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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 20 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

ligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor. Die Beklagte stellte allen<br />

Arbeitnehmern, das heißt sowohl schwerbehinderten als auch<br />

nicht schwerbehinderten Mitarbeitern, die Wahlmöglichkeit<br />

zur Verfügung, ob sie an den Brückentagen Erholungsurlaub<br />

oder einen Ausgleich über ein Arbeitszeitkonto in Anspruch<br />

nehmen wollen. Auch schwerbehinderte Menschen können<br />

somit den Arbeitsausfall an den Brückentagen durch Mehrarbeit<br />

an anderen Tagen zum Ausgleich bringen. Diese Ausgleichsmöglichkeit<br />

besteht dann nicht, wenn sie gemäß § 124<br />

SGB IX die Freistellung von Mehrarbeit verlangen und somit<br />

keinen Zeitausgleich durchführen können. Schwerbehinderte<br />

sind gemäß § 124 SGB IX berechtigt, Mehrarbeit abzulehnen.<br />

Der Kläger hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und<br />

konnte somit einen Ausgleich bzgl. der an den Brückentagen<br />

entfallenen Arbeitszeit nicht über Mehrarbeit an anderen Tagen<br />

herbeiführen. Dieser Umstand bewirkt aber keine mittelbare<br />

Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG durch die Beklagte.<br />

Der Kläger wird durch die Vorgehensweise der Beklagten<br />

nicht als Schwerbehinderter benachteiligt. Der Unterschied<br />

zu den Nichtbehinderten ergibt sich allein daraus, dass<br />

der Kläger von einer gesetzlichen Schutzvorschrift zu seinen<br />

Gunsten Gebrauch macht. Die Beklagte hat das Verlangen<br />

des Klägers gemäß § 124 SGB IX respektiert. Der eine gesetzliche<br />

Schutzvorschrift anwendende Arbeitgeber nimmt<br />

keine mittelbare Benachteiligung des geschützten Arbeitnehmers<br />

vor, wenn gerade die Anwendung der Schutzvorschrift<br />

eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu anderen<br />

(nicht geschützten) Arbeitnehmern bewirkt.<br />

■ Arbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 7.1.<strong>2013</strong>, 3 Ca 5563/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bertram Bauer<br />

Martin-Luther-Platz 6-8, 91522 Ansbach<br />

Tel.: 0981/9712700, Fax: 0981/97127030<br />

info@rae-pbw.de; www.rae-pbw.de<br />

83. Ausschlussfrist, Wahrung der Frist durch<br />

Beschäftigungsklage<br />

Die Frist sowohl zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen<br />

Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen des<br />

Arbeitnehmers i.S.v. § 15 BRTV-Bau wird durch die Klage des<br />

Arbeitnehmers gerichtet auf tatsächliche Beschäftigung gewahrt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 30.11.2012, 6 Sa 513/12<br />

84. Ausschlussfrist, Verweisung auf unwirksamen<br />

Tarifvertrag<br />

Die in einem unwirksamen Tarifvertrag enthaltene Ausschlussfrist<br />

wird auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahme<br />

auf diesen Tarifvertrag nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages.<br />

Die Arbeitsvertragsparteien wollen einen Tarifvertrag re-<br />

gelmäßig nur so in Bezug nehmen, wie er auch tarifrechtlich<br />

gilt (entgegen LAG Düsseldorf vom 8.12.2011 – 11 Sa 852/11).<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 28.11.2012, 2 Sa 76/12<br />

85. Zeugnis, kein Verzicht auf Ehrlichkeitsvermerk nach<br />

unberechtigter Verdachtskündigung<br />

Ist der Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit mit einer Verdachtskündigung<br />

unterlegen, weil ein triftiger Tatverdacht<br />

nicht feststellbar war, so kann er dem Arbeitnehmer, dem er<br />

wegen dessen Umgangs mit Geld und/oder Sachwerten (hier:<br />

„Abteilungsaufsicht“ im Einzelhandel) nach allgemeinen<br />

zeugnisrechtlichen Grundsätzen den sogenannten „Ehrlichkeitsvermerk“<br />

schuldet, die Bescheinigung besagter Ehrlichkeit<br />

nicht deshalb verweigern, weil er seine subjektiven Zweifel<br />

daran nicht ausgeräumt sieht.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 14.12.2012, 28 Ca 16143/12<br />

86. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot,<br />

Karenzentschädigung, Ermessensentscheidung<br />

Die Wettbewerbsabrede, die die Höhe der Karenzentschädigung<br />

in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ist nicht nichtig.<br />

Bei der gerichtlichen Bestimmung der Höhe der Karenzentschädigung<br />

gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist die Regelung des § 74<br />

Abs. 2 HGB zu berücksichtigen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 9.1.<strong>2013</strong>, 16 Sa 563/12<br />

87. Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsmissbrauch bei<br />

konzerninterner Überlassungsgesellschaft, nicht nur<br />

vorübergehende Überlassung, Begründung eines<br />

Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (I)<br />

1. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung stellt es einen institutionellen<br />

Rechtsmissbrauch dar, wenn das verleihende<br />

Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen<br />

Arbeitnehmer verleiht, nicht am Markt werbend<br />

tätig ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens<br />

nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche<br />

Wertungen ins Leere laufen zu lassen.<br />

Dies hat zur Folge, dass dem Scheinentleiher die Arbeitgeberstellung<br />

zukommt.<br />

2. Für die Zeit ab dem 1.12.2011 ist eine schon erteilte Erlaubnisnach§1AÜGaufdievorübergehende<br />

Überlassung von<br />

Arbeitnehmern beschränkt. Die Überlassung auf Dauer ist<br />

nicht (mehr) erlaubnisfähig. Erfolgt die Überlassung eines Arbeitnehmers<br />

an den Entleiher nicht nur vorübergehend,<br />

kommt nach §§ 10 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Entleiher zu Stande.<br />

3. Eine Überlassung von Arbeitnehmern, die auf Dauer angelegt<br />

ist, erfolgt nicht mehr vorübergehend. Dies ist der Fall,<br />

wenn die verliehenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen<br />

54<br />

2/<strong>2013</strong>

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