Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02
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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 25 von 42,<br />
Rechtsprechung<br />
Bestandsschutz<br />
100. Verhaltensbedingte Kündigung, Silvesterknaller im<br />
Dixie-Klo<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden<br />
Feuerwerkskörper kann die fristlose Kündigung des<br />
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, ohne dass es einer vorhergehenden<br />
Abmahnung bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die<br />
Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines<br />
fehlgeschlagenen Scherzes war. Hierbei kann es dahinstehen,<br />
ob der Kläger den Feuerwerkskörper in die Kabine geworfen<br />
hat, wie die Beklagte behauptet, oder ob sie diesen an<br />
der Tür der Kabine befestigt hat, wie der Kläger den Sachverhalt<br />
darstellt. Denn auch nach der Darstellung des Klägers war<br />
sein Verhalten gefährlich: Wenn der Zeuge D. den Feuerwerkskörper<br />
unter dem Toilettenhäuschen zur Explosion bringen<br />
sollte, dann hätte damit gerechnet werden müssen, dass der<br />
Zeuge S. die Tür des Toilettenhäuschen öffnen würde, um „die<br />
Flucht zu ergreifen“. In diesem Fall wäre ihm der an der Tür<br />
angebrachte Feuerwerkskörper entgegengeflogen. Auch<br />
nach diesem Geschehensablauf hätte mit erheblichen Verletzungen<br />
des Zeugen S. gerechnet werden müssen.<br />
■ Arbeitsgericht Krefeld<br />
vom 21.12.2012, 2 Ca 2010/12<br />
101. Verhaltensbedingte Kündigung, vorsätzlich<br />
fehlerhafte Arbeitszeiterfassung<br />
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine<br />
Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an<br />
sich geeignet, auch ohne vorherige Abmahnung einen wichtigen<br />
Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626<br />
Abs. 1 BGB darzustellen. Wenn der Arbeitgeber das Erfassen<br />
der Arbeitszeiten den Arbeitnehmern in eigener Zuständigkeit<br />
überlässt, bringt er ihnen einen Vertrauensvorschuss entgegen.<br />
Es gehört dann – selbstverständlich – zu den arbeitsvertraglichen<br />
Pflichten, die Eintragungen korrekt vorzunehmen.<br />
Dies setzt voraus, dass die Eintragungen zeitnah erfolgen,<br />
weil mit zunehmendem Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen<br />
abnimmt. Das versteht sich von selbst, so<br />
dass es einer entsprechenden Anweisung nicht bedurfte. Bei<br />
einer verspäteten Eintragung nimmt der Arbeitnehmer stets<br />
billigend in Kauf, falsche Angaben hinsichtlich seiner Arbeitszeit<br />
zu machen. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit<br />
genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz. Dabei kommt es<br />
nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern<br />
auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren<br />
Vertrauensbruch.<br />
■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />
vom 15.11.2012, 10 Sa 270/12<br />
Bestandsschutz<br />
1<strong>02</strong>. Verhaltensbedingte Kündigung, Manipulation der<br />
Zeiterfassung zugunsten eines Kollegen<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Das zwischen den Parteien unstreitige Verhalten des Klägers<br />
in Bezug auf die Ausstempelung des Mitarbeiters Mi rechtfertigt<br />
die außerordentliche Kündigung nicht.<br />
Der Kläger hat im Verlauf der Nachtschicht vom Mitarbeiter Mi<br />
dessen Stempelkarte bekommen und sich diesem gegenüber<br />
bereit erklärt, für ihn auszustempeln. Die Ausstempelung erfolgte<br />
allerdings nicht sofort zum Zeitpunkt des Arbeitsendes<br />
des Mitarbeiters Mi, sondern erst zum Zeitpunkt des Arbeitsendes<br />
des Klägers. Hierin liegt ein arbeitsvertraglicher<br />
Pflichtenverstoß. Der Kläger hätte die Chipkarte des Mitarbeiters<br />
Mi sofort nach dessen Weggang aus dem Betrieb der Beklagten<br />
zum Zeiterfassungsgerät bringen müssen. Dies hat er<br />
unterlassen. Fraglich ist des Weiteren, ob die Bedienung des<br />
Zeiterfassungsgerätes nicht eine höchstpersönliche Pflicht im<br />
Rahmen des Arbeitsvertrages darstellt, sodass der Kläger gegenüber<br />
Herrn Mi die Übernahme dieser Verpflichtung hätte<br />
verweigern müssen.<br />
Der Kläger rechtfertigt sein Verhalten damit, dass der Mitarbeiter<br />
Mi ihm gesagt habe, dass er krank sei und schnellstmöglich<br />
den Betrieb verlassen müsse. Daher habe er den Kläger<br />
gebeten, für ihn auszustempeln. Der Kläger erklärte weiter,<br />
dass er aufgrund der Arbeitsbelastung in der Nachtschicht<br />
nicht sofort zum Zeiterfassungsgerät gegangen sei. Er habe<br />
dies vergessen und erst, als er selbst am Schichtende ausgestempelt<br />
habe, wieder daran gedacht. Er habe aber dem Mitarbeiter<br />
Mi bereits während der Nachtschicht gesagt, dieser<br />
solle sich doch bitte noch beim Schichtleiter melden und von<br />
seinem vorzeitigen Weggang aus dem Betrieb informieren.<br />
Aufgrund dieser vom Kläger vorgebrachten und von der erkennenden<br />
Kammer nachvollziehbaren Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe,<br />
die der Beklagten vom Kläger bereits im<br />
Gespräch am Nachmittag des 21.11.2011 mitgeteilt wurden,<br />
liegt kein die außerordentliche Kündigung tragender wichtiger<br />
Grund vor. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht<br />
den vorgetragenen Rechtfertigungsgründen nachgehen<br />
und diese gegebenenfalls widerlegen müssen. Dies<br />
hat die Beklagte nicht getan. Insoweit sich die Beklagte in der<br />
Kammerverhandlung auf den Standpunkt gestellt hat, dass<br />
zumindest die Ausstempelung des Mitarbeiters Mi durch den<br />
Kläger, als dieser sich selbst ausstempelte, einen arbeitsvertraglichen<br />
Pflichtverstoß darstellt, der von den vorgetragenen<br />
Rechtfertigungsgründen nicht mehr gedeckt sei, spaltet die<br />
Beklagte einen insgesamt einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt<br />
in unzulässiger Weise in Teileinheiten auf. Im<br />
Rahmen der Gesamtbetrachtung des Geschehens in der<br />
Nachtschicht vom 21.11.2011 ist zu berücksichtigen, dass der<br />
Rechtfertigungsgrund des Klägers, der Mitarbeiter Mi habe<br />
ihm gesagt, er sei krank, sich zunächst darauf bezieht, dass<br />
der Kläger überhaupt das Zeiterfassungsgerät für den Mitarbeiter<br />
Mi bedient hat. Der Kläger trägt des Weiteren vor, dass<br />
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