungsinteresse,<br />

das Teile der Gerichte für Arbeitssachen zur Durchsetzung<br />

des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis<br />

per einstweiliger Verfügung als „Verfügungsgrund“<br />

für erforderlich halten, bereits in den rehabilitativen<br />

Effekten der Zurückgewinnung ihrer betrieblichen Präsenz<br />

durch die so gebrandmarkte Arbeitsperson zu erblicken sein.<br />

2. Es verbleibt allerdings dabei, dass ein derartiges gesteigertes<br />

Beschäftigungsinteresse neben der Anspruchsvereitelung<br />

im Zeitablauf nicht erforderlich ist (wie LAG Hamm v.<br />

12.12.2001 – 10 Sa 1741/01 – NZA-RR 2003, 311; LAG Berlin v.<br />

16.9.2004 – 10 Sa 1763/04 – LAGE § 1<strong>02</strong> BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht<br />

Nr. 3; LAG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010 – 15<br />

SaGa 2395/09 – n.v.; LAG Berlin-Brandenburg v. 25.3.2010 – 2<br />

Ta 387/10 – ArbR 2010, 349).<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 25.1.<strong>2013</strong>, 28 Ga 178/13<br />

128. Berufung, Zulässigkeit, unzureichende<br />

Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung (Equal-<br />

Pay-Vergütung)<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

2. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche<br />

Entscheidung nicht ausreichend i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2<br />

Mr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an<br />

einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden<br />

Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.<br />

66<br />

2/<strong>2013</strong>

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