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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 21 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

eingesetzt werden, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden<br />

sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 9.1.<strong>2013</strong>, 15 Sa 1635/12<br />

88. Arbeitnehmerüberlassung, nicht nur<br />

vorübergehende Überlassung, Begründung eines<br />

Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (II)<br />

1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung<br />

nach§1AÜGwirdauch bei einer nicht nur vorübergehenden<br />

Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis<br />

nicht mit dem Entleiher begründet. Auch wenn in diesen Fällen<br />

Arbeitsvermittlung zu vermuten wäre, fehlt es nach Wegfall<br />

von § 13 AÜG sowie der Vermutungswirkung in § 1 Abs. 2<br />

2. Alt. an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl.<br />

BAG v. 28.6.2000 – 7 AZR 100/99; BAG v. 2.6.2010 – 7 AZR 946/<br />

08).<br />

2. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im<br />

Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2,<br />

10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Im Hinblick auf die<br />

langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in der<br />

eine solche Sanktion verneint wurde, ist davon auszugehen,<br />

dass sich der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des AÜG<br />

aufgrund der Richtlinie bewusst gegen eine entsprechende<br />

Sanktion entschieden hat.<br />

3. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 Satz<br />

2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242 BGB<br />

rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen<br />

werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 16.10.2012, 7 Sa 1182/12<br />

89. Arbeitnehmerüberlassung, Scheinwerkvertrag im<br />

Fleischereigewerbe<br />

1. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen<br />

nach dem Bedarf des Auftraggebers, so spricht dies<br />

ganz erheblich gegen das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrages<br />

und für eine Eingliederung der Arbeitnehmer in den<br />

Betrieb des Auftraggebers.<br />

2. Insofern fehlt es an einer abgrenzbaren, dem Auftragnehmer<br />

als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen<br />

Werkes. Dies deutet auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn<br />

der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand<br />

der von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen<br />

überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz bindend<br />

organisiert. Gleiches gilt für die Abgrenzung zu einem<br />

Dienstvertrag.<br />

3. Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung<br />

spricht nicht entscheidend, dass in einem Leistungsverzeichnis<br />

zum Werkvertrag die Vergütung der Arbeiten der Fleischund<br />

Wurstproduktion nach kg oder Stück berechnet wird.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 12.12.2012, 15 Sa 1217/12<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

90. Arbeitnehmerüberlassung, Equal-Pay, unzulässige<br />

Tarifwechselklausel<br />

1. Die einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig<br />

den im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag zu<br />

ändern, stellt eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers<br />

dar und ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.<br />

2. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG<br />

ergibt, dass dann, wenn der Entleiherbetrieb im Aufgabengebiet<br />

des Leiharbeiters keine eigenen Stammkräfte, sondern<br />

ausschließlich Leiharbeitnehmer einsetzt, der Leiharbeitnehmer<br />

die Vergütung beanspruchen kann, die für ihn gelten<br />

würde, wenn er beim Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt<br />

worden wäre.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 25.1.<strong>2013</strong>, 6 Sa 737/12<br />

91. Arbeitnehmerüberlassung, Ausschlussfrist,<br />

Intransparenz<br />

Eine vertragliche Regelung, die einerseits vorsieht, dass die<br />

Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Tarifverträge den Bestimmungen<br />

des Arbeitsvertrages vorgehen sollen, wenn<br />

nicht die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eine für den<br />

Mitarbeiter günstigere Regelung ergeben, andererseits aber<br />

auch bestimmt, dass die vertragliche Ausschlussfrist nicht gelten<br />

soll, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge<br />

eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über<br />

den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten,<br />

ist intransparent und Verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.<br />

Bei einer derartigen Wechselwirkung ist für den Arbeitnehmer<br />

nicht hinreichend deutlich, welche Ausschlussfrist für ihn nun<br />

mehr maßgeblich ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 15.11.2012, 7 Sa 1787/11<br />

92. Betriebsübergang, Unterrichtungsschreiben,<br />

Information über die Möglichkeit des Widerspruchs und<br />

dessen Folgen<br />

1. Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird<br />

nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a<br />

Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt.<br />

2. Auch über das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang<br />

des Arbeitsverhältnisses ist als rechtliche Folge nach<br />

§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren (vgl. BAG v. 13.7.2006 –<br />

8 AZR 305/05). Der Sinn der Unterrichtungspflicht besteht darin,<br />

den betroffenen Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage<br />

für die Ausübung oder Nichtausübung ihres<br />

Widerspruchsrechts zu verschaffen (vgl. BAG v. 20.3.2008 – 8<br />

AZR 1016/06).<br />

3. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom<br />

27.6.2011 nicht. Es wäre zumindest auch auf die nicht ganz<br />

fern liegende Möglichkeit eines Ausscheidens mit einer Prämie<br />

nach der VV-Prämie im Falle des Widerspruchs hinzuweisen<br />

gewesen.<br />

2/<strong>2013</strong> 55

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