Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02
Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 18 von 42,<br />
Rechtsprechung<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
Allgemeines Vertragsrecht<br />
76. Bewerbungsverfahren, Bestenauswahl im<br />
öffentlichen Dienst, befristete Stellenbesetzung<br />
1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren<br />
Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden<br />
soll.<br />
2. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person<br />
nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten<br />
Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen Art. 33<br />
Abs. 2 GG.<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
vom 16.1.<strong>2013</strong>, 15 SaGa 1738/12<br />
77. AGG, Bewerbungsverfahren, fehlender<br />
Zugangsnachweis bei Bewerbung per E-mail<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Jedenfalls hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt,<br />
dass er zum Kreis der Bewerber gehört. Insofern fehlt der<br />
Nachweis, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung vom<br />
20.11.2011 bei dem Antragsgegner zugegangen ist.<br />
Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, wenn sie so<br />
in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter<br />
normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der<br />
Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt/Ellenberger, § 130<br />
BGB Rn 5). Eine E-Mail geht insofern zu, wenn sie in der Mailbox<br />
des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert<br />
wird. Die Beweislast kommt demjenigen zu, der sich auf<br />
den Zugang beruft (OLG Düsseldorf v. 26.3.2009 –7U28/08).<br />
Für den Zugang einer E-Mail kann möglicherweise eine Eingangs-<br />
oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein<br />
Ausdruck der E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung<br />
reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus (AG Bremen v.<br />
15.4.2009 – 23 C 494/06). Ein Beweis des ersten Anscheins für<br />
den Eingang in die Mailbox des Empfängers ergibt sich auch<br />
nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der<br />
E-Mail beweisen kann (OLG Köln v. 5.12.2006 –3U167/05).<br />
■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12<br />
78. AGG, Bewerbungsverfahren, Eignungsbeurteilung<br />
nur anhand objektiver Kriterien<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Der Kläger hätte gemäß § 62 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch<br />
eingeladen werden müssen, weil ihm nach<br />
§ 82 Satz 3 SGB IX die fachliche Eignung für die angestrebte<br />
Stelle auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil<br />
der Stelle – unter besonderer Berücksichtigung<br />
der konstitutiven Elemente – und seinem Leistungsprofil<br />
nicht offensichtlich fehlte. Als „konstitutiv“ einzustufen sind<br />
diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend<br />
vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien,<br />
also insbesondere ohne Rücksichtnahme auf Wertungsspiel-<br />
räume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig<br />
und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber<br />
kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil<br />
solche Qualifikationsmerkmale, die entweder<br />
ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die<br />
schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer<br />
Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden<br />
können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst<br />
auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende<br />
Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in<br />
den Blick nehmenden Werturteils erschließen (VGH Baden-<br />
Württemberg v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10). Die Beklagte hat<br />
eine Stelle als Rechnungsamtsleiter ausgeschrieben. In der<br />
Stellenausschreibung wurde lediglich angegeben, die Stelle<br />
sei besonders für Absolventen der Fachhochschule für Öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen geeignet. Eine besondere Ausbildung<br />
oder ein Examensergebnis mit einer Mindestpunktzahl<br />
wurde nicht verlangt. Darüber hinausgehende, besondere<br />
Fachkenntnisse im Sinne einer einzelnen Fachrichtung<br />
oder einer einzelnen Befähigung wurden in der Ausschreibung<br />
nicht zwingend vorausgesetzt; ebenso wenig Berufsoder<br />
gar Leitungserfahrung. Die Ausschreibung stellt damit<br />
keine Anforderungen, welche nicht durch die vom Kläger absolvierte<br />
Ausbildung an einer staatlichen Hochschule für Verwaltung<br />
als erfüllt angesehen werden können. Daher ergibt<br />
sich aus den Bewerbungsunterlagen nicht, dass der Kläger offensichtlich<br />
für die ausgeschriebene Stelle fachlich ungeeignet<br />
ist. (…)<br />
Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei persönlich nicht<br />
geeignet für die ausgeschriebene Stelle. Damit bezieht sich<br />
die Beklagte ausdrücklich nicht auf Merkmale, die die fachliche<br />
Eignung des Klägers berühren; die bessere Eignung von<br />
Mitbewerbern schließt eine Benachteiligung auch nicht aus,<br />
wie sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ergibt (BVerwG v.<br />
3.3.2011 – 5 C 16.10). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte<br />
Gründe, die die persönliche Eignung betreffen, für den Nachweis,<br />
dass für die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch<br />
ausschließlich andere Gründen als die Behinderung erheblich<br />
waren, heranziehen kann (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v.<br />
21.8.2012 – 4 S 530/12) Jedenfalls hat die Beklagte – selbst unter<br />
Zugrundelegung dieser Möglichkeit – nicht den vollen Beweis<br />
darüber erbracht, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen<br />
zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.<br />
■ Verwaltungsgericht Karlsruhe<br />
vom 8.2.<strong>2013</strong>, 8 K 1153/12<br />
eingereicht von Rechtsanwalt Jochen Link<br />
Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen<br />
Tel.: 07721/33166, Fax: 07721/33197<br />
info@anwaltskanzlei-vs.de; www.anwaltskanzlei-vs.de<br />
79. AGG, Benachteiligung, Mehrurlaub für ältere<br />
Arbeitnehmer<br />
Ein zweitägiger Mehrurlaub für über 58-Jährige dient der Sicherstellung<br />
des Schutzes der Beschäftigung älterer Arbeit-<br />
52<br />
2/<strong>2013</strong>