Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 14 von 42, Aufsätze/Beiträge wand des fehlenden Rechtsanspruchs auch nicht mehr entgegenzusetzen, als dass dieser keine praktische Bedeutung hätte, da ja eine rechtsverbindliche Zusage des Arbeitgebers bestehe. 6. Kaum Schutz für geschäftsführende Gesellschafter (GGF) und Top-Manager Der PSVaG schützt nur die Versorgung echter Arbeitnehmer, so dass der GGF im Zweifel im Insolvenzfall buchstäblich „mit dem Ofenrohr ins Gebirge schaut“, also leer ausgeht. Handelt es sich um Top-Manager, als echte Arbeitnehmer, wird über den PSVaG meist nur ein relativ geringer Anteil der Altersrente im Insolvenzfall bezahlt werden, denn der PSVaG leistet nicht in beliebiger Höhe. 7. UK als Finanzierungsinstrument mit aufgeschobener Insolvenz des Arbeitgebers In der Vertriebspraxis werden Arbeitnehmern und Arbeitgebern zahlreiche Vorteile, insbesondere bei den Abgaben angepriesen. Dass jedoch Versorgungszusagen dann leider etwa in 25 Jahren auch einzulösen sein werden, wird in der Gegenwart oft als nebensächliches Problem angesehen. Für die Masse des Mittelstandes kommt das böse Erwachen erst spät, weil es keine Pflicht für Steuerberater gibt, die real bereits aufgetürmten Schulden aus Versorgungszusagen in der Steuerbilanz (mit) auszuweisen. 8. Haftungsmaximierung für Arbeitgeber durch Kostenmaximierung bei der UK Den Betreibern von UK kommt es auf die Erzielung hoher Courtagen an, weshalb vielfach auch noch ein Makler in den Vertrieb eingebunden ist. Dessen hohe Courtagen zu Lasten der Versorgung der Arbeitnehmer und bei Entgeltumwandlung von diesen finanziert, relativieren sich allerdings, wenn man die Erkenntnis mehrere Staatanwaltschaften berücksich- tigt, dass oft auch Betriebsräte oder Geschäftsführer davon zu bestechen sind. Dabei könnte die UK z.B. auf die Idee kommen, dass die ursprünglichen Rückdeckungsversicherungen nicht mehr optimal sind, sie kündigen und neue mit neuer Provision abschließen. Die Mehrheit der Arbeitgeber, selbst DAX-Konzerne, haben selten irgendwelche Vorkehrungen getroffen, damit die UK nicht durch unnötige Abschluss- und Verwaltungskosten die Arbeitgeberhaftung laufend maximiert. Doch zeichnet sich hier eine Notbremse ab, da manches kostenlose Vertragsmuster von der Stange aus dem Versicherungsvertrieb, gestaltet von Betriebswirten unter Verstoß gegen beispielsweise das Rechtsberatungsgesetz, zum praktikablen Ansatz für die vollständige Rückabwicklung wird, sobald der Arbeitgeber seine bisher wenig beachtete Haftungsvielfalt erkennt. 9. Keine Aufklärungspflicht der UK zu Kosten der Rückdeckungsversicherung Den Arbeitnehmern wie auch dem Arbeitgeber wird erklärt, dass die Beiträge zu 100 % der UK zugute kommen und von dieser zu 100 % in die Rückdeckungsversicherungen eingezahlt werden. Dass diese dann an den vermittelnden Makler einen Großteil der ersten 5 Jahresprämien jeder einzelnen Entgeltumwandlung als Courtage zahlt, zulasten des angesammelten Versorgungsvermögens, wird hingegen verschwiegen. Dies völlig zu Recht, denn es liegt bei der Vermittlung einer UK-Versorgung keinerlei regulierte Versicherungsvermittlung gegenüber dem Arbeitgeber und erst recht nicht in Bezug auf den Arbeitnehmer vor. Damit entfallen alle Pflichten des Maklers wie auch des Versicherers zur Aufklärung über die enthaltenen Kostenverrechnungen. Selbst über den laufenden Rückkaufswert jeder Versicherung muss der Versicherer nur die UK informieren – was diese dann dem Arbeitgeber berichtet, bleibt ihr selbst überlassen. Erst versicherungsmathematische Gutachten haben hier schon oft zu gesteigerter Transparenz und dazu geführt, dass Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sich ihres Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse bewusst wurden. 48 2/2013

ae.2013.h0002.cic.xml (AE.fmt), Seite 15 von 42, Aufsätze/Beiträge Nachruf: Paul-Werner Beckmann † Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe die traurige Pflicht, Ihnen berichten zu müssen, dass unser Kollege Paul-Werner Beckmann nach kurzer Krankheit am 1. Mai 2013 verstorben ist. Paul-Werner Beckmann gehörte zu den Kollegen, die im Frühjahr 1981 die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht in Dortmund aus der Taufe gehoben und seitdem praktisch immer dabei waren. Wir alle kennen Paul-Werner Beckmann von unzähligen Tagungen, auf denen er mit beachtenswerten Beiträgen mitgewirkt hat. Neben dem Engagement in unserem Kreis war Paul-Werner Beckmann langjähriges Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein und kraft dieses Amtes von 2001 bis 2011 entsandtes Mitglied in unserem Geschäftsführenden Ausschuss und bis 2010 auch im Arbeitsrechtsausschuss des DAV. Im Jahre 2011 wurde ihm für seine besonderen Verdienste das Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft verliehen. Seine zweite juristische „Liebe“ galt bekanntermaßen dem Sportrecht. Er gehörte zu den Mitbegründern der Arbeitsge- meinschaft Sportrecht und war insbesondere an den Kontaktstellen zum Arbeitsrecht sehr interessiert. Wir haben Paul-Werner Beckmann als fairen und gradlinigen Vertreter des DAV wahrgenommen. Er hat sich gleichermaßen stets mit großem Erfolg und Geschick beim DAV für die Belange der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht eingesetzt. Seine menschliche und sympathische Art haben wir immer geschätzt. Ihm gebührt deshalb unser besonderer Dank und unsere Anerkennung, auch über seinen Tod hinaus. Wir werden ihn stets in angenehmer Erinnerung behalten. Wer Paul-Werner Beckmann auf unserer letzten Tagung im März in München gesehen hat, wusste, dass er gesundheitlich sehr angegriffen war. Ich habe bei der Abendveranstaltung mit ihm an einem Tisch gesessen, er war voller Pläne, noch für den Juni war er als Referent auf dem Deutschen Anwaltstag fest eingeplant. Uns hat deshalb sein Tod überrascht und sehr betroffen gemacht. Dr. Johannes Schipp Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV Wenn aus Vertragspartnern Gegner werden Das komplexe Verhältnis von Unternehmern, Führungskräften und D&O-Versicherern im Haftpflicht/Schadenprozess Dr. Stephan Röhrborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Düsseldorf, hat unter dem genannten Titel zusammen mit der Juristin und führenden Mitarbeiterin der Allianz Sondergesellschaft für D&O Versicherungen, Heike Krüger, einen sehr informativen Vortrag gehalten, für den es zwar keinen druckreifen Fließtext gibt, aber zahlreiche übersichtliche und dennoch textreiche Präsentationen, die Sie als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft unter folgendem Link abrufen können: http://www.rbj.de/files/pdf/RBJ-SR-Workshop-DO-13-03.pdf 2/2013 49

ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 15 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

Nachruf: Paul-Werner Beckmann †<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

ich habe die traurige Pflicht, Ihnen berichten zu müssen, dass<br />

unser Kollege Paul-Werner Beckmann nach kurzer Krankheit<br />

am 1. Mai <strong>2013</strong> verstorben ist.<br />

Paul-Werner Beckmann gehörte zu den Kollegen, die im Frühjahr<br />

1981 die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht in Dortmund<br />

aus der Taufe gehoben und seitdem praktisch immer dabei<br />

waren. Wir alle kennen Paul-Werner Beckmann von unzähligen<br />

Tagungen, auf denen er mit beachtenswerten Beiträgen<br />

mitgewirkt hat. Neben dem Engagement in unserem Kreis<br />

war Paul-Werner Beckmann langjähriges Vorstandsmitglied<br />

im Deutschen Anwaltverein und kraft dieses Amtes von 2001<br />

bis 2011 entsandtes Mitglied in unserem Geschäftsführenden<br />

Ausschuss und bis 2010 auch im Arbeitsrechtsausschuss des<br />

DAV. Im Jahre 2011 wurde ihm für seine besonderen Verdienste<br />

das Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft verliehen.<br />

Seine zweite juristische „Liebe“ galt bekanntermaßen dem<br />

Sportrecht. Er gehörte zu den Mitbegründern der Arbeitsge-<br />

meinschaft Sportrecht und war insbesondere<br />

an den Kontaktstellen zum Arbeitsrecht<br />

sehr interessiert.<br />

Wir haben Paul-Werner Beckmann als<br />

fairen und gradlinigen Vertreter des<br />

DAV wahrgenommen. Er hat sich gleichermaßen<br />

stets mit großem Erfolg<br />

und Geschick beim DAV für die Belange<br />

der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />

eingesetzt. Seine menschliche und sympathische Art haben<br />

wir immer geschätzt. Ihm gebührt deshalb unser besonderer<br />

Dank und unsere Anerkennung, auch über seinen Tod hinaus.<br />

Wir werden ihn stets in angenehmer Erinnerung behalten.<br />

Wer Paul-Werner Beckmann auf unserer letzten Tagung im<br />

März in München gesehen hat, wusste, dass er gesundheitlich<br />

sehr angegriffen war. Ich habe bei der Abendveranstaltung<br />

mit ihm an einem Tisch gesessen, er war voller Pläne, noch für<br />

den Juni war er als Referent auf dem Deutschen Anwaltstag<br />

fest eingeplant. Uns hat deshalb sein Tod überrascht und sehr<br />

betroffen gemacht.<br />

Dr. Johannes Schipp<br />

Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses<br />

der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV<br />

Wenn aus Vertragspartnern Gegner werden<br />

Das komplexe Verhältnis von Unternehmern, Führungskräften und D&O-Versicherern<br />

im Haftpflicht/Schadenprozess<br />

Dr. Stephan Röhrborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Düsseldorf,<br />

hat unter dem genannten Titel zusammen mit der Juristin<br />

und führenden Mitarbeiterin der Allianz Sondergesellschaft<br />

für D&O Versicherungen, Heike Krüger, einen sehr informativen<br />

Vortrag gehalten, für den es zwar keinen druckreifen<br />

Fließtext gibt, aber zahlreiche übersichtliche und dennoch<br />

textreiche Präsentationen, die Sie als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft<br />

unter folgendem Link abrufen können:<br />

http://www.rbj.de/files/pdf/RBJ-SR-Workshop-DO-13-03.pdf<br />

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