Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02
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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 30 von 42,<br />
Rechtsprechung<br />
Prozessuales<br />
auf bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang<br />
mit der Bildung von Personalvertretungen beruhenden<br />
Dienststellenfestlegungen schlagen auf die Abgrenzung der<br />
Mitbestimmungstatbestände der Versetzung, Abordnung<br />
oder Umsetzung nicht durch.<br />
2. Bloße Zusammenführungen oder Eingliederungen von<br />
Dienststellen, die ohne Ausgliederung von Beschäftigten aus<br />
ihrer bisherigen und Neueingliederung in eine andere Dienststelle<br />
vonstatten gehen, lassen sich nicht als Versetzungen<br />
i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auffassen. Nur bei einer Ausgliederung<br />
aus der bisherigen und einer Eingliederung in eine<br />
neue Dienststelle treten nämlich typischerweise die mit einer<br />
Versetzung verbundenen erheblichen Veränderungen des beruflichen<br />
Umfeldes auf, die etwa in der Unterstellung unter<br />
eine andere Dienststellenleitung oder in der Zusammenarbeit<br />
mit anderen Mitarbeitern liegen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 12.10.2012, 6 TaBV 2/12<br />
Tarifvertragsrecht<br />
120. Tarifrecht, CGZP-Tarifverträge, kein<br />
Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit einer Vereinigung,<br />
Ablehnung des „faktischen Tarifvertrages“ jedenfalls bei<br />
fehlender Rückabwicklung<br />
1. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung<br />
wird nicht geschützt (im Anschluss an BAG v. 15.11.2006 – 10<br />
AZR 665/05). Die fehlende Tariffähigkeit einer Koalition führt<br />
deswegen grundsätzlich zu einer anfänglichen Unwirksamkeit<br />
des von der nicht tariffähigen Koalition abgeschlossenen Tarifvertrags.<br />
2. Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf Rückabwicklungsschwierigkeiten<br />
entsprechend der zu fehlerhaften Gesellschaft<br />
und dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis entwickelten<br />
Grundsätzen auch eine ex nunc Wirkung bei Feststellung der<br />
Unwirksamkeit eines Tarifvertrags in Betracht kommt. Zumindest<br />
dann, wenn Abwicklungsschwierigkeiten ersichtlich ausscheiden,<br />
ist die Annahme einer ex-nunc Wirkung trotz bereits<br />
fehlenden wirksamen Zustandekommens eines Tarifvertrags<br />
nicht begründbar.<br />
3. Ist ein Entgelttarifvertrag wegen fehlender Tariffähigkeit<br />
der tarifvertragsschließenden Koalition nicht wirksam zustande<br />
gekommen und fehlt es deswegen an einer „abweichenden<br />
Vereinbarung“ i.S.d. § 9 Ziff. 2 AÜG, kommen Abwicklungsschwierigkeiten<br />
regelmäßig nicht in Betracht. In diesem<br />
Fall findet gar keine Rückgewährung erbrachter Leistungen<br />
nach §§ 812 ff. BGB statt. Vielmehr hat der Arbeitgeber lediglich<br />
den offenen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag<br />
i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG zu erfüllen.<br />
4. Der Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG i.S.d. der Entscheidung<br />
des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) mit der daraus resultierenden<br />
Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu<br />
den vom LAG Berlin Brandenburg in seiner Entscheidung vom<br />
9.1.2012 (Az. 24 TaBV 1285/11) benannten in der Vergangenheit<br />
liegenden Zeiträumen steht auch nicht das Verbot der<br />
echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen<br />
Sachverhalt bzw. das rechtsstaatliche Gebot des<br />
Vertrauensschutzes entgegen. Ein entsprechender Vertrauensschutz<br />
besteht weder für die CGZP selbst noch für die an<br />
die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge (vermeintlich)<br />
gebundenen Arbeitgeber.<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
vom 22.8.2012, 4 Sa 960/12<br />
121. Tarifvertrag, Arbeitnehmerüberlassung, Verweisung<br />
auf unwirksamen Tarifvertrag<br />
1. Ist ein ausdrücklich in Bezug genommener Tarifvertrag<br />
mangels Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam, berührt<br />
dies nicht die Wirkungen der Verweisung. Nur wenn die<br />
Unwirksamkeit des Tarifvertrags aus einem Verstoß gegen höherrangiges<br />
Recht oder allgemeine Rechtsprinzipien folgt,<br />
geht die Bezugnahme ins Leere.<br />
2. Die Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag in<br />
vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen ist<br />
nicht intransparent und damit unangemessen.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 29.11.2012, 2 Sa 166/12<br />
122. AVR-Caritas, Stichtagsregelung bei<br />
kinderbezogener Entgeltzulage<br />
Die kinderbezogene Entgeltzulage nach Abschnitt 5 der Anlage<br />
1 zu dem AVR-Caritas setzt voraus, dass der Arbeitnehmer<br />
für das Kind Kindergeld bezieht. Bei der Bemessung der<br />
Besitzstandszulage anlässlich der Umstellung des Entlohnungssystems<br />
zum 1.4.2011 gemäß dem Anhang zur Anlage<br />
31 zu den AVR ist die Entgeltzulage nur zu berücksichtigen,<br />
wenn das Kindergeld im Umstellungszeitpunkt gezahlt<br />
wurde.<br />
■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
vom 13.2.<strong>2013</strong>, 18 Sa 1106/12<br />
eingereicht von Rechtsanwältin Jacqueline Greinert<br />
Querallee 38, 34119 Kassel<br />
Tel.: 0561/6<strong>02</strong>8580, Fax: 0561/6<strong>02</strong>85818<br />
info@jgreinert.de; www.jgreinert.de<br />
Prozessuales<br />
123. Gerichtsbarkeit, Beschäftigung durch ausländischen<br />
Staat mit hoheitlichen Aufgaben<br />
Betreibt ein ausländischer Staat in Deutschland (hier: in Bayern)<br />
eine als Ersatzschule anerkannte Privatschule, wird er<br />
nicht im eigenen Aufgabenkreis hoheitlich tätig, sondern, soweit<br />
er hoheitliche Funktionen ausübt, allenfalls als Beliehener<br />
für den Freistaat Bayern. Daher unterliegen Rechtsstreitig-<br />
64<br />
2/<strong>2013</strong>