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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 10 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

tin für den Arbeitnehmer und späteren Haftungskläger tätig.<br />

Deshalb ging ihr auch der Bescheid des Integrationsamtes<br />

über die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten<br />

Kündigung zu. Für die Haftungsfrage besonders relevant<br />

hielt das OLG den Hinweis in dem Zustimmungsbescheid<br />

über den Eintritt der Fiktion gemäß § 91 SGB XI, wonach die<br />

Kündigung unverzüglich auszusprechen sei, anderenfalls sich<br />

die Arbeitgeberseite nicht mehr auf die Zustimmung berufen<br />

könne.<br />

Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer dann auch fristgerecht<br />

in der Folge des Zustimmungsbescheides. Von dem<br />

Zugang dieser Kündigung unterrichtete der Arbeitnehmer<br />

seine Prozessbevollmächtigte jedoch nicht, die demgemäß<br />

auch nicht rechtzeitig die Kündigungsschutzklage erweiterte.<br />

Einer solchen Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von der<br />

weiteren Kündigung bedurfte es nach Auffassung des OLG für<br />

einen haftungsbegründenden Tatbestand aber auch nicht.<br />

Vielmehr habe es für die Prozessbevollmächtigte aufgrund<br />

des Zustimmungsbescheides feststehen müssen, dass der Arbeitgeber<br />

dem Kläger ordnungsgemäß kündigen werde. Es<br />

entlaste sie nicht, dass sie von ihrem Auftraggeber nichts<br />

mehr hörte. Vielmehr hätte sie vorsorglich eine entsprechende<br />

Anfrage an den Kläger stellen und in jedem Falle ohne<br />

eine Reaktion des Klägers vorsorglich eine Kündigungsschutzklage<br />

erheben müssen. Denn, wenn die erste Kündigung<br />

schon mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam<br />

war, stand zu erwarten, dass der Arbeitgeber nunmehr<br />

erneut kündigen würde, so das OLG. Die Pflicht, alle Nachteile<br />

für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar<br />

und vermeidbar sind, hätte die Prozessbevollmächtigte<br />

nur eingehalten, wenn sie die erste Kündigungsschutzklage<br />

entweder vorsorglich um einen Schleppnetzantrag erweitert<br />

oder zumindest ihren Mandanten auf die Möglichkeit einer<br />

erneuten Kündigung mit dem Hinweis informiert hätte, dass<br />

dieser sich ggfs. sofort bei ihr melden müsse, damit die not-<br />

wendigen Schritte eingeleitet werden könnten. Weder das<br />

Eine noch das Andere hatte sie jedoch getan.<br />

Die Konsequenzen aus dieser Entscheidung sind nicht neu<br />

aber weiterhin unbefriedigend. Geht der Anwalt auf „Nummer<br />

Sicher“, erhebt er in jedem Falle den allgemeinen Feststellungsantrag<br />

und übt damit eine gebührenpflichtige Tätigkeit<br />

aus, die sich in der Regel jedoch auf einen unzulässigen Antrag<br />

richtet, der im schlimmsten Fall auch noch Gerichtskosten<br />

auslöst, für den er aber jedenfalls – da unzulässig – wiederum<br />

in der Regel nicht liquidieren kann. Will er diesen ärgerlichen<br />

Umstand unbezahlter Tätigkeit vermeiden, muss er<br />

den Mandanten darüber schriftlich belehren, zugleich darüber,<br />

dass die Rechtsschutzversicherung den Antrag nicht decken<br />

wird, er von dem Auftraggeber aber die Bezahlung fordert.<br />

Das wird das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und<br />

Mandant nicht gerade fördern. Nur wenige Mandanten werden<br />

die Einsicht haben zu erkennen, dass die Maßnahme ihrem<br />

Schutz dient und nicht nur der anwaltlichen Gebührenerhöhung,<br />

denn nochmals: In der Regel wird sich der Antrag als<br />

unzulässig erweisen.<br />

Wartet der Anwalt dagegen, bis er Anlass zu der Vermutung<br />

hat, eine neue Kündigung sei ausgesprochen worden und erhebt<br />

er dann ohne Kontakt mit dem Mandanten die allgemeine<br />

Feststellungsklage, setzt er sich dem Argument aus, er<br />

habe ohne Auftrag gehandelt, dieser Kündigung habe der<br />

Auftraggeber gar nicht entgegentreten wollen. Auch in diesem<br />

Fall hat er ohne Lohn gearbeitet.<br />

Begnügt er sich schließlich damit, lediglich den Arbeitnehmer<br />

zu informieren, droht ihm der Streit um die Frage, ob seine Information<br />

dem Auftraggeber überhaupt zugegangen sei und<br />

ob er nicht im Falle einer ausbleibenden Reaktion damit habe<br />

rechnen müssen, dass seine Information den Auftraggeber<br />

nicht erreicht hatte, was ihn ebenfalls zur auftragslosen Klageerhebung<br />

zwingen würde. Es mag sich jeder heraussuchen,<br />

welchen Weg er gehen will, um seine Haftung zu beschränken.<br />

Angenehm ist weder der eine oder der andere.<br />

Kein Urteil, keine Anmerkung<br />

Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt/M.<br />

Wieder einmal soll aus einem kurzen Hinweis in einem Terminbericht<br />

des Bundessozialgerichts (Nr. 64/12 vom<br />

6.12.2012) „Kaffeesatz gelesen werden“. Dem Bericht ist zu<br />

entnehmen, dass sich die Beteiligten in dem Revisionsverfahren<br />

gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts<br />

vom 2.9.2011 – L 9 AL 107/09, ASR 2011, 241–250, auf einen<br />

Vergleich verständigt haben.<br />

Was war geschehen? Die Arbeitgeberin der Klägerin des dortigen<br />

Verfahrens hatte, nachdem sie einen Reinigungsauftrag<br />

verloren hatte, der Klägerin wiederholt ordentlich und außerordentlich<br />

gekündigt. Das Landesarbeitsgericht hatte die Unwirksamkeit<br />

der ersten Kündigungen festgestellt, im zweiten<br />

Kündigungsschutzverfahren hatten sich die Beteiligten auf<br />

eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

verständigt. Parallel dazu waren Entgeltansprüche in Leistungsklagen<br />

geltend gemacht und aus den entsprechenden<br />

<strong>Entscheidungen</strong> die Zwangsvollstreckung betrieben worden.<br />

Die Klägerin hatte das Arbeitslosengeld „gleichwohl“ erhalten<br />

44<br />

2/<strong>2013</strong>

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