Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 26 von 42, Rechtsprechung Bestandsschutz er es zunächst vergessen habe, sofort das Zeiterfassungsgerät für den Mitarbeiter Mi zu bedienen. Die erkennende Kammer kann insoweit nachvollziehen, dass der Kläger als Maschinenführer in der Nachtschicht nicht sofort Gelegenheit gehabt haben mag, sich von seiner Maschine zu entfernen, um ein Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Insbesondere ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger unbestritten vorträgt, dass er Herrn Mi darauf hingewiesen habe, dieser solle sich noch bei dem Schichtleiter melden und diesen von seinem Weggehen unterrichten. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er davon ausgehen durfte, dass der Mitarbeiter Mi diesem Ansinnen nachgekommen ist und er deswegen am Morgen des 21.11.2011 bei dem Ausstempelvorgang nicht gesondert darauf hingewiesen hat, dass Herr Mi das Betriebsgelände bereits vorher verlassen hatte. Das Verhalten des Klägers ist daher als Gesamtvorgang zu betrachten, welcher von mehreren Annahmen ausgehend getragen war. Die vorgebrachten Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe beziehen sich auf dieses Gesamtgeschehen und lassen den wichtigen Grund für eine Kündigung entfallen. ■ Arbeitsgericht Osnabrück vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12 Anmerkung: Das Berufungsgericht hat demgegenüber einen wichtigen Kündigungsgrund angenommen, hielt aber nach Durchführung einer Interessenabwägung aufgrund des einmaligen Verstoßes lediglich eine ordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Die Parteien haben sich entsprechend geeinigt. eingereicht von Rechtsanwalt Joachim Schramm Lange Straße 2, 32312 Lübecke Tel.: 05741/1018, Fax: 05741/4331 103. Verhaltensbedingte Kündigung, Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzung Ist der Arbeitnehmer als Maschinenführer damit betraut, den ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und ggf. bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren selbst abzuwenden bzw. seinem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung der ihm obliegenden Schadensabwendungsbzw. Schadensminderungspflicht durch Verschweigen eines vorangegangenen Fehlverhaltens (hier: Vorwurf der weisungswidrigen Verwendung eines Hammers bei der Vornahme von (Reinigungs-)Arbeiten, der dabei in die Knetmaschine gefallen sei und einen Maschinenschaden mit Reparaturkosten von ca. 200.000,– EUR verursacht habe) eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 4.12.2012, 3 Sa 316/11 104. Änderungskündigung, keine soziale Rechtfertigung durch Bedürfnis nach Tarifeinheit Das Interesse des Arbeitgebers an der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb (einheitliches Tarifrecht) begründet kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung im Sinne von §2KSchG. ■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 21.9.2012, 6 Sa 113/12 105. Auflösungsantrag, keine Auflösung bei auch maßregelnder Kündigung Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung zu einem angebotenen Altersteilzeitvertrag und spricht der Arbeitgeber sodann eine Beendigungskündigung aus, obwohl wegen einer unstreitig vorhandenen freien Stelle allenfalls eine Änderungskündigung in Betracht gekommen wäre, stellt dies eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB dar. ■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12 106. Befristung, Sachgrund, nachträgliche Vereinbarung einer Befristung auf einen Zeitpunkt nach Erreichen des Rentenalters 1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die nachträgliche Befristung eines zuvor langjährig unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses, nachdem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht und Anspruch auf gesetzliche Altersrente hat, so ist die Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Erreichen der Regelaltersgrenze zum Anlass für die Befristungsvereinbarung nehmen und den nach § 41 Satz 2 SGB VI möglichen Beendigungstermin hinausschieben. Die Gründe für die Zulässigkeit der Vereinbarung von Altersgrenzen bezogen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze gelten in einem solchen Falle gleichermaßen. ■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20.11.2012, 12 Sa 1303/12 eingereicht von Rechtsanwalt Friedemann Koch Marburger Straße 16, 10789 Berlin Tel.: 030/21248990, Fax: 030/212489920 kanzlei@friedemann-koch.de; www.friedemann-koch.de 107. Befristung, Sachgrund, mittelbare Vertretung, Darlegungslast des Arbeitgebers zur Vertretungskette Aus den Entscheidungsgründen: 2. Die vereinbarte Befristung ist nicht durch einen sachlichen Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, der Sachgrund der Vertretung liegt nicht vor. a. Der Sachgrund der Vertretung ist nur gegeben, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen einem zeitweiligen Ausfall 60 2/2013

ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 27 von 42, Rechtsprechung Personalvertretungsrecht des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters besteht. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers darf nur wegen des Arbeitskräftebedarfs vorgenommen werden, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu Vertretenden entsteht, hierdurch soll gewährleistet werden, dass der geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben wird (BAG v. 18.4.2007 – 7 AZR 255/06). Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die vorübergehend ausgefallene Stammkraft unmittelbar vertritt, also die von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten verrichtet. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, es muss aber sicher gestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Wenn dem befristet eingestellten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen werden, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nur, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen (BAG v. 25.3.2009 – 7 AZR 34/08). Wenn – wie vorliegend – der zu vertretende Mitarbeiter Aufgaben erfüllt, die nicht bis zu seiner Rückkehr unverrichtet liegen gelassen werden können, sondern tagtäglich verrichtet werden müssen, bedarf es zur Darlegung der tatsächlichen Möglichkeit der Zuweisung der Aufgaben des befristet eingestellten Mitarbeiters an den Vertretenen der Darlegung der Vertreterkette bzw. der Neuverteilung der Aufgaben im Einzelnen. Allein durch die Benennung des abwesenden Mitarbeiters im Arbeitsvertrag lässt sich der notwendige Bezug zur befristeten Einstellung des mittelbaren Vertreters nicht nachvollziehen. Gerade bei Großunternehmen, in denen sich die Mitarbeiter nicht persönlich kennen, besteht die Gefahr, dass der geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben wird, wenn die Zuordnung der Aufgaben des befristet eingestellten Arbeitnehmers zu dem als zu vertretenden benannten Arbeitnehmer nicht durch Erläuterung der Vertreterkette oder der Neuverteilung der Aufgaben nachgewiesen wird. b. Zum Nachweis des Kausalzusammenhangs muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Vertreterkette darlegen. Verteilt der Arbeitgeber anlässlich des Ausfalls eines Mitarbeiters die Aufgaben in diesem Bereich neu, so hat er zunächst die dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darzustellen. Sodann ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter schlüssig vorzutragen, so dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenverteilung ergeben (LAG Rheinland-Pfalz v. 19.5.2011 – 11 Sa 59/11). Daran mangelt es vorliegend. Die Beklagte hat trotz eines entsprechenden Hinweises im Kammertermin nicht dargelegt, welche Vertreterkette zwischen Herrn L und dem Kläger besteht oder ggf. wie sie die Aufgaben des Herrn L neu verteilt Personalvertretungsrecht hat und wie sich die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten aus der Neuverteilung der Aufgaben ergeben. Zwar mag es (…) durchaus sein, dass Herrn L die Tätigkeit des Klägers in rechtlicher Hinsicht übertragen werden konnte; ob die Beklagte aber tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Herrn L mit den Aufgaben des Klägers zu betrauen, ist vor dem Hintergrund, dass die ursprünglichen Aufgaben von Herrn L weiterhin verrichtet werden mussten, nicht nachvollziehbar. ■ Arbeitsgericht Berlin vom 15.1.2013, 25 Ca 7618/12 eingereicht von Rechtsanwalt Friedemann Koch Marburger Straße 16, 10789 Berlin Tel.: 030/21248990, Fax: 030/212489920 kanzlei@friedemann-koch.de; www.friedemann-koch.de 108. Befristung, Erweiterung der sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag mit Öffnungsklausel, wirksame Bildung paritätischer Ausschüsse Haben die Tarifvertragsparteien die Nutzung des durch Tarifvertrag erweiterten Rahmens zur Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht, bedarf die Übertragung dieses Zustimmungsrechts des Betriebsrats auf eine paritätisch besetzte Kommission der Schriftform (§§ 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Kann der Betriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Kommission gebildet worden ist, auch im Wege der Auslegung eine Übertragung des Zustimmungsrechts nicht hinreichend deutlich entnommen werden, kann die Kommission mangels schriftlichen Übertragungsbeschlusses die erforderliche Zustimmung zur Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung nicht wirksam erteilen. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 27.11.2012, 3 Sa 294/12 Betriebsverfassungsrecht / Personalvertretungsrecht 109. Status, Leitender Angestellter, Personalkompetenz Erstreckt sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auf einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft, ist es für die Statusbeurteilung als Leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG unerheblich, dass die Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern auf der Managementebene nur in Absprache mit dem General Manager vorgenommen werden dürfen. ■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.10.2012, 10 TaBV 18/12 2/2013 61

ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 27 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters besteht.<br />

Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers darf<br />

nur wegen des Arbeitskräftebedarfs vorgenommen werden,<br />

der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu Vertretenden<br />

entsteht, hierdurch soll gewährleistet werden, dass der<br />

geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben<br />

wird (BAG v. 18.4.2007 – 7 AZR 255/06).<br />

Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung nicht voraus,<br />

dass der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer<br />

die vorübergehend ausgefallene Stammkraft unmittelbar vertritt,<br />

also die von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten verrichtet.<br />

Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden,<br />

es muss aber sicher gestellt sein, dass die Beschäftigung<br />

des befristet eingestellten Mitarbeiters wegen des Arbeitskräftebedarfs<br />

erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit<br />

des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Wenn<br />

dem befristet eingestellten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen<br />

werden, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt<br />

ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang<br />

nur, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich<br />

in der Lage wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters<br />

zuzuweisen (BAG v. 25.3.2009 – 7 AZR 34/08).<br />

Wenn – wie vorliegend – der zu vertretende Mitarbeiter Aufgaben<br />

erfüllt, die nicht bis zu seiner Rückkehr unverrichtet liegen<br />

gelassen werden können, sondern tagtäglich verrichtet<br />

werden müssen, bedarf es zur Darlegung der tatsächlichen<br />

Möglichkeit der Zuweisung der Aufgaben des befristet eingestellten<br />

Mitarbeiters an den Vertretenen der Darlegung der<br />

Vertreterkette bzw. der Neuverteilung der Aufgaben im Einzelnen.<br />

Allein durch die Benennung des abwesenden Mitarbeiters<br />

im Arbeitsvertrag lässt sich der notwendige Bezug zur<br />

befristeten Einstellung des mittelbaren Vertreters nicht nachvollziehen.<br />

Gerade bei Großunternehmen, in denen sich die<br />

Mitarbeiter nicht persönlich kennen, besteht die Gefahr, dass<br />

der geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben<br />

wird, wenn die Zuordnung der Aufgaben des befristet<br />

eingestellten Arbeitnehmers zu dem als zu vertretenden<br />

benannten Arbeitnehmer nicht durch Erläuterung der Vertreterkette<br />

oder der Neuverteilung der Aufgaben nachgewiesen<br />

wird.<br />

b. Zum Nachweis des Kausalzusammenhangs muss der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich die Vertreterkette darlegen. Verteilt<br />

der Arbeitgeber anlässlich des Ausfalls eines Mitarbeiters die<br />

Aufgaben in diesem Bereich neu, so hat er zunächst die dem<br />

vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darzustellen.<br />

Sodann ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen<br />

oder mehrere Mitarbeiter schlüssig vorzutragen, so dass sich<br />

die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten<br />

Aufgabenverteilung ergeben (LAG Rheinland-Pfalz v.<br />

19.5.2011 – 11 Sa 59/11).<br />

Daran mangelt es vorliegend. Die Beklagte hat trotz eines entsprechenden<br />

Hinweises im Kammertermin nicht dargelegt,<br />

welche Vertreterkette zwischen Herrn L und dem Kläger besteht<br />

oder ggf. wie sie die Aufgaben des Herrn L neu verteilt<br />

Personalvertretungsrecht<br />

hat und wie sich die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten<br />

aus der Neuverteilung der Aufgaben ergeben. Zwar mag es<br />

(…) durchaus sein, dass Herrn L die Tätigkeit des Klägers in<br />

rechtlicher Hinsicht übertragen werden konnte; ob die Beklagte<br />

aber tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Herrn L mit<br />

den Aufgaben des Klägers zu betrauen, ist vor dem Hintergrund,<br />

dass die ursprünglichen Aufgaben von Herrn L weiterhin<br />

verrichtet werden mussten, nicht nachvollziehbar.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 15.1.<strong>2013</strong>, 25 Ca 7618/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Friedemann Koch<br />

Marburger Straße 16, 10789 Berlin<br />

Tel.: 030/21248990, Fax: 030/212489920<br />

kanzlei@friedemann-koch.de; www.friedemann-koch.de<br />

108. Befristung, Erweiterung der sachgrundlosen<br />

Befristung durch Tarifvertrag mit Öffnungsklausel,<br />

wirksame Bildung paritätischer Ausschüsse<br />

Haben die Tarifvertragsparteien die Nutzung des durch Tarifvertrag<br />

erweiterten Rahmens zur Vereinbarung einer sachgrundlosen<br />

Befristung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) von der Zustimmung<br />

des Betriebsrats abhängig gemacht, bedarf die<br />

Übertragung dieses Zustimmungsrechts des Betriebsrats auf<br />

eine paritätisch besetzte Kommission der Schriftform (§§ 28<br />

Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Kann der Betriebsvereinbarung,<br />

auf deren Grundlage die Kommission gebildet<br />

worden ist, auch im Wege der Auslegung eine Übertragung<br />

des Zustimmungsrechts nicht hinreichend deutlich entnommen<br />

werden, kann die Kommission mangels schriftlichen<br />

Übertragungsbeschlusses die erforderliche Zustimmung zur<br />

Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung nicht wirksam<br />

erteilen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 27.11.2012, 3 Sa 294/12<br />

Betriebsverfassungsrecht /<br />

Personalvertretungsrecht<br />

109. Status, Leitender Angestellter, Personalkompetenz<br />

Erstreckt sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auf<br />

einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft, ist es für die<br />

Statusbeurteilung als Leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3<br />

BetrVG unerheblich, dass die Einstellungen und Entlassungen<br />

von Mitarbeitern auf der Managementebene nur in Absprache<br />

mit dem General Manager vorgenommen werden dürfen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 18.10.2012, 10 TaBV 18/12<br />

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