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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 26 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Bestandsschutz<br />

er es zunächst vergessen habe, sofort das Zeiterfassungsgerät<br />

für den Mitarbeiter Mi zu bedienen. Die erkennende Kammer<br />

kann insoweit nachvollziehen, dass der Kläger als Maschinenführer<br />

in der Nachtschicht nicht sofort Gelegenheit gehabt<br />

haben mag, sich von seiner Maschine zu entfernen, um ein<br />

Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Insbesondere ist aber auch<br />

zu berücksichtigen, dass der Kläger unbestritten vorträgt,<br />

dass er Herrn Mi darauf hingewiesen habe, dieser solle sich<br />

noch bei dem Schichtleiter melden und diesen von seinem<br />

Weggehen unterrichten. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er<br />

davon ausgehen durfte, dass der Mitarbeiter Mi diesem Ansinnen<br />

nachgekommen ist und er deswegen am Morgen des<br />

21.11.2011 bei dem Ausstempelvorgang nicht gesondert darauf<br />

hingewiesen hat, dass Herr Mi das Betriebsgelände bereits<br />

vorher verlassen hatte. Das Verhalten des Klägers ist daher<br />

als Gesamtvorgang zu betrachten, welcher von mehreren<br />

Annahmen ausgehend getragen war. Die vorgebrachten<br />

Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe beziehen sich auf<br />

dieses Gesamtgeschehen und lassen den wichtigen Grund für<br />

eine Kündigung entfallen.<br />

■ Arbeitsgericht Osnabrück<br />

vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12<br />

Anmerkung:<br />

Das Berufungsgericht hat demgegenüber einen wichtigen<br />

Kündigungsgrund angenommen, hielt aber nach Durchführung<br />

einer Interessenabwägung aufgrund des einmaligen<br />

Verstoßes lediglich eine ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.<br />

Die Parteien haben sich entsprechend geeinigt.<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Joachim Schramm<br />

Lange Straße 2, 32312 Lübecke<br />

Tel.: 05741/1018, Fax: 05741/4331<br />

103. Verhaltensbedingte Kündigung, Verdacht<br />

schwerwiegender Pflichtverletzung<br />

Ist der Arbeitnehmer als Maschinenführer damit betraut, den<br />

ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und<br />

ggf. bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren<br />

selbst abzuwenden bzw. seinem Vorgesetzten unverzüglich<br />

anzuzeigen, kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen<br />

Verletzung der ihm obliegenden Schadensabwendungsbzw.<br />

Schadensminderungspflicht durch Verschweigen eines<br />

vorangegangenen Fehlverhaltens (hier: Vorwurf der weisungswidrigen<br />

Verwendung eines Hammers bei der Vornahme<br />

von (Reinigungs-)Arbeiten, der dabei in die Knetmaschine<br />

gefallen sei und einen Maschinenschaden mit Reparaturkosten<br />

von ca. 200.000,– EUR verursacht habe) eine außerordentliche<br />

Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 4.12.2012, 3 Sa 316/11<br />

104. Änderungskündigung, keine soziale Rechtfertigung<br />

durch Bedürfnis nach Tarifeinheit<br />

Das Interesse des Arbeitgebers an der Vereinheitlichung der<br />

Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb (einheitliches Tarifrecht)<br />

begründet kein dringendes betriebliches Erfordernis<br />

für eine Änderungskündigung im Sinne von §2KSchG.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 21.9.2012, 6 Sa 113/12<br />

105. Auflösungsantrag, keine Auflösung bei auch<br />

maßregelnder Kündigung<br />

Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung zu einem angebotenen<br />

Altersteilzeitvertrag und spricht der Arbeitgeber<br />

sodann eine Beendigungskündigung aus, obwohl wegen einer<br />

unstreitig vorhandenen freien Stelle allenfalls eine Änderungskündigung<br />

in Betracht gekommen wäre, stellt dies eine<br />

unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB dar.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12<br />

106. Befristung, Sachgrund, nachträgliche Vereinbarung<br />

einer Befristung auf einen Zeitpunkt nach Erreichen des<br />

Rentenalters<br />

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die nachträgliche<br />

Befristung eines zuvor langjährig unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses,<br />

nachdem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze<br />

erreicht und Anspruch auf gesetzliche Altersrente<br />

hat, so ist die Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers<br />

liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt.<br />

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze zum Anlass für die Befristungsvereinbarung<br />

nehmen und den nach § 41 Satz 2 SGB VI möglichen Beendigungstermin<br />

hinausschieben. Die Gründe für die Zulässigkeit<br />

der Vereinbarung von Altersgrenzen bezogen auf das<br />

Erreichen der Regelaltersgrenze gelten in einem solchen Falle<br />

gleichermaßen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 20.11.2012, 12 Sa 1303/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Friedemann Koch<br />

Marburger Straße 16, 10789 Berlin<br />

Tel.: 030/21248990, Fax: 030/212489920<br />

kanzlei@friedemann-koch.de; www.friedemann-koch.de<br />

107. Befristung, Sachgrund, mittelbare Vertretung,<br />

Darlegungslast des Arbeitgebers zur Vertretungskette<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

2. Die vereinbarte Befristung ist nicht durch einen sachlichen<br />

Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, der Sachgrund<br />

der Vertretung liegt nicht vor.<br />

a. Der Sachgrund der Vertretung ist nur gegeben, wenn ein<br />

Kausalzusammenhang zwischen einem zeitweiligen Ausfall<br />

60<br />

2/<strong>2013</strong>

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