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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 30 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

auf bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang<br />

mit der Bildung von Personalvertretungen beruhenden<br />

Dienststellenfestlegungen schlagen auf die Abgrenzung der<br />

Mitbestimmungstatbestände der Versetzung, Abordnung<br />

oder Umsetzung nicht durch.<br />

2. Bloße Zusammenführungen oder Eingliederungen von<br />

Dienststellen, die ohne Ausgliederung von Beschäftigten aus<br />

ihrer bisherigen und Neueingliederung in eine andere Dienststelle<br />

vonstatten gehen, lassen sich nicht als Versetzungen<br />

i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auffassen. Nur bei einer Ausgliederung<br />

aus der bisherigen und einer Eingliederung in eine<br />

neue Dienststelle treten nämlich typischerweise die mit einer<br />

Versetzung verbundenen erheblichen Veränderungen des beruflichen<br />

Umfeldes auf, die etwa in der Unterstellung unter<br />

eine andere Dienststellenleitung oder in der Zusammenarbeit<br />

mit anderen Mitarbeitern liegen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 12.10.2012, 6 TaBV 2/12<br />

Tarifvertragsrecht<br />

120. Tarifrecht, CGZP-Tarifverträge, kein<br />

Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit einer Vereinigung,<br />

Ablehnung des „faktischen Tarifvertrages“ jedenfalls bei<br />

fehlender Rückabwicklung<br />

1. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung<br />

wird nicht geschützt (im Anschluss an BAG v. 15.11.2006 – 10<br />

AZR 665/05). Die fehlende Tariffähigkeit einer Koalition führt<br />

deswegen grundsätzlich zu einer anfänglichen Unwirksamkeit<br />

des von der nicht tariffähigen Koalition abgeschlossenen Tarifvertrags.<br />

2. Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf Rückabwicklungsschwierigkeiten<br />

entsprechend der zu fehlerhaften Gesellschaft<br />

und dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis entwickelten<br />

Grundsätzen auch eine ex nunc Wirkung bei Feststellung der<br />

Unwirksamkeit eines Tarifvertrags in Betracht kommt. Zumindest<br />

dann, wenn Abwicklungsschwierigkeiten ersichtlich ausscheiden,<br />

ist die Annahme einer ex-nunc Wirkung trotz bereits<br />

fehlenden wirksamen Zustandekommens eines Tarifvertrags<br />

nicht begründbar.<br />

3. Ist ein Entgelttarifvertrag wegen fehlender Tariffähigkeit<br />

der tarifvertragsschließenden Koalition nicht wirksam zustande<br />

gekommen und fehlt es deswegen an einer „abweichenden<br />

Vereinbarung“ i.S.d. § 9 Ziff. 2 AÜG, kommen Abwicklungsschwierigkeiten<br />

regelmäßig nicht in Betracht. In diesem<br />

Fall findet gar keine Rückgewährung erbrachter Leistungen<br />

nach §§ 812 ff. BGB statt. Vielmehr hat der Arbeitgeber lediglich<br />

den offenen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag<br />

i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG zu erfüllen.<br />

4. Der Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG i.S.d. der Entscheidung<br />

des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) mit der daraus resultierenden<br />

Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu<br />

den vom LAG Berlin Brandenburg in seiner Entscheidung vom<br />

9.1.2012 (Az. 24 TaBV 1285/11) benannten in der Vergangenheit<br />

liegenden Zeiträumen steht auch nicht das Verbot der<br />

echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen<br />

Sachverhalt bzw. das rechtsstaatliche Gebot des<br />

Vertrauensschutzes entgegen. Ein entsprechender Vertrauensschutz<br />

besteht weder für die CGZP selbst noch für die an<br />

die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge (vermeintlich)<br />

gebundenen Arbeitgeber.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 22.8.2012, 4 Sa 960/12<br />

121. Tarifvertrag, Arbeitnehmerüberlassung, Verweisung<br />

auf unwirksamen Tarifvertrag<br />

1. Ist ein ausdrücklich in Bezug genommener Tarifvertrag<br />

mangels Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam, berührt<br />

dies nicht die Wirkungen der Verweisung. Nur wenn die<br />

Unwirksamkeit des Tarifvertrags aus einem Verstoß gegen höherrangiges<br />

Recht oder allgemeine Rechtsprinzipien folgt,<br />

geht die Bezugnahme ins Leere.<br />

2. Die Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag in<br />

vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen ist<br />

nicht intransparent und damit unangemessen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 29.11.2012, 2 Sa 166/12<br />

122. AVR-Caritas, Stichtagsregelung bei<br />

kinderbezogener Entgeltzulage<br />

Die kinderbezogene Entgeltzulage nach Abschnitt 5 der Anlage<br />

1 zu dem AVR-Caritas setzt voraus, dass der Arbeitnehmer<br />

für das Kind Kindergeld bezieht. Bei der Bemessung der<br />

Besitzstandszulage anlässlich der Umstellung des Entlohnungssystems<br />

zum 1.4.2011 gemäß dem Anhang zur Anlage<br />

31 zu den AVR ist die Entgeltzulage nur zu berücksichtigen,<br />

wenn das Kindergeld im Umstellungszeitpunkt gezahlt<br />

wurde.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 13.2.<strong>2013</strong>, 18 Sa 1106/12<br />

eingereicht von Rechtsanwältin Jacqueline Greinert<br />

Querallee 38, 34119 Kassel<br />

Tel.: 0561/6<strong>02</strong>8580, Fax: 0561/6<strong>02</strong>85818<br />

info@jgreinert.de; www.jgreinert.de<br />

Prozessuales<br />

123. Gerichtsbarkeit, Beschäftigung durch ausländischen<br />

Staat mit hoheitlichen Aufgaben<br />

Betreibt ein ausländischer Staat in Deutschland (hier: in Bayern)<br />

eine als Ersatzschule anerkannte Privatschule, wird er<br />

nicht im eigenen Aufgabenkreis hoheitlich tätig, sondern, soweit<br />

er hoheitliche Funktionen ausübt, allenfalls als Beliehener<br />

für den Freistaat Bayern. Daher unterliegen Rechtsstreitig-<br />

64<br />

2/<strong>2013</strong>

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