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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 12 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

und Notwendigkeiten umfassend zu unterrichten und zu belehren.<br />

Kein Urteil, keine Anmerkung – die Angelegenheit zeigt, dass<br />

auch solche „Nichtentscheidungen“ in der anwaltlichen Praxis<br />

zu beachten sind.<br />

Kostenfallen beim Vergleichsschluss vermeiden<br />

Volker Thiele, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düren<br />

Schließen die Parteien einen Vergleich, der das gesamte Verfahren<br />

erledigt, entfällt die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß<br />

Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 8210<br />

Abs. 2. Wird jedoch über Teile des anhängigen Verfahrens anderweitig<br />

entschieden, sind die Voraussetzungen der Norm<br />

nicht erfüllt und die Verfahrensgebühr muss bezahlt werden.<br />

Dieser Sachverhalt sollte weitgehend bekannt sein.<br />

Es gibt allerdings Sachverhalte, die so versteckt zur Aufrechterhaltung<br />

der Verfahrensgebühr führen, dass sie selbst das Arbeitsgericht<br />

Köln zu folgender Bemerkung veranlasst haben:<br />

„Die Kammer möchte jedoch keinen Hehl daraus machen,<br />

dass die Regelungen in Teil 8 des Kostenverzeichnisses wenig<br />

praxisnah sind und teilweise – sowohl zu Lasten der Kostenschuldner<br />

als auch zu Lasten der Staatskasse – zu ungerechten<br />

Ergebnissen führen können. Die Kammer ist aber an die<br />

gesetzlichen Vorgaben gebunden und es steht ihr nicht zu,<br />

die gesetzgeberischen <strong>Entscheidungen</strong> durch eigene Wertungen<br />

zu ersetzen.“ (Beschl. v. 12.4.<strong>2013</strong>, 2 Ca 9003/12).<br />

Hintergrund dieses Beschlusses war ein Verfahren, in dem der<br />

Kläger sich gegen eine Kündigung wehrte und zugleich die<br />

Zahlung diverser Lohnbestandteile einforderte. Unmittelbar<br />

vor dem Gütetermin erfüllte der Arbeitgeber einige der Zahlungsforderungen,<br />

was die Parteien übereinstimmend im Termin<br />

erklärten. Das nahm der Vorsitzende Richter zum Anlass,<br />

in das Protokoll aufzunehmen, dass die Parteien die hierauf<br />

bezogenen Anträge übereinstimmend für erledigt erklären<br />

würden. Im unmittelbaren Anschluss daran schlossen die Parteien<br />

über die Kündigung und die verbleibenden Zahlungsanträge<br />

einen abschließenden Vergleich. Am Schluss des Gütetermins<br />

war das Verfahren also umfassend beendet. Die Parteivertreter<br />

gingen von einem Wegfall der Verfahrensgebühr<br />

aus.<br />

Das war jedoch ein Irrtum, denn alsbald danach erhielt der<br />

Kläger von der Gerichtskasse eine Kostenrechnung über eine<br />

Verfahrensgebühr. Als er sich dagegen unter Hinweis darauf,<br />

dass der Vergleich mit Rücksicht auf das vorangegangene Geschehen<br />

doch abschließenden Charakter hatte, zur Wehr<br />

setzte, wurde er belehrt, dass ja durch den Vergleich nicht das<br />

gesamte Verfahren erledigt worden sei. Ein Teil wäre ja schon<br />

zuvor durch schlichte Erledigungserklärung beendet worden,<br />

also nur der restliche Teil durch den Vergleich. Über die Kos-<br />

ten des für erledigt erklärten Teils sei daher von Amts wegen<br />

gesondert entschieden worden. Die Beendigung des Verfahrens<br />

insgesamt beruhe also z.T. auf einem Vergleich, zum Teil<br />

auf einer gerichtlichen Entscheidung. Deshalb entfalle die<br />

Verfahrensgebühr eben nicht. Dem schloss sich das Gericht in<br />

dem bereits wiedergegebenen Beschluss an.<br />

Was hätte geschehen müssen, um diese doch etwas kuriose<br />

Kostenfolge zu vermeiden?<br />

Die Parteien hätten vor Abgabe jeglicher prozessbeendender<br />

Erklärung den gesamten Streitstoff erörtern und auf eine Einigungsmöglichkeit<br />

überprüfen müssen. In diesem Fall hätten<br />

sie in einem Gesamtvergleich nur noch geregelt, was bezüglich<br />

der Kündigung zu geschehen habe und welche der eingeklagten<br />

Forderungen noch zu erfüllen seien, wobei die bereits<br />

erfüllten nicht mehr erwähnt worden wären. Das hätte zur<br />

umfassenden Erledigung des Rechtsstreits genügt. Eine Ausgleichsklausel<br />

hätte das zwar noch deutlicher machen können,<br />

wäre aber nicht erforderlich gewesen.<br />

Was manchmal aus verhandlungstaktischen Gründen sinnvoll<br />

ist, nämlich einen umfangreichen Streitgegenstand Stück für<br />

Stück abzuarbeiten, kann also zur Kostenfalle werden. Als angenehmer<br />

Nebeneffekt eines umfassenden Vergleichs wäre<br />

der Streitwert für die Einigungsgebühr gestiegen. Aber auch<br />

das kann man vermeiden. Es hätte genügt, wenn die Parteien<br />

im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung<br />

von Zahlungsanträgen auch ihre Einigung darüber<br />

zu Protokoll gegeben hätten, wer die Gerichtskosten des erledigten<br />

Teils zu tragen habe. Sie hätten das aber auch noch im<br />

Rahmen des abschließenden Vergleichs nachholen können.<br />

Eine solche Regelung kann bei sachlicher Betrachtung keinen<br />

materiellen Streit unter den Parteien auslösen, denn die Folge<br />

der Regelung der Kostenpflicht wäre ja mit Rücksicht auf die<br />

einleitend dargestellte Bestimmung des Kostenverzeichnisses<br />

der Wegfall der Gerichtskosten gewesen, über deren Tragungspflicht<br />

man sich gerade geeinigt hat. Übrig bleiben allein<br />

Zustellungskosten, die zumeist wegen Geringfügigkeit<br />

nicht erhoben werden.<br />

Diese Vermeidungsstrategien können aber an der Richtigkeit<br />

des Zitats aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Köln nichts<br />

ändern. DAV und BRAK sind aufgerufen, auf eine Änderung<br />

der Bestimmung zum Gerichtskostengesetz hinzuwirken.<br />

46<br />

2/<strong>2013</strong>

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