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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 18 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

76. Bewerbungsverfahren, Bestenauswahl im<br />

öffentlichen Dienst, befristete Stellenbesetzung<br />

1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren<br />

Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden<br />

soll.<br />

2. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person<br />

nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten<br />

Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen Art. 33<br />

Abs. 2 GG.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 16.1.<strong>2013</strong>, 15 SaGa 1738/12<br />

77. AGG, Bewerbungsverfahren, fehlender<br />

Zugangsnachweis bei Bewerbung per E-mail<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Jedenfalls hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt,<br />

dass er zum Kreis der Bewerber gehört. Insofern fehlt der<br />

Nachweis, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung vom<br />

20.11.2011 bei dem Antragsgegner zugegangen ist.<br />

Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, wenn sie so<br />

in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter<br />

normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der<br />

Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt/Ellenberger, § 130<br />

BGB Rn 5). Eine E-Mail geht insofern zu, wenn sie in der Mailbox<br />

des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert<br />

wird. Die Beweislast kommt demjenigen zu, der sich auf<br />

den Zugang beruft (OLG Düsseldorf v. 26.3.2009 –7U28/08).<br />

Für den Zugang einer E-Mail kann möglicherweise eine Eingangs-<br />

oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein<br />

Ausdruck der E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung<br />

reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus (AG Bremen v.<br />

15.4.2009 – 23 C 494/06). Ein Beweis des ersten Anscheins für<br />

den Eingang in die Mailbox des Empfängers ergibt sich auch<br />

nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der<br />

E-Mail beweisen kann (OLG Köln v. 5.12.2006 –3U167/05).<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12<br />

78. AGG, Bewerbungsverfahren, Eignungsbeurteilung<br />

nur anhand objektiver Kriterien<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Der Kläger hätte gemäß § 62 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch<br />

eingeladen werden müssen, weil ihm nach<br />

§ 82 Satz 3 SGB IX die fachliche Eignung für die angestrebte<br />

Stelle auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil<br />

der Stelle – unter besonderer Berücksichtigung<br />

der konstitutiven Elemente – und seinem Leistungsprofil<br />

nicht offensichtlich fehlte. Als „konstitutiv“ einzustufen sind<br />

diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend<br />

vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien,<br />

also insbesondere ohne Rücksichtnahme auf Wertungsspiel-<br />

räume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig<br />

und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber<br />

kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil<br />

solche Qualifikationsmerkmale, die entweder<br />

ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die<br />

schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer<br />

Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden<br />

können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst<br />

auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende<br />

Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in<br />

den Blick nehmenden Werturteils erschließen (VGH Baden-<br />

Württemberg v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10). Die Beklagte hat<br />

eine Stelle als Rechnungsamtsleiter ausgeschrieben. In der<br />

Stellenausschreibung wurde lediglich angegeben, die Stelle<br />

sei besonders für Absolventen der Fachhochschule für Öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen geeignet. Eine besondere Ausbildung<br />

oder ein Examensergebnis mit einer Mindestpunktzahl<br />

wurde nicht verlangt. Darüber hinausgehende, besondere<br />

Fachkenntnisse im Sinne einer einzelnen Fachrichtung<br />

oder einer einzelnen Befähigung wurden in der Ausschreibung<br />

nicht zwingend vorausgesetzt; ebenso wenig Berufsoder<br />

gar Leitungserfahrung. Die Ausschreibung stellt damit<br />

keine Anforderungen, welche nicht durch die vom Kläger absolvierte<br />

Ausbildung an einer staatlichen Hochschule für Verwaltung<br />

als erfüllt angesehen werden können. Daher ergibt<br />

sich aus den Bewerbungsunterlagen nicht, dass der Kläger offensichtlich<br />

für die ausgeschriebene Stelle fachlich ungeeignet<br />

ist. (…)<br />

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei persönlich nicht<br />

geeignet für die ausgeschriebene Stelle. Damit bezieht sich<br />

die Beklagte ausdrücklich nicht auf Merkmale, die die fachliche<br />

Eignung des Klägers berühren; die bessere Eignung von<br />

Mitbewerbern schließt eine Benachteiligung auch nicht aus,<br />

wie sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ergibt (BVerwG v.<br />

3.3.2011 – 5 C 16.10). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte<br />

Gründe, die die persönliche Eignung betreffen, für den Nachweis,<br />

dass für die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch<br />

ausschließlich andere Gründen als die Behinderung erheblich<br />

waren, heranziehen kann (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v.<br />

21.8.2012 – 4 S 530/12) Jedenfalls hat die Beklagte – selbst unter<br />

Zugrundelegung dieser Möglichkeit – nicht den vollen Beweis<br />

darüber erbracht, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen<br />

zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.<br />

■ Verwaltungsgericht Karlsruhe<br />

vom 8.2.<strong>2013</strong>, 8 K 1153/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Jochen Link<br />

Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen<br />

Tel.: 07721/33166, Fax: 07721/33197<br />

info@anwaltskanzlei-vs.de; www.anwaltskanzlei-vs.de<br />

79. AGG, Benachteiligung, Mehrurlaub für ältere<br />

Arbeitnehmer<br />

Ein zweitägiger Mehrurlaub für über 58-Jährige dient der Sicherstellung<br />

des Schutzes der Beschäftigung älterer Arbeit-<br />

52<br />

2/<strong>2013</strong>

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