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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 19 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

nehmer in objektiv, angemessen legitimer Weise i.S.d. § 10<br />

Satz 1 und 3 Nr. 1 AGG. Die verlängerte Urlaubsgewährung<br />

verhilft älteren Beschäftigten bei genereller Betrachtung zur<br />

Absicherung ihrer Erwerbsfähigkeit. Die ILO-Empfehlung<br />

Nr. 162 vom 23.6.1980 nennt in Ziff. III Nr. 14 Buchst. b und c<br />

sowohl die Verkürzung der Arbeitszeit als auch die Verlängerung<br />

des bezahlten Jahresurlaub in Referenz zum zunehmenden<br />

Lebensalter als betrieblich probates Mittel zum Schutz<br />

der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 7.9.2012, 6 Sa 709/11<br />

80. Entgeltfortzahlung, fehlende Kausalität bei<br />

vermeintlich ruhendem Arbeitsverhältnis<br />

Ansprüche auf Vergütung von Feiertagen und Krankheitszeiten<br />

setzen voraus, dass die Arbeitsleistung allein wegen des<br />

Feiertags oder der Erkrankung ausfallen. Daran fehlt es, wenn<br />

die Parteien aufgrund einer zunächst gewährten, nachträglich<br />

wieder entzogenen Erwerbsminderungsrente von dem Ruhen<br />

der beiderseitigen Hauptpflichten ausgegangen sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 15.1.<strong>2013</strong>, 1 Sa 363/12<br />

81. Mobbing, Ausgrenzung innerhalb der Belegschaft,<br />

keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wahre<br />

Tatsachenbehauptung<br />

1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen<br />

durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die<br />

er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten<br />

Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zu berücksichtigen<br />

ist allerdings, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen,<br />

die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum<br />

erstrecken können, nicht geeignet sind, als rechtswidriger Eingriff<br />

in das Persönlichkeitsrecht oder als Gesundheitsverletzung<br />

zu gelten, und es daher gilt, so genanntes folgenloses<br />

oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer<br />

objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das<br />

subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von<br />

der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Ein Eingriff in das<br />

Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das<br />

Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange<br />

der anderen Seite überwiegt. Wahre Tatsachenbehauptungen<br />

müssen in der Regel hingenommen werden, und zwar auch<br />

dann, wenn sie sich nachteilig auf die betroffene Person auswirken<br />

können. Nur ausnahmsweise überwiegen bei wahren<br />

Aussagen die Persönlichkeitsbelange. Im Fall von Äußerungen<br />

im Rahmen der Sozialsphäre trifft das nur auf Fälle schwerwiegender<br />

Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu, wenn<br />

etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung<br />

zu besorgen ist. Zur Sozialsphäre zählt insbesondere<br />

das berufliche Wirken des Einzelnen.<br />

2. Die (zutreffende) Äußerung, die aus anhängigen Vergütungsklagen<br />

resultierenden wirtschaftlichen Risiken stünden<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

der Gewährung von Sonderzahlungen entgegen, ist zur Stigmatisierung<br />

oder sozialen Ausgrenzung der Kläger nicht geeignet,<br />

auch wenn sie innerhalb der Belegschaft zu Anfeindungen<br />

führt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 7.9.2012, 6 Sa 703/11<br />

82. Urlaub, Verzugslohn bei unzureichender Anordnung<br />

von Betriebsurlaub, Brückentage, keine Benachteiligung<br />

von Schwerbehinderten, die keine Mehrarbeit leisten<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. (…) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht dargelegt,<br />

dass sie die erforderliche Freistellungserklärung im Hinblick<br />

auf die Gewährung von Erholungsurlaub gegenüber<br />

dem Kläger abgegeben hat. Sie hat vielmehr vorgetragen,<br />

dass die Belegschaft und damit auch der Kläger darüber informiert<br />

wurde, dass der Betrieb an den Brückentagen, das heißt<br />

auch am 30.4.2012, geschlossen bleibt und die Mitarbeiter<br />

sich entscheiden können, ob sie an diesem Tag Urlaub nehmen<br />

wollen oder eine Verrechnung mit Mehrarbeit an anderen<br />

Tagen (Ausgleich über Arbeitszeitkonto) vornehmen<br />

möchten. Damit wurde keine Freistellungserklärung im oben<br />

dargestellten Sinne abgegeben. Die Beklagte hat es als Arbeitgeberin<br />

vielmehr den Arbeitnehmern überlassen, ob diese einen<br />

Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub für den fraglichen<br />

Tag stellen möchten oder den Ausgleich über das Arbeitszeitkonto<br />

vorziehen. Die Beklagte selbst hat im Vorfeld<br />

des 30.4.2012 keine Freistellungserklärung bezüglich der Urlaubsgewährung<br />

abgegeben, sondern nur entschieden, dass<br />

der Betrieb geschlossen bleibt, und im Übrigen den Mitarbeitern<br />

zwei verschiedene Vorgehensweisen bezüglich der<br />

Arbeitszeit angeboten.<br />

Mangels konkreter Freistellungserklärung bezüglich Urlaubsgewährung<br />

hat die Beklagte auch keinen sogenannten Betriebsurlaub<br />

bzw. Betriebsferien wirksam angeordnet. Es kann<br />

daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Anordnung nur<br />

für einzelne „Brückentage“ rechtswirksam möglich wäre. Hieran<br />

bestehen Zweifel, weil gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG der<br />

Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn,<br />

dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers<br />

liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich<br />

machen (vgl. Hommerich/Boecken/DüweII-DüwelI, Arbeitsrecht,<br />

2. Aufl., § 7 BurlG, Rn 70; ErfK/Gallner, 13. Aufl., § 7<br />

BUrlG, Rn 26). Ein dringender betrieblicher Grund für die<br />

Schließung des Betriebes an einem bestimmten einzelnen Tag<br />

könnte zum Beispiel darin liegen, dass der Betrieb an diesem<br />

Tag mangels Belieferung nicht produktionsfähig ist oder andere<br />

Gründe vorliegen, die es dem Arbeitgeber unmöglich<br />

oder unzumutbar machen, den Betriebsablauf durchzuführen.<br />

Solche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. (…)<br />

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung aufgrund<br />

Diskriminierung wegen seiner Behinderung gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 AGG. (…) Es liegt auch keine mittelbare Benachtei-<br />

2/<strong>2013</strong> 53

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