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Arbeitsrechtliche Entscheidungen Ausgabe 2013-02

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 1 von 42,<br />

Editorial<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

liebe Leserinnen und Leser,<br />

während sich nach einem allzu langen Winter nun, immerhin kurz vor<br />

Beginn des meteorologischen Sommers, die ersten Sonnenstrahlen<br />

zeigen, kann von einer Aufhellung am Himmel der Leiharbeitsbranche<br />

keine Rede sein. Nach der Flut von Equal-Pay-Klagen stehen nun<br />

neue Fragen zur Beantwortung an, die von der Instanzrechtsprechung,<br />

die Sie in diesem Heft finden, recht unterschiedlich beantwortet<br />

werden: Muss die Überlassung zwingend mit einer zeitlichen Begrenzung<br />

versehen sein und darf der Betriebsrat die Zustimmung zu<br />

der Einstellung eines nicht nur vorübergehend überlassenen Arbeitnehmers<br />

verweigern? Falls die dauerhafte Überlassung unwirksam ist,<br />

begründet dies ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher? Welche Anforderungen<br />

sind an die Transparenz einer Verweisungsklausel zu<br />

stellen und ist der Verweis auf einen unwirksamen CGZP-Tarifvertrag<br />

überhaupt wirksam? Einige dieser Fragen harren ihrer abschließenden<br />

Beantwortung durch das BAG, das seinerseits mit mehreren Urteilen<br />

vom 13.3.<strong>2013</strong> zu anderen Punkten Klarheit geschaffen hat: Das<br />

Vertrauen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge ist nicht geschützt<br />

und steht dem Equal-Pay-Anspruch nicht entgegen. Auch die<br />

in neueren Verträgen enthaltene Verweisung auf den mehrgliedrigen<br />

Tarifvertrag der CGZP ist mangels ausreichender Transparenz unwirksam.<br />

Zudem zählen regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer entgegen<br />

der bislang gefestigten Rechtsprechung nun doch mit bei der<br />

Zahl der Betriebsratsmitglieder gem. § 9 BetrVG. Allein die Frage des<br />

Verfalls von Equal-Pay-Ansprüchen durch (wirksame) vertragliche<br />

Ausschlussfristen ist zugunsten der Verleihunternehmen entschieden<br />

worden, indem das BAG bestätigt hat, dass die Ausschlussfristen bereits<br />

mit Fälligkeit des Zahlungsanspruchs, nicht erst mit der Kenntnis<br />

von der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge zu laufen begonnen<br />

haben.<br />

Diese Tendenz der Rechtsprechung, die Arbeitnehmerüberlassung<br />

einzuschränken, zieht alternative Vertragsgestaltungen nach sich. Immer<br />

häufiger werden in der betrieblichen Praxis an Stelle von Überlassungsverträgen<br />

Dienst- oder Werkverträge geschlossen, deren Abgrenzung<br />

zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls<br />

Schwierigkeiten begegnet. Dem soll nun der Gesetzgeber abhelfen:<br />

Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom 19.2.<strong>2013</strong> (BT-Drucks 17/<br />

12378), der in seiner Konzeption an die wenig geglückten Vermutungstatbestände<br />

zur Feststellung von Scheinselbständigkeit in § 7<br />

Abs. 4 SGB IV in der bis zum 31.12.20<strong>02</strong> geltenden Fassung erinnert,<br />

soll verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufdecken und die Beteiligungsrechte<br />

der Betriebsverfassung erheblich ausweiten. Mit einer<br />

Umsetzung dieses Gesetzentwurfs in der laufenden Legislaturperiode<br />

ist zwar nicht zu rechnen, doch bleibt die Diskussion über Fluch oder<br />

Segen der Arbeitnehmerüberlassung nicht zuletzt aufgrund der immer<br />

wieder auftretenden Missbrauchsfälle, die in der Öffentlichkeit<br />

medienwirksam angeprangert werden, lebendig. Die Arbeitsgemeinschaft<br />

Arbeitsrecht ist bestrebt, diese Entwicklung aktiv zu begleiten<br />

2/<strong>2013</strong> 35


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 2 von 42,<br />

Editorial<br />

und wird auf dem 1. Deutschen Arbeitsrechtstag am 23./24.<br />

Januar 2014 in Berlin einen besonderen Schwerpunkt auf den Umgang<br />

mit diesen Arbeitsformen legen. Auf Ihre rege Teilnahme an dieser<br />

spannenden Diskussion freuen wir uns bereits heute.<br />

Ich wünsche Ihnen einen schönen Sommer und eine anregende Lektüre.<br />

Möge sie Ihnen Nutzen bringen.<br />

Ihre<br />

Nathalie Oberthür<br />

36<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 3 von 42,<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Aufsätze/Beiträge 39<br />

Andreas Hützen, Facebook & die Folgen,<br />

<strong>Arbeitsrechtliche</strong> Probleme bei der Nutzung sozialer Netzwerke 39<br />

Dr. Hans-Georg Meier, Achtung Haftungsfalle 43<br />

Martin Schafhausen, Kein Urteil, keine Anmerkung 44<br />

Volker Thiele, Kostenfallen bei Vergleichsschluss vermeiden 46<br />

PM Dr. Johannes Fiala/Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Hanseatisches Oberverwaltungsgericht:<br />

Auch rückgedeckte Unterstützungskasse ist nicht insolvenzsicher<br />

– Warum rückgedeckte Unterstüzungskassen zur Arbeitgeberhaftung führen 47<br />

Nachruf: Paul-Werner Beckmann 49<br />

Hinweis auf Vortrag von Dr. Stefan Röhrborn und Heike Krüger: Wenn aus Vertragspartnern Gegner werden 49<br />

Inhaltsverzeichnis der <strong>Entscheidungen</strong> 50<br />

<strong>Entscheidungen</strong> 52<br />

Rezensionen 72<br />

Busmann, Johanna, Chefsache Mandantenakquisition, Erfolgreiche Akquisition für Anwälte 72<br />

Röller, Jürgen (Hrsg.), Küttner – Personalhandbuch <strong>2013</strong> 72<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht <strong>2013</strong>/2014 73<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), Übersicht über das Sozialrecht <strong>2013</strong>/2014 73<br />

Stichwortverzeichnis 74<br />

Impressum 76<br />

2/<strong>2013</strong> 37


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 4 von 42,<br />

Liste der AE-Einsender<br />

Liste der AE-Einsender<br />

AE kann ihr Informationsziel nur erreichen, wenn möglichst viele <strong>Entscheidungen</strong> aus der Mitgliedschaft der Arbeitsgemeinschaft<br />

Arbeitsrecht im DAV kommen. Wir nennen daher hier regelmäßig mit Dank und Lob diejenigen, die sich um die AE<br />

besonders verdient gemacht haben.<br />

Einsender mit mehr als 40 <strong>Entscheidungen</strong><br />

Bauer Bertram Ansbach<br />

Berrisch Hansjörg Gießen<br />

Graumann Ingo Iserlohn<br />

Höser, Dr. Jürgen Frechen<br />

Mansholt Werner Darmstadt<br />

Puhr-Westerheide Christian Duisburg<br />

Schrader, Dr. Peter Hannover<br />

Einsender mit mehr als 20 <strong>Entscheidungen</strong><br />

Brötzmann, Dr. Ulrich Mainz<br />

Franzen Klaus-Dieter Bremen<br />

Gussen, Dr. Heinrich Rheda-Wiedenbrück<br />

Hilligus Kurt-Jörg Neustadt i.Holst.<br />

Kelber, Dr. Markus Berlin<br />

Koch, Dr. Friedemann Berlin<br />

Link Jochen Villingen<br />

Lodzik Michael Darmstadt<br />

Müller Steffen Iserlohn<br />

Neef, Prof. Dr. Klaus Hannover<br />

Rütte Klemens Hamm<br />

Schmitt Jürgen Stuttgart<br />

Seidemann, Dr. Gisbert Berlin<br />

Tschöpe, Dr. Ulrich Gütersloh<br />

Weberling, Prof. Dr. Johannes Berlin<br />

Zeißig, Dr. Rolf Berlin<br />

Einsender mit mehr als 10 <strong>Entscheidungen</strong><br />

Banse, Dr. Thomas Düren<br />

Bauer Dietmar Wiehl<br />

Behrens Walter Hamburg<br />

Chaudry Ijaz Frankfurt/M.<br />

Clausen Dirk Nürnberg<br />

Clemenz, Dr. Susanne Gütersloh<br />

Cornelius Astrid Darmstadt<br />

Dribusch Bernhard Detmold<br />

Faecks Friedhelm Marburg<br />

Geus Franz Schweinfurt<br />

Gosda Ralf Ahlen<br />

Gravenhorst, Dr. Wulf Düsseldorf<br />

Heinemann Bernd St. Augustin<br />

Hertwig, Dr. Volker Bremen<br />

Hesse, Dr. Walter Berlin<br />

Jung Nikolaus Oberursel<br />

Krügermeyer-<br />

Kalthoff Rolf Köln<br />

Krutzki Gottfried Frankfurt a.M.<br />

Lampe, Dr. Christian Berlin<br />

Matyssek Rüdiger Ratingen<br />

Müller-Knapp Klaus Hamburg<br />

Müller-Wiechards Wolfram Lübeck<br />

Pauly, Dr. Stephan Bonn<br />

Peter Michael Bad Honnef<br />

Schäder, Dr. Gerhard München<br />

Schaefer Rolf Hannover<br />

Schmalenberg, Dr. Werner Bremen<br />

Schramm Joachim Lübbecke<br />

Schulz, Dr. Georg R. München<br />

Sparla Franz Aachen<br />

Straub, Dr. Dieter München<br />

Thiele Volker Düren<br />

Weber Axel Frankfurt/M.<br />

Zahn Thomas Berlin<br />

Einsender mit 5–9<strong>Entscheidungen</strong><br />

Beckmann Paul-Werner Herford<br />

Böse Rainer Essen<br />

Brammertz, Dr. Dieter Aachen<br />

Crämer Eckart Dortmund<br />

Daniels Wolfgang Berlin<br />

Eckert, Dr. Helmut Offenbach<br />

Fischer Ulrich Frankfurt/Main<br />

Fromlowitz Horst Essen<br />

Gehrmann Dietrich Aachen<br />

Goergens Dorothea Hamburg<br />

Greinert, Jaqueline Kassel<br />

Grimm, Dr. Detlev Köln<br />

Heimann Marco Cham<br />

Herbert, Dr. Ulrich Coburg<br />

Hjort Jens Hamburg<br />

Karle Gerd Balingen<br />

Keller Thomas München<br />

Kern Jan H. Hamburg<br />

Kistner Heinz Hannover<br />

Krafft Alexander Öhringen<br />

Kühn Stefan Karlsruhe<br />

Kunzmann, Dr. Walter Euskirchen<br />

Matissek Reinhard Kaiserslautern<br />

Pouyadou, Dr. Richard M. Augsburg<br />

Preßer Wolfgang Neunkirchen<br />

Pütter, Dr. Albrecht Flensburg<br />

Richter Klaus Bremen<br />

Richter, Dr. Hanns-Uwe Heidelberg<br />

Schäfer Dieter Essen<br />

Schipp, Dr. Johannes Gütersloh<br />

Schneider-Bodien Marcus Düsseldorf<br />

Striegel Bernhard Kassel<br />

Struckhoff Michael H. München<br />

Sturm Joachim Bottrop<br />

Theissen-<br />

Graf Schweinitz Ingo Hagen<br />

Thieme Hans Frankfurt/M.<br />

Thon Horst Offenbach<br />

Vrana-Zentgraf Silke Darmstadt<br />

Zirnbauer Ulrich Nürnberg<br />

38<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 5 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

Facebook & die Folgen – <strong>Arbeitsrechtliche</strong> Probleme bei der<br />

Nutzung sozialer Netzwerke *<br />

Rechtsanwalt Andreas Hützen, Düsseldorf<br />

I. Einleitung<br />

Die Vernetzung der Welt begann am 6.8.1991. An diesem Tag<br />

stellte Tim Berner Lee das für die europäische Forschungseinrichtung<br />

CERN entwickelte WorldWideWeb online. 1 Seitdem<br />

hat sich das ursprünglich für den Informationsaustausch zwischen<br />

Wissenschaftlern konzipierte elektronische Netz explosionsartig<br />

über die gesamte Welt verteilt. Inzwischen ist die<br />

online-Weltbevölkerung auf über 2,2 Milliarden Menschen angewachsen.<br />

Knapp die Hälfte davon, gut 1 Milliarde Nutzer,<br />

vereint das soziale Netzwerk Facebook nach eigenen Angaben<br />

inzwischen auf seiner Seite. 2 Gemessen an den Nutzerzahlen<br />

wäre Facebook damit nach China und Indien das drittgrößte<br />

Land der Welt. Das ist umso erstaunlicher, wenn man<br />

bedenkt, dass das Unternehmen Facebook bzw. die Website<br />

gerade einmal neun Jahre alt ist. Gegründet im Februar 2004<br />

hat das soziale Netzwerk einen rasanten Aufstieg genommen.<br />

Benötigte der Hörfunk noch 38 Jahre um die Schwelle von 50<br />

Millionen Nutzern zu überschreiten, gelang dies dem Fernsehen<br />

nach 13 Jahren. Facebook wiederum erreichte die<br />

Schwelle von 100 Millionen Nutzern bereits nach gut vier Jahren<br />

3 .<br />

Facebook ist damit längst zum Synonym für die Vielzahl sozialer<br />

Netzwerke geworden. 4 Von den über 53 Millionen Internetnutzern<br />

in Deutschland nutzen ca. 76% (38 Millionen) ein soziales<br />

Netzwerk. Etwa 9 Millionen Menschen nutzen ihre sozialen<br />

Netzwerke auch während ihrer Arbeitszeit – zu privaten<br />

Zwecken.<br />

Angesichts dieser Zahlen, der weiten Verbreitung und der<br />

weiterhin steigenden Nutzung sozialer Netzwerke ist es kein<br />

Wunder, dass soziale Netzwerke auch und gerade für das Arbeitsleben<br />

stetig größere Bedeutung erlangen.<br />

Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen sich daraus ergeben,<br />

wird nachstehend im Überblick und begrenzt auf drei<br />

wesentliche Themenfelder aufgezeigt:<br />

II. Social Media Monitoring<br />

Soziale Netzwerke finden nicht nur bei Arbeitnehmern Anklang.<br />

Auch die Arbeitgeber haben längst die Möglichkeiten<br />

sozialer Netzwerke erkannt. Knapp die Hälfte der deutschen<br />

Unternehmen nutzen nach einer Umfrage des Branchendienstes<br />

BITKOM mittlerweile soziale Medien. 5 Zum einen präsentieren<br />

sich Unternehmen in sozialen Netzwerken und rekrutieren<br />

neue Mitarbeiter über soziale Netzwerke. Zum anderen<br />

recherchieren Unternehmen aber auch in sozialen Netzwerken<br />

und allgemeiner im Internet über ihre Bewerber und<br />

Arbeitnehmer. Die Zulässigkeit einer Bewerber-/Mitarbeiterrecherche<br />

im Internet bzw. in sozialen Netzwerken („Mitarbeitergoogeln“)<br />

ist jedoch fraglich.<br />

III. Bewerberrecherche<br />

Informationen, die ein zukünftiger Arbeitgeber über einen Bewerber<br />

im Internet recherchiert, sind denknotwendig personenbezogen.<br />

Das Bewerber- oder Mitarbeitergoogeln stellt<br />

mithin eine Datenerhebung im Sinne des § 3 Abs. 3 BDSG dar.<br />

Gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG zählen auch Bewerber als Beschäftigte.<br />

Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 BDSG bedarf es somit einer<br />

Einwilligung des Bewerbers oder aber eines durch Gesetz<br />

oder eine andere Rechtsvorschrift eingeräumten Erlaubnistatbestandes,<br />

um Daten des Bewerbers im Internet bzw. in sozialen<br />

Netzwerken erheben zu können.<br />

1. Einwilligung<br />

Als Legitimation für die Beschaffung personenbezogener Angaben<br />

aus dem Netz kommt gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 2 BDSG zunächst<br />

eine Einwilligung des Bewerbers in Betracht. In der Praxis<br />

wird es hieran regelmäßig fehlen. Die Einwilligung bedarf<br />

nach § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG der Schriftform und muss sich, soweit<br />

besondere personenbezogene Daten nach §3Abs.9<br />

BDSG erhoben werden sollen, ausdrücklich auf diese Daten<br />

beziehen, § 4a Abs. 3 BDSG. Ohnehin ist die Einwilligung als<br />

Erlaubnistatbestand für eine Datenerhebung, -verarbeitung<br />

oder -nutzung personenbezogener Daten fragwürdig, da die<br />

* Der Beitrag basiert auf dem auf der 65. Tagung der Arbeitsgemeinschaft<br />

Arbeitsrecht im DAV durchgeführten<br />

Workshop „Facebook & die Folgen“. Die Vortragsform<br />

wurde beibehalten und um Fußnoten ergänzt. Auf einen<br />

umfassenden Fußnotenapparat wurde indes verzichtet.<br />

1 Die erste Webadresse lautete: http://info.cern.ch.<br />

2 Quelle: http://newsroom.fb.com/Key-Facts (Stand Dezember<br />

2012).<br />

3 https://blog.facebook.com/blog.php?post=28111272130.<br />

4 Eine Übersicht aktiv genutzter sozialer Netzwerke ist unter<br />

http://en.wikipedia.org/wiki/List_of_social_networking_websites<br />

abrufbar.<br />

5 Presseinformation des BITKOM e.V. vom 17.05.2012, abrufbar<br />

unter http://www.bitkom.org/files/documents/BIT-<br />

KOM_Presseinfo_Hintergrund_Soziale_Medien_17_05_<br />

2012.pdf<br />

2/<strong>2013</strong> 39


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 6 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

gemäß § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG erforderliche Freiwilligkeit einer<br />

solchen Erklärung zweifelhaft ist. 6<br />

2. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG<br />

Als Erlaubnistatbestand bleibt somit nur eine Rechtsvorschrift<br />

übrig. Der Blick fällt damit auf die für Beschäftigungsverhältnisse<br />

geschaffene Norm des § 32 BDSG. Nach § 32 BDSG dürfen<br />

personenbezogene Daten jedoch nur erhoben, verarbeitet<br />

oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über<br />

die Begründung des Arbeitsverhältnisses oder für dessen<br />

Durchführung erforderlich ist. Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />

erforderlich wird eine online-Datenrecherche<br />

über den Bewerber jedoch in den seltensten Fällen sein.<br />

Schließlich besteht gerade im Bewerbungsverfahren die Möglichkeit<br />

des Bewerbungsgesprächs und nur dies entspricht<br />

auch dem in § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG aufgestellten Grundsatz der<br />

Direkterhebung. § 32 BDSG scheidet daher als Erlaubnistatbestand<br />

aus.<br />

3. § 28 Abs. 1 S. 3 BDSG<br />

Ob § 32 BDSG als spezielle, für den Beschäftigtendatenschutz<br />

2009 ins Gesetz eingefügte Norm sämtliche anderen in Frage<br />

kommenden Erlaubnistatbestände des BDSG verdrängt, ist<br />

seit Inkrafttreten der Vorschrift umstritten. Die h.M. bejaht jedoch<br />

die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG neben<br />

§ 32 BDSG. 7<br />

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt die Erhebung personenbezogener<br />

Daten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind.<br />

Als allgemein zugänglich gelten Daten des Bewerbers, die<br />

mittels Suchmaschinen (Bing, Google, Yahoo etc.) im Internet<br />

gefunden werden können.<br />

Über die allgemeine Zugänglichkeit der Daten hinaus verlangt<br />

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG eine Interessenabwägung.<br />

Überwiegt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen (des<br />

Bewerbers) an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung<br />

offensichtlich das berechtigte Interesse der verantwortlichen<br />

Stelle (des Arbeitgebers), bleibt eine Datenerhebung unzulässig.<br />

Das wiederum führt dazu, dass eine Relevanz der recherchierten<br />

Daten für die arbeitsvertragliche Beziehung vorliegen<br />

muss. Hier liegt eine Parallele zum Fragerecht des Arbeitgebers<br />

vor. Nach der Rechtsprechung des BAG steht dem<br />

Arbeitgeber im Einstellungsverfahren ein Fragerecht jedoch<br />

nur insoweit zu, als ein berechtigtes, billigenswertes und<br />

schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage<br />

für das Arbeitsverhältnis besteht. 8 Danach dürften nur solche<br />

Daten recherchiert und verwendet werden, die einen unmittelbaren<br />

Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Bewerbers haben.<br />

Alle übrigen Informationen dürften weder recherchiert<br />

noch genutzt werden. Eine solche Filterung im Vorfeld einer<br />

Datenrecherche im Internet dürfte praktisch kaum möglich<br />

sein. Hinzu kommt, dass wer persönliche Informationen frei<br />

zugänglich ins Internet stellt, zumindest mit der Kenntnisnahme<br />

dieser Informationen durch Dritte im Allgemeinen und<br />

potentielle Arbeitgeber im Besonderen rechnen muss. Wer<br />

eine nicht gewünschte Informationsbeschaffung verhindern<br />

will, hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, wem gegenüber<br />

er seine Daten und Informationen über sich offenlegen<br />

will. Die Anbieter sozialer Netzwerke sehen in den Privatsphäreeinstellungen<br />

regelmäßig verschiedene Freigabestufen<br />

vor. 9 Gegen eine Informationsbeschaffung aus frei zugänglichen<br />

Quellen ist daher nichts einzuwenden.<br />

Anders sieht dies hingegen bei nicht der Öffentlichkeit zugänglichen<br />

Daten aus. Sind die Daten eines Bewerbers etwa<br />

nur innerhalb eines sozialen Netzwerkes oder nur für den dortigen<br />

Freundeskreis sichtbar, taugt § 28 Abs. 1 Nr. 3 in der Regel<br />

nicht als Erlaubnistatbestand, da es sich hier um keine allgemein<br />

zugänglichen Daten handelt. Außerdem schließen die<br />

AGB der Netzwerkbetreiber oftmals eine geschäftliche Nutzung<br />

aus. Erst recht nicht möglich ist eine „Erschleichung von<br />

Informationen unter Täuschung des Bewerbers oder Arbeitnehmers<br />

möglich à la „Ich bin Britney Spears und möchte alles<br />

über Dich wissen“. 10<br />

IV. Mitarbeiterrecherche<br />

Für die Online-Recherche über Informationen von Arbeitnehmern<br />

im laufenden Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die<br />

gleichen arbeits- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen<br />

wie für die Recherche von Informationen über Bewerber.<br />

11 Insoweit kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen<br />

werden.<br />

V. Social Media Nutzung<br />

Im laufenden Arbeitsverhältnis stehen insbesondere Fragen<br />

im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Netzwerke im<br />

Vordergrund. Zu welchen Nutzungsvorgaben und Einschränkungen<br />

ist der Arbeitgeber berechtigt?<br />

Unterteilen lassen sich zunächst die dienstlichen und außerdienstlichen<br />

Aktivitäten:<br />

1. Aktivitäten außerhalb der Arbeitszeit<br />

Eindeutig ist das Ergebnis für den Freizeitbereich. Dieser Bereich<br />

gehört zur Privatsphäre des Mitarbeiters und ist einer<br />

6 Kania/Sansone, NZA 2012, 360, 364; Kort, DuD 2012,<br />

722, 723 m.w.N.<br />

7 Kania/Sansone, NZA 2012, 360, 363 m.w.N.<br />

8 BAG v. 20.2.1986, NZA 1986, 739.<br />

9 Facebook beispielsweise unterscheidet zwischen öffentlich<br />

zugänglichen Informationen, Informationen die Freunden<br />

oder auch Freunden von Freunden oder nur einem vorher<br />

festgelegten, „benutzerdefinierten“ Personenkreis zugänglich<br />

sind.<br />

10 Ernst, NJOZ 2011, 953, 956.<br />

11 Ernst, NJOZ 2011, 953, 957.<br />

40<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 7 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

Regelung durch den Arbeitgeber entzogen. Aufforderungen<br />

des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, sich in ihrer Freizeit<br />

in ihren sozialen Netzwerken positiv über den Arbeitgeber zu<br />

äußern oder den „Gefällt mir“-Button zu drücken, sind daher<br />

ebenso wenig möglich, wie Aufforderungen des Arbeitgebers,<br />

für ihn in der Freizeit Werbung zu machen oder gar geschäftliche<br />

Aktivitäten in Netzwerken zu entwickeln. Unzulässig ist<br />

auch eine Untersagung des Arbeitgebers, soziale Netzwerke<br />

in der Freizeit zu nutzen, etwa um sich vor Abwerbungen oder<br />

kritischen Äußerungen zu schützen. 12<br />

Allerdings dürften je nach Aufgabengebiet, Verantwortungsbereich<br />

und Stellung des Arbeitnehmers Rücksichtsnahmepflichten<br />

für den Arbeitnehmer bestehen. Von dem Pressesprecher<br />

eines Unternehmens wird man beispielsweise erwarten<br />

dürfen, an der Unternehmenspolitik in privat genutzten<br />

sozialen Netzwerken, wenn überhaupt, nur sehr zurückhaltend<br />

Kritik zu üben. 13<br />

2. Aktivitäten während der Arbeitszeit<br />

a) Private Nutzung<br />

Auch die Reglementierung der privaten Nutzung während<br />

der Arbeitszeit verursacht keine größeren Probleme. Hier gelten<br />

die bereits für die private Internet- und E-Mail-Nutzung<br />

entwickelten Grundsätze. Der Arbeitgeber kann über die Verwendung<br />

der Betriebsmittel entscheiden und demgemäß<br />

eine private Nutzung des Internets im Allgemeinen sowie die<br />

private Nutzung sozialer Netzwerke im Besonderen während<br />

der Arbeitszeit reglementieren. 14 Das heißt, der Arbeitgeber<br />

kann die Nutzung vollständig untersagen oder sie erlauben.<br />

Er kann Vorgaben hinsichtlich der Zeit und der Dauer der Nutzung<br />

machen oder den Zugang auf bestimmte Webseiten<br />

bzw. Netzwerke beschränken.<br />

Eine inhaltliche Zensur, wie der Arbeitnehmer soziale Netzwerke<br />

nutzen darf, etwa welche Beiträge erlaubt oder verboten<br />

sind, wird indes nicht möglich sein. Soweit der Arbeitgeber<br />

eine private Nutzung erlaubt, ist die Art und Weise der<br />

Nutzung mit Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine<br />

Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers<br />

dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entzogen.<br />

Ebenso sind keine erhöhten Rücksichtsnahmepflichten anzuerkennen,<br />

nur weil der Arbeitnehmer von dem Computer seines<br />

Arbeitgebers aus agiert. Ist die private Nutzung erlaubt,<br />

liegt gerade keine dienstliche Nutzung vor, die dem Arbeitgeber<br />

Weisungen gestatten könnte. Insoweit können einschränkende,<br />

über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinausgehende<br />

Verhaltensregeln nicht aufgestellt werden.<br />

b) Dienstliche Nutzung<br />

Vorgaben zur privaten Nutzung sozialer Netzwerke stellen,<br />

wie vorstehend erörtert, einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />

der Arbeitnehmer dar und sind dem Arbeitgeber daher<br />

verwehrt. Ein vollständiges Nutzungsverbot ist deshalb unzulässig.<br />

15 Demgegenüber möglich und vom Direktionsrecht ge-<br />

deckt ist jedoch die Anweisung, bei Ausübung der geschuldeten<br />

Arbeitsleistung auf die Nutzung sozialer Netzwerke zurückzugreifen.<br />

Entscheidet sich ein Arbeitgeber gegen die<br />

Nutzung sozialer Netzwerke, so wird diese Vorgabe von den<br />

Arbeitnehmern zu beachten sein. Weder der Personalbereich<br />

noch das Marketing werden in diesem Fall soziale Netzwerke<br />

zum Zweck der Rekrutierung neuer Mitarbeiter bzw. zur Werbung<br />

für die Produkte des Arbeitgebers nutzen dürfen.<br />

Problematischer ist dagegen der umgekehrte Fall der Verpflichtung<br />

zur dienstlichen Nutzung sozialer Netzwerke. Bei<br />

einer dienstlichen Nutzung wird der Arbeitnehmer nicht umhin<br />

kommen seine personenbezogenen Daten – meist auch<br />

eine Fotografie – online zu stellen und damit einem unbekannten<br />

Personenkreis offenzulegen. Dies greift in sein allgemeines<br />

Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts<br />

auf informationelle Selbstbestimmung ein. In der Regel wird<br />

das Interesse des Arbeitnehmers an einer Vermeidung solcher<br />

Beeinträchtigung das Interesse des Arbeitgebers an einer Nutzung<br />

des sozialen Netzwerkes überwiegen. 16<br />

Andererseits gibt es im Berufsleben kein Recht auf Anonymität.<br />

Ein Schauspieler wird nicht hinter dem Vorhang spielen<br />

können. Gehört die Nutzung sozialer Netzwerke zum Unternehmenszweck<br />

und zur geschuldeten Arbeitsleistung, wird<br />

das Arbeitgeberinteresse (Art. 12 GG) das Arbeitnehmerinteresse<br />

überwiegen. Beispielsweise wird ein Personalberater,<br />

der für ein auf Social-Media-Recruiting spezialisiertes Unternehmen<br />

tätig ist, die Nutzung sozialer Netzwerke jedenfalls<br />

dann, wenn sie vornehmlich Geschäftszwecken dienen (etwa<br />

XING oder LinkedIn), anweisen dürfen.<br />

3. „Herausgabe“ von Social-Media-Accounts<br />

Ist die Nutzung sozialer Netzwerke vorgeschrieben oder zumindest<br />

erwünscht, stellt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

die Frage, was mit dem Account, dem Konto oder<br />

dem Profil des Arbeitnehmers in dem sozialen Netzwerk und<br />

den dort – auf den Servern des Anbieters – gespeicherten Daten<br />

geschieht.<br />

Der Arbeitgeber wird ein Interesse daran haben, bestehende<br />

Geschäftskontakte und Kunden- oder Lieferantenverbindungen<br />

auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers weiter<br />

zu nutzen. Soweit ersichtlich, gibt es zu dieser Thematik noch<br />

keine höchstrichterliche Entscheidung. Einen Anspruch des<br />

Arbeitgebers auf „Herausgabe“ der Daten wird man auf § 667<br />

BGB analog stützen können, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet<br />

ist, alle Vorteile herauszugeben, die er aufgrund eines<br />

inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erlangt<br />

hat. Bei einem für seinen Arbeitgeber betreuten und als<br />

12 Melot de Beauregard, DB 2012, 2044, 2045.<br />

13 Zu den Grenzen von Meinungsäußerungen in sozialen<br />

Netzwerken s.u. unter 7.<br />

14 Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433.<br />

15 Frings/Wahlers, BB 2011, 3126, 3129.<br />

16 Göpfert/Wilke, NZA 2010, 1329, 1333.<br />

2/<strong>2013</strong> 41


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 8 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

Teil seiner Arbeitsleistung geführten Konto in einem sozialen<br />

Netzwerk wird der Herausgabeanspruch daher zu bejahen<br />

sein.<br />

Wie aber, wenn der Mitarbeiter sein Konto mitgebracht hat<br />

oder auf einem auf Veranlassung des Arbeitgebers eröffnetem<br />

Konto in einem sozialen Netzwerk auch private Daten gelangt<br />

sind? Diese Sachverhaltskonstellationen dürften nur über eine<br />

arbeitsvertragliche Regelung bei Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

zu lösen sein.<br />

4. Kündigung wegen der Nutzung sozialer Netzwerke<br />

Als kündigungsrelevante Pflichtverletzungen kommen, neben<br />

der Kündigung wegen Meinungsäußerungen in sozialen<br />

Netzwerken, die verbotswidrige Nutzung, die exzessive private<br />

Nutzung sozialer Netzwerke sowie der Verrat von Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnissen.<br />

5. Verbotswidrige/exzessive private Nutzung sozialer<br />

Netzwerke<br />

Bei der verbotswidrigen und bei der exzessiven privaten Nutzung<br />

sozialer Netzwerke kann auf die Rechtsprechung des<br />

BAG zur Kündigung wegen verbotswidriger/exzessiver Internetnutzung<br />

verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des<br />

BAG können sowohl eine verbotswidrige als auch eine exzessive<br />

private Nutzung des Internets, unter Umständen auch<br />

ohne vorherige Abmahnung, zur fristlosen Kündigung berechtigen.<br />

17 Ob und in welchen Fällen eine verbotswidrige<br />

Nutzung den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt ist, jedoch<br />

ebenso eine Frage des Einzelfalls wie die Frage, wann<br />

eine exzessive Nutzung vorliegt.<br />

6. Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

Der in der Literatur 18 häufig genannte Kündigungsgrund des<br />

Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bei der Nutzung<br />

sozialer Netzwerke spielt in der Praxis keine größere<br />

Rolle. Soweit ersichtlich, haben sich die Arbeitsgerichte bislang<br />

nicht mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen eine Kündigung wegen einer Verletzung der<br />

Verschwiegenheitspflicht durch Äußerungen über Betriebsund<br />

Geschäftsinterna in sozialen Netzwerken gerechtfertigt<br />

sein kann. Dem Grunde nach wird ein Geheimnisverrat des Arbeitnehmers<br />

je nach Schwere des Verstoßes jedoch eine ordentliche<br />

oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen<br />

können. 19<br />

7. Kündigung wegen Meinungsäußerungen in sozialen<br />

Netzwerken<br />

Soziale Netzwerke verleiten offenbar dazu, Meinungen über<br />

den Arbeitgeber, die Kunden und Kollegen oftmals vorschnell<br />

und mit drastischen Worten kundzutun. Die den bisher veröffentlichten<br />

<strong>Entscheidungen</strong> zu Kündigungen wegen Meinungsäußerungen<br />

in sozialen Netzwerken zugrunde liegenden<br />

Sachverhalte 20 zeugen jedenfalls von wenig Zurückhal-<br />

tung und sind an Deutlichkeit und Deftigkeit zum Teil kaum<br />

noch zu überbieten.<br />

Mögen Art und Tonfall auch nicht gefallen, ist grundsätzlich<br />

nichts gegen öffentliche Kritik einzuwenden. Schließlich gewährt<br />

Art. 5 Abs. 1 GG das Recht auf freie Meinungsäußerung.<br />

Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist noch von<br />

dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Formalbeleidigungen,<br />

Schmähungen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen<br />

sind hingegen von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt.<br />

21 Die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen<br />

zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen<br />

Ehre beschränken das Recht auf Meinungsfreiheit, Art. 5<br />

Abs. 2 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes<br />

können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers<br />

und seiner Vertreter und Repräsentanten einerseits oder von<br />

Arbeitskollegen andererseits einen Verstoß des Arbeitnehmers<br />

gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtsnahme<br />

(§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine Kündigung aus verhaltensbedingten<br />

Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen.<br />

22 Die Beleidigung oder Schmähung muss allerdings nach<br />

Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw.<br />

die Betroffenen bedeuten. 23<br />

Im Rahmen der Interessenabwägung ist des Weiteren stets<br />

auch zu berücksichtigen, ob die Äußerungen im privaten Bereich<br />

(vertraulich) oder öffentlich getätigt wurden. Als Ausdruck<br />

der Persönlichkeit ist eine vertrauliche Kommunikation<br />

in der Privatsphäre geschützt. 24 Erfolgte die beleidigende<br />

oder ehrverletzende Äußerung etwa im vertraulichen Gespräch<br />

unter Arbeitskollegen, ist eine deshalb ausgesprochene<br />

Kündigung im Regelfall unwirksam. 25<br />

Ob und inwieweit Äußerungen in sozialen Netzwerken (noch)<br />

als vertraulich einzustufen sind, ist umstritten und hängt insbesondere<br />

davon ab, welcher zur Verfügung stehende Kommunikationsweg<br />

des sozialen Netzwerks (Öffentlich, Gruppe,<br />

Privat, Chat, Nachricht, Chronik etc.) verwendet wurde. 26 Die<br />

Rechtsprechung geht bislang regelmäßig davon aus, dass Äußerungen<br />

in sozialen Netzwerken grundsätzlich keinen ver-<br />

17 BAG v. 12.01.2006, NZA 2006, 980; BAG v.<br />

27.04.2006, NZA 2006, 977; BAG v. 31.05.2007, NZA<br />

2007, 922.<br />

18 Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2435;<br />

Oberwetter, NJW 2011, 417, 420.<br />

19 Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2019, 2433, 2435.<br />

20 Einen Überblick über die veröffentlichten <strong>Entscheidungen</strong><br />

geben Bauer/Günther, NZA <strong>2013</strong>, 67.<br />

21 BAG v. 10.10.20<strong>02</strong>, NZA 2003, 1295.<br />

22 BAG v. 12.1.2006, NZA 2006, 917.<br />

23 BAG v. 12.1.2006, NZA 2006, 917; v. 10.10.20<strong>02</strong>, NZA<br />

2003, 1295.<br />

24 BVerfG v. 24.6.1996 , NJW 1997, 185; BAG<br />

25 Bauer/Günther, NZA <strong>2013</strong>, 67, 68.<br />

26 Bauer/Günther, NZA <strong>2013</strong>, 67, 68.<br />

42<br />

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 9 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

traulichen Charakter haben. 27 Die verschiedenen Möglichkeiten<br />

der Kommunikation in sozialen Netzwerken erfordern jedoch<br />

regelmäßig eine Prüfung, ob die Äußerung als vertraulich<br />

und damit nicht kündigungsrelevant zu qualifizieren ist. 28<br />

8. Beweisverwertung<br />

Im Fall der Kündigung wegen grob beleidigender oder ehrverletzender<br />

Äußerungen in sozialen Netzwerken können sich<br />

im Kündigungsschutzprozess Beweisverwertungsfragen stellen.<br />

29<br />

Ein Beweisverwertungs- oder Sachvortragsverbot existiert<br />

grundsätzlich weder im allgemeinen Zivil- noch im Arbeitsgerichtsprozess.<br />

30 Lediglich im Ausnahmefall, wenn ein Beweismittel<br />

unter erheblichem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />

gewonnen wird, kann ein Beweisverwertungsverbot in Frage<br />

kommen. 31 Ob bereits bei einem unter Verstoß gegen § 32<br />

BDSG erlangten Beweismittel eine erhebliche Verletzung des<br />

Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist umstritten. 32 Mit Blick auf<br />

das von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannte<br />

Beweisverwertungsverbot wird nicht jeder Verstoß gegen das<br />

Datenschutzrecht ein Beweisverwertungsverbot nach sich<br />

ziehen. 33<br />

VI. Fazit<br />

Soziale Netzwerke sind längst im (Arbeits-)Alltag angelangt.<br />

Arbeitgeber kommen nicht umhin, sich Gedanken über den<br />

Umgang mit sozialen Netzwerken zu machen. Empfehlenswert<br />

ist eine klare Unternehmensstrategie zum aktiven Einsatz<br />

sozialer Netzwerke und Web 2.0-Anwendungen einerseits<br />

und der erlaubten privaten Nutzung sozialer Netzwerke<br />

andererseits. Die mit einer (erlaubten) Nutzung einhergehenden<br />

arbeitsrechtlichen Risiken können durch Verhaltensrichtlinien<br />

und arbeitsvertragliche Regelungen weitgehend minimiert<br />

werden.<br />

27 ArbG Dessau-Roßlau v. 21.3.2012, ZD 2012, 344; ArbG<br />

Duisburg v 26.09.2012, NZA-RR <strong>2013</strong>, 18; LAG Hamm<br />

v. 10.10.2012, ZD <strong>2013</strong>, 93.<br />

28 Bauer/Günther, NZA <strong>2013</strong>, 67, 68.<br />

29 Kort, NZA 2012, 1321, 1324.<br />

30 Göpfert/Wilke, ArbRAktuell 2011, 159; Kort, NZA 2012,<br />

1321, 1325.<br />

31 BAG 21.06.2012, NZA 2012, 1<strong>02</strong>5.<br />

32 Bejahend ArbG Düsseldorf v. 3.5.2011, ZD 2011, 85;<br />

a.A. LAG Hamm v. 10.7.2012, ZD <strong>2013</strong>, 135; offen gelassen<br />

BAG v. 13.12.2008, NZA 2008, 1008.<br />

33 Kort, NZA 2012, 1321, 1325; a.A. Göpfert/Wilke, ArbRAktuell<br />

2011, 159.<br />

Achtung Haftungsfalle: Ahnen muss der Anwalt, nicht wissen!<br />

Dr. Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin<br />

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss nach<br />

§ 91a ZPO vom 21.11.2012, 2 U 16/12, ausführlich einen Haftungsanspruch<br />

gegen einen arbeitsrechtlich tätigen Rechtsanwalt<br />

festgestellt. Dieser hatte im Auftrag eines Mandanten<br />

eine Kündigungsschutzklage erhoben (jedoch ohne Schleppnetzantrag),<br />

nicht aber gegen eine weitere Kündigung des Arbeitgebers,<br />

von der der Anwalt gar nichts wusste. Diese Zweitkündigung,<br />

so meinte das Oberlandesgericht, hätte der Anwalt<br />

ahnen und die dagegen gebotenen Schritte einleiten<br />

müssen.<br />

Im Einzelnen:<br />

Zunächst ist hervorzuheben, dass das OLG die Nichterhebung<br />

der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO, die auf<br />

Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtet<br />

ist (Schleppnetzantrag), nicht für haftungsrelevant hielt.<br />

Dazu bedürfe es konkreter Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber<br />

weitere Kündigungen nachschicken würde. Da in dem<br />

zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren Grund der<br />

Kündigung ein einmaliger Vorfall war und keine Anhaltspunkte<br />

dafür existierten, dass weitere Vorfälle und damit weitere<br />

Kündigungen zu erwarten waren, wäre ein solcher An-<br />

trag – zunächst – unzulässig gewesen. Es hätte an dem für<br />

den Erfolg einer entsprechenden Feststellungsklage erforderlichen<br />

Feststellungsinteresse gefehlt. Dabei ist nicht ausreichend<br />

allein der Umstand, dass eine bestimmte Kündigung<br />

ausgesprochen worden und wegen dieser Kündigung ein<br />

Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer<br />

hat vielmehr durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungsgründe<br />

in den Prozess einzuführen oder wenigstens<br />

deren Möglichkeit glaubhaft zu machen und damit zu<br />

belegen, warum an der Feststellung ein rechtliches Interesse<br />

bestehen soll.<br />

Der unter dem Kündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes<br />

stehende Kläger war zunächst gekündigt worden, ohne<br />

dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes<br />

eingeholt hatte. Der Kläger beauftragte die später in<br />

Regress genommene Rechtsanwältin mit der Erhebung einer<br />

Kündigungsschutzklage. Während des daraufhin eingeleiteten<br />

Kündigungsschutzverfahrens erhielt der Arbeitgeber<br />

Kenntnis von der Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter<br />

und leitete daraufhin ein Zustimmungsverfahren ein.<br />

Auch in diesem Zustimmungsverfahren war die Prozessanwäl-<br />

2/<strong>2013</strong> 43


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 10 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

tin für den Arbeitnehmer und späteren Haftungskläger tätig.<br />

Deshalb ging ihr auch der Bescheid des Integrationsamtes<br />

über die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten<br />

Kündigung zu. Für die Haftungsfrage besonders relevant<br />

hielt das OLG den Hinweis in dem Zustimmungsbescheid<br />

über den Eintritt der Fiktion gemäß § 91 SGB XI, wonach die<br />

Kündigung unverzüglich auszusprechen sei, anderenfalls sich<br />

die Arbeitgeberseite nicht mehr auf die Zustimmung berufen<br />

könne.<br />

Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer dann auch fristgerecht<br />

in der Folge des Zustimmungsbescheides. Von dem<br />

Zugang dieser Kündigung unterrichtete der Arbeitnehmer<br />

seine Prozessbevollmächtigte jedoch nicht, die demgemäß<br />

auch nicht rechtzeitig die Kündigungsschutzklage erweiterte.<br />

Einer solchen Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von der<br />

weiteren Kündigung bedurfte es nach Auffassung des OLG für<br />

einen haftungsbegründenden Tatbestand aber auch nicht.<br />

Vielmehr habe es für die Prozessbevollmächtigte aufgrund<br />

des Zustimmungsbescheides feststehen müssen, dass der Arbeitgeber<br />

dem Kläger ordnungsgemäß kündigen werde. Es<br />

entlaste sie nicht, dass sie von ihrem Auftraggeber nichts<br />

mehr hörte. Vielmehr hätte sie vorsorglich eine entsprechende<br />

Anfrage an den Kläger stellen und in jedem Falle ohne<br />

eine Reaktion des Klägers vorsorglich eine Kündigungsschutzklage<br />

erheben müssen. Denn, wenn die erste Kündigung<br />

schon mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam<br />

war, stand zu erwarten, dass der Arbeitgeber nunmehr<br />

erneut kündigen würde, so das OLG. Die Pflicht, alle Nachteile<br />

für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar<br />

und vermeidbar sind, hätte die Prozessbevollmächtigte<br />

nur eingehalten, wenn sie die erste Kündigungsschutzklage<br />

entweder vorsorglich um einen Schleppnetzantrag erweitert<br />

oder zumindest ihren Mandanten auf die Möglichkeit einer<br />

erneuten Kündigung mit dem Hinweis informiert hätte, dass<br />

dieser sich ggfs. sofort bei ihr melden müsse, damit die not-<br />

wendigen Schritte eingeleitet werden könnten. Weder das<br />

Eine noch das Andere hatte sie jedoch getan.<br />

Die Konsequenzen aus dieser Entscheidung sind nicht neu<br />

aber weiterhin unbefriedigend. Geht der Anwalt auf „Nummer<br />

Sicher“, erhebt er in jedem Falle den allgemeinen Feststellungsantrag<br />

und übt damit eine gebührenpflichtige Tätigkeit<br />

aus, die sich in der Regel jedoch auf einen unzulässigen Antrag<br />

richtet, der im schlimmsten Fall auch noch Gerichtskosten<br />

auslöst, für den er aber jedenfalls – da unzulässig – wiederum<br />

in der Regel nicht liquidieren kann. Will er diesen ärgerlichen<br />

Umstand unbezahlter Tätigkeit vermeiden, muss er<br />

den Mandanten darüber schriftlich belehren, zugleich darüber,<br />

dass die Rechtsschutzversicherung den Antrag nicht decken<br />

wird, er von dem Auftraggeber aber die Bezahlung fordert.<br />

Das wird das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und<br />

Mandant nicht gerade fördern. Nur wenige Mandanten werden<br />

die Einsicht haben zu erkennen, dass die Maßnahme ihrem<br />

Schutz dient und nicht nur der anwaltlichen Gebührenerhöhung,<br />

denn nochmals: In der Regel wird sich der Antrag als<br />

unzulässig erweisen.<br />

Wartet der Anwalt dagegen, bis er Anlass zu der Vermutung<br />

hat, eine neue Kündigung sei ausgesprochen worden und erhebt<br />

er dann ohne Kontakt mit dem Mandanten die allgemeine<br />

Feststellungsklage, setzt er sich dem Argument aus, er<br />

habe ohne Auftrag gehandelt, dieser Kündigung habe der<br />

Auftraggeber gar nicht entgegentreten wollen. Auch in diesem<br />

Fall hat er ohne Lohn gearbeitet.<br />

Begnügt er sich schließlich damit, lediglich den Arbeitnehmer<br />

zu informieren, droht ihm der Streit um die Frage, ob seine Information<br />

dem Auftraggeber überhaupt zugegangen sei und<br />

ob er nicht im Falle einer ausbleibenden Reaktion damit habe<br />

rechnen müssen, dass seine Information den Auftraggeber<br />

nicht erreicht hatte, was ihn ebenfalls zur auftragslosen Klageerhebung<br />

zwingen würde. Es mag sich jeder heraussuchen,<br />

welchen Weg er gehen will, um seine Haftung zu beschränken.<br />

Angenehm ist weder der eine oder der andere.<br />

Kein Urteil, keine Anmerkung<br />

Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt/M.<br />

Wieder einmal soll aus einem kurzen Hinweis in einem Terminbericht<br />

des Bundessozialgerichts (Nr. 64/12 vom<br />

6.12.2012) „Kaffeesatz gelesen werden“. Dem Bericht ist zu<br />

entnehmen, dass sich die Beteiligten in dem Revisionsverfahren<br />

gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts<br />

vom 2.9.2011 – L 9 AL 107/09, ASR 2011, 241–250, auf einen<br />

Vergleich verständigt haben.<br />

Was war geschehen? Die Arbeitgeberin der Klägerin des dortigen<br />

Verfahrens hatte, nachdem sie einen Reinigungsauftrag<br />

verloren hatte, der Klägerin wiederholt ordentlich und außerordentlich<br />

gekündigt. Das Landesarbeitsgericht hatte die Unwirksamkeit<br />

der ersten Kündigungen festgestellt, im zweiten<br />

Kündigungsschutzverfahren hatten sich die Beteiligten auf<br />

eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

verständigt. Parallel dazu waren Entgeltansprüche in Leistungsklagen<br />

geltend gemacht und aus den entsprechenden<br />

<strong>Entscheidungen</strong> die Zwangsvollstreckung betrieben worden.<br />

Die Klägerin hatte das Arbeitslosengeld „gleichwohl“ erhalten<br />

44<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 11 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

und die Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Arbeitgeberin<br />

den gesetzlichen Forderungsübergang angezeigt. Für einen<br />

ersten Zeitraum hatte die Bundesagentur den auf sie<br />

übergegangenen Vergütungsbestandteil realisieren können.<br />

Einige Zeit bevor vor dem Arbeitsgericht über den Vergütungsanspruch<br />

für den Folgezeitraum verhandelt wurde,<br />

hatte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin die Bundesagentur<br />

darauf aufmerksam gemacht, dass er die Klage wegen<br />

fehlender Aktivlegitimation der Klägerin, soweit der Anspruch<br />

auf die Bundesagentur übergegangen wäre, zurücknehmen<br />

müsse, wenn die Klägerin von der Bundesagentur<br />

nicht zur Geltendmachung ermächtigt würde. An den Kosten<br />

könne sich die Bundesagentur dann anteilig beteiligen. Die<br />

Bundesagentur antwortete auf dieses Schreiben nicht. Die<br />

Klägerin musste daraufhin die Klage insoweit zurücknehmen.<br />

Obwohl auch in der Folgezeit noch einmal darauf hingewiesen<br />

wurde, dass die Bundesagentur wegen tariflicher Ausschlussfristen,<br />

die allgemeinverbindlich waren, ihrer Ansprüche<br />

verlustig gehen könne, veranlasste die Bundesagentur zunächst<br />

nichts und sah sich später dem Einwand ausgesetzt,<br />

die auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche seien verfallen.<br />

Die Klägerin beantragte bei der Bundesagentur nach Ablauf<br />

der Förderungshöchstdauer, ihr weiter Arbeitslosengeld zu<br />

gewähren; an ihr habe es nicht gelegen, dass die Bundesagentur<br />

die ihr zustehenden Forderungen nicht realisieren<br />

konnte. Den Antrag lehnte die Bundesagentur ab, der hiergegen<br />

eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht<br />

Darmstadt gab der Klage, mit der die Klägerin diesen Anspruch<br />

weiterverfolgte, mit Urt. v. 5.3.2009–S11AL259/08 –<br />

statt und stützte dies auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.<br />

Die hiergegen von der Bundesagentur eingelegte<br />

Berufung blieb erfolglos. Das Hessische Landessozialgericht<br />

begründete sein Urt. v. 2.9.2011 –L9AL107/09, ASR 2011,<br />

241–250, nur hilfsweise über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch,<br />

machte stattdessen darauf aufmerksam, dass<br />

die von der Rechtsprechung gebilligte Verwaltungspraxis,<br />

dass Zeiten, in denen Arbeitslosengeld gleichwohl gewährt<br />

wurde, dann „gutzuschreiben“ sind, wenn die Bundesagentur<br />

den auf sie übergegangenen Vergütungsanspruch realisiert,<br />

auf Billigkeitsgesichtspunkten beruht, die im vorliegenden<br />

Fall, in dem die Klägerin alles in ihrer Macht stehende veranlasst<br />

hatte, die Bundesagentur zur Geltendmachung der auf<br />

sie übergegangenen Vergütungsansprüche zu veranlassen,<br />

ebenfalls zu einer „Gutschrift“ führen müssten. Es sei unbillig,<br />

der Klägerin nicht auch den Zeitraum, in der sie das Arbeitslosengeld<br />

gleichwohl erhalten habe, gutzuschreiben. Die von<br />

dem Hessischen Landessozialgericht zugelassene und von der<br />

Bundesagentur eingelegte Revision führte dann in der mündlichen<br />

Verhandlung zu einem Vergleich.<br />

Hintergrund des von dem Senat vorgeschlagenen Vergleichs<br />

war dabei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auf<br />

die zunächst aufmerksam gemacht werden soll, dass auch aus<br />

einem während des Bezuges von Arbeitslosengeld im Wege<br />

der Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs. 3 SGB III; § 143 Abs. 3<br />

SGB III a.F., § 117 Abs. 4 AFG) fortbestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld entstehen<br />

kann (BSG, Urt. v. 11.6.1987 – 7 RAr 16/86; Urt. v.<br />

3.6.2004 – B 11 AL 70/03 R; Urt. v. 4.7.2012 – B 11 AL 16/11 R).<br />

In der Praxis bedeutet dies, dass in solchen „Gleichwohlgewährungsfällen“,<br />

in denen der auf die Bundesagentur übergegangene<br />

Vergütungsanspruch realisiert werden, der Mandant<br />

zu veranlassen ist, gegebenenfalls einen neuen Bewilligungsantrag<br />

zu stellen.<br />

Kein Urteil, keine Anmerkung … eines so begründeten Vergleichs<br />

hätte es nicht bedurft, wenn die von den Vordergerichten<br />

vertretene Rechtsauffassung – in dieser besonderen<br />

Fallgestaltung entspräche die „Gutschrift“ der Billigkeit, obwohl<br />

der Vergütungsanspruch nicht realisiert werden konnte<br />

oder die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs<br />

griffen – auch vor dem Bundessozialgericht Bestand<br />

gehabt hätte. Daher ist der Schluss, die Bundesagentur hätte<br />

mit ihrer Revision Erfolg haben können, mehr als naheliegend.<br />

Man muss wohl annehmen, dass die Bundesagentur zumindest<br />

nicht zur Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung<br />

der übergegangenen Vergütungsansprüche gegen<br />

eine Kostenbeteiligung verpflichtet gewesen ist.<br />

Eine solche Schlussfolgerung lässt den arbeitsrechtlichen Berater<br />

durchaus ratlos zurück. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung<br />

verneint – zu Recht – die Aktivlegitimation der Arbeitnehmerin<br />

in solchen Fallgestaltungen. Es liegt eine cessio legis<br />

vor, die dazu führt, dass nicht mehr die Arbeitnehmerin,<br />

wohl aber die Bundesagentur für Arbeit aktivlegitimiert ist.<br />

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung verneint eine Verpflichtung<br />

der Bundesagentur für Arbeit, die hiervon betroffenen<br />

Arbeitslosen zur Ermächtigung der Geltendmachung der Vergütungsansprüche<br />

gegen eine Kostenbeteiligung zu veranlassen.<br />

Ein Kostenersatz für die gerichtliche Geltendmachung<br />

ist wegen der arbeitsgerichtlichen Besonderheiten erstinstanzlich<br />

nicht zu erreichen. Das Kostenrisiko trägt also allein<br />

der Arbeitslose, nicht nur in den Fällen, in denen eine Rechtsschutzversicherung<br />

Deckungsschutz gewährt, ein Problem. Es<br />

kommt hinzu, dass die Praxis zeigt, dass es durchaus schwierig<br />

ist, insbesondere bei nahendem Verfall der Ansprüche, von<br />

der Bundesagentur überhaupt eine (positive) Reaktion auf<br />

solche Anfragen, ob man denn zur Geltendmachung ermächtigt<br />

werde, zu erhalten. Die Bundesagentur täte gut daran,<br />

ihre diesbezügliche Verwaltungspraxis zu überprüfen und<br />

eine Weisungslage zu schaffen, die den Arbeitsagenturen vor<br />

Ort ein verbindliches Vorgehen vorschreibt. Auf solche Weisungen<br />

könnte man sich in der anwaltlichen Praxis gegenüber<br />

„zögerlichen“ Arbeitsagenturen durchaus berufen. In<br />

den nicht so seltenen Verfahren, in denen nicht nur Kündigungen<br />

angegriffen werden, sondern auch Vergütungsansprüche<br />

geltend zu machen sind, um sie vor dem Verfall bei<br />

(zweistufigen) Ausschlussfristen zu schützen, sind die Mandanten<br />

über die arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen<br />

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ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 12 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

und Notwendigkeiten umfassend zu unterrichten und zu belehren.<br />

Kein Urteil, keine Anmerkung – die Angelegenheit zeigt, dass<br />

auch solche „Nichtentscheidungen“ in der anwaltlichen Praxis<br />

zu beachten sind.<br />

Kostenfallen beim Vergleichsschluss vermeiden<br />

Volker Thiele, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düren<br />

Schließen die Parteien einen Vergleich, der das gesamte Verfahren<br />

erledigt, entfällt die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß<br />

Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 8210<br />

Abs. 2. Wird jedoch über Teile des anhängigen Verfahrens anderweitig<br />

entschieden, sind die Voraussetzungen der Norm<br />

nicht erfüllt und die Verfahrensgebühr muss bezahlt werden.<br />

Dieser Sachverhalt sollte weitgehend bekannt sein.<br />

Es gibt allerdings Sachverhalte, die so versteckt zur Aufrechterhaltung<br />

der Verfahrensgebühr führen, dass sie selbst das Arbeitsgericht<br />

Köln zu folgender Bemerkung veranlasst haben:<br />

„Die Kammer möchte jedoch keinen Hehl daraus machen,<br />

dass die Regelungen in Teil 8 des Kostenverzeichnisses wenig<br />

praxisnah sind und teilweise – sowohl zu Lasten der Kostenschuldner<br />

als auch zu Lasten der Staatskasse – zu ungerechten<br />

Ergebnissen führen können. Die Kammer ist aber an die<br />

gesetzlichen Vorgaben gebunden und es steht ihr nicht zu,<br />

die gesetzgeberischen <strong>Entscheidungen</strong> durch eigene Wertungen<br />

zu ersetzen.“ (Beschl. v. 12.4.<strong>2013</strong>, 2 Ca 9003/12).<br />

Hintergrund dieses Beschlusses war ein Verfahren, in dem der<br />

Kläger sich gegen eine Kündigung wehrte und zugleich die<br />

Zahlung diverser Lohnbestandteile einforderte. Unmittelbar<br />

vor dem Gütetermin erfüllte der Arbeitgeber einige der Zahlungsforderungen,<br />

was die Parteien übereinstimmend im Termin<br />

erklärten. Das nahm der Vorsitzende Richter zum Anlass,<br />

in das Protokoll aufzunehmen, dass die Parteien die hierauf<br />

bezogenen Anträge übereinstimmend für erledigt erklären<br />

würden. Im unmittelbaren Anschluss daran schlossen die Parteien<br />

über die Kündigung und die verbleibenden Zahlungsanträge<br />

einen abschließenden Vergleich. Am Schluss des Gütetermins<br />

war das Verfahren also umfassend beendet. Die Parteivertreter<br />

gingen von einem Wegfall der Verfahrensgebühr<br />

aus.<br />

Das war jedoch ein Irrtum, denn alsbald danach erhielt der<br />

Kläger von der Gerichtskasse eine Kostenrechnung über eine<br />

Verfahrensgebühr. Als er sich dagegen unter Hinweis darauf,<br />

dass der Vergleich mit Rücksicht auf das vorangegangene Geschehen<br />

doch abschließenden Charakter hatte, zur Wehr<br />

setzte, wurde er belehrt, dass ja durch den Vergleich nicht das<br />

gesamte Verfahren erledigt worden sei. Ein Teil wäre ja schon<br />

zuvor durch schlichte Erledigungserklärung beendet worden,<br />

also nur der restliche Teil durch den Vergleich. Über die Kos-<br />

ten des für erledigt erklärten Teils sei daher von Amts wegen<br />

gesondert entschieden worden. Die Beendigung des Verfahrens<br />

insgesamt beruhe also z.T. auf einem Vergleich, zum Teil<br />

auf einer gerichtlichen Entscheidung. Deshalb entfalle die<br />

Verfahrensgebühr eben nicht. Dem schloss sich das Gericht in<br />

dem bereits wiedergegebenen Beschluss an.<br />

Was hätte geschehen müssen, um diese doch etwas kuriose<br />

Kostenfolge zu vermeiden?<br />

Die Parteien hätten vor Abgabe jeglicher prozessbeendender<br />

Erklärung den gesamten Streitstoff erörtern und auf eine Einigungsmöglichkeit<br />

überprüfen müssen. In diesem Fall hätten<br />

sie in einem Gesamtvergleich nur noch geregelt, was bezüglich<br />

der Kündigung zu geschehen habe und welche der eingeklagten<br />

Forderungen noch zu erfüllen seien, wobei die bereits<br />

erfüllten nicht mehr erwähnt worden wären. Das hätte zur<br />

umfassenden Erledigung des Rechtsstreits genügt. Eine Ausgleichsklausel<br />

hätte das zwar noch deutlicher machen können,<br />

wäre aber nicht erforderlich gewesen.<br />

Was manchmal aus verhandlungstaktischen Gründen sinnvoll<br />

ist, nämlich einen umfangreichen Streitgegenstand Stück für<br />

Stück abzuarbeiten, kann also zur Kostenfalle werden. Als angenehmer<br />

Nebeneffekt eines umfassenden Vergleichs wäre<br />

der Streitwert für die Einigungsgebühr gestiegen. Aber auch<br />

das kann man vermeiden. Es hätte genügt, wenn die Parteien<br />

im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung<br />

von Zahlungsanträgen auch ihre Einigung darüber<br />

zu Protokoll gegeben hätten, wer die Gerichtskosten des erledigten<br />

Teils zu tragen habe. Sie hätten das aber auch noch im<br />

Rahmen des abschließenden Vergleichs nachholen können.<br />

Eine solche Regelung kann bei sachlicher Betrachtung keinen<br />

materiellen Streit unter den Parteien auslösen, denn die Folge<br />

der Regelung der Kostenpflicht wäre ja mit Rücksicht auf die<br />

einleitend dargestellte Bestimmung des Kostenverzeichnisses<br />

der Wegfall der Gerichtskosten gewesen, über deren Tragungspflicht<br />

man sich gerade geeinigt hat. Übrig bleiben allein<br />

Zustellungskosten, die zumeist wegen Geringfügigkeit<br />

nicht erhoben werden.<br />

Diese Vermeidungsstrategien können aber an der Richtigkeit<br />

des Zitats aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Köln nichts<br />

ändern. DAV und BRAK sind aufgerufen, auf eine Änderung<br />

der Bestimmung zum Gerichtskostengesetz hinzuwirken.<br />

46<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 13 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

Hanseatisches Oberverwaltungsgericht:<br />

Auch rückgedeckte Unterstützungskasse ist nicht insolvenzsicher<br />

– Warum rückgedeckte Unterstützungskassen zur Arbeitgeberhaftung führen –<br />

PM Dr. Johannes Fiala / Dipl.-Math. Peter A. Schramm, München<br />

Das Hamburger OVG stellt in seinem Urt. v. 14.1.2010 (Az. 4 Bf<br />

22/08) klar, dass auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen<br />

(UK) ein im Vergleich zu Pensionsfonds und Direktversicherungen<br />

erhöhtes Insolvenzrisiko für Arbeitnehmer besteht.<br />

Denn die Rückdeckungsversicherungen einer UK bieten<br />

keinerlei Insolvenzschutz, sondern stellen lediglich ein Finanzierungsinstrument<br />

dar.<br />

1. Folgen einer Insolvenz des Arbeitgebers für<br />

die UK<br />

Wenn der Arbeitgeber in der Insolvenz seine Prämienzahlungen<br />

an die UK einstellt, wird die UK regelmäßig gezwungen<br />

sein, seine Leistung sogar unter die zugesagten Versorgungsleistungen<br />

zu reduzieren. Dann haftet der Arbeitgeber für die<br />

Differenz alleine, und bei seiner Insolvenz muss der Pensionssicherungsverein<br />

einspringen. Der beklagte PSVaG weist auch<br />

auf die Möglichkeit hin, dass der Arbeitgeber sogar den Rückkauf<br />

der Rückdeckungsversicherungen über die Gremien der<br />

UK erreichen könnte, so dass dieses Deckungskapital der UK<br />

für die Arbeitnehmer verloren geht und die nun ausschließlich<br />

gegen den Arbeitgeber gerichteten Ansprüche bei dessen<br />

Insolvenz vom PSVaG getragen werden müssen.<br />

Auch der Insolvenzverwalter kann von der UK die Herausgabe<br />

der Rückdeckungsversicherungen verlangen, sofern etwa die<br />

Versorgungszusagen gegenüber den Arbeitnehmern widerrufen<br />

werden, wenn eine Sanierung geplant ist (BAG, Urt. v.<br />

29.9.2010, Az. 3 AZR 107/08).<br />

2. Zillmerung belastet die Versorgungszusagen<br />

des Arbeitgebers<br />

Wenn der Arbeitgeber überraschend insolvent wird, oder Mitarbeiter<br />

nach einigen Jahren beim Arbeitgeber ausscheiden,<br />

stellen die Arbeitnehmer regelmäßig fest, dass nur ein kleiner<br />

Bruchteil der in die UK einbezahlten Beiträge noch als Kapital<br />

zur Altersversorgung vorhanden ist. Das ist an sich nicht<br />

schlimm, denn die Versorgungsansprüche richten sich nach<br />

der Versorgungszusage und nicht nach dem, was in einem Finanzierungsinstrument<br />

der Unterstützungskasse – der Rückdeckungsversicherung<br />

– tatsächlich vorhanden ist. Für den<br />

Rest haftet der Arbeitgeber und nur im Insolvenzfall des Arbeitgebers<br />

der PSVaG, eben aus dem Grunde der stets vorhandenen<br />

Arbeitgeberhaftung.<br />

3. 80 %, 90 % oder mehr für Abschluss- und<br />

Verwaltungskosten<br />

Die Rückdeckungsverträge der Versicherer sind meist so gestaltet,<br />

dass in den ersten 12 bis 24 Monaten gar kein Deckungskapital<br />

für die UK gebildet wird, und der Rückkaufswert<br />

„null“ ist oder bei weniger als der Hälfte der eingezahlten<br />

Beiträge liegt. Von diesen Beiträgen ernähren sich Versicherer<br />

und Vermittler. Dennoch haftet der Arbeitgeber für die zugesagten<br />

Versorgungsleistungen. Problematisch aus Haftungssicht<br />

des Arbeitgebers ist insbesondere auch eine Entgeltumwandlung<br />

über die UK, weil das Gesetz hier die Wertgleichheit<br />

mit dem umgewandelten Entgelt verlangt.<br />

4. Keine Kongruenz zwischen Deckungskapital<br />

und Versorgungszusage<br />

Dass das bei der UK gebildete Vermögen so gut wie nie ausreichen<br />

wird, die zusagten Versorgungen vollständig zu finanzieren,<br />

wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelmäßig<br />

verschwiegen. Denn die Versorgungszusagen sind so auf die<br />

Rückdeckungsversicherung abgestimmt, dass sie einen ungestörten<br />

Verlauf bis zum Pensionsbeginn voraussetzen, der jedoch<br />

in der Praxis eine seltene Ausnahme darstellt. Die vom<br />

Vermittler gebotenen hübschen Beispielsrechnungen zur Illustration,<br />

mit Renditen und Wertsteigerungen der Rückdeckungsversicherung<br />

gehen allenfalls nur mit planmäßiger Beitragszahlung<br />

bis zum Ablauf auf – bei näherer Prüfung müssen<br />

sie aber allenfalls als Phantasiegebilde nach dem Prinzip<br />

Hoffnung gesehen werden, weil oft mit allzu optimistischen<br />

Prognosen gerechnet wird.<br />

5. Insolvenz der UK ist nicht vom Schutz durch<br />

den PSVaG erfasst<br />

Das OVG Hamburg stellt klar, dass die Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit<br />

der UK oder anderer Versorgungsträger in<br />

der BAV gerade nicht vom Betriebsrentengesetz erfasst wird.<br />

In allen diesen Fällen haftet nämlich der Arbeitgeber für seine<br />

Zusage. Wird hingegen der Arbeitgeber insolvent, ist der Anspruch<br />

des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wirtschaftlich<br />

wertlos, und die UK kann die lediglich ohne Rechtsanspruch<br />

zugesagten Leistungen jederzeit einstellen – etwa,<br />

wenn das infolge ausbleibender weiterer Beiträge viel zu geringe<br />

Deckungskapital aufgebraucht ist. Die UK hat dem Ein-<br />

2/<strong>2013</strong> 47


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 14 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

wand des fehlenden Rechtsanspruchs auch nicht mehr entgegenzusetzen,<br />

als dass dieser keine praktische Bedeutung<br />

hätte, da ja eine rechtsverbindliche Zusage des Arbeitgebers<br />

bestehe.<br />

6. Kaum Schutz für geschäftsführende<br />

Gesellschafter (GGF) und Top-Manager<br />

Der PSVaG schützt nur die Versorgung echter Arbeitnehmer,<br />

so dass der GGF im Zweifel im Insolvenzfall buchstäblich „mit<br />

dem Ofenrohr ins Gebirge schaut“, also leer ausgeht. Handelt<br />

es sich um Top-Manager, als echte Arbeitnehmer, wird über<br />

den PSVaG meist nur ein relativ geringer Anteil der Altersrente<br />

im Insolvenzfall bezahlt werden, denn der PSVaG leistet nicht<br />

in beliebiger Höhe.<br />

7. UK als Finanzierungsinstrument mit<br />

aufgeschobener Insolvenz des Arbeitgebers<br />

In der Vertriebspraxis werden Arbeitnehmern und Arbeitgebern<br />

zahlreiche Vorteile, insbesondere bei den Abgaben angepriesen.<br />

Dass jedoch Versorgungszusagen dann leider etwa<br />

in 25 Jahren auch einzulösen sein werden, wird in der Gegenwart<br />

oft als nebensächliches Problem angesehen. Für die<br />

Masse des Mittelstandes kommt das böse Erwachen erst spät,<br />

weil es keine Pflicht für Steuerberater gibt, die real bereits aufgetürmten<br />

Schulden aus Versorgungszusagen in der Steuerbilanz<br />

(mit) auszuweisen.<br />

8. Haftungsmaximierung für Arbeitgeber durch<br />

Kostenmaximierung bei der UK<br />

Den Betreibern von UK kommt es auf die Erzielung hoher<br />

Courtagen an, weshalb vielfach auch noch ein Makler in den<br />

Vertrieb eingebunden ist. Dessen hohe Courtagen zu Lasten<br />

der Versorgung der Arbeitnehmer und bei Entgeltumwandlung<br />

von diesen finanziert, relativieren sich allerdings, wenn<br />

man die Erkenntnis mehrere Staatanwaltschaften berücksich-<br />

tigt, dass oft auch Betriebsräte oder Geschäftsführer davon zu<br />

bestechen sind. Dabei könnte die UK z.B. auf die Idee kommen,<br />

dass die ursprünglichen Rückdeckungsversicherungen<br />

nicht mehr optimal sind, sie kündigen und neue mit neuer<br />

Provision abschließen. Die Mehrheit der Arbeitgeber, selbst<br />

DAX-Konzerne, haben selten irgendwelche Vorkehrungen getroffen,<br />

damit die UK nicht durch unnötige Abschluss- und<br />

Verwaltungskosten die Arbeitgeberhaftung laufend maximiert.<br />

Doch zeichnet sich hier eine Notbremse ab, da manches<br />

kostenlose Vertragsmuster von der Stange aus dem Versicherungsvertrieb,<br />

gestaltet von Betriebswirten unter Verstoß<br />

gegen beispielsweise das Rechtsberatungsgesetz, zum<br />

praktikablen Ansatz für die vollständige Rückabwicklung<br />

wird, sobald der Arbeitgeber seine bisher wenig beachtete<br />

Haftungsvielfalt erkennt.<br />

9. Keine Aufklärungspflicht der UK zu Kosten<br />

der Rückdeckungsversicherung<br />

Den Arbeitnehmern wie auch dem Arbeitgeber wird erklärt,<br />

dass die Beiträge zu 100 % der UK zugute kommen und von<br />

dieser zu 100 % in die Rückdeckungsversicherungen eingezahlt<br />

werden. Dass diese dann an den vermittelnden Makler<br />

einen Großteil der ersten 5 Jahresprämien jeder einzelnen<br />

Entgeltumwandlung als Courtage zahlt, zulasten des angesammelten<br />

Versorgungsvermögens, wird hingegen verschwiegen.<br />

Dies völlig zu Recht, denn es liegt bei der Vermittlung<br />

einer UK-Versorgung keinerlei regulierte Versicherungsvermittlung<br />

gegenüber dem Arbeitgeber und erst recht nicht<br />

in Bezug auf den Arbeitnehmer vor. Damit entfallen alle<br />

Pflichten des Maklers wie auch des Versicherers zur Aufklärung<br />

über die enthaltenen Kostenverrechnungen. Selbst über<br />

den laufenden Rückkaufswert jeder Versicherung muss der<br />

Versicherer nur die UK informieren – was diese dann dem Arbeitgeber<br />

berichtet, bleibt ihr selbst überlassen. Erst versicherungsmathematische<br />

Gutachten haben hier schon oft zu gesteigerter<br />

Transparenz und dazu geführt, dass Arbeitnehmer<br />

wie Arbeitgeber sich ihres Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse<br />

bewusst wurden.<br />

48<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 15 von 42,<br />

Aufsätze/Beiträge<br />

Nachruf: Paul-Werner Beckmann †<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

ich habe die traurige Pflicht, Ihnen berichten zu müssen, dass<br />

unser Kollege Paul-Werner Beckmann nach kurzer Krankheit<br />

am 1. Mai <strong>2013</strong> verstorben ist.<br />

Paul-Werner Beckmann gehörte zu den Kollegen, die im Frühjahr<br />

1981 die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht in Dortmund<br />

aus der Taufe gehoben und seitdem praktisch immer dabei<br />

waren. Wir alle kennen Paul-Werner Beckmann von unzähligen<br />

Tagungen, auf denen er mit beachtenswerten Beiträgen<br />

mitgewirkt hat. Neben dem Engagement in unserem Kreis<br />

war Paul-Werner Beckmann langjähriges Vorstandsmitglied<br />

im Deutschen Anwaltverein und kraft dieses Amtes von 2001<br />

bis 2011 entsandtes Mitglied in unserem Geschäftsführenden<br />

Ausschuss und bis 2010 auch im Arbeitsrechtsausschuss des<br />

DAV. Im Jahre 2011 wurde ihm für seine besonderen Verdienste<br />

das Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft verliehen.<br />

Seine zweite juristische „Liebe“ galt bekanntermaßen dem<br />

Sportrecht. Er gehörte zu den Mitbegründern der Arbeitsge-<br />

meinschaft Sportrecht und war insbesondere<br />

an den Kontaktstellen zum Arbeitsrecht<br />

sehr interessiert.<br />

Wir haben Paul-Werner Beckmann als<br />

fairen und gradlinigen Vertreter des<br />

DAV wahrgenommen. Er hat sich gleichermaßen<br />

stets mit großem Erfolg<br />

und Geschick beim DAV für die Belange<br />

der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />

eingesetzt. Seine menschliche und sympathische Art haben<br />

wir immer geschätzt. Ihm gebührt deshalb unser besonderer<br />

Dank und unsere Anerkennung, auch über seinen Tod hinaus.<br />

Wir werden ihn stets in angenehmer Erinnerung behalten.<br />

Wer Paul-Werner Beckmann auf unserer letzten Tagung im<br />

März in München gesehen hat, wusste, dass er gesundheitlich<br />

sehr angegriffen war. Ich habe bei der Abendveranstaltung<br />

mit ihm an einem Tisch gesessen, er war voller Pläne, noch für<br />

den Juni war er als Referent auf dem Deutschen Anwaltstag<br />

fest eingeplant. Uns hat deshalb sein Tod überrascht und sehr<br />

betroffen gemacht.<br />

Dr. Johannes Schipp<br />

Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses<br />

der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV<br />

Wenn aus Vertragspartnern Gegner werden<br />

Das komplexe Verhältnis von Unternehmern, Führungskräften und D&O-Versicherern<br />

im Haftpflicht/Schadenprozess<br />

Dr. Stephan Röhrborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Düsseldorf,<br />

hat unter dem genannten Titel zusammen mit der Juristin<br />

und führenden Mitarbeiterin der Allianz Sondergesellschaft<br />

für D&O Versicherungen, Heike Krüger, einen sehr informativen<br />

Vortrag gehalten, für den es zwar keinen druckreifen<br />

Fließtext gibt, aber zahlreiche übersichtliche und dennoch<br />

textreiche Präsentationen, die Sie als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft<br />

unter folgendem Link abrufen können:<br />

http://www.rbj.de/files/pdf/RBJ-SR-Workshop-DO-13-03.pdf<br />

2/<strong>2013</strong> 49


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 16 von 42,<br />

Inhalt: <strong>Entscheidungen</strong><br />

Inhaltsverzeichnis der <strong>Entscheidungen</strong><br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Seite<br />

76. Bewerbungsverfahren, Bestenauswahl im öffentlichen<br />

Dienst, befristete Stellenbesetzung 52<br />

77. AGG, Bewerbungsverfahren, fehlender Zugangsnachweis<br />

bei Bewerbung per E-mail 52<br />

78. AGG, Bewerbungsverfahren, Eignungsbeurteilung<br />

nur anhand objektiver Kriterien 52<br />

79. AGG, Benachteiligung, Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer<br />

52<br />

80. Entgeltfortzahlung, fehlende Kausalität bei vermeintlich<br />

ruhendem Arbeitsverhältnis 53<br />

81. Mobbing, Ausgrenzung innerhalb der Belegschaft,<br />

keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch<br />

wahre Tatsachenbehauptung 53<br />

82. Urlaub, Verzugslohn bei unzureichender Anordnung<br />

von Betriebsurlaub, Brückentage, keine Benachteiligung<br />

von Schwerbehinderten, die keine<br />

Mehrarbeit leisten 53<br />

83. Ausschlussfrist, Wahrung der Frist durch Beschäftigungsklage<br />

54<br />

84. Ausschlussfrist, Verweisung auf unwirksamen Tarifvertrag<br />

54<br />

85. Zeugnis, kein Verzicht auf Ehrlichkeitsvermerk<br />

nach unberechtigter Verdachtskündigung 54<br />

86. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung,<br />

Ermessensentscheidung 54<br />

87. Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsmissbrauch bei<br />

konzerninterner Überlassungsgesellschaft, nicht<br />

nur vorübergehende Überlassung, Begründung<br />

eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (I) 54<br />

88. Arbeitnehmerüberlassung, nicht nur vorübergehende<br />

Überlassung, Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

mit dem Entleiher (II) 55<br />

89. Arbeitnehmerüberlassung, Scheinwerkvertrag im<br />

Fleischereigewerbe 55<br />

90. Arbeitnehmerüberlassung, Equal-Pay, unzulässige<br />

Tarifwechselklausel 55<br />

91. Arbeitnehmerüberlassung, Ausschlussfrist, Intransparenz<br />

55<br />

92. Betriebsübergang, Unterrichtungsschreiben, Information<br />

über die Möglichkeit des Widerspruchs<br />

und dessen Folgen 55<br />

Seite<br />

93. Betriebliche Altersversorgung, Gesamtzusage<br />

durch Errichtung einer Versorgungseinrichtung 56<br />

94. Betriebliche Altersversorgung, Auslegung, Berücksichtigung<br />

von Nachtzulagen 56<br />

95. Betriebliche Altersversorgung, Auslegung einer<br />

Anpassungsregelung 56<br />

Bestandsschutz<br />

96. Abmahnung, Entfernung aus der Personalakte 56<br />

97. Kleinbetrieb, Zusammenrechnung mehrerer Betriebsteile<br />

56<br />

98. Kleinbetrieb, Treuwidrige Kündigung nach mutterschutzrechtlichem<br />

Beschäftigungsverbot; zusätzlicher<br />

Entschädigungsanspruch nach AGG 56<br />

99. Betriebsbedingte Kündigung, Vorbereitung eines<br />

Betriebsübergangs 58<br />

100. Verhaltensbedingte Kündigung, Silvesterknaller<br />

im Dixie-Klo 59<br />

101. Verhaltensbedingte Kündigung, vorsätzlich fehlerhafte<br />

Arbeitszeiterfassung 59<br />

1<strong>02</strong>. Verhaltensbedingte Kündigung, Manipulation der<br />

Zeiterfassung zugunsten eines Kollegen 59<br />

103. Verhaltensbedingte Kündigung, Verdacht schwerwiegender<br />

Pflichtverletzung 60<br />

104. Änderungskündigung, keine soziale Rechtfertigung<br />

durch Bedürfnis nach Tarifeinheit 60<br />

105. Auflösungsantrag, keine Auflösung bei auch maßregelnder<br />

Kündigung 60<br />

106. Befristung, Sachgrund, nachträgliche Vereinbarung<br />

einer Befristung auf einen Zeitpunkt nach Erreichen<br />

des Rentenalters 60<br />

107. Befristung, Sachgrund, mittelbare Vertretung, Darlegungslast<br />

des Arbeitgebers zur Vertretungskette 60<br />

108. Befristung, Erweiterung der sachgrundlosen Befristung<br />

durch Tarifvertrag mit Öffnungsklausel,<br />

wirksame Bildung paritätischer Ausschüsse 61<br />

Betriebsverfassungsrecht / Personalvertretungsrecht<br />

109. Status, Leitender Angestellter, Personalkompetenz 61<br />

110. Betriebsrat, Kostenerstattung, Erforderlichkeit des<br />

Rechtsmittelzuges 62<br />

50<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 17 von 42,<br />

Inhalt: <strong>Entscheidungen</strong><br />

Seite<br />

111. Betriebsrat, Kostenerstattung, Begünstigungsverbot,<br />

pauschale Kostenerstattung und Mehrarbeitsvergütung<br />

62<br />

112. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Arbeitszeit,<br />

kein Unterlassungsanspruch gegen vorläufigen<br />

Dienstplan 62<br />

113. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Vergütungssystem<br />

62<br />

114. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Einstellung<br />

von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen<br />

(I) 63<br />

115. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Einstellung<br />

von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen<br />

(II) 63<br />

116. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Einstellung<br />

von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen<br />

(III) 63<br />

117. Betriebsratsmitglied, Zustimmung zur außerordentlichen<br />

Kündigung, Unwirksamkeit der Beschlussfassung<br />

bei Verhinderung beteiligter Betriebsratsmitglieder<br />

63<br />

118. Einigungsstelle, gerichtliche Einsetzung gem. § 98<br />

ArbGG, „offensichtliche Unzuständigkeit“ bei älterer<br />

Rechtsprechung 63<br />

119. Personalvertretungsrecht, keine Versetzung bei<br />

bloß personalvertretungsrechtlicher Zuordnung 63<br />

Tarifvertragsrecht<br />

120. Tarifrecht, CGZP-Tarifverträge, kein Vertrauensschutz<br />

in die Tariffähigkeit einer Vereinigung, Ablehnung<br />

des „faktischen Tarifvertrages“ jedenfalls<br />

bei fehlender Rückabwicklung 64<br />

121. Tarifvertrag, Arbeitnehmerüberlassung, Verweisung<br />

auf unwirksamen Tarifvertrag 64<br />

122. AVR-Caritas, Stichtagsregelung bei kinderbezogener<br />

Entgeltzulage 64<br />

Prozessuales<br />

123. Gerichtsbarkeit, Beschäftigung durch ausländischen<br />

Staat mit hoheitlichen Aufgaben 64<br />

124. Rechtsweg, Streitigkeit über Beitragszuschuss<br />

zum Versorgungswerk bei angestelltem Rechtsanwalt<br />

65<br />

Seite<br />

125. Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung<br />

nach Fristversäumnis, Zurechnung des Anwaltsverschuldens<br />

66<br />

126. Prozessfähigkeit, Anfechtung eines Vergleichs wegen<br />

Geschäftsunfähigkeit 66<br />

127. Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch,<br />

Verfügungsgrund bei Erteilung eines Hausverbots 66<br />

128. Berufung, Zulässigkeit, unzureichende Auseinandersetzung<br />

mit der Urteilsbegründung (Equal-<br />

Pay-Vergütung) 66<br />

129. Errichtung einer Einigungsstelle, kein Erfordernis<br />

außergerichtlichen Einigungsversuchs 68<br />

130. Errichtung des Wirtschaftsausschusses, Klärung im<br />

Beschlussverfahren 68<br />

131. Nichtzulassungsbeschwerde, Aktenwidrige Feststellungen,<br />

Anspruch auf AGG-Entschädigung 68<br />

132. Kostenerstattung, Übersetzung der Verfahrensunterlagen<br />

für ausländische Partei 69<br />

Sonstiges<br />

133. Schwerbehinderung, Integrationsamt, keine Zustimmung<br />

zur Kündigung ohne Prüfung der Namensliste,<br />

„Schlecker-Kündigung“ 69<br />

134. Schadenersatz, Verhängung einer Sperrzeit wegen<br />

vereinbarungswidriger Angabe des Kündigungsgrundes<br />

69<br />

135. PKH, Verwertung von Immobilienbesitz 69<br />

136. PKH, „steckengebliebener“ Antrag bei Tod der Partei<br />

69<br />

137. PKH, Vergleichsmehrwert, rechtzeitige Antragstellung,<br />

kein konkludenter Antrag auf zukünftige<br />

Streitgegenstände 70<br />

Streitwert und Gebühren<br />

138. Streitwert, Abmahnung, keine pauschale Bewertung<br />

mit einem Monatsgehalt, sondern nach der<br />

Gefährdung des Arbeitsverhältnisses 70<br />

139. Streitwert, Versetzung 71<br />

140. Streitwert, gespaltener Kündigungsschutzantrag,<br />

Freistellung 71<br />

141. Streitwert, Beschlussverfahren, Anfechtung der<br />

Betriebsratswahl 71<br />

142. RVG, keine Terminsgebühr für Telefonat über<br />

Rechtsmittelrücknahme 71<br />

2/<strong>2013</strong> 51


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 18 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

76. Bewerbungsverfahren, Bestenauswahl im<br />

öffentlichen Dienst, befristete Stellenbesetzung<br />

1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren<br />

Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden<br />

soll.<br />

2. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person<br />

nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten<br />

Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen Art. 33<br />

Abs. 2 GG.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 16.1.<strong>2013</strong>, 15 SaGa 1738/12<br />

77. AGG, Bewerbungsverfahren, fehlender<br />

Zugangsnachweis bei Bewerbung per E-mail<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Jedenfalls hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt,<br />

dass er zum Kreis der Bewerber gehört. Insofern fehlt der<br />

Nachweis, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung vom<br />

20.11.2011 bei dem Antragsgegner zugegangen ist.<br />

Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, wenn sie so<br />

in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter<br />

normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der<br />

Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt/Ellenberger, § 130<br />

BGB Rn 5). Eine E-Mail geht insofern zu, wenn sie in der Mailbox<br />

des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert<br />

wird. Die Beweislast kommt demjenigen zu, der sich auf<br />

den Zugang beruft (OLG Düsseldorf v. 26.3.2009 –7U28/08).<br />

Für den Zugang einer E-Mail kann möglicherweise eine Eingangs-<br />

oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein<br />

Ausdruck der E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung<br />

reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus (AG Bremen v.<br />

15.4.2009 – 23 C 494/06). Ein Beweis des ersten Anscheins für<br />

den Eingang in die Mailbox des Empfängers ergibt sich auch<br />

nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der<br />

E-Mail beweisen kann (OLG Köln v. 5.12.2006 –3U167/05).<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12<br />

78. AGG, Bewerbungsverfahren, Eignungsbeurteilung<br />

nur anhand objektiver Kriterien<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Der Kläger hätte gemäß § 62 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch<br />

eingeladen werden müssen, weil ihm nach<br />

§ 82 Satz 3 SGB IX die fachliche Eignung für die angestrebte<br />

Stelle auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil<br />

der Stelle – unter besonderer Berücksichtigung<br />

der konstitutiven Elemente – und seinem Leistungsprofil<br />

nicht offensichtlich fehlte. Als „konstitutiv“ einzustufen sind<br />

diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend<br />

vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien,<br />

also insbesondere ohne Rücksichtnahme auf Wertungsspiel-<br />

räume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig<br />

und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber<br />

kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil<br />

solche Qualifikationsmerkmale, die entweder<br />

ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die<br />

schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer<br />

Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden<br />

können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst<br />

auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende<br />

Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in<br />

den Blick nehmenden Werturteils erschließen (VGH Baden-<br />

Württemberg v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10). Die Beklagte hat<br />

eine Stelle als Rechnungsamtsleiter ausgeschrieben. In der<br />

Stellenausschreibung wurde lediglich angegeben, die Stelle<br />

sei besonders für Absolventen der Fachhochschule für Öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen geeignet. Eine besondere Ausbildung<br />

oder ein Examensergebnis mit einer Mindestpunktzahl<br />

wurde nicht verlangt. Darüber hinausgehende, besondere<br />

Fachkenntnisse im Sinne einer einzelnen Fachrichtung<br />

oder einer einzelnen Befähigung wurden in der Ausschreibung<br />

nicht zwingend vorausgesetzt; ebenso wenig Berufsoder<br />

gar Leitungserfahrung. Die Ausschreibung stellt damit<br />

keine Anforderungen, welche nicht durch die vom Kläger absolvierte<br />

Ausbildung an einer staatlichen Hochschule für Verwaltung<br />

als erfüllt angesehen werden können. Daher ergibt<br />

sich aus den Bewerbungsunterlagen nicht, dass der Kläger offensichtlich<br />

für die ausgeschriebene Stelle fachlich ungeeignet<br />

ist. (…)<br />

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei persönlich nicht<br />

geeignet für die ausgeschriebene Stelle. Damit bezieht sich<br />

die Beklagte ausdrücklich nicht auf Merkmale, die die fachliche<br />

Eignung des Klägers berühren; die bessere Eignung von<br />

Mitbewerbern schließt eine Benachteiligung auch nicht aus,<br />

wie sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ergibt (BVerwG v.<br />

3.3.2011 – 5 C 16.10). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte<br />

Gründe, die die persönliche Eignung betreffen, für den Nachweis,<br />

dass für die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch<br />

ausschließlich andere Gründen als die Behinderung erheblich<br />

waren, heranziehen kann (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v.<br />

21.8.2012 – 4 S 530/12) Jedenfalls hat die Beklagte – selbst unter<br />

Zugrundelegung dieser Möglichkeit – nicht den vollen Beweis<br />

darüber erbracht, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen<br />

zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.<br />

■ Verwaltungsgericht Karlsruhe<br />

vom 8.2.<strong>2013</strong>, 8 K 1153/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Jochen Link<br />

Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen<br />

Tel.: 07721/33166, Fax: 07721/33197<br />

info@anwaltskanzlei-vs.de; www.anwaltskanzlei-vs.de<br />

79. AGG, Benachteiligung, Mehrurlaub für ältere<br />

Arbeitnehmer<br />

Ein zweitägiger Mehrurlaub für über 58-Jährige dient der Sicherstellung<br />

des Schutzes der Beschäftigung älterer Arbeit-<br />

52<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 19 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

nehmer in objektiv, angemessen legitimer Weise i.S.d. § 10<br />

Satz 1 und 3 Nr. 1 AGG. Die verlängerte Urlaubsgewährung<br />

verhilft älteren Beschäftigten bei genereller Betrachtung zur<br />

Absicherung ihrer Erwerbsfähigkeit. Die ILO-Empfehlung<br />

Nr. 162 vom 23.6.1980 nennt in Ziff. III Nr. 14 Buchst. b und c<br />

sowohl die Verkürzung der Arbeitszeit als auch die Verlängerung<br />

des bezahlten Jahresurlaub in Referenz zum zunehmenden<br />

Lebensalter als betrieblich probates Mittel zum Schutz<br />

der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 7.9.2012, 6 Sa 709/11<br />

80. Entgeltfortzahlung, fehlende Kausalität bei<br />

vermeintlich ruhendem Arbeitsverhältnis<br />

Ansprüche auf Vergütung von Feiertagen und Krankheitszeiten<br />

setzen voraus, dass die Arbeitsleistung allein wegen des<br />

Feiertags oder der Erkrankung ausfallen. Daran fehlt es, wenn<br />

die Parteien aufgrund einer zunächst gewährten, nachträglich<br />

wieder entzogenen Erwerbsminderungsrente von dem Ruhen<br />

der beiderseitigen Hauptpflichten ausgegangen sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 15.1.<strong>2013</strong>, 1 Sa 363/12<br />

81. Mobbing, Ausgrenzung innerhalb der Belegschaft,<br />

keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wahre<br />

Tatsachenbehauptung<br />

1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen<br />

durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die<br />

er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten<br />

Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zu berücksichtigen<br />

ist allerdings, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen,<br />

die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum<br />

erstrecken können, nicht geeignet sind, als rechtswidriger Eingriff<br />

in das Persönlichkeitsrecht oder als Gesundheitsverletzung<br />

zu gelten, und es daher gilt, so genanntes folgenloses<br />

oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer<br />

objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das<br />

subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von<br />

der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Ein Eingriff in das<br />

Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das<br />

Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange<br />

der anderen Seite überwiegt. Wahre Tatsachenbehauptungen<br />

müssen in der Regel hingenommen werden, und zwar auch<br />

dann, wenn sie sich nachteilig auf die betroffene Person auswirken<br />

können. Nur ausnahmsweise überwiegen bei wahren<br />

Aussagen die Persönlichkeitsbelange. Im Fall von Äußerungen<br />

im Rahmen der Sozialsphäre trifft das nur auf Fälle schwerwiegender<br />

Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu, wenn<br />

etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung<br />

zu besorgen ist. Zur Sozialsphäre zählt insbesondere<br />

das berufliche Wirken des Einzelnen.<br />

2. Die (zutreffende) Äußerung, die aus anhängigen Vergütungsklagen<br />

resultierenden wirtschaftlichen Risiken stünden<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

der Gewährung von Sonderzahlungen entgegen, ist zur Stigmatisierung<br />

oder sozialen Ausgrenzung der Kläger nicht geeignet,<br />

auch wenn sie innerhalb der Belegschaft zu Anfeindungen<br />

führt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 7.9.2012, 6 Sa 703/11<br />

82. Urlaub, Verzugslohn bei unzureichender Anordnung<br />

von Betriebsurlaub, Brückentage, keine Benachteiligung<br />

von Schwerbehinderten, die keine Mehrarbeit leisten<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. (…) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht dargelegt,<br />

dass sie die erforderliche Freistellungserklärung im Hinblick<br />

auf die Gewährung von Erholungsurlaub gegenüber<br />

dem Kläger abgegeben hat. Sie hat vielmehr vorgetragen,<br />

dass die Belegschaft und damit auch der Kläger darüber informiert<br />

wurde, dass der Betrieb an den Brückentagen, das heißt<br />

auch am 30.4.2012, geschlossen bleibt und die Mitarbeiter<br />

sich entscheiden können, ob sie an diesem Tag Urlaub nehmen<br />

wollen oder eine Verrechnung mit Mehrarbeit an anderen<br />

Tagen (Ausgleich über Arbeitszeitkonto) vornehmen<br />

möchten. Damit wurde keine Freistellungserklärung im oben<br />

dargestellten Sinne abgegeben. Die Beklagte hat es als Arbeitgeberin<br />

vielmehr den Arbeitnehmern überlassen, ob diese einen<br />

Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub für den fraglichen<br />

Tag stellen möchten oder den Ausgleich über das Arbeitszeitkonto<br />

vorziehen. Die Beklagte selbst hat im Vorfeld<br />

des 30.4.2012 keine Freistellungserklärung bezüglich der Urlaubsgewährung<br />

abgegeben, sondern nur entschieden, dass<br />

der Betrieb geschlossen bleibt, und im Übrigen den Mitarbeitern<br />

zwei verschiedene Vorgehensweisen bezüglich der<br />

Arbeitszeit angeboten.<br />

Mangels konkreter Freistellungserklärung bezüglich Urlaubsgewährung<br />

hat die Beklagte auch keinen sogenannten Betriebsurlaub<br />

bzw. Betriebsferien wirksam angeordnet. Es kann<br />

daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Anordnung nur<br />

für einzelne „Brückentage“ rechtswirksam möglich wäre. Hieran<br />

bestehen Zweifel, weil gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG der<br />

Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn,<br />

dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers<br />

liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich<br />

machen (vgl. Hommerich/Boecken/DüweII-DüwelI, Arbeitsrecht,<br />

2. Aufl., § 7 BurlG, Rn 70; ErfK/Gallner, 13. Aufl., § 7<br />

BUrlG, Rn 26). Ein dringender betrieblicher Grund für die<br />

Schließung des Betriebes an einem bestimmten einzelnen Tag<br />

könnte zum Beispiel darin liegen, dass der Betrieb an diesem<br />

Tag mangels Belieferung nicht produktionsfähig ist oder andere<br />

Gründe vorliegen, die es dem Arbeitgeber unmöglich<br />

oder unzumutbar machen, den Betriebsablauf durchzuführen.<br />

Solche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. (…)<br />

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung aufgrund<br />

Diskriminierung wegen seiner Behinderung gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 AGG. (…) Es liegt auch keine mittelbare Benachtei-<br />

2/<strong>2013</strong> 53


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 20 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

ligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor. Die Beklagte stellte allen<br />

Arbeitnehmern, das heißt sowohl schwerbehinderten als auch<br />

nicht schwerbehinderten Mitarbeitern, die Wahlmöglichkeit<br />

zur Verfügung, ob sie an den Brückentagen Erholungsurlaub<br />

oder einen Ausgleich über ein Arbeitszeitkonto in Anspruch<br />

nehmen wollen. Auch schwerbehinderte Menschen können<br />

somit den Arbeitsausfall an den Brückentagen durch Mehrarbeit<br />

an anderen Tagen zum Ausgleich bringen. Diese Ausgleichsmöglichkeit<br />

besteht dann nicht, wenn sie gemäß § 124<br />

SGB IX die Freistellung von Mehrarbeit verlangen und somit<br />

keinen Zeitausgleich durchführen können. Schwerbehinderte<br />

sind gemäß § 124 SGB IX berechtigt, Mehrarbeit abzulehnen.<br />

Der Kläger hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und<br />

konnte somit einen Ausgleich bzgl. der an den Brückentagen<br />

entfallenen Arbeitszeit nicht über Mehrarbeit an anderen Tagen<br />

herbeiführen. Dieser Umstand bewirkt aber keine mittelbare<br />

Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG durch die Beklagte.<br />

Der Kläger wird durch die Vorgehensweise der Beklagten<br />

nicht als Schwerbehinderter benachteiligt. Der Unterschied<br />

zu den Nichtbehinderten ergibt sich allein daraus, dass<br />

der Kläger von einer gesetzlichen Schutzvorschrift zu seinen<br />

Gunsten Gebrauch macht. Die Beklagte hat das Verlangen<br />

des Klägers gemäß § 124 SGB IX respektiert. Der eine gesetzliche<br />

Schutzvorschrift anwendende Arbeitgeber nimmt<br />

keine mittelbare Benachteiligung des geschützten Arbeitnehmers<br />

vor, wenn gerade die Anwendung der Schutzvorschrift<br />

eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu anderen<br />

(nicht geschützten) Arbeitnehmern bewirkt.<br />

■ Arbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 7.1.<strong>2013</strong>, 3 Ca 5563/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bertram Bauer<br />

Martin-Luther-Platz 6-8, 91522 Ansbach<br />

Tel.: 0981/9712700, Fax: 0981/97127030<br />

info@rae-pbw.de; www.rae-pbw.de<br />

83. Ausschlussfrist, Wahrung der Frist durch<br />

Beschäftigungsklage<br />

Die Frist sowohl zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen<br />

Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen des<br />

Arbeitnehmers i.S.v. § 15 BRTV-Bau wird durch die Klage des<br />

Arbeitnehmers gerichtet auf tatsächliche Beschäftigung gewahrt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 30.11.2012, 6 Sa 513/12<br />

84. Ausschlussfrist, Verweisung auf unwirksamen<br />

Tarifvertrag<br />

Die in einem unwirksamen Tarifvertrag enthaltene Ausschlussfrist<br />

wird auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahme<br />

auf diesen Tarifvertrag nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages.<br />

Die Arbeitsvertragsparteien wollen einen Tarifvertrag re-<br />

gelmäßig nur so in Bezug nehmen, wie er auch tarifrechtlich<br />

gilt (entgegen LAG Düsseldorf vom 8.12.2011 – 11 Sa 852/11).<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 28.11.2012, 2 Sa 76/12<br />

85. Zeugnis, kein Verzicht auf Ehrlichkeitsvermerk nach<br />

unberechtigter Verdachtskündigung<br />

Ist der Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit mit einer Verdachtskündigung<br />

unterlegen, weil ein triftiger Tatverdacht<br />

nicht feststellbar war, so kann er dem Arbeitnehmer, dem er<br />

wegen dessen Umgangs mit Geld und/oder Sachwerten (hier:<br />

„Abteilungsaufsicht“ im Einzelhandel) nach allgemeinen<br />

zeugnisrechtlichen Grundsätzen den sogenannten „Ehrlichkeitsvermerk“<br />

schuldet, die Bescheinigung besagter Ehrlichkeit<br />

nicht deshalb verweigern, weil er seine subjektiven Zweifel<br />

daran nicht ausgeräumt sieht.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 14.12.2012, 28 Ca 16143/12<br />

86. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot,<br />

Karenzentschädigung, Ermessensentscheidung<br />

Die Wettbewerbsabrede, die die Höhe der Karenzentschädigung<br />

in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ist nicht nichtig.<br />

Bei der gerichtlichen Bestimmung der Höhe der Karenzentschädigung<br />

gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist die Regelung des § 74<br />

Abs. 2 HGB zu berücksichtigen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 9.1.<strong>2013</strong>, 16 Sa 563/12<br />

87. Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsmissbrauch bei<br />

konzerninterner Überlassungsgesellschaft, nicht nur<br />

vorübergehende Überlassung, Begründung eines<br />

Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (I)<br />

1. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung stellt es einen institutionellen<br />

Rechtsmissbrauch dar, wenn das verleihende<br />

Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen<br />

Arbeitnehmer verleiht, nicht am Markt werbend<br />

tätig ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens<br />

nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche<br />

Wertungen ins Leere laufen zu lassen.<br />

Dies hat zur Folge, dass dem Scheinentleiher die Arbeitgeberstellung<br />

zukommt.<br />

2. Für die Zeit ab dem 1.12.2011 ist eine schon erteilte Erlaubnisnach§1AÜGaufdievorübergehende<br />

Überlassung von<br />

Arbeitnehmern beschränkt. Die Überlassung auf Dauer ist<br />

nicht (mehr) erlaubnisfähig. Erfolgt die Überlassung eines Arbeitnehmers<br />

an den Entleiher nicht nur vorübergehend,<br />

kommt nach §§ 10 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Entleiher zu Stande.<br />

3. Eine Überlassung von Arbeitnehmern, die auf Dauer angelegt<br />

ist, erfolgt nicht mehr vorübergehend. Dies ist der Fall,<br />

wenn die verliehenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen<br />

54<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 21 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

eingesetzt werden, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden<br />

sind.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 9.1.<strong>2013</strong>, 15 Sa 1635/12<br />

88. Arbeitnehmerüberlassung, nicht nur<br />

vorübergehende Überlassung, Begründung eines<br />

Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (II)<br />

1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung<br />

nach§1AÜGwirdauch bei einer nicht nur vorübergehenden<br />

Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis<br />

nicht mit dem Entleiher begründet. Auch wenn in diesen Fällen<br />

Arbeitsvermittlung zu vermuten wäre, fehlt es nach Wegfall<br />

von § 13 AÜG sowie der Vermutungswirkung in § 1 Abs. 2<br />

2. Alt. an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl.<br />

BAG v. 28.6.2000 – 7 AZR 100/99; BAG v. 2.6.2010 – 7 AZR 946/<br />

08).<br />

2. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im<br />

Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2,<br />

10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Im Hinblick auf die<br />

langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in der<br />

eine solche Sanktion verneint wurde, ist davon auszugehen,<br />

dass sich der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des AÜG<br />

aufgrund der Richtlinie bewusst gegen eine entsprechende<br />

Sanktion entschieden hat.<br />

3. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 Satz<br />

2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242 BGB<br />

rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen<br />

werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 16.10.2012, 7 Sa 1182/12<br />

89. Arbeitnehmerüberlassung, Scheinwerkvertrag im<br />

Fleischereigewerbe<br />

1. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen<br />

nach dem Bedarf des Auftraggebers, so spricht dies<br />

ganz erheblich gegen das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrages<br />

und für eine Eingliederung der Arbeitnehmer in den<br />

Betrieb des Auftraggebers.<br />

2. Insofern fehlt es an einer abgrenzbaren, dem Auftragnehmer<br />

als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen<br />

Werkes. Dies deutet auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn<br />

der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand<br />

der von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen<br />

überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz bindend<br />

organisiert. Gleiches gilt für die Abgrenzung zu einem<br />

Dienstvertrag.<br />

3. Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung<br />

spricht nicht entscheidend, dass in einem Leistungsverzeichnis<br />

zum Werkvertrag die Vergütung der Arbeiten der Fleischund<br />

Wurstproduktion nach kg oder Stück berechnet wird.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 12.12.2012, 15 Sa 1217/12<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

90. Arbeitnehmerüberlassung, Equal-Pay, unzulässige<br />

Tarifwechselklausel<br />

1. Die einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig<br />

den im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag zu<br />

ändern, stellt eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers<br />

dar und ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.<br />

2. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG<br />

ergibt, dass dann, wenn der Entleiherbetrieb im Aufgabengebiet<br />

des Leiharbeiters keine eigenen Stammkräfte, sondern<br />

ausschließlich Leiharbeitnehmer einsetzt, der Leiharbeitnehmer<br />

die Vergütung beanspruchen kann, die für ihn gelten<br />

würde, wenn er beim Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt<br />

worden wäre.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 25.1.<strong>2013</strong>, 6 Sa 737/12<br />

91. Arbeitnehmerüberlassung, Ausschlussfrist,<br />

Intransparenz<br />

Eine vertragliche Regelung, die einerseits vorsieht, dass die<br />

Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Tarifverträge den Bestimmungen<br />

des Arbeitsvertrages vorgehen sollen, wenn<br />

nicht die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eine für den<br />

Mitarbeiter günstigere Regelung ergeben, andererseits aber<br />

auch bestimmt, dass die vertragliche Ausschlussfrist nicht gelten<br />

soll, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge<br />

eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über<br />

den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten,<br />

ist intransparent und Verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.<br />

Bei einer derartigen Wechselwirkung ist für den Arbeitnehmer<br />

nicht hinreichend deutlich, welche Ausschlussfrist für ihn nun<br />

mehr maßgeblich ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 15.11.2012, 7 Sa 1787/11<br />

92. Betriebsübergang, Unterrichtungsschreiben,<br />

Information über die Möglichkeit des Widerspruchs und<br />

dessen Folgen<br />

1. Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird<br />

nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a<br />

Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt.<br />

2. Auch über das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang<br />

des Arbeitsverhältnisses ist als rechtliche Folge nach<br />

§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren (vgl. BAG v. 13.7.2006 –<br />

8 AZR 305/05). Der Sinn der Unterrichtungspflicht besteht darin,<br />

den betroffenen Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage<br />

für die Ausübung oder Nichtausübung ihres<br />

Widerspruchsrechts zu verschaffen (vgl. BAG v. 20.3.2008 – 8<br />

AZR 1016/06).<br />

3. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom<br />

27.6.2011 nicht. Es wäre zumindest auch auf die nicht ganz<br />

fern liegende Möglichkeit eines Ausscheidens mit einer Prämie<br />

nach der VV-Prämie im Falle des Widerspruchs hinzuweisen<br />

gewesen.<br />

2/<strong>2013</strong> 55


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 22 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Bestandsschutz<br />

4. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kam es hier<br />

nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Mitteilung entsprechende<br />

Prämienzahlungen bereits in Aussicht genommen<br />

worden waren. Die Hinweispflicht ergibt sich hier bereits aus<br />

§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB, nicht erst aus § 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB,<br />

der nach der Rechtsprechung des BAG ein gewisses Planungsstadium<br />

voraussetzt.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 14.6.2012, 26 Sa 658/12<br />

93. Betriebliche Altersversorgung, Gesamtzusage durch<br />

Errichtung einer Versorgungseinrichtung<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Gründet ein Arbeitgeber eine rechtlich selbstständige Einrichtung<br />

zum Zweck der Altersversorgung seiner Mitarbeiter,<br />

liegt darin regelmäßig die Zusage an die Arbeitnehmer ihnen<br />

durch diese Einrichtung betriebliche Altersversorgung<br />

nach deren Satzung oder Richtlinien zu gewähren. Dies gilt jedenfalls<br />

dann, wenn das Bestehen der Einrichtung bei den Arbeitnehmern<br />

bekannt ist. Hat der Arbeitgeber eine solche Einrichtung<br />

gegründet, ist es seine Sache darzulegen und gegebenenfalls<br />

zu beweisen, dass ausnahmsweise die Einrichtung<br />

und deren Zweck den Arbeitnehmern nicht bekannt gemacht<br />

wurden. Der erste Anschein spricht dafür, dass die Gründung<br />

und der Bestand einer solchen Einrichtung im Betrieb bekannt<br />

gemacht worden ist. Das entspricht dem regelmäßigen<br />

Geschehensablauf (Hessisches LAG v. 14.12.2011 – 8 Sa 777/<br />

11).<br />

■ Arbeitsgericht Köln<br />

vom 23.1.<strong>2013</strong>, 2 Ca 7629/11<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Höser<br />

Kölner Straße 2, 5<strong>02</strong>26 Frechen<br />

Tel.: <strong>02</strong>234/1820-0, Fax: <strong>02</strong>234/1820-10<br />

office@hdup.de; www.hdup.de<br />

94. Betriebliche Altersversorgung, Auslegung,<br />

Berücksichtigung von Nachtzulagen<br />

Eine tarifliche Nachtzulage, die für regelmäßig im Schichtwechsel<br />

geleistete Nachtarbeit gezahlt wird, gehört nicht zum<br />

versorgungsberechtigten Einkommen einer Betriebsrentenzusage,<br />

wenn dies in der Zusage als das „tariflich vereinbarte<br />

Bruttomonatsentgelt“ definiert ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 18.10.2012, 2 Sa 216/12<br />

95. Betriebliche Altersversorgung, Auslegung einer<br />

Anpassungsregelung<br />

Die Regelung in einer betrieblichen Vorruhestandsregelung:<br />

„Das zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus unserem Unternehmen<br />

gültige ruhegeldfähige Diensteinkommen gemäß<br />

§ 5 Ihrer Ruhegeldzusage wird entsprechend der in dieser Zeit<br />

erfolgten Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter (prozentuale<br />

Veränderung der Vergütungstabelle für Arbeitneh-<br />

mer der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser-<br />

und Elektrizitätsunternehmungen e.V.) angepasst.“ ist<br />

gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Vergütungsentwicklung<br />

aller aktiven Tarifmitarbeiter zugrunde zu legen<br />

ist, nicht lediglich die Vergütungsentwicklung derjenigen Mitarbeitergruppe,<br />

der der Arbeitnehmer zuzuordnen ist.<br />

■ Arbeitsgericht Köln<br />

vom 29.1.<strong>2013</strong>, 6 Ca 9047/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Höser<br />

Kölner Straße 2, 5<strong>02</strong>26 Frechen<br />

Tel.: <strong>02</strong>234/1820-0, Fax: <strong>02</strong>234/1820-10<br />

office@hdup.de; www.hdup.de<br />

Bestandsschutz<br />

96. Abmahnung, Entfernung aus der Personalakte<br />

Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer unzutreffenden<br />

Abmahnung aus den Personalakten verlangen. Die Darlegungs-<br />

und Beweislast für die Berechtigung der erhobenen<br />

Vorwürfe trägt der Arbeitgeber.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 21.12.2012, 9 Sa 447/12<br />

97. Kleinbetrieb, Zusammenrechnung mehrerer<br />

Betriebsteile<br />

Auch ein Hauptbetrieb und eine räumliche weit entfernte Betriebsstätte<br />

i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG können einen<br />

Betrieb i.S.d. § 23 KSchG bilden, so dass auf die Gesamtzahl<br />

der Arbeitnehmer abzustellen ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 8.11.2012, 10 Sa 224/12<br />

98. Kleinbetrieb, Treuwidrige Kündigung nach<br />

mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot;<br />

zusätzlicher Entschädigungsanspruch nach AGG<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. Auch in einem sogenannten „Kleinbetrieb“ ist der Arbeitnehmer<br />

jedoch vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung<br />

des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt (…).<br />

a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen<br />

Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt<br />

beim Arbeitnehmer. Dabei ist durch eine abgestufte Darlegungs-<br />

und Beweislast dem verfassungsrechtlich gebotenen<br />

Schutz des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. In einem ersten<br />

Schritt muss der Arbeitnehmer, soweit er die Überlegungen<br />

des Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt haben,<br />

nicht kennt, lediglich einen Sachverhalt vortragen, der<br />

die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert.<br />

Sodann muss sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im<br />

Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften.<br />

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, so gilt der schlüssige<br />

Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als<br />

56<br />

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Rechtsprechung<br />

Bestandsschutz<br />

zugestanden (vgl. BAG v. 28.6.2007 – 6 AZR 750/06, und v.<br />

23.4.2009 – 6 AZR 533/08, jeweils m.w.N.).<br />

b) Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen,<br />

dass die Beklagte nur die Klägerin gekündigt hat. Die Beklagte<br />

ist der entsprechenden Behauptung der Klägerin zunächst<br />

mit der bloßen Behauptung entgegengetreten, die Klägerin<br />

sei nicht als Einzige gekündigt worden. Auf das Vorbringen<br />

der Klägerin, dass ihr nur ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch<br />

des Arbeitnehmers bekannt sei, hat die Beklagte dann ausgeführt,<br />

die Klägerin habe damit bestätigt, dass noch ein weiteres<br />

Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Vor diesem Hintergrund<br />

ist bereits nicht mehr zu erkennen, ob die Beklagte<br />

noch weiter behaupten will, dass eine weitere Kündigung ausgesprochen<br />

worden ist. Jedenfalls ist ihr Bestreiten unsubstantiiert<br />

und damit nach § 138 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte<br />

trägt weder vor, wer gekündigt worden ist, noch wann<br />

und aus welchem Grund. (…)<br />

c) Zu Recht ist das Arbeitsgericht des Weiteren zu dem Ergebnis<br />

gelangt, es stehe nach § 138 Abs. 3 ZPO fest, dass der Geschäftsführer<br />

auf das Beschäftigungsverbot verärgert reagiert<br />

und die Klägerin gedrängt habe, weiter zu arbeiten. Aus den<br />

Schriftsätzen und Protokollen erster Instanz ergibt sich nicht,<br />

dass die Beklagte den entsprechenden Sachvortrag überhaupt<br />

bestritten hat. Jedenfalls hat die Beklagte die Feststellung<br />

des Arbeitsgerichts, sie habe den Sachvortrag der Klägerin<br />

nicht substantiiert bestritten, im Berufungsverfahren nicht<br />

angegriffen.<br />

d) Unter Berücksichtigung des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs<br />

zwischen dem Entfall des Mutterschutzes und<br />

dem Ausspruch der Kündigung ergibt sich aus den vorstehenden<br />

Umständen ein hinreichendes Indiz für die Annahme,<br />

dass die Kündigung eine Reaktion der Beklagten auf das Beschäftigungsverbot<br />

und die Weigerung der Klägerin, während<br />

diesem zu arbeiten, gewesen ist.<br />

e) Die Beklagte hat die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen<br />

nicht entkräftet. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin<br />

nicht ausreichend entgegengetreten. Trotz des gerichtlichen<br />

Hinweises erschöpft sich der Vortrag der Beklagten zur Rechtfertigung<br />

der Kündigung darin, zu behaupten, sie habe eine<br />

betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen; der Arbeitsanfall<br />

im Bereich Vertrieb habe sich in einem Umfang verringert,<br />

dass dort eine Mitarbeiterstelle habe gestrichen werden müssen.<br />

Dies ist selbst unter Berücksichtigung dessen, dass dem<br />

Kleinunternehmer nicht die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen<br />

Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden<br />

dürfen, völlig unzureichend. Um dem Gericht die Möglichkeit<br />

zu geben, festzustellen, dass die Kündigung nicht auf willkürlichen<br />

oder auf sachfremden Motiven beruht, muss der Arbeitgeber<br />

wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die einen irgendwie<br />

einleuchtenden Grund für die Kündigung plausibel<br />

und nachvollziehbar machen. Bloße pauschale Behauptungen<br />

und Allgemeinplätze genügen insoweit nicht. Es hätte daher<br />

der Beklagten oblegen, Tatsachen vorzutragen, aus denen<br />

sich die von ihr behauptete Verringerung des Arbeitsanfalls<br />

Bestandsschutz<br />

im Bereich Vertrieb nachvollziehbar ergab. Dies gilt insbesondere<br />

auch deshalb, weil nur zehn Tage vor der Kündigung offenbar<br />

noch soviel Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin<br />

bestand, dass der Geschäftsführer der Beklagten sie auffordern<br />

musste, trotz des bestehenden Beschäftigungsverbots<br />

zu arbeiten. Warum die Beklagte dann in der Folge gleichwohl<br />

glaubte, auf die Klägerin verzichten zu können, obwohl unstreitig<br />

ein weiterer Mitarbeiter durch Aufhebungsvertrag<br />

ausgeschieden war, ist nicht ansatzweise erkennbar.<br />

2. Der Antrag (auf Entschädigung) ist auch begründet. Die Klägerin<br />

hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer<br />

Entschädigung in Höhe von EUR 3.000,00 gemäß § 15<br />

Abs. 2 Satz 1 AGG.<br />

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte<br />

wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine<br />

angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch<br />

setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />

gemäß § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG voraus.<br />

Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar,<br />

es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen<br />

in § 15 AGG (vgl. BAG v. 22.10.2009 – 8 AZR 642/<br />

08 m.w.N.). Liegt eine ungerechtfertigte Benachteiligung aus<br />

einem in § 1 AGG genannten Grund vor, sind damit automatisch<br />

eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

und damit ein immaterieller Schaden verknüpft (vgl. KR/Treber,<br />

9. Aufl., § 15 AGG Rn 26/27, m.w.N.).<br />

b) Die Beklagte hat die Klägerin durch die Kündigung unmittelbar<br />

wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Eine unmittelbare<br />

Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt<br />

vor, wenn eine Person wegen eines in§1AGGgenannten verpönten<br />

Merkmals eine weniger günstige Behandlung erleidet<br />

als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,<br />

erfahren hat oder erfahren würde. Es ist erforderlich,<br />

dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung<br />

ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation<br />

befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt (vgl.<br />

BAG v. 22.10.2009 – 8 AZR 642/08 m.w.N.). Die Klägerin beruft<br />

sich auf eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Eine<br />

unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt<br />

gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis<br />

4 AGG auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer<br />

Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Da für einen<br />

Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung<br />

wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt<br />

sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich.<br />

Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen<br />

oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft<br />

oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist, dass ein in § 1<br />

AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das<br />

die Entscheidung beeinflusst hat. Nach der gesetzlichen Beweisregelung<br />

gemäß § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller<br />

im Streitfalle Indizien beweist, die eine Benachteiligung<br />

wegen eines in§1AGGgenannten Grundes vermuten<br />

lassen. Sodann trägt die andere Partei die Beweislast da-<br />

2/<strong>2013</strong> 57


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 24 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Bestandsschutz<br />

für, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz<br />

vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG v 22.10.2009 –<br />

8 AZR 642/08 m.w.N.). Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast,<br />

wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver<br />

Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen<br />

lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals<br />

erfolgt ist. Es genügt, Indizien vorzutragen, die zwar nicht<br />

zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die<br />

Annahme rechtfertigen, dass sie gegeben ist. Dabei ist kein zu<br />

strenger Maßstab an die Vermutungswirkung der Hilfstatsachen<br />

anzulegen. Werden vom Arbeitnehmer Tatsachen vorgetragen,<br />

die je für sich genommen nicht zur Begründung der<br />

Kausalität ausreichen, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.<br />

Zu prüfen ist, ob die Hilfstatsachen, werden sie im Zusammenhang<br />

gesehen, geeignet sind, die Vermutungswirkung<br />

zu begründen (vgl. BAG, Urt. v. 7.7.2011 – 2 AZR 396/10<br />

m.w.N.).<br />

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin<br />

ausreichende Tatsachen vorgetragen, die aus objektiver<br />

Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen<br />

lassen, dass sie durch die Beklagte eine Benachteiligung wegen<br />

ihrer (vormaligen) Schwangerschaft und damit unmittelbar<br />

wegen ihres Geschlechts erfahren hat. (…)<br />

c) Als Ausgleich für die durch die ungerechtfertigte Benachteiligung<br />

eingetretene Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts<br />

und damit für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden<br />

ist, erscheint die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von<br />

EUR 3.000,00 als angemessen. Bei der Festsetzung der angemessenen<br />

Entschädigung durch das Tatgericht sind alle Umstände<br />

des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa die Art<br />

und Schwere der Benachteiligung, die Folgen für den Kläger<br />

hinsichtlich seines Persönlichkeitsrechts, der Grad der Verantwortlichkeit<br />

der Beklagten, der Anlass und Beweggrund des<br />

Handelns der Beklagten, der Sanktionszweck und die damit<br />

verbundene abschreckende Wirkung (vgl. BAG, Urt. v.<br />

17.8.2010 – 9 AZR 839/08 m.w.N.).<br />

Ausgehend hiervon bedurfte es vorliegend der Festsetzung<br />

einer Entschädigung in Höhe des von der Klägerin genannten<br />

Mindestbetrages von EUR 3.000,00. Die Benachteiligung der<br />

Klägerin durch die Kündigung ist schwerwiegend. Sie ist aus<br />

Sicht des Gerichtes die völlig unangemessene Reaktion der<br />

Beklagten auf die Weigerung der Klägerin, während des Beschäftigungsverbotes<br />

zu arbeiten. Berücksichtigt man des<br />

Weiteren den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und<br />

die Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin bewusst und gewollt<br />

benachteiligt hat, so kann man das Verhalten der Beklagten<br />

getrost als auf moralisch unterster Stufe stehend bezeichnen.<br />

Um der Sanktionswirkung des § 15 Abs. 2 AGG<br />

Rechnung zu tragen und um die Beklagte in Zukunft von einem<br />

vergleichbaren Fehlverhalten abzuschrecken, bedarf es<br />

der Festsetzung eines erheblichen und für die Beklagte fühlbaren<br />

Entschädigungsbetrages. Vor dem Hintergrund der geringen<br />

Betriebsgröße der Beklagten erscheint insoweit ein Be-<br />

trag in Höhe von EUR 3.000,00 als angemessen aber auch ausreichend.<br />

d) Der Entschädigungsanspruch der Klägerin ist entgegen der<br />

Ansicht der Beklagten und des Arbeitsgerichts nicht durch § 2<br />

Abs. 4 AGG ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 4 AGG gelten für<br />

Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen<br />

und besonderem Kündigungsschutz. Hieraus wird –<br />

jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Unwirksamkeit der<br />

Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt<br />

worden ist – gefolgert, dass es daneben nach dem Gesetz<br />

keinen Raum für einen Entschädigungsanspruch nach<br />

§ 15 Abs. 2 AGG gibt (vgl. ErfK/Schlachter, 11. Aufl., § 2 AGG<br />

Rn 17 und Sagan, NZA 2006, 1257, 1260).<br />

Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung des § 15<br />

Abs. 2 AGG in solchen Fällen ist nicht systemwidrig. Auch bisher<br />

waren etwa auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Entschädigungen<br />

für erlittene immaterielle Schäden bei der Geltendmachung<br />

einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zusammenhang<br />

mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung<br />

nicht ausgeschlossen! (vgl. BAG v. 22.10.2009 – 8 AZR 642/08,<br />

und KR/Treber, 9. Aufl., § 2 Rn 27 m.w.N.). Des Weiteren deutet<br />

die gesetzliche Formulierung darauf hin, dass lediglich die<br />

Wirksamkeit von Kündigungen nicht unmittelbar an den Vorschriften<br />

des AGG gemessen werden soll, sondern das hierfür<br />

die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz<br />

heranzuziehen sind. Schließlich gibt es keinen<br />

sachlichen Grund dafür, etwa bei einer benachteiligenden<br />

Versetzung über § 106 Satz 1 GewO i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG zum<br />

einen zur Unwirksamkeit der Versetzung zu gelangen und<br />

zum anderen über § 15 Abs. 2 AGG auch zu einer Entschädigung,<br />

dem Arbeitnehmer bei einer benachteiligenden Kündigung<br />

neben der Feststellung deren Unwirksamkeit aber eine<br />

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu versagen.<br />

■ Sächsisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 27.7.2012, 3 Sa 129/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dirk Noack<br />

Leipziger Straße 28, 08393 Meerane<br />

Tel.: 03764/49497, Fax: 03764/2761<br />

www.noack-wagner.de; n@noack-wagner.de<br />

99. Betriebsbedingte Kündigung, Vorbereitung eines<br />

Betriebsübergangs<br />

Eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang<br />

verstößt nicht gegen das Kündigungsverbot<br />

in § 613a Abs. 4 BGB, wenn die Kündigung das Ziel hat, den<br />

Betrieb „verkaufsfähig“ zu machen. Sie ist auch dann zulässig,<br />

wenn der bisherige Arbeitgeber sie mit dem Ziel ausspricht,<br />

sich selbst auf diese Weise eine Beschäftigungsmöglichkeit<br />

bei dem neuen Arbeitgeber zu sichern.<br />

■ Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern<br />

vom 9.1.<strong>2013</strong>, 2 Sa 166/12<br />

58<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 25 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Bestandsschutz<br />

100. Verhaltensbedingte Kündigung, Silvesterknaller im<br />

Dixie-Klo<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden<br />

Feuerwerkskörper kann die fristlose Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, ohne dass es einer vorhergehenden<br />

Abmahnung bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die<br />

Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines<br />

fehlgeschlagenen Scherzes war. Hierbei kann es dahinstehen,<br />

ob der Kläger den Feuerwerkskörper in die Kabine geworfen<br />

hat, wie die Beklagte behauptet, oder ob sie diesen an<br />

der Tür der Kabine befestigt hat, wie der Kläger den Sachverhalt<br />

darstellt. Denn auch nach der Darstellung des Klägers war<br />

sein Verhalten gefährlich: Wenn der Zeuge D. den Feuerwerkskörper<br />

unter dem Toilettenhäuschen zur Explosion bringen<br />

sollte, dann hätte damit gerechnet werden müssen, dass der<br />

Zeuge S. die Tür des Toilettenhäuschen öffnen würde, um „die<br />

Flucht zu ergreifen“. In diesem Fall wäre ihm der an der Tür<br />

angebrachte Feuerwerkskörper entgegengeflogen. Auch<br />

nach diesem Geschehensablauf hätte mit erheblichen Verletzungen<br />

des Zeugen S. gerechnet werden müssen.<br />

■ Arbeitsgericht Krefeld<br />

vom 21.12.2012, 2 Ca 2010/12<br />

101. Verhaltensbedingte Kündigung, vorsätzlich<br />

fehlerhafte Arbeitszeiterfassung<br />

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine<br />

Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an<br />

sich geeignet, auch ohne vorherige Abmahnung einen wichtigen<br />

Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626<br />

Abs. 1 BGB darzustellen. Wenn der Arbeitgeber das Erfassen<br />

der Arbeitszeiten den Arbeitnehmern in eigener Zuständigkeit<br />

überlässt, bringt er ihnen einen Vertrauensvorschuss entgegen.<br />

Es gehört dann – selbstverständlich – zu den arbeitsvertraglichen<br />

Pflichten, die Eintragungen korrekt vorzunehmen.<br />

Dies setzt voraus, dass die Eintragungen zeitnah erfolgen,<br />

weil mit zunehmendem Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen<br />

abnimmt. Das versteht sich von selbst, so<br />

dass es einer entsprechenden Anweisung nicht bedurfte. Bei<br />

einer verspäteten Eintragung nimmt der Arbeitnehmer stets<br />

billigend in Kauf, falsche Angaben hinsichtlich seiner Arbeitszeit<br />

zu machen. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit<br />

genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz. Dabei kommt es<br />

nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern<br />

auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren<br />

Vertrauensbruch.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 15.11.2012, 10 Sa 270/12<br />

Bestandsschutz<br />

1<strong>02</strong>. Verhaltensbedingte Kündigung, Manipulation der<br />

Zeiterfassung zugunsten eines Kollegen<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Das zwischen den Parteien unstreitige Verhalten des Klägers<br />

in Bezug auf die Ausstempelung des Mitarbeiters Mi rechtfertigt<br />

die außerordentliche Kündigung nicht.<br />

Der Kläger hat im Verlauf der Nachtschicht vom Mitarbeiter Mi<br />

dessen Stempelkarte bekommen und sich diesem gegenüber<br />

bereit erklärt, für ihn auszustempeln. Die Ausstempelung erfolgte<br />

allerdings nicht sofort zum Zeitpunkt des Arbeitsendes<br />

des Mitarbeiters Mi, sondern erst zum Zeitpunkt des Arbeitsendes<br />

des Klägers. Hierin liegt ein arbeitsvertraglicher<br />

Pflichtenverstoß. Der Kläger hätte die Chipkarte des Mitarbeiters<br />

Mi sofort nach dessen Weggang aus dem Betrieb der Beklagten<br />

zum Zeiterfassungsgerät bringen müssen. Dies hat er<br />

unterlassen. Fraglich ist des Weiteren, ob die Bedienung des<br />

Zeiterfassungsgerätes nicht eine höchstpersönliche Pflicht im<br />

Rahmen des Arbeitsvertrages darstellt, sodass der Kläger gegenüber<br />

Herrn Mi die Übernahme dieser Verpflichtung hätte<br />

verweigern müssen.<br />

Der Kläger rechtfertigt sein Verhalten damit, dass der Mitarbeiter<br />

Mi ihm gesagt habe, dass er krank sei und schnellstmöglich<br />

den Betrieb verlassen müsse. Daher habe er den Kläger<br />

gebeten, für ihn auszustempeln. Der Kläger erklärte weiter,<br />

dass er aufgrund der Arbeitsbelastung in der Nachtschicht<br />

nicht sofort zum Zeiterfassungsgerät gegangen sei. Er habe<br />

dies vergessen und erst, als er selbst am Schichtende ausgestempelt<br />

habe, wieder daran gedacht. Er habe aber dem Mitarbeiter<br />

Mi bereits während der Nachtschicht gesagt, dieser<br />

solle sich doch bitte noch beim Schichtleiter melden und von<br />

seinem vorzeitigen Weggang aus dem Betrieb informieren.<br />

Aufgrund dieser vom Kläger vorgebrachten und von der erkennenden<br />

Kammer nachvollziehbaren Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe,<br />

die der Beklagten vom Kläger bereits im<br />

Gespräch am Nachmittag des 21.11.2011 mitgeteilt wurden,<br />

liegt kein die außerordentliche Kündigung tragender wichtiger<br />

Grund vor. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht<br />

den vorgetragenen Rechtfertigungsgründen nachgehen<br />

und diese gegebenenfalls widerlegen müssen. Dies<br />

hat die Beklagte nicht getan. Insoweit sich die Beklagte in der<br />

Kammerverhandlung auf den Standpunkt gestellt hat, dass<br />

zumindest die Ausstempelung des Mitarbeiters Mi durch den<br />

Kläger, als dieser sich selbst ausstempelte, einen arbeitsvertraglichen<br />

Pflichtverstoß darstellt, der von den vorgetragenen<br />

Rechtfertigungsgründen nicht mehr gedeckt sei, spaltet die<br />

Beklagte einen insgesamt einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt<br />

in unzulässiger Weise in Teileinheiten auf. Im<br />

Rahmen der Gesamtbetrachtung des Geschehens in der<br />

Nachtschicht vom 21.11.2011 ist zu berücksichtigen, dass der<br />

Rechtfertigungsgrund des Klägers, der Mitarbeiter Mi habe<br />

ihm gesagt, er sei krank, sich zunächst darauf bezieht, dass<br />

der Kläger überhaupt das Zeiterfassungsgerät für den Mitarbeiter<br />

Mi bedient hat. Der Kläger trägt des Weiteren vor, dass<br />

2/<strong>2013</strong> 59


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 26 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Bestandsschutz<br />

er es zunächst vergessen habe, sofort das Zeiterfassungsgerät<br />

für den Mitarbeiter Mi zu bedienen. Die erkennende Kammer<br />

kann insoweit nachvollziehen, dass der Kläger als Maschinenführer<br />

in der Nachtschicht nicht sofort Gelegenheit gehabt<br />

haben mag, sich von seiner Maschine zu entfernen, um ein<br />

Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Insbesondere ist aber auch<br />

zu berücksichtigen, dass der Kläger unbestritten vorträgt,<br />

dass er Herrn Mi darauf hingewiesen habe, dieser solle sich<br />

noch bei dem Schichtleiter melden und diesen von seinem<br />

Weggehen unterrichten. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er<br />

davon ausgehen durfte, dass der Mitarbeiter Mi diesem Ansinnen<br />

nachgekommen ist und er deswegen am Morgen des<br />

21.11.2011 bei dem Ausstempelvorgang nicht gesondert darauf<br />

hingewiesen hat, dass Herr Mi das Betriebsgelände bereits<br />

vorher verlassen hatte. Das Verhalten des Klägers ist daher<br />

als Gesamtvorgang zu betrachten, welcher von mehreren<br />

Annahmen ausgehend getragen war. Die vorgebrachten<br />

Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe beziehen sich auf<br />

dieses Gesamtgeschehen und lassen den wichtigen Grund für<br />

eine Kündigung entfallen.<br />

■ Arbeitsgericht Osnabrück<br />

vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12<br />

Anmerkung:<br />

Das Berufungsgericht hat demgegenüber einen wichtigen<br />

Kündigungsgrund angenommen, hielt aber nach Durchführung<br />

einer Interessenabwägung aufgrund des einmaligen<br />

Verstoßes lediglich eine ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.<br />

Die Parteien haben sich entsprechend geeinigt.<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Joachim Schramm<br />

Lange Straße 2, 32312 Lübecke<br />

Tel.: 05741/1018, Fax: 05741/4331<br />

103. Verhaltensbedingte Kündigung, Verdacht<br />

schwerwiegender Pflichtverletzung<br />

Ist der Arbeitnehmer als Maschinenführer damit betraut, den<br />

ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und<br />

ggf. bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren<br />

selbst abzuwenden bzw. seinem Vorgesetzten unverzüglich<br />

anzuzeigen, kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen<br />

Verletzung der ihm obliegenden Schadensabwendungsbzw.<br />

Schadensminderungspflicht durch Verschweigen eines<br />

vorangegangenen Fehlverhaltens (hier: Vorwurf der weisungswidrigen<br />

Verwendung eines Hammers bei der Vornahme<br />

von (Reinigungs-)Arbeiten, der dabei in die Knetmaschine<br />

gefallen sei und einen Maschinenschaden mit Reparaturkosten<br />

von ca. 200.000,– EUR verursacht habe) eine außerordentliche<br />

Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 4.12.2012, 3 Sa 316/11<br />

104. Änderungskündigung, keine soziale Rechtfertigung<br />

durch Bedürfnis nach Tarifeinheit<br />

Das Interesse des Arbeitgebers an der Vereinheitlichung der<br />

Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb (einheitliches Tarifrecht)<br />

begründet kein dringendes betriebliches Erfordernis<br />

für eine Änderungskündigung im Sinne von §2KSchG.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 21.9.2012, 6 Sa 113/12<br />

105. Auflösungsantrag, keine Auflösung bei auch<br />

maßregelnder Kündigung<br />

Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung zu einem angebotenen<br />

Altersteilzeitvertrag und spricht der Arbeitgeber<br />

sodann eine Beendigungskündigung aus, obwohl wegen einer<br />

unstreitig vorhandenen freien Stelle allenfalls eine Änderungskündigung<br />

in Betracht gekommen wäre, stellt dies eine<br />

unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB dar.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12<br />

106. Befristung, Sachgrund, nachträgliche Vereinbarung<br />

einer Befristung auf einen Zeitpunkt nach Erreichen des<br />

Rentenalters<br />

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die nachträgliche<br />

Befristung eines zuvor langjährig unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses,<br />

nachdem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze<br />

erreicht und Anspruch auf gesetzliche Altersrente<br />

hat, so ist die Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers<br />

liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt.<br />

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze zum Anlass für die Befristungsvereinbarung<br />

nehmen und den nach § 41 Satz 2 SGB VI möglichen Beendigungstermin<br />

hinausschieben. Die Gründe für die Zulässigkeit<br />

der Vereinbarung von Altersgrenzen bezogen auf das<br />

Erreichen der Regelaltersgrenze gelten in einem solchen Falle<br />

gleichermaßen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 20.11.2012, 12 Sa 1303/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Friedemann Koch<br />

Marburger Straße 16, 10789 Berlin<br />

Tel.: 030/21248990, Fax: 030/212489920<br />

kanzlei@friedemann-koch.de; www.friedemann-koch.de<br />

107. Befristung, Sachgrund, mittelbare Vertretung,<br />

Darlegungslast des Arbeitgebers zur Vertretungskette<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

2. Die vereinbarte Befristung ist nicht durch einen sachlichen<br />

Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, der Sachgrund<br />

der Vertretung liegt nicht vor.<br />

a. Der Sachgrund der Vertretung ist nur gegeben, wenn ein<br />

Kausalzusammenhang zwischen einem zeitweiligen Ausfall<br />

60<br />

2/<strong>2013</strong>


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Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters besteht.<br />

Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers darf<br />

nur wegen des Arbeitskräftebedarfs vorgenommen werden,<br />

der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu Vertretenden<br />

entsteht, hierdurch soll gewährleistet werden, dass der<br />

geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben<br />

wird (BAG v. 18.4.2007 – 7 AZR 255/06).<br />

Allerdings setzt der Sachgrund der Vertretung nicht voraus,<br />

dass der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer<br />

die vorübergehend ausgefallene Stammkraft unmittelbar vertritt,<br />

also die von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten verrichtet.<br />

Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden,<br />

es muss aber sicher gestellt sein, dass die Beschäftigung<br />

des befristet eingestellten Mitarbeiters wegen des Arbeitskräftebedarfs<br />

erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit<br />

des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Wenn<br />

dem befristet eingestellten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen<br />

werden, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt<br />

ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang<br />

nur, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich<br />

in der Lage wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters<br />

zuzuweisen (BAG v. 25.3.2009 – 7 AZR 34/08).<br />

Wenn – wie vorliegend – der zu vertretende Mitarbeiter Aufgaben<br />

erfüllt, die nicht bis zu seiner Rückkehr unverrichtet liegen<br />

gelassen werden können, sondern tagtäglich verrichtet<br />

werden müssen, bedarf es zur Darlegung der tatsächlichen<br />

Möglichkeit der Zuweisung der Aufgaben des befristet eingestellten<br />

Mitarbeiters an den Vertretenen der Darlegung der<br />

Vertreterkette bzw. der Neuverteilung der Aufgaben im Einzelnen.<br />

Allein durch die Benennung des abwesenden Mitarbeiters<br />

im Arbeitsvertrag lässt sich der notwendige Bezug zur<br />

befristeten Einstellung des mittelbaren Vertreters nicht nachvollziehen.<br />

Gerade bei Großunternehmen, in denen sich die<br />

Mitarbeiter nicht persönlich kennen, besteht die Gefahr, dass<br />

der geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben<br />

wird, wenn die Zuordnung der Aufgaben des befristet<br />

eingestellten Arbeitnehmers zu dem als zu vertretenden<br />

benannten Arbeitnehmer nicht durch Erläuterung der Vertreterkette<br />

oder der Neuverteilung der Aufgaben nachgewiesen<br />

wird.<br />

b. Zum Nachweis des Kausalzusammenhangs muss der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich die Vertreterkette darlegen. Verteilt<br />

der Arbeitgeber anlässlich des Ausfalls eines Mitarbeiters die<br />

Aufgaben in diesem Bereich neu, so hat er zunächst die dem<br />

vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darzustellen.<br />

Sodann ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen<br />

oder mehrere Mitarbeiter schlüssig vorzutragen, so dass sich<br />

die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten<br />

Aufgabenverteilung ergeben (LAG Rheinland-Pfalz v.<br />

19.5.2011 – 11 Sa 59/11).<br />

Daran mangelt es vorliegend. Die Beklagte hat trotz eines entsprechenden<br />

Hinweises im Kammertermin nicht dargelegt,<br />

welche Vertreterkette zwischen Herrn L und dem Kläger besteht<br />

oder ggf. wie sie die Aufgaben des Herrn L neu verteilt<br />

Personalvertretungsrecht<br />

hat und wie sich die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten<br />

aus der Neuverteilung der Aufgaben ergeben. Zwar mag es<br />

(…) durchaus sein, dass Herrn L die Tätigkeit des Klägers in<br />

rechtlicher Hinsicht übertragen werden konnte; ob die Beklagte<br />

aber tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Herrn L mit<br />

den Aufgaben des Klägers zu betrauen, ist vor dem Hintergrund,<br />

dass die ursprünglichen Aufgaben von Herrn L weiterhin<br />

verrichtet werden mussten, nicht nachvollziehbar.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 15.1.<strong>2013</strong>, 25 Ca 7618/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Friedemann Koch<br />

Marburger Straße 16, 10789 Berlin<br />

Tel.: 030/21248990, Fax: 030/212489920<br />

kanzlei@friedemann-koch.de; www.friedemann-koch.de<br />

108. Befristung, Erweiterung der sachgrundlosen<br />

Befristung durch Tarifvertrag mit Öffnungsklausel,<br />

wirksame Bildung paritätischer Ausschüsse<br />

Haben die Tarifvertragsparteien die Nutzung des durch Tarifvertrag<br />

erweiterten Rahmens zur Vereinbarung einer sachgrundlosen<br />

Befristung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) von der Zustimmung<br />

des Betriebsrats abhängig gemacht, bedarf die<br />

Übertragung dieses Zustimmungsrechts des Betriebsrats auf<br />

eine paritätisch besetzte Kommission der Schriftform (§§ 28<br />

Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Kann der Betriebsvereinbarung,<br />

auf deren Grundlage die Kommission gebildet<br />

worden ist, auch im Wege der Auslegung eine Übertragung<br />

des Zustimmungsrechts nicht hinreichend deutlich entnommen<br />

werden, kann die Kommission mangels schriftlichen<br />

Übertragungsbeschlusses die erforderliche Zustimmung zur<br />

Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung nicht wirksam<br />

erteilen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 27.11.2012, 3 Sa 294/12<br />

Betriebsverfassungsrecht /<br />

Personalvertretungsrecht<br />

109. Status, Leitender Angestellter, Personalkompetenz<br />

Erstreckt sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auf<br />

einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft, ist es für die<br />

Statusbeurteilung als Leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3<br />

BetrVG unerheblich, dass die Einstellungen und Entlassungen<br />

von Mitarbeitern auf der Managementebene nur in Absprache<br />

mit dem General Manager vorgenommen werden dürfen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 18.10.2012, 10 TaBV 18/12<br />

2/<strong>2013</strong> 61


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 28 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Betriebsverfassungsrecht<br />

110. Betriebsrat, Kostenerstattung, Erforderlichkeit des<br />

Rechtsmittelzuges<br />

1. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert einen ordnungsgemäßen<br />

Beschluss des Betriebsrats, und zwar für jede<br />

Instanz.<br />

2. Der Betriebsrat kann die Frage, ob das Verfahren in der<br />

zweiten Instanz fortgesetzt werden soll, erst dann pflichtgemäß<br />

überprüfen und unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

verständig abwägen, wenn er die Gründe der Entscheidung<br />

der ersten Instanz zur Kenntnis genommen und beraten hat.<br />

3. Liegt eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vor,<br />

die ein Recht des Betriebsrats verneint, ist es die Pflicht jedes<br />

verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens<br />

erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung<br />

der Entscheidungsgründe zu treffen. Die Entscheidung<br />

trifft allein der Betriebsrat, der diese Entscheidung gemessen<br />

an dem Grundsatz der Erforderlichkeit durch Beschlussfassung<br />

auch zu verantworten hat.<br />

■ Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />

vom 16.1.<strong>2013</strong>, 7 TaBV 31/12 (Rechtsbeschwerde eingelegt:<br />

7 ABR 4/13)<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Brötzmann<br />

Bonifaziusplatz 1b, 55118 Mainz<br />

Tel.: 06131/618156, Fax: 06131/618157<br />

post@kanzlei-broetzmann.de; www.kanzlei-broetzmann.de<br />

111. Betriebsrat, Kostenerstattung,<br />

Begünstigungsverbot, pauschale Kostenerstattung und<br />

Mehrarbeitsvergütung<br />

1. Die Gewährung von Pauschalen an Betriebsräte durch den<br />

Arbeitgeber darf keine versteckte Lohnerhöhung darstellen.<br />

Pauschalierungen sind demnach nur als hinreichend realitätsgerechte<br />

Typisierungen zulässig und dies auch nur dann,<br />

wenn aufgrund der praktischen Unmöglichkeit von Einzelabrechnungen<br />

oder ihrer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit die<br />

Festlegung einer Pauschale erforderlich ist.<br />

2. Wehrt sich ein Betriebsrat gegen die Streichung oder Kürzung<br />

einer lediglich den Betriebsräten gewährten Pauschale,<br />

so muss er die Zulässigkeit der Pauschale nach diesen Kriterien<br />

darlegen und beweisen. Dies folgt bereits aus dem Umstand,<br />

dass wegen der überragenden Bedeutung des Ehrenamtsprinzips<br />

und der damit korrespondierenden einzig zulässigen<br />

realitätsgerechten Typisierung es sich bei einer Pauschalierung<br />

immer um einen Ausnahmefall handeln muss, der<br />

gesonderter Begründung im Einzelfall bedarf.<br />

3. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist nur der Ersatz real entstandener<br />

Aufwendungen zulässig. Ein Pauschalaufwendungsersatz<br />

muss folglich an die typischen und erwartbaren tatsächlichen<br />

Auslagen anknüpfen.<br />

4. Wird eine Pauschale über Jahrzehnte in unveränderter<br />

Höhe gewährt, so spricht dies gegen die Orientierung an den<br />

tatsächlichen, typisierten Verhältnissen. Dies gilt umso mehr,<br />

wenn der Umfang der Pauschale gleich bleibt, sich der Zweck<br />

ihrer Gewährung jedoch im Laufe der Jahre verändert.<br />

5. Eine Generalpauschale für alle Betriebsratsmitglieder in<br />

gleicher Höhe ist in aller Regel unzulässig. Dies gilt sowohl<br />

hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit als auch hinsichtlich<br />

der Gewährung von Aufwendungsersatz. Denn die Annahme,<br />

jedes Betriebsratsmitglied habe die gleichen Aufwendungen<br />

oder leiste unabhängig von Funktion und Stellung innerhalb<br />

des Gremiums in gleichem Umfang Mehrarbeit, widerspricht<br />

aller Erfahrung.<br />

6. Wegen des Vorrangs des Freizeitausgleichs gegenüber der<br />

Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG ist eine<br />

Mehrarbeitspauschale, die gänzlich unabhängig von der betrieblichen<br />

Notwendigkeit der Erbringung von Betriebsratsarbeit<br />

außerhalb der Arbeitszeit und zudem unabhängig von<br />

betriebsbedingten bzw. betriebsratsbedingten Gründen Vergütungs-<br />

statt Freizeitausgleichsansprüche festlegt, unzulässig.<br />

■ Arbeitsgericht Stuttgart<br />

vom 13.12.2012, 24 Ca 5430/12<br />

112. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Arbeitszeit, kein<br />

Unterlassungsanspruch gegen vorläufigen Dienstplan<br />

Der Aushang des Entwurfs eines Dienstplans unter Hinweis<br />

auf die noch erforderliche Zustimmung des Betriebsrats verstößt<br />

nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<br />

aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 7.12.2012, 5 TaBV 880/12<br />

113. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht,<br />

Vergütungssystem<br />

1. Die Einordnung eines konkreten Arbeitsplatzes (hier: Assistent<br />

der Theaterleitung eines Kinos) in eine betriebliche Vergütungsstruktur<br />

unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des<br />

Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG.<br />

2. Da dem Betriebsrat dabei auch ein Initiativrecht zusteht,<br />

kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechende<br />

Position bisher nur nach individuellen Vereinbarungen<br />

ohne erkennbares System vergütet. Das Beteiligungsrecht<br />

aus § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG umfasst die inhaltliche<br />

Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien<br />

einschließlich der abstrakten Festsetzung der Wertunterschiede<br />

nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen (vgl.<br />

BAG v. 18.10.2011, 1 ABR 25/10).<br />

3. Bei der vergütungstechnischen Einordnung eines nach abstrakt-generellen<br />

Kriterien beschreibbaren Arbeitsplatzes, handelt<br />

es sich um eine Angelegenheit mit kollektivem Bezug,<br />

selbst wenn die Position aktuell im Betrieb nur mit einem Arbeitnehmer<br />

besetzt ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 7.12.2012, 12 TaBV 67/12<br />

62<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 29 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Personalvertretungsrecht<br />

114. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Einstellung von<br />

Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen (I)<br />

1. Eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt<br />

nicht vorübergehend i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, wenn durch die<br />

Arbeitnehmerüberlassung ein reiner Dauerbeschäftigungsbedarf<br />

abgedeckt wird. Dies ergibt eine unionsrechtskonforme<br />

Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG unter Berücksichtigung der<br />

RL 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 19.11.2008 über Leiharbeit.<br />

2. Wird ein Dauerarbeitsplatz mit Leiharbeitnehmern besetzt,<br />

so ist unerheblich, für welchen Zeitraum der konkrete Leiharbeitnehmer<br />

eingesetzt wird. Das Merkmal „vorübergehend“<br />

ist insoweit arbeitsplatz-, nicht personenbezogen. Eine vorübergehende<br />

Überlassung wird nicht dadurch in Frage gestellt,<br />

dass die konkrete Person des Leiharbeitnehmers wechselt, soweit<br />

der Arbeitgeber den Arbeitskräftebedarf auf einem Dauerarbeitsplatz<br />

ausschließlich mit Leiharbeitnehmern deckt.<br />

3. Durch das Verbot, Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen<br />

einzusetzen, wird nicht die durch die RL 2008/104/EG bezweckte<br />

Flexibilität der Arbeitgeber durch Leiharbeit eingeschränkt.<br />

Entsprechend können Leiharbeitnehmer dann auf<br />

Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies z.B. aufgrund<br />

eines konkreten Vertretungsbedarfs für den auf dem<br />

Dauerarbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer erforderlich<br />

ist. Ebenso wenig ist für die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers<br />

stets ein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG zu<br />

fordern; vielmehr reicht die normale Unsicherheit über Auftragsschwankungen<br />

aus, ohne dass ein konkreter vorübergehender<br />

Bedarf i.S.d. § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG dargelegt werden<br />

müsste.<br />

4. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist eine Verbotsnorm im Sinne des § 99<br />

Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12<br />

115. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Einstellung von<br />

Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen (II)<br />

1. Der Dauerverleih von Arbeitnehmern im Rahmen einer<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit ist seit der Neufassung des AÜG<br />

vom 20.12.2011 (BGBl I. S. 2854), mit dem die Richtlinie 2008/<br />

104/EG (EGRL 104/2008) umgesetzt wurde, unzulässig.<br />

2. Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung<br />

einer Arbeitnehmerin auf einem sog. Dauerarbeitsplatz, kann<br />

der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung gemäß § 14<br />

Abs. 3 S. 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesverstoßes<br />

verweigern.<br />

3. Stellt der Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Leiharbeitnehmer<br />

ein, um eine Senkung der Personalkosten zu erreichen,<br />

so kann dies unter Berücksichtigung aller Umstände des<br />

Einzelfalls als institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)<br />

ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach<br />

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen. In einem solchen Fall<br />

kann nicht festgestellt werden, dass die Maßnahme aus sach-<br />

Personalvertretungsrecht<br />

lichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 S 3<br />

BetrVG).<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 19.9.2012, 17 TaBV 124/11<br />

116. Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Einstellung von<br />

Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen (III)<br />

1. Zweifel des Betriebsrats, ob die Einstellung eines Leiharbeitnehmers<br />

tatsächlich nur „vorübergehend“ im Sinne von § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt, begründen kein Zustimmungsverweigerungsrecht<br />

im Sinne von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.<br />

2. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG regelt weder eine Höchstdauer der<br />

zulässigen Arbeitnehmerüberlassung noch eine Rechtsfolge<br />

die eintritt, wenn die Überlassung dauerhaft erfolgen sollte.<br />

Es handelt sich daher bei dieser Vorschrift nicht um ein Verbotsgesetz<br />

im Sinne von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 14.11.2012, 12 TaBV 62/12<br />

117. Betriebsratsmitglied, Zustimmung zur<br />

außerordentlichen Kündigung, Unwirksamkeit der<br />

Beschlussfassung bei Verhinderung beteiligter<br />

Betriebsratsmitglieder<br />

Ist ein Mitglied des Betriebsrates bei der Beratung und Beschlussfassung<br />

über seine Kündigung (§ 103 Abs. 1 BetrVG)<br />

wegen Interessenkollision als „zeitlich verhindert“ (§ 25 Abs. 1<br />

Satz 2 BetrVG) anzusehen (so etwa BAG v. 3.8.1999 – 1 ABR 30/<br />

98; BAG v. 19.3.2003 – 7 ABR 15/<strong>02</strong>), so gilt dasselbe spiegelbildlich<br />

für ein Betriebsratsmitglied, das als Vorgesetzte(r) eines<br />

anderen Mitgliedes dessen Kündigung betreibt: Auch für<br />

dieses ist zur Beratung und Beschlussfassung ein Ersatzmitglied<br />

zu befassen. Verstößt das Gremium gegen dieses Verfahrensgebot,<br />

so ist die Kündigung des betreffenden Mitgliedes<br />

schon deshalb unwirksam.<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 1.2.<strong>2013</strong>, 28 Ca 18456/12<br />

118. Einigungsstelle, gerichtliche Einsetzung gem. § 98<br />

ArbGG, „offensichtliche Unzuständigkeit“ bei älterer<br />

Rechtsprechung<br />

Ist unter Berücksichtigung zwar älterer, aber wiederholt bestätigter<br />

höchstrichterlicher Rechtsprechung von einer offensichtlichen<br />

Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen,<br />

wird diese Beurteilung nicht dadurch geändert, dass vereinzelte<br />

instanzgerichtliche <strong>Entscheidungen</strong> der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung nicht folgen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 19.12.2012, 1 TaBV 112/12<br />

119. Personalvertretungsrecht, keine Versetzung bei<br />

bloß personalvertretungsrechtlicher Zuordnung<br />

1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Versetzung vorliegt,<br />

ist die organisatorische Betrachtungsweise entscheidend. Die<br />

2/<strong>2013</strong> 63


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 30 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

auf bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang<br />

mit der Bildung von Personalvertretungen beruhenden<br />

Dienststellenfestlegungen schlagen auf die Abgrenzung der<br />

Mitbestimmungstatbestände der Versetzung, Abordnung<br />

oder Umsetzung nicht durch.<br />

2. Bloße Zusammenführungen oder Eingliederungen von<br />

Dienststellen, die ohne Ausgliederung von Beschäftigten aus<br />

ihrer bisherigen und Neueingliederung in eine andere Dienststelle<br />

vonstatten gehen, lassen sich nicht als Versetzungen<br />

i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auffassen. Nur bei einer Ausgliederung<br />

aus der bisherigen und einer Eingliederung in eine<br />

neue Dienststelle treten nämlich typischerweise die mit einer<br />

Versetzung verbundenen erheblichen Veränderungen des beruflichen<br />

Umfeldes auf, die etwa in der Unterstellung unter<br />

eine andere Dienststellenleitung oder in der Zusammenarbeit<br />

mit anderen Mitarbeitern liegen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 12.10.2012, 6 TaBV 2/12<br />

Tarifvertragsrecht<br />

120. Tarifrecht, CGZP-Tarifverträge, kein<br />

Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit einer Vereinigung,<br />

Ablehnung des „faktischen Tarifvertrages“ jedenfalls bei<br />

fehlender Rückabwicklung<br />

1. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung<br />

wird nicht geschützt (im Anschluss an BAG v. 15.11.2006 – 10<br />

AZR 665/05). Die fehlende Tariffähigkeit einer Koalition führt<br />

deswegen grundsätzlich zu einer anfänglichen Unwirksamkeit<br />

des von der nicht tariffähigen Koalition abgeschlossenen Tarifvertrags.<br />

2. Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf Rückabwicklungsschwierigkeiten<br />

entsprechend der zu fehlerhaften Gesellschaft<br />

und dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis entwickelten<br />

Grundsätzen auch eine ex nunc Wirkung bei Feststellung der<br />

Unwirksamkeit eines Tarifvertrags in Betracht kommt. Zumindest<br />

dann, wenn Abwicklungsschwierigkeiten ersichtlich ausscheiden,<br />

ist die Annahme einer ex-nunc Wirkung trotz bereits<br />

fehlenden wirksamen Zustandekommens eines Tarifvertrags<br />

nicht begründbar.<br />

3. Ist ein Entgelttarifvertrag wegen fehlender Tariffähigkeit<br />

der tarifvertragsschließenden Koalition nicht wirksam zustande<br />

gekommen und fehlt es deswegen an einer „abweichenden<br />

Vereinbarung“ i.S.d. § 9 Ziff. 2 AÜG, kommen Abwicklungsschwierigkeiten<br />

regelmäßig nicht in Betracht. In diesem<br />

Fall findet gar keine Rückgewährung erbrachter Leistungen<br />

nach §§ 812 ff. BGB statt. Vielmehr hat der Arbeitgeber lediglich<br />

den offenen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag<br />

i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG zu erfüllen.<br />

4. Der Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG i.S.d. der Entscheidung<br />

des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) mit der daraus resultierenden<br />

Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu<br />

den vom LAG Berlin Brandenburg in seiner Entscheidung vom<br />

9.1.2012 (Az. 24 TaBV 1285/11) benannten in der Vergangenheit<br />

liegenden Zeiträumen steht auch nicht das Verbot der<br />

echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen<br />

Sachverhalt bzw. das rechtsstaatliche Gebot des<br />

Vertrauensschutzes entgegen. Ein entsprechender Vertrauensschutz<br />

besteht weder für die CGZP selbst noch für die an<br />

die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge (vermeintlich)<br />

gebundenen Arbeitgeber.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 22.8.2012, 4 Sa 960/12<br />

121. Tarifvertrag, Arbeitnehmerüberlassung, Verweisung<br />

auf unwirksamen Tarifvertrag<br />

1. Ist ein ausdrücklich in Bezug genommener Tarifvertrag<br />

mangels Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam, berührt<br />

dies nicht die Wirkungen der Verweisung. Nur wenn die<br />

Unwirksamkeit des Tarifvertrags aus einem Verstoß gegen höherrangiges<br />

Recht oder allgemeine Rechtsprinzipien folgt,<br />

geht die Bezugnahme ins Leere.<br />

2. Die Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag in<br />

vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen ist<br />

nicht intransparent und damit unangemessen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 29.11.2012, 2 Sa 166/12<br />

122. AVR-Caritas, Stichtagsregelung bei<br />

kinderbezogener Entgeltzulage<br />

Die kinderbezogene Entgeltzulage nach Abschnitt 5 der Anlage<br />

1 zu dem AVR-Caritas setzt voraus, dass der Arbeitnehmer<br />

für das Kind Kindergeld bezieht. Bei der Bemessung der<br />

Besitzstandszulage anlässlich der Umstellung des Entlohnungssystems<br />

zum 1.4.2011 gemäß dem Anhang zur Anlage<br />

31 zu den AVR ist die Entgeltzulage nur zu berücksichtigen,<br />

wenn das Kindergeld im Umstellungszeitpunkt gezahlt<br />

wurde.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 13.2.<strong>2013</strong>, 18 Sa 1106/12<br />

eingereicht von Rechtsanwältin Jacqueline Greinert<br />

Querallee 38, 34119 Kassel<br />

Tel.: 0561/6<strong>02</strong>8580, Fax: 0561/6<strong>02</strong>85818<br />

info@jgreinert.de; www.jgreinert.de<br />

Prozessuales<br />

123. Gerichtsbarkeit, Beschäftigung durch ausländischen<br />

Staat mit hoheitlichen Aufgaben<br />

Betreibt ein ausländischer Staat in Deutschland (hier: in Bayern)<br />

eine als Ersatzschule anerkannte Privatschule, wird er<br />

nicht im eigenen Aufgabenkreis hoheitlich tätig, sondern, soweit<br />

er hoheitliche Funktionen ausübt, allenfalls als Beliehener<br />

für den Freistaat Bayern. Daher unterliegen Rechtsstreitig-<br />

64<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 31 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

keiten, mit denen in der Privatschule beschäftigte Arbeitnehmer<br />

des ausländischen Staates gegen diesen Ansprüche aus<br />

dem Arbeitsverhältnis geltend machen, der deutschen Gerichtsbarkeit.<br />

■ Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />

vom 6.11.2012, 7 Sa 251/12<br />

124. Rechtsweg, Streitigkeit über Beitragszuschuss zum<br />

Versorgungswerk bei angestelltem Rechtsanwalt<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den<br />

Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und<br />

den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht (§ 46 Abs. 2<br />

S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO) verwiesen. Es handelt<br />

sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung, § 40<br />

Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz VWGO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG, sondern<br />

um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, §2Nr.3<br />

lit. a ArbGG.<br />

a. Die für die Entscheidung wesentliche Abgrenzung zwischen<br />

öffentlich-rechtlicher und bürgerlicher Streitigkeit erfolgt<br />

nach der wahren Natur des anzuwendenden Rechts und<br />

dem sich daraus ergebenden Rechtsverhältnis zwischen den<br />

Beteiligten des Rechtsstreits. Maßgeblich ist der vom Kläger<br />

unterbreitete Streitgegenstand. Danach geht es um die Zahlung<br />

eines (hälftigen) Arbeitgeberbeitrags zur berufsständischen<br />

Altersversorgung des Klägers beim Versorgungswerk<br />

der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein Westfalen nach<br />

§ 172 Abs. 2 SGB VI in der vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2011<br />

geltenden Fassung. Der Kläger leitet aus der Pflicht der Beklagten,<br />

diesen Beitrag zu tragen, einen Anspruch auf Zahlung<br />

unmittelbar an sich her.<br />

b. Unter Zugrundelegung dieses Streitgegenstandes handelt<br />

es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine<br />

bürgerliche Rechtsstreitigkeit. § 172 Abs. 2 SGB VI a.F., der als<br />

Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommt, ist materiell<br />

eine Norm des (bürgerlichen) Arbeitsrechts, die systemfremd<br />

im SGB VI enthalten ist. Das zeigen Entstehungsgeschichte,<br />

Systematik und Sinn und Zweck der Regelung.<br />

Die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs. 2 SGB VI a.F.<br />

macht deutlich, dass es sich materiell um eine Norm des bürgerlichen<br />

(Arbeits-) Rechts handelt. Denn die darin geregelte<br />

Arbeitgeberverpflichtung war zuvor (d.h. vor dem 1.1.1992) in<br />

Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen geregelt (vgl. dazu<br />

im Einzelnen Boecker, in: Schulin, Handbuch der Sozialversicherung,<br />

Band 3, Rentenversicherungsrecht, § 14 Rn 26<br />

m.w.N.), unterfiel also dem materiellen Arbeitsrecht. Eine gesetzliche<br />

Regelung wurde (nur) für erforderlich gehalten, weil<br />

im Beitrittsgebiet entsprechende tarifliche Regelungen fehlten<br />

(BT-Drucks 12/405, S. 119).<br />

§ 172 Abs. 2 SGB VI a.F. ist nach der Gesetzessystematik eine<br />

Norm, die zu § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI korrespondierend eine<br />

Prozessuales<br />

mit der Versicherungsfreiheit einhergehende Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers im Verhältnis zum Beschäftigten begründet.<br />

Diese Korrespondenz und die Tatsache, dass es um die Tragung<br />

von Beiträgen geht, vermitteln eine gewisse äußerliche<br />

Berechtigung, die Verpflichtung im sozialrechtlichen Normgefüge<br />

des SGB VI anzusiedeln. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift<br />

handelt es sich aber nicht um eine sozialversicherungsrechtliche<br />

Vorschrift. Sie befindet sich zwar im Vierten Kapitel<br />

des SGB VI „Finanzierung“, regelt aber tatsächlich nicht die Finanzierung<br />

der Gesetzlichen Rentenversicherung, sondern<br />

ausschließlich Folgen der Versicherungsfreiheit im Verhältnis<br />

von Beschäftigtem und Arbeitgeber. Deshalb handelt es sich<br />

materiell um eine Vorschrift, die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis<br />

begründet (so auch: Finke, in: Hauck/Haines,<br />

SGB VI, Kommentar, Stand Oktober 2012, § 172 Rn 17; Neidert,<br />

in: GK-SGB VI, § 172 Rn 20; KassKomm/Wehrhahn, Sozialversicherungsrecht,<br />

SGB VI, Stand 2012, § 172 Rn 10; a.A. unter Bezugnahme<br />

auf in anderem Zusammenhang ergangene<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung: Segebrecht, in: jurisPK-<br />

SGB VI. 1. Aufl. Stand 3.4.2012, § 172 Rn 60 ff.). Mit dieser Einordnung<br />

geht konform, dass es sich ersichtlich weder um die<br />

Anwendung öffentlichen Rechts im allgemeinen oder besonderen<br />

Gewaltverhältnis (Subordinationsverhältnis) noch um<br />

öffentliches Sonderrecht handelt. Denn am Rechtsverhältnis<br />

ist ein für Sozialleistungen (insbesondere der Gesetzlichen<br />

Rentenversicherung) zuständiger Leistungsträger nicht (auch<br />

nicht indirekt) beteiligt, §§ 12 S. 1, 23 Abs. 2 SGB I. Es handelt<br />

sich deshalb auch nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit<br />

nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, die an die allgemeinen Verwaltungsgerichte<br />

zu verweisen ist. (…)<br />

Die Richtigkeit dieser Bewertung des Streitgegenstands wird<br />

durch die seit dem 1.1.2012 anstelle von § 172 Abs. 2 SGB VI<br />

a.F. geltenden Vorschrift des § 172a SGB VI bestätigt (eingeführt<br />

durch Art. 4 Nr. 10 des Vierten Gesetzes zur Änderung<br />

des SGB IV und anderer Gesetze v. 22.12.2011, BGBl I, S. 3057<br />

ff.). Danach zahlen Arbeitgeber für von der Versicherungspflicht<br />

nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Beschäftigte<br />

einen Zuschuss. Diese Neuregelung soll klarstellen, dass [...]<br />

der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss<br />

schuldet (BTDrucks 17/6764).<br />

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der (früheren) Rechtsprechung<br />

zu § 257 SGB V bzw. zu der zuvor maßgeblichen Regelung<br />

des § 405 der Reichsversicherungsordnung (BAG v.<br />

1.6.1999 – 5 AZB 34/98; BAG v. 19.8.2008 – 5 AZB 75/08; offen<br />

gelassen in BAGE 121, 36 ff. und BAG AP Nr. 2 zu § 172 SGB VI).<br />

Ungeachtet der Kritik an dieser Rechtsprechung zu § 257<br />

SGB V (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 257 SGB V juris-Rn 9) hat § 172<br />

Abs. 2 SGB VI a.F. einen anderen Regelungsgegenstand. Kann<br />

in den Konstellationen nach § 257 SGB V die sozialversicherungsrechtliche<br />

Vorfrage nach einem Beschäftigungsverhältnis<br />

(i.S.v. § 7 SGB IV) streitig sein, ist diese in Fällen des § 172<br />

Abs. 2 SGB VI a.F. regelmäßig geklärt. Das verdeutlicht der vorliegende<br />

Fall, in dem die Beklagte nicht ihre Verpflichtung aus<br />

§ 172 SGB VI bestreitet, sondern dieser die rechtsvernichten-<br />

2/<strong>2013</strong> 65


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 32 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

den Einwendungen der Erfüllung und der Verwirkung (alternativ)<br />

entgegenhält.<br />

■ Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />

vom 29.1.<strong>2013</strong>, L 18 R 773/12 B<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bernhard Dribusch<br />

Moltkestraße 4, 32756 Detmold<br />

Tel.: 05231/7608-0; Fax: 05231/7608-76<br />

info@kdanwalt.de<br />

125. Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung<br />

nach Fristversäumnis, Zurechnung des<br />

Anwaltsverschuldens<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die<br />

Kammer folgt, ist das Verschulden eines (Prozess-) Bevollmächtigten<br />

an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist<br />

nach § 4 S. 1 KSchG bei einer Kündigungsschutzklage dem<br />

klagenden Arbeitnehmer gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen<br />

(BAG v. 11.12.2008, 2 AZR 472/08; BAG v. 24.11.2011, 2<br />

AZR 614/10; BAG v. 22.3.2012, 2 AZR 224/11). Entsprechend<br />

seinem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten<br />

und unstreitigen Vorbringen hat der Kläger nach Zugang<br />

der Kündigung Rechtsanwalt M mit der Wahrnehmung<br />

seiner Interessen beauftragt und ihn gebeten, etwas gegen<br />

die Kündigung zu unternehmen. Rechtsanwalt M hätte daher<br />

innerhalb von drei Wochen ab Zugang gemäß § 4 S. 1 KSchG<br />

Kündigungsschutzklage erheben müssen. Er hat es jedoch<br />

versäumt, in der Folgezeit fristgerecht Klage zu erheben. Dieses<br />

Versäumnis ist verschuldet. Hiervon muss das Gericht jedenfalls<br />

ausgehen, da keine Anhaltspunkte für ein fehlendes<br />

Verschulden von Rechtsanwalt M vorgetragen oder sonst ersichtlich<br />

sind. Dieses Verschulden muss der Kläger sich gemäß<br />

§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Da der Kläger Rechtsanwalt<br />

M beauftragt hatte, „etwas gegen die Kündigung zu unternehmen“,<br />

liegt keine bloße Rechtsberatung eines gekündigten<br />

Arbeitnehmers durch einen Rechtsanwalt vor, bei der eine<br />

Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO<br />

nicht stattfindet. § 85 Abs. 2 ZPO ist auch nicht etwa erst nach<br />

Erhebung der Kündigungsschutzklage, sondern – wie vorliegend<br />

– bereits im Vorfeld einer Klageerhebung anwendbar.<br />

Die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO verlangt noch kein<br />

bestehendes Prozessrechtsverhältnis oder eine Prozessvollmacht<br />

im „strengen“ Sinn. Vielmehr ist das Bestehen eines<br />

wirksamen Mandats im Innenverhältnis ausreichend (BAG v.<br />

11.12.2008, 2 AZR 472/08).<br />

■ Arbeitsgericht Köln<br />

vom 24.1.<strong>2013</strong>, 17 Ca 7481/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Höser<br />

Kölner Straße 2, 5<strong>02</strong>26 Frechen<br />

Tel.: <strong>02</strong>234/1820-0, Fax: <strong>02</strong>234/1820-10<br />

office@hdup.de; www.hdup.de<br />

126. Prozessfähigkeit, Anfechtung eines Vergleichs<br />

wegen Geschäftsunfähigkeit<br />

1. Im Streit über ihre Prozessfähigkeit ist die betroffene Partei<br />

als prozessfähig anzusehen. Behauptet sie, ein gerichtlicher<br />

Vergleich sei wegen ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit unwirksam,<br />

ist ein die Verfahrensfortsetzung ablehnender Beschluss<br />

mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, obwohl<br />

durch Urteil hätte entschieden werden müssen (Meistbegünstigung).<br />

2. Dem Prozessunfähigen kann rechtliches Gehör wirksam nur<br />

durch Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden.<br />

Für seine ordnungsgemäße Vertretung hat der Prozessunfähige<br />

selbst zu sorgen, indem er nach § 1896 BGB eine<br />

Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht herbeiführt.<br />

■ Oberlandesgericht Koblenz<br />

vom 2.5.2012, 5 W 218/12<br />

127. Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch,<br />

Verfügungsgrund bei Erteilung eines Hausverbots<br />

1. Wird eine Arbeitnehmerin bei dem Versuch, ihre Arbeit<br />

nach Beendigung der Elternzeit wieder aufzunehmen (hier:<br />

Tätigkeit als Abteilungsleiterin/Warenwirtschaft in der Verkaufsfiliale<br />

einer Kaufhauskette) unter Erteilung eines „Hausverbots“<br />

vom angestammten Arbeitsplatz verwiesen, was der<br />

Arbeitgeber im Betrieb anschließend in der Belegschaft bekannt<br />

macht, so kann das gesteigerte Beschäftigungsinteresse,<br />

das Teile der Gerichte für Arbeitssachen zur Durchsetzung<br />

des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis<br />

per einstweiliger Verfügung als „Verfügungsgrund“<br />

für erforderlich halten, bereits in den rehabilitativen<br />

Effekten der Zurückgewinnung ihrer betrieblichen Präsenz<br />

durch die so gebrandmarkte Arbeitsperson zu erblicken sein.<br />

2. Es verbleibt allerdings dabei, dass ein derartiges gesteigertes<br />

Beschäftigungsinteresse neben der Anspruchsvereitelung<br />

im Zeitablauf nicht erforderlich ist (wie LAG Hamm v.<br />

12.12.2001 – 10 Sa 1741/01 – NZA-RR 2003, 311; LAG Berlin v.<br />

16.9.2004 – 10 Sa 1763/04 – LAGE § 1<strong>02</strong> BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht<br />

Nr. 3; LAG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010 – 15<br />

SaGa 2395/09 – n.v.; LAG Berlin-Brandenburg v. 25.3.2010 – 2<br />

Ta 387/10 – ArbR 2010, 349).<br />

■ Arbeitsgericht Berlin<br />

vom 25.1.<strong>2013</strong>, 28 Ga 178/13<br />

128. Berufung, Zulässigkeit, unzureichende<br />

Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung (Equal-<br />

Pay-Vergütung)<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

2. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche<br />

Entscheidung nicht ausreichend i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2<br />

Mr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an<br />

einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden<br />

Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.<br />

66<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 33 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

a) Im Rahmen des § 520 Abs. 3 ZPO ist in der Berufungsbegründung<br />

eine argumentative Auseinandersetzung mit<br />

den Urteilsgründen geboten (BAG v. 16.5.1990 T 4 AZR 145/<br />

90; HK/Pfefffen, ArbGG, § 66 Rn 31). Eine Berufungsbegründung<br />

genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2<br />

bis. Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen<br />

Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene<br />

Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf<br />

welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß<br />

§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung<br />

die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung<br />

durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit<br />

für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung<br />

muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden<br />

Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Argumenten des angefochtenen Urteils befassen,<br />

wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung<br />

mit den Urteilsgründen der angefochtenen<br />

Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche<br />

Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften<br />

Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche<br />

Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (ständige<br />

Rechtsprechung des BAG, z.B. v. 16.5.2012 – 4 AZR 245/<br />

10; v. 18.5.2011 – 4 AZR 552/09).<br />

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung<br />

der Beklagten gegen das ausführlich begründete Urteil des<br />

Arbeitsgerichts nicht. Das. Arbeitsgericht hat unter Verweis<br />

auf die hierzu ergangenen <strong>Entscheidungen</strong> (BAG v.<br />

19.9.2007 – AZR 656/06; LAG Düsseldorf v. 21.6.2012 – 13 Sa<br />

319/12) ausgeführt, die dem Kläger erteilte Entleiherauskunft<br />

nach § 13 AUG enthalte auch eine Aussage über die<br />

Vergleichbarkeit der eigenen Tätigkeit mit derjenigen der<br />

verglichenen Stammarbeitnehmer. Deshalb reiche es für die<br />

Schlüssigkeit einer Klage auf Equal-Pay-Vergütung aus, wenn<br />

der Arbeitnehmer den Inhalt dieser Auskunft mitteile und sich<br />

zur Begründung seines Zahlungsanspruchs auf die Differenz<br />

seiner vom Verleiher gezahlten Vergütung berufe. Es sei dann<br />

Sache des Arbeitgebers, gegebenenfalls für die fehlende Vergleichbarkeit<br />

der Tätigkeit substantiierten Vortrag zu erbringen.<br />

Hierauf sei die Beklagte schon durch den Aussetzungsbeschluss<br />

vom 2.2.2012 ausdrücklich hingewiesen worden.<br />

Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers sei diese jedoch<br />

nicht ausreichend entgegengetreten. Das einfache Bestreiten<br />

bzw. die pauschale Behauptung, der Kläger sei als Helfer in die<br />

Entgeltgruppe 01 einzugruppieren gewesen, sei insofern unbeachtlich,<br />

§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Dabei träfen die Beklagte<br />

Erkundigungs- und Informationsobliegenheiten aus § 12<br />

Abs. 1 S. 3 AUG, da die fraglichen Informationen bereits in den<br />

Verträgen zwischen der Beklagten und dem Entleiher hätten<br />

enthalten sein müssten. Jedenfalls habe sich die Beklagte darum<br />

bemühen müssen, entsprechende Auskünfte des Entleiherbetriebs<br />

einzuholen.<br />

Hiergegen wendet die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung<br />

lediglich pauschal ein, bei der Berechnung des ausgeur-<br />

Prozessuales<br />

teilten Betrages sei „ohne weiteres* davon ausgegangen worden,<br />

dass der Kläger im Entleihbetrieb nach der Entgeltstufe<br />

4 einzustufen gewesen sei. Da nach den vorgelegten Unterlagen<br />

der Kläger aber nur einfachste Arbeiten ausgeführt habe,<br />

sei „nicht nachvollziehbar“, warum dieser nicht in die Entgeltgruppen<br />

1, 2 oder 3 einzustufen gewesen sei. Ihr Bestreiten<br />

sei im Hinblick auf diese Umstände ausreichend. Im Übrigen<br />

sei ein Beweisanerbieten durch Sachverständigengutachten<br />

erfolgt.<br />

Dieser Berufungsbegründung ist eine argumentative Auseinandersetzung<br />

mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts<br />

und der in Bezug genommene Rechtsprechung nicht zu entnehmen.<br />

Sie setzt sich nicht mit der rechtlichen Wirkung der<br />

Auskunft nach § 13 AUG und den Folgen auf den arbeitsgerichtlichen<br />

Prozess, nicht mit den Tatbestandsmerkmalen der<br />

in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen und<br />

auch nicht mit der Frage auseinander, inwieweit der Entleiherbetrieb<br />

überhaupt die Entgeltgruppen 1, 2 oder 3 des Tarifvertrages<br />

anwendet. Auch setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander,<br />

warum bei einem solch pauschalen Bestreiten ein angebotener<br />

Beweis erhoben werden soll. (…)<br />

bb) Weiter trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung<br />

vor, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger<br />

einsatzbezogene Zulagen erhalten habe. Nach der<br />

Rechtsprechung der anderen Kammern des Arbeitsgerichts<br />

Heilbronn und des Arbeitsgerichts Freiburg seien stündlich<br />

gezahlte Zulagen beim Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.<br />

Hierzu ist auszuführen, dass sich aus diesem Vortrag der Beklagten<br />

nicht ergibt, welche konkreten Zulagen in welcher<br />

Höhe sie meint. Sollte sich der Vortrag auf dem Kläger gewährte<br />

Auslösungen beziehen, wie es der Kläger vermutet,<br />

wird dies im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seiten 7 f. berücksichtigt.<br />

Auch hiermit setzt sich die Berufungsbegründung inhaltlich<br />

nicht auseinander.<br />

cc) Das Arbeitsgericht hat sich in seinem Urteil umfänglich mit<br />

der Frage beschäftigt, ob Ausschluss-, oder Verwirkungstatbestände<br />

tariflicher oder arbeitsgerichtlicher Art greifen können<br />

und dies mit ausführlicher Begründung verneint. Hierzu<br />

trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich vor,<br />

das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass „zwischenzeitlich<br />

die zweiten Instanzen in Deutschland mehrheitlich<br />

von Verwirkungstatbeständen ausgingen, sie habe ein Urteil<br />

des Landesarbeitsgerichts Nürnberg überreicht, wonach –<br />

auch bei der vorliegenden Fallgestattung – sämtliche Ansprüche<br />

verwirkt gewesen seien, da die dreimonatliche erste Stufe<br />

zur Geltendmachung bei Klageerhebung versäumt worden<br />

sei, zudem überreiche sie das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz<br />

vom 1.6.2012 (AZ. 9 Sa 24/12}, wonach Equal-Pay-Ansprüche<br />

bei arbeitsvertraglicher Einbeziehung des AMP TV in seiner jeweilig<br />

gültigen Fassung verwirkt seien, wenn diese nicht innerhalb<br />

von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend<br />

gemacht würden. Dieser Vortrag enthält keinerlei, inhaltliche<br />

Auseinandersetzung mit den arbeitsgerichtlichen Erwägungen.<br />

Er macht auch nicht deutlich, warum die zitierten Ent-<br />

2/<strong>2013</strong> 67


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 34 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Prozessuales<br />

scheidungen vorliegend erheblich sein sollen. (…) Damit ist<br />

der Vortrag der Beklagten auch diesbezüglich völlig pauschal.<br />

dd) Schlussendlich setzt sich das arbeitsgerichtliche Urteil<br />

umfassend mit der Frage der Verjährung auseinander und<br />

verneint mit ausführlicher Begründung den Verjährungseintritt.<br />

Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte in der<br />

Berufungsbegründung überhaupt nicht auseinander, sondern<br />

erhebt „vorsorglich die Einrede der Verjährung“ und verweist<br />

auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg<br />

vom 26.10.2012 (8 Sa 977/12), was allerdings voraussetzt, dass<br />

die Berufung zulässig wäre.<br />

■ Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg<br />

vom 6.11.2012, 6 Sa 127/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bertram Bauer<br />

Martin-Luther-Platz 6-8, 91522 Ansbach<br />

Tel.: 0981/9712700, Fax: 0981/97127030<br />

info@rae-pbw.de; www.rae-pbw.de<br />

129. Errichtung einer Einigungsstelle, kein Erfordernis<br />

außergerichtlichen Einigungsversuchs<br />

Für die Anrufung der Einigungsstelle und deren gerichtliche<br />

Einsetzung gibt es keine Verfahrensvoraussetzung dergestalt,<br />

dass zuvor ergebnislos ein Einigungsversuch außerhalb der Einigungsstelle<br />

unternommen oder eine Verhandlung geführt<br />

wurde. Es reicht aus, wenn ein Regelungsgegenstand nach<br />

der subjektiven Einschätzung einer Seite ohne Hilfe der Einigungsstelle<br />

keiner Lösung zugeführt werden kann.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 2.11.2012, 9 TaBV 34/12<br />

130. Errichtung des Wirtschaftsausschusses, Klärung im<br />

Beschlussverfahren<br />

Die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss für den gemeinsamen<br />

Betrieb zweier Unternehmen zu bestellen ist oder bereits<br />

wirksam in der Vergangenheit bestellt worden ist, kann nicht<br />

im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109<br />

BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG geklärt werden. Der Streit über die<br />

Errichtung des Wirtschaftsausschusses bleibt dem arbeitsgerichtlichen<br />

Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG vorbehalten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hannover<br />

vom 19.2.<strong>2013</strong>, 1 TaBV 155/12<br />

131. Nichtzulassungsbeschwerde, Aktenwidrige<br />

Feststellungen, Anspruch auf AGG-Entschädigung<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft,<br />

die Würdigung des Berufungsgerichts, der Entschädigungsanspruch<br />

sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben<br />

unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen<br />

mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung ausgeschlossen,<br />

beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen (§ 108 Abs. 1 Satz 1<br />

VwGO).<br />

Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht<br />

vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein – angeblicher<br />

– Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen.<br />

Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht<br />

dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen<br />

und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne<br />

von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen<br />

(vgl. BVerwG v. 2.11.1995 –9B710.94; BVerwG v. 3.12.2008 –<br />

4 BN 26.08). Eine Ausnahme hiervon kommt unter anderem<br />

bei einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in Betracht<br />

(stRspr, vgl. BVerwG v. 28.3.2012 –8B76.11 m.w.N,).<br />

Tatsächliche Feststellungen sind aktenwidrig, wenn zwischen<br />

den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen<br />

und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch<br />

besteht. Dieser Widerspruch muss offensichtlich<br />

sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung<br />

des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Die Aktenteile, die das<br />

Tatsachengericht nach Ansicht der Beschwerde nicht oder<br />

fehlerhaft berücksichtigt haben soll, sind genau zu bezeichnen.<br />

Darüber hinaus ist darzulegen, welche Schlussfolgerung<br />

sich dem Tatsachengericht, ausgehend von dessen materiellrechtlicher<br />

Auffassung, aufgrund dieser Tatsachen hätte aufdrängen<br />

müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung<br />

nicht.<br />

Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, dass die Annahme<br />

des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich „grundsätzlich<br />

bemüht (...), jedes ihm angetragene Vorstellungsgespräch<br />

wahrzunehmen oder sich – sofern ihm dies etwa wegen<br />

gleichzeitig stattfindender anderer Vorstellungsgespräche<br />

oder wegen Krankheit nicht möglich war – um einen Ersatztermin<br />

nachzusuchen“, in offensichtlichem Widerspruch zum<br />

Inhalt der Akten stehe. Dass die Würdigung des Berufungsgerichts<br />

erkennbar an durch E-Mail-Verkehr zumindest teilweise<br />

belegte Ausführungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren<br />

anknüpft, bleibt außer Betracht.<br />

Ein offensichtlicher Widerspruch zu dem Inhalt der Akten wird<br />

auch nicht insoweit substanziiert dargetan, als die Beschwerde<br />

im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, „er<br />

habe immer eine Beamtenstelle und nicht nur ein Angestellten-Verhältnis<br />

angestrebt und bevorzuge räumlich eindeutig<br />

eine Beschäftigung in Baden-Württemberg“, die Frage aufwirft,<br />

„welchen plausiblen Vortrag“ des Klägers der Verwaltungsgerichtshof<br />

in Bezug [nehme]“. Hierbei bleibt das diesbezügliche<br />

Vorbringen in der Klageschrift vom 2.6.2010 unberücksichtigt.<br />

Dass die Beklagte dieses für unglaubhaft hält,<br />

vermag eine Aktenwidrigkeit der Sachverhaltswürdigung des<br />

Berufungsgerichts nicht zu begründen.<br />

Die Aktenwidrigkeit der Feststellungen wird auch nicht dadurch<br />

schlüssig dargetan, dass die Beschwerde dem Berufungsgericht<br />

vorhält, es hätte bei einer kritischen Prüfung der<br />

Einlassungen des Klägers nicht unterstellen dürfen, dieser<br />

habe nachvollziehbar dargelegt, warum er die Vorstellungsgespräche<br />

abgesagt habe, es hätte sich dem Gericht vielmehr<br />

aufdrängen müssen, dass sich bei dem Kläger innerhalb von<br />

68<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 35 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

sechs Tagen kein genereller Sinneswandel habe einstellen<br />

können. Allein der Umstand, dass die Beschwerde das Bestehen<br />

der ernstlichen Möglichkeit eines anders gestalteten Geschehens<br />

beziehungsweise einer zu weiteren Fragen Anlass<br />

gebenden Sachverhaltskonstellation bezeichnet, zeigt noch<br />

keinen offensichtlichen, „zweifelsfreien“ Widerspruch zwischen<br />

den Annahmen des Tatsachengerichts und der Aktenlage<br />

auf. Dies gilt umso mehr, als der unstreitige Akteninhalt,<br />

dem zufolge sich der Kläger am 31.12.2009 bei der Beklagten<br />

beworben hat und am 5.1.2010 ein Vorstellungsgespräch bei<br />

einem baden-württembergischen Landkreis im Hinblick auf<br />

die bevorstehende Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses<br />

bei einer bayerischen Gemeinde abgesagt hat, zwar die<br />

Folgerung rechtfertigt, dass die Bewerbung bei der Beklagten<br />

in Wahrheit auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine<br />

Entschädigungsleistung abzielte, dieser Schluss indes nicht<br />

zwingend ist.<br />

■ Bundesverwaltungsgericht<br />

vom 10.9.2012, 5 B 32.12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Jochen Link<br />

Niedere Straße 63, 78050 Villingen-Schwenningen<br />

Tel.: 07721/33166, Fax: 07721/33197<br />

info@anwaltskanzlei-vs.de; www.anwaltskanzlei-vs.de<br />

132. Kostenerstattung, Übersetzung der<br />

Verfahrensunterlagen für ausländische Partei<br />

Eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei<br />

ist grundsätzlich berechtigt, alle für den Prozess<br />

wesentlichen Schriftstücke übersetzen zu lassen. Die Übersetzungskosten<br />

sind als Kosten des Verfahrens erstattungsfähig.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 21.1.<strong>2013</strong>, 9 TaBV 246/12<br />

Sonstiges<br />

133. Schwerbehinderung, Integrationsamt, keine<br />

Zustimmung zur Kündigung ohne Prüfung der<br />

Namensliste, „Schlecker-Kündigung“<br />

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stilllegung<br />

von Unternehmensteilen darf sich das Integrationsamt im<br />

Rahmen einer Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX<br />

nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Name des<br />

schwerbehinderten Menschen in einer Liste zum Interessenausgleich<br />

(vgl. §1VKSchG) enthalten ist, sondern es muss<br />

weitergehend ermitteln, dass die Belange der schwerbehinderten<br />

Menschen und ggf. nach welchen Kriterien bei der Sozialauswahl<br />

überhaupt berücksichtigt worden sind.<br />

■ Verwaltungsgericht Stuttgart<br />

vom 4.3.<strong>2013</strong>, 11 K 3968/12<br />

Sonstiges<br />

134. Schadenersatz, Verhängung einer Sperrzeit wegen<br />

vereinbarungswidriger Angabe des Kündigungsgrundes<br />

Vereinbarungswidrige Auskünfte des Arbeitgebers über den<br />

Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsbescheinigung<br />

gemäß § 312 SGB III rechtfertigen keinen<br />

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem<br />

Arbeitgeber, wenn die Agentur für Arbeit in der Sache zu<br />

recht eine Sperrfrist verhängt.<br />

Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch<br />

besteht, stellt nämlich keinen ersatzfähigen Nachteil<br />

dar (BGH v. 6.7.2006, – IX ZR 88/<strong>02</strong>; BGH v. 11.11.1993, – IX ZR<br />

35/93; BGH v. 26.1.1989, – IX ZR 81/88; BGH v. 26.3.1985, – VI<br />

ZR 245/83; LAG Niedersachsen v. 24.3.2003, – 16 Sa 19/03;<br />

Hessisches LAG v. 7.3.2012, – 6 Sa 1525/10). Niemand kann im<br />

Wege des Schadensersatzes mehr erhalten als das, was er<br />

nach der materiellen Rechtslage verlangen kann.<br />

■ Hessisches Landesarbeitsgericht<br />

vom 17.7.2012, 13 Sa 1053/11<br />

135. PKH, Verwertung von Immobilienbesitz<br />

Grund- oder Wohnungseigentum, das dem Hilfesuchenden<br />

nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage<br />

dient, ist im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO als verwertbares<br />

Vermögen in Ansatz zu bringen, indem die Partei als gehalten<br />

anzusehen ist, im Rahmen des Zumutbaren zu beleihen oder<br />

notfalls zu veräußern, um die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 14.1.<strong>2013</strong>, 6 Ta 226/12<br />

136. PKH, „steckengebliebener“ Antrag bei Tod der<br />

Partei<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

zu Unrecht abgelehnt.<br />

a) Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung<br />

des Arbeitsgerichts bereits verstorben, wozu<br />

grundsätzlich festzustellen ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

nach dem Tod der beantragenden Partei auszuscheiden<br />

hat, weil die Prozesskostenhilfe eine Form der<br />

höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege<br />

ist (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, Übersicht § 114 Rn 1, m.w.N.). Da die Prozesskostenhilfe<br />

an eine die spezielle Situation des Begünstigten geknüpfte<br />

höchst persönliche Berechtigung ist, endet sie mit<br />

dem Tod des hilfsbedürftigen Beteiligten. Nach dem Tod des<br />

Hilfsbedürftigen kann ihm deshalb im Regelfall nicht mehr<br />

Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BSG v. 2.12.1987 – 1<br />

RA 25/87; Thüringer LSG v. 21.9.2004–L6RJ964/<strong>02</strong>; LSG NRW<br />

v. 29.2.2008 –L20B9/08 SO).<br />

Eine Ausnahme hiervon im Sinne einer rückwirkenden Bewilligung<br />

der personengebundenen und nicht vererblichen<br />

2/<strong>2013</strong> 69


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 36 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Streitwert und und Gebühren<br />

Prozesskostenhilfe an die verstorbene Partei ist allerdings<br />

dann vorzunehmen, wenn im Sinne des Antrags der verstorbenen<br />

Partei das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher<br />

Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

noch zu Lebzeiten hätte entschieden werden<br />

müssen. Bei einem solchen „steckengebliebenen“ Prozesskostenhilfeantrag<br />

kann nachträglich und rückwirkend die<br />

Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn bis zur Beendigung<br />

der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung<br />

oder Rechtsverteidigung tatsächlich hinreichende Aussicht<br />

auf Erfolg bot und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen<br />

Belegen eingereicht war (LAG Hamm v. 25.11.20<strong>02</strong> – 4<br />

Ta 180/<strong>02</strong>). So lagen die Voraussetzungen im Streitfall; zur Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe hätte noch zu Lebzeiten der<br />

klagenden Partei entschieden werden können und müssen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 7.1.<strong>2013</strong>, 8 Ta 107/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Banse<br />

Tivolistraße 4, 52349 Düren<br />

Tel.: <strong>02</strong>421/407680, Fax: <strong>02</strong>421/4076825<br />

info@kanzlei-banse.de; www.kanzlei-banse.de<br />

137. PKH, Vergleichsmehrwert, rechtzeitige<br />

Antragstellung, kein konkludenter Antrag auf zukünftige<br />

Streitgegenstände<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Die erkennende Beschwerdekammer teilt die Auffassung des<br />

Arbeitsgerichts, dass eine Erstreckung der bereits bewilligten<br />

Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert eines nach diesem<br />

Zeitpunkt abgeschlossenen Vergleichs nicht möglich ist,<br />

wenn nicht rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung<br />

ein entsprechender Antrag gestellt wird. Denn mit dem<br />

Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom<br />

15.11.2011 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe<br />

abschließend und umfassend beschieden<br />

worden. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar und nicht<br />

erkennbar, dass das Begehren des Klägers sich auch auf andere<br />

Streitgegenstände erstrecken sollte. Insbesondere lagen<br />

objektiv keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Antrag<br />

auch auf andere Streitgegenstände als den bisher geltend<br />

gemachten erstrecken sollte.<br />

Nach § 114 S. 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung gewährt. Diese beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />

wird konkretisiert durch die in dem Verfahren gestellten<br />

Anträge. Der ursprünglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag<br />

kann nicht als konkludenter Antrag für den Abschluss<br />

eines zukünftigen Vergleichs mit beliebigem Inhalt interpretiert<br />

werden, da nicht erkennbar ist, um welche konkreten<br />

Streitgegenstände es sich hierbei handeln kann.<br />

Erfolgt nach vollständiger Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags<br />

eine Klageerweiterung und/oder ein Vergleichsabschluss<br />

der Parteien mit einem Mehrwert, ist ein neuer – ggfs.<br />

auch konkludenter – Antrag im noch laufenden und noch<br />

nicht abgeschlossenen Verfahren notwendig, um Prozesskostenhilfe<br />

auch für den Streitgegenstand des Mehrwertes des<br />

Vergleiches erhalten zu können (LAG Sachsen-Anhalt v.<br />

5.1.2011, 2 Ta 191/10). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe dagegen nicht mehr möglich<br />

(BAG v. 16.2.2012, 3 AZB 34/11). Ein entsprechender Antrag<br />

ist vorliegend vor Beendigung des Verfahrens nicht gestellt<br />

worden.<br />

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist die<br />

vorliegende Entscheidung auch mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts<br />

vom 16.2.2012 vereinbar. Zwar hat das<br />

Bundesarbeitsgericht offen gelassen, ob trotz der über den<br />

ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag bereits getroffenen<br />

Entscheidung noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag<br />

im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterung der<br />

Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog.<br />

Es hat jedoch zugleich ausgeführt, dass hiergegen „allerdings<br />

Vieles spricht“ (BAG v. 16.2.2012, 3 AZB 34/11, Rn 12).<br />

■ Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />

vom 3.1.<strong>2013</strong>, 7 Ta 204/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Rolf Schaefer<br />

Ludwig-Barnay-Straße 1, 30175 Hannover<br />

Tel.: 0511/220686-0, Fax: 0511/220686-11<br />

Streitwert und Gebühren<br />

138. Streitwert, Abmahnung, keine pauschale Bewertung<br />

mit einem Monatsgehalt, sondern nach der Gefährdung<br />

des Arbeitsverhältnisses<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Die Beschwerde ist auch begründet. Eine allgemeine Auffassung,<br />

wonach eine Klage auf Entfernung von Abmahnungsschreiben<br />

aus der Personalakte pro Abmahnung mit einem<br />

Monatsentgelt zu bewerten sei, besteht nicht (vgl. nur BAG v.<br />

16.5.2007 – 2 AZB 53/06).<br />

Der Streit über die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen<br />

aus der Personalakte ist nach der ständigen<br />

Rechtsprechung der erkennenden Kammer unabhängig von<br />

der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung<br />

oder gar auf „Widerruf gerichteten Anträge und der einer<br />

oder mehreren Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte<br />

regelmäßig höchstens mit 1/3 des Vierteljahresverdienstes<br />

zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 6.9.2006 – 6<br />

Ta 422/06; vgl. krit. zur pauschalen Bewertung mit je einem<br />

Monatsentgelt BAG v. 16.5.2007 – 2 AZB 53/06). Die Beeinträchtigung<br />

durch eine Abmahnung liegt primär darin, dass<br />

der Bestand des Arbeitsverhältnisses wegen der angedrohten<br />

kündigungsrechtlichen Folgen gefährdet sein kann. Daneben<br />

kann eine unberechtigte Abmahnung die Grundlage für eine<br />

falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein, wodurch sein berufliches<br />

Fortkommen behindert wird oder sich andere ar-<br />

70<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 37 von 42,<br />

Rechtsprechung<br />

Streitwert und Gebühren<br />

beitsrechtliche Nachteile für ihn ergeben können (BAG v.<br />

3.2.1993 – 5 AZR 283/92).<br />

Der Streitwert für Klagen auf Entfernung, Vernichtung oder<br />

Widerruf dieser Erklärungen ist zunächst in Relation zum<br />

Wert einer Bestandsschutzklage zu bestimmen. Da die wirtschaftliche<br />

Bedeutung eines Streits über den Fortbestand eines<br />

Arbeitsverhältnisses erheblich schwerer wiegt als ein Verfahren<br />

gegen dessen bloße Gefährdung, wird ein Ansatz<br />

von – höchstens – einem Drittel des Regelwerts einer Bestandsschutzklage<br />

nach § 42 Abs. 4 GKG als angemessen angesehen.<br />

Für die Bewertung ist nicht die Anzahl der Abmahnungserklärungen<br />

oder der ihnen jeweils zugrunde liegenden<br />

Sachverhalte von Bedeutung, sondern der Grad der Gefährdung<br />

des Arbeitsverhältnisses durch die streitbefangenen<br />

Erklärungen. Der Grad der Gefährdung wird bestimmt durch<br />

die Qualität der Warnfunktion der Abmahnung. Es ist anerkannt,<br />

dass die Warnfunktion einer Abmahnung erheblich dadurch<br />

abgeschwächt werden kann, dass der Arbeitgeber bei<br />

ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets<br />

nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche<br />

Konsequenzen folgen zu lassen (BAG v. 15.11.2001 – 2 AZR<br />

609/00; BAG v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03). Eine Abmahnung<br />

kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu<br />

warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung<br />

die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese<br />

Drohung ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen<br />

nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung<br />

stets nur angedroht wird. Es handelt sich dann um eine „leere“<br />

Drohung. Der so gefundene Streitwert kann leicht erhöht<br />

werden, soweit auch das berufliche Fortkommen der klagenden<br />

Partei durch die Abmahnungserklärungen konkret<br />

gefährdet wird.<br />

Bei der Bewertung des Streitwerts ist schließlich zu berücksichtigen,<br />

dass eine Klage auf Entfernung, Vernichtung oder<br />

Widerruf von Abmahnungserklärungen regelmäßig nicht<br />

geeignet ist, die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses und<br />

die Erschwerung des beruflichen Fortkommens wirklich zu<br />

beseitigen (BAG v. 21.5.1992 – 2 AZR 551/91).<br />

Im Streitfall ist über drei Abmahnungen gestritten worden.<br />

Der Ansatz von zwei Monatsentgelten ist angemessen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Hamm<br />

vom 11.12.2012, 6 Ta 504/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Osnabrügge<br />

Kurt-Schumacher-Straße 16, 53113 Bonn<br />

Tel.: <strong>02</strong>28/6209010, Fax: <strong>02</strong>28/6209091<br />

pauly@paulypartner.de; www.paulypartner.de<br />

139. Streitwert, Versetzung<br />

Streitwert und Gebühren<br />

Der Gegenstandswert für die Klage gegen eine Versetzung ist<br />

im Regelfall ohne weitere werterhöhende Umstände mit einem<br />

Monatsgehalt angemessen bewertet.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 4.12.2012, 1 Ta 223/12<br />

140. Streitwert, gespaltener Kündigungsschutzantrag,<br />

Freistellung<br />

1. Die formale Aufspaltung eines Kündigungsschutzantrages<br />

in zwei Anträge, von denen sich einer gegen die Kündigung<br />

insgesamt, einer hilfsweise nur gegen die Nichteinhaltung der<br />

Kündigungsfrist richtet, ändert nichts daran, dass der Gegenstandswert<br />

einheitlich mit maximal drei Monatsverdiensten<br />

zu bewerten ist.<br />

2. Die Freistellung ist mit 25 % eines Monatsgehalts zu bewerten.<br />

Zur Bewertung ist nicht der Wert der Vergütung für den<br />

Freistellungszeitraum, sondern das Titulierungsinteresse maßgeblich.<br />

Nur wenn die Parteien durch eine Freistellungsvereinbarung<br />

eine Regelung getroffen haben, die ggf. einem Weiterbeschäftigungsbegehren<br />

Rechnung tragen sollte, kann dies<br />

ggf. höher bewertet werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />

vom 17.12.2012, 2 Ta 492/12<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Wulf Gravenhorst<br />

Wildenbruchstraße 82, 40545 Düsseldorf<br />

Tel.: <strong>02</strong>21/569423-0, Fax: <strong>02</strong>21/569423-11<br />

info@kanzlei-gravenhorst.de; www.kanzlei-gravenhorst.de<br />

141. Streitwert, Beschlussverfahren, Anfechtung der<br />

Betriebsratswahl<br />

1. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG an,<br />

wonach bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zunächst<br />

vom Zweifachen des Hilfswertes von EUR 4.000,– auszugehen<br />

ist, der sich mit jeder Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den<br />

halben Hilfswert steigert.<br />

2. Dies gilt auch, wenn die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren<br />

nach § 14a Abs. 1 BetrVG stattgefunden hat.<br />

■ Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<br />

vom 25.1.<strong>2013</strong>, 10 Ta 1/13<br />

142. RVG, keine Terminsgebühr für Telefonat über<br />

Rechtsmittelrücknahme<br />

Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3<br />

RVG-VV nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten<br />

die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits<br />

mitgeteilt hat und erläutert sowie nachgefragt wird, ob<br />

auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet<br />

werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung<br />

des Verfahrens.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />

vom 26.11.2012, 17 Ta (Kost) 6112/12<br />

2/<strong>2013</strong> 71


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 38 von 42,<br />

Rezensionen<br />

Rezensionen<br />

Johanna Busmann<br />

Chefsache Mandantenakquisition<br />

Erfolgreiche Akquisestrategien für Anwälte<br />

Verlag De Gruyter, 1. Aufl. <strong>2013</strong>, 530 Seiten, gebunden,<br />

69,95 EUR, ISBN 978-3-11-<strong>02</strong>9362-3<br />

Anwälte werden in Deutschland und Österreich nicht zu Unternehmern<br />

ausgebildet. Für den Rechtsberater ist somit Akquise<br />

häufig von Glück, Zufall oder Tagesform abhängig, für<br />

den Unternehmer jedoch von einer Marktstrategie. Eine solche<br />

durchdachte Akquise-Strategie ist „Chefsache“ und führt<br />

zu einer langfristigen Positionierung am Markt.<br />

Bereits in der Einleitung fordert die Autorin zum modulhaften<br />

Lesen auf. Durch die Alphabet-Struktur ist dieses Buch ein<br />

praktisches Nachschlagewerk; der Leser kann einfach und<br />

schnell das für ihn interessanteste Thema finden. Über Fußnoten<br />

wird der Leser zum nächsten für ihn relevanten Thema geleitet.<br />

Für jeden Buchstaben des Alphabets gibt es wertvolle<br />

Ratschläge, von A wie Assistentin über H wie Honorarinformation<br />

und S wie Smalltalk bis hin zu Z wie Zielführung. Voraussetzungen<br />

und Wirkungen zahlreicher Akquisetipps für Kanzleien<br />

jeder Größe und Anwälte aller Rechtsgebiete werden erläutert.<br />

Mehr als 30 namentlich genannte Anwälte beschreiben ihre<br />

Erfahrungen mit diesen Tipps und belegen somit deren Praxistauglichkeit.<br />

Einige dieser Tipps sind sofort umsetzbar, andere<br />

erfordern mittelfristig einige strukturelle Maßnahmen<br />

und wieder andere betreffen langfristige Aktionen im Kanzleimanagement.<br />

Fragetechniken, Sprachstruktur, Behandlung von Einwänden,<br />

Smalltalk, Leistungspräsentation, Moderation in einer Teampräsentation,<br />

Empathiebeweise sowie auch non-verbale Kommunikationstechniken<br />

werden detailliert erläutert und in den<br />

einzelnen Situationen beschrieben. Der Anwalt muss sich jeweils<br />

das heraussuchen, was zu ihm, seiner Kanzlei und seinen<br />

Zielen passt. Hierbei ist wichtig, dass die jeweilige Akquise-<br />

Maßnahme zur Persönlichkeit des Anwalts passen muss. Wer<br />

sich „verbiegt“, wirkt nicht authentisch.<br />

Das Buch behandelt kein Rechtsgebiet gesondert, bringt aber<br />

konkrete, detailreiche Beispiele in unterschiedlichen Bereichen.<br />

Sehr hilfreich erscheinen die wörtlichen Formulierungen,<br />

mit denen Akquise bereits erfolgreich war. So wird beispielsweise<br />

ein kompletter Akquisevorgang vom ersten Anruf<br />

des Mandanten bis zur Vertragsunterzeichnung dargestellt.<br />

Auch wenn sich dieser Fall im Kapitel „Wie ein Interessent zum<br />

Mandanten wird“ im Insolvenzrecht abspielt, sind die Bestandteile<br />

ohne weiteres auf das Arbeitsrecht übertragbar.<br />

Insbesondere beim Thema „Cross-Selling“, der Ausweitung<br />

der bestehenden Mandate, fällt der Autorin auf, wie Anwälte<br />

das Thema Akquise vernachlässigen. Cross-Selling ist die einfachste<br />

aller Akquisemethoden, denn das Vertrauensverhältnis<br />

zum Mandanten besteht bereits und muss nicht erst noch<br />

aufgebaut werden. Die Autorin beschreibt sehr anschaulich,<br />

wie „Cross-Selling“ in Kanzleien jeder Größe gut funktionieren<br />

kann.<br />

Insgesamt ist der Autorin ein verständliches, praxisnahes und<br />

an den täglichen Herausforderungen orientiertes Nachschlagewerk<br />

gelungen, in dem jeder Anwalt die für sich passenden<br />

Akquisemaßnahmen finden kann.<br />

Peter Staudacher<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, München<br />

Jürgen Röller (Hrsg.)<br />

Küttner – Personalbuch <strong>2013</strong><br />

Verlag C.H Beck, 20. vollständig neubearbeitete Auflage<br />

<strong>2013</strong>, Buch inkl. Online-Nutzung, 2877 S., in Leinen,<br />

125,00 EUR, ISBN 978-3-406-63713-1<br />

Der „Küttner“ des Jahres <strong>2013</strong>, inzwischen die 20. Auflage, befasst<br />

sich unter rd. 400 Stichworten mit den wichtigsten Fragen<br />

des Arbeitsrechts, des Lohnsteuerrechts und des Sozialversicherungsrechts<br />

in einer einmaligen Kombination. Will<br />

man gerade mit dieser Kombination aber up to date sein,<br />

muss man das Werk auch wirklich jährlich erwerben, was in<br />

Ansehung des Preises schon eine kleine Zumutung ist. Möglicherweise<br />

deshalb bietet der (bayerische) Verlag als Schmankerl<br />

ab der <strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong> an Stelle der bisher beigefügten CD-<br />

ROM einen Online-Zugang an, über den dreimal im Jahr eine<br />

Aktualisierung erfolgt. Vor allem aber bietet die Online-Version<br />

unabhängig von dem gedruckten Buch über das Internet<br />

jederzeit einen orts- und zeitunabhängigen Zugriff auf den<br />

kompletten Datenbestand des Personalbuch <strong>2013</strong> sowie den<br />

Zugriff auf den Volltext sämtlicher zitierten Gesetze, Verordnungen<br />

und Verwaltungsanweisungen. Auch die Musterformulare<br />

zum Personalrecht wie Arbeitsverträge, Abfindungsvereinbarungen,<br />

Sozialplan u.a. sind (nur) in der Online-Version<br />

verfügbar.<br />

Ganz so „lecker“ ist dieses Schmankerl allerdings nicht. Während<br />

Sie die früher mitgereichte CD-ROM mit den Musterformularen<br />

zeitlich unbegrenzt nutzen konnten, endet die Zugriffsmöglichkeit<br />

durch den mitgelieferten Freischaltcode mit<br />

dem Datum des Erscheinens der nächstjährigen Auflage. Das<br />

Personalbuch <strong>2013</strong> ist damit ab dem 31. Mai 2014 nicht nur<br />

nicht mehr aktuell sondern in wichtigen Teilen gar nicht mehr<br />

verfügbar. Auf diese Weise zwingt einen der Verlag, stets up<br />

to date zu sein und damit Fehler zu vermeiden, doch liegt der<br />

Verdacht nicht fern, dass das nicht nur im Interesse des Lesers<br />

erfolgt.<br />

Wer sich über diese kleinlichen finanziellen Bedenken hinwegsetzt,<br />

der ist mit dem Küttner weiterhin aktuell umfassend<br />

und doch praktisch informiert.<br />

Dr. Hans-Georg Meier<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin<br />

72<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 39 von 42,<br />

Rezensionen<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.)<br />

Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht –<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>/2014<br />

BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH,<br />

7. überarbeitete Aufl., 910 S. + CD ROM, Hardcover,<br />

36,00 EUR, ISBN: 978-3-8214-7286-7<br />

Die Empfehlung für dieses Buch ergibt sich aus dem zweiten<br />

angesprochenen Themenbereich, dem Arbeitsschutzrecht. In<br />

Anbetracht des Preises spielt es keine Rolle, wenn man ein<br />

Buch nur wegen eines, wenn auch erheblichen, Teils erwirbt.<br />

Wiederum leicht verständlich, mit einem intensiv aufgegliederten<br />

Inhaltsverzeichnis, einer englischen Zusammenfassung<br />

und insgesamt dem Text auf der beigefügten CD-ROM<br />

lassen sich nachschlagen die Grundlagen des deutschen und<br />

europäischen sowie internationalen Arbeitsschutzsystems,<br />

die Regelung zu Betriebsärzten und Sicherheitsingenieuren,<br />

eine Darstellung von Arbeitsschutzmanagementsystemen, diverse<br />

Verordnungen aus dem Sicherheitsbereich, z.B. die Arbeitsstättenverordnung,<br />

Betriebssicherheitsverordnung, der<br />

Lärm- und Vibrationsschutz, die Lastenhandhabungsverordnung,<br />

die Baustellenverordnung und das Gentechnikgesetz,<br />

um nur einige der angesprochenen Regeln aufzuzeigen.<br />

Mit diesem Buch erlangen Sie Sicherheit auch in den Randbereichen<br />

des Arbeitsrechts und können ohne weitere Recherche<br />

wichtige Texte in Schriftsätze kopieren, u.a. auch hier die<br />

englische Zusammenfassung.<br />

Dr. Hans-Georg Meier<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.)<br />

Übersicht über das Sozialrecht – <strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>/2014<br />

BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH,<br />

10. überarbeitete Aufl., 1.228 S. + CD ROM, Hardcover,<br />

36,00 EUR, ISBN: 978-3-8214-7249-2<br />

Sozialrecht ist nicht gerade das, womit sich der Arbeitsrechtler<br />

freudig befasst. Gern schiebt er entsprechende Fragen intern<br />

(wo möglich) oder extern ab. Das wird in der Regel mit dem<br />

hier vorgestellten Werk nicht mehr erforderlich sein, denn die<br />

meisten Fragen, die an den Arbeitsrechtler und nicht gleich<br />

an den hoch spezialisierten Sozialrechtler gestellt werden,<br />

dürften sich nach einem Blick in dieses umfassende, wenn<br />

auch nicht tiefschürfende, dafür leicht verständliche Werk<br />

schnell beantworten lassen. Alle elf Bücher des Sozialgesetzbuches<br />

sind dargestellt, darüber hinaus die Organisation und<br />

Selbstverwaltung der Sozialsysteme, die soziale Sicherung der<br />

freien Berufe, d.h. der selbständigen Künstler und Publizisten,<br />

der berufsständischen Versorgungswerke und die Übergangsregelung<br />

für die neuen Bundesländer einschließlich der Zusatzversorgung<br />

für Bezirksschornsteinfeger und der Sonderversorgungssysteme<br />

der ehemaligen DDR. Auch die soziale Sicherung<br />

der Beamten ist dargestellt, die Zusatzversorgung im<br />

öffentlichen Dienst, die Riester-Rente und die Altersversicherung<br />

der Landwirte. Der Familienleistungsausgleich wird erläutert,<br />

das Elterngeld, Bildungskredite, Wohngeld, soziale<br />

Leistungen an Ausländer, ja sogar der Lastenausgleich. Noch<br />

viele weitere besondere soziale Sicherungssysteme werden<br />

präsentiert. Es folgt ein knapper aber ausreichender Abriss<br />

der Sozialgerichtsbarkeit und eine Darstellung der Sozialbudgets,<br />

ihrer Funktion und Abhängigkeiten.<br />

Am Ende gibt es eine Kurzfassung des Ganzen auf 21 Seiten in<br />

Englisch! Mitgeschrieben haben an diesem Werk nahezu alle<br />

Hierarchien aus verschiedenen Ministerien, vom Tarifbeschäftigten<br />

über den Oberamtsrat bis zum Ministerialdirektor. Als<br />

sachkundiger „Ausreißer“ und Fachmann für die Sozialgerichtsbarkeit<br />

ist Prof. Dr. Peter Richter vom Bundessozialgericht<br />

Mitautor.<br />

Überlassen Sie die wirklichen Spezialfragen den Fachanwälten<br />

für Sozialrecht, aber verlieren Sie die Furcht vor dem Alltagsgeschäft<br />

im Sozialrecht. Mit diesem umfassenden aber inhaltlich<br />

handlichen und überaus preiswerten Werk sind Sie für Alltagsfragen<br />

bestens ausgestattet und können das deutsche<br />

Sozialrecht wohl formuliert auch Ausländern erläutern.<br />

Da der gesamte Inhalt des Buches auch auf einer beiliegenden<br />

CD-ROM gespeichert ist, steht er auch zur Verarbeitung<br />

in eigenen Schriftsätzen unproblematisch zur Verfügung.<br />

Dr. Hans-Georg Meier<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin<br />

2/<strong>2013</strong> 73


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 40 von 42,<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Stichwortverzeichnis<br />

(Zahlenangaben sind lfd. Nummern der <strong>Entscheidungen</strong>)<br />

Abmahnung<br />

Entfernungsanspruch – 96<br />

AGB-Kontrolle<br />

Altersdiskriminierung – 79<br />

Schwerbehinderung – 78<br />

Tarifwechselklausel – 90<br />

Transparenzgebot – 91, 121<br />

unangemessene Benachteiligung – 90<br />

Urlaubsdauer – 79<br />

AGG<br />

Entschädigungsanspruch – 98<br />

Geschlechtsdiskriminierung – 98<br />

Schwerbehinderung – 82<br />

Änderungskündigung<br />

Gleichbehandlung – 104<br />

Anfechtung<br />

Prozessvergleich – 126<br />

Anwaltsverschulden<br />

Kündigungsschutzklage – 124<br />

Zurechnung – 124<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

dauerhafte Überlassung – 87, 88<br />

equal pay – 90<br />

Konzern – 87<br />

Scheinvertrag – 89<br />

Vertragsbegründung – 87, 88<br />

Auflösungsantrag<br />

Arbeitgeber – 105<br />

Ausländische Partei<br />

Übersetzungskosten – 132<br />

Auslegung<br />

Anpassungsklausel – 95<br />

Ausschlussfrist<br />

Auslegung – 96<br />

Geltendmachung – 83<br />

Vereinbarung, tarifliche – 84, 93<br />

Außerordentliche Kündigung<br />

Arbeitszeitbetrug – 101, 1<strong>02</strong><br />

Körperverletzung – 100<br />

AVR-Caritas<br />

Entgeltzulage – 122<br />

Befristung<br />

des Arbeitsverhältnisses – siehe dort<br />

Befristung des Arbeitsverhältnisses<br />

Altersbefristung – 106<br />

Darlegungs- und Beweislast – 107<br />

nachträgliche Vereinbarung – 106<br />

öffentlicher Dienst – 76<br />

Sachgrund – 76, 106, 107<br />

tarifliche Öffnung – 108<br />

Vertretung, mittelbar – 107<br />

Begünstigung von BR-Mitgliedern<br />

Pauschalzahlungen – 111<br />

Berufungsbegründung<br />

Anforderung an den Inhalt – 128<br />

Beschäftigungsanspruch<br />

Arbeitsverhältnis, bestehend – 127<br />

einstweilige Verfügung – 127<br />

Bestenauslese<br />

öffentlicher Dienst – 76<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

Anpassung von Betriebsrenten – 95<br />

Berechnung – 94<br />

Gesamtzusage – 93<br />

Betriebsrat<br />

Beschlussfassung – 117<br />

Betriebsratskosten – siehe dort<br />

Initiativrecht – 113<br />

Unterlassungsanspruch – 112<br />

Betriebsratskosten<br />

Begünstigungsverbot – 111<br />

gerichtliche Anwaltskosten – 110<br />

Pauschalen – 111<br />

Betriebsratsmitglied<br />

außerordentliche Kündigung – 117<br />

Interessenkollision – 117<br />

Verhinderung – 117<br />

Betriebsübergang<br />

Unterrichtung – 92<br />

vorbereitende Kündigung – 99<br />

Betriebsurlaub<br />

Anordnung – 82<br />

Bewerbungsgespräch<br />

Anspruch auf – 78<br />

Darlegungs- und Beweislast<br />

Treuwidrigkeit – 98<br />

74<br />

2/<strong>2013</strong>


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 41 von 42,<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Einigungsstelle<br />

offensichtliche Unzuständigkeit – 118, 130<br />

Scheitern der Verhandlungen – 129<br />

Wirtschaftsausschuss – 130<br />

Einstweilige Verfügung<br />

Beschäftigungsanspruch – 127<br />

E-Mail<br />

Zugang – 77<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Kausalität – 80<br />

Gerichtsbarkeit, deutsche<br />

ausländischer Staat des Arbeitgebers – 122<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

Prozessfähigkeit – 126<br />

Gewerkschaft<br />

EGZP – 120<br />

Tariffähigkeit – 120<br />

Karenzentschädigung<br />

unwirksame Vertragsklausel – 86<br />

Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren<br />

Übersetzungskosten – 132<br />

Kündigung<br />

siehe auch betriebsbedingte-, krankheitsbedingte-, verhaltensbedingte-,<br />

außerordentliche und personenbedingte –<br />

Kündigungsschutz, allgemein<br />

Betriebsübergang – 99<br />

Darlegungs- und Beweislast – 98<br />

Treu und Glauben – 98<br />

Kündigungsschutzgesetz<br />

Kleinbetriebsklausel – 97<br />

Kündigungsschutzklage<br />

Betriebsübergang – 99<br />

nachträgliche Zulassung – 125<br />

Leitender Angestellter<br />

Einstellungsbefugnis – 109<br />

Mitbestimmung des Betriebsrates in personellen<br />

Angelegenheiten<br />

Leiharbeitnehmer – 114, 116<br />

leitende Angestellte – 109<br />

tarifliche Öffnungsklausel – 108<br />

Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen<br />

Angelegenheiten<br />

Vergütungssystem – 113<br />

Mobbing<br />

Persönlichkeitsrecht – 81<br />

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage<br />

– siehe auch Kündigungsschutzklage<br />

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot<br />

Karenzentschädigung – siehe dort<br />

Nichtzulassungsbeschwerde<br />

aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung – 131<br />

Objektive Bewertungskriterien<br />

öffentlicher Dienst – 78<br />

Öffentlicher Dienst<br />

Einstellungsanspruch – 76, 78<br />

Personalrat<br />

Mitbestimmung bei Versetzung – 119<br />

Prozessfähigkeit<br />

Geschäftsfähigkeit – 126<br />

Prozessvergleich – 126<br />

Prozesskostenhilfe<br />

Immobilienbesitz – 135<br />

konkludente Antragstellung – 137<br />

Tod der Partei – 136<br />

Vergleichsmehrwert – 137<br />

zumutbarer Vermögenseinsatz – 135<br />

Prozessvergleich<br />

Anfechtung – 196<br />

Prozesskostenhilfe – 137<br />

Rechtsanwalt<br />

Versorgungswerk – 124<br />

Rechtsweg<br />

Versorgungswerk für Rechtsanwälte – 124<br />

Ruhendes Arbeitsverhältnis<br />

Irrtum–80<br />

Schadenersatz<br />

schadensrechtlich relevanter – 134<br />

Schwerbehinderte<br />

Bewerbung öffentlicher Dienst – 78<br />

Zustimmungsverfahren Integrationsamt – 133<br />

Sperrzeit<br />

Schadenersatz – 134<br />

Streitwert<br />

Abmahnung – 138<br />

Freistellung – 140<br />

Kündigungsschutzverfahren – siehe dort<br />

Versetzung – 139<br />

Streitwert im Beschlussverfahren<br />

Betriebsratswahl – 141<br />

Streitwerte im Kündigungsschutzverfahren<br />

Freistellungsvereinbarung – 140<br />

mehrere Anträge – 140<br />

Tarifvertrag<br />

Bezugnahmeklausel – 121<br />

2/<strong>2013</strong> 75


ae.<strong>2013</strong>.h00<strong>02</strong>.cic.xml (AE.fmt), Seite 42 von 42,<br />

Impressum<br />

CGZP- 120<br />

faktischer – 120<br />

unwirksamer – 120<br />

Vertrauensschutz – 120<br />

Terminsgebühr<br />

Rechtsmittelrücknahme – 142<br />

Unterlassungsanspruch<br />

Diskriminierung – 79<br />

Verhaltensbedingte Kündigung<br />

Arbeitszeitbetrug – 101, 1<strong>02</strong><br />

Körperverletzung – 100<br />

Sachbeschädigung – 103<br />

Schutzbehauptung – 103<br />

Vertrauensverlust – 103<br />

Versorgungswerk<br />

Rechtsweg – 124<br />

Wettbewerbsverbot<br />

Karenzentschädigung – siehe dort<br />

nachvertragliches – siehe dort<br />

Willenserklärung<br />

Zugang – 77<br />

Wirtschaftsausschuss<br />

Errichtung – 130<br />

Zeugnis<br />

Berichtigungsanspruch – 85<br />

Ehrlichkeitsvermerk – 85<br />

Impressum<br />

AE-<strong>Arbeitsrechtliche</strong> <strong>Entscheidungen</strong><br />

Herausgeber, Chefredaktion- und Anschrift:<br />

Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Meier<br />

Tauentzienstraße 11<br />

10789 Berlin<br />

Telefon (030) 25 45 91 55<br />

Telefax (030) 25 45 91 66<br />

E-Mail: m.bendel@advocati.de<br />

Redaktion:<br />

Rechtsanwalt Roland Gross<br />

Kanzlei gross::rechtsanwälte<br />

Neumarkt 16-18<br />

04109 Leipzig<br />

Telefon (0341) 984 62-0<br />

Fax (0341) 984 62-24<br />

E-Mail: leipzig@advo-gross.de;<br />

www.advo-gross.de<br />

Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür<br />

Kanzlei RPO Rechtsanwälte<br />

Im Mediapark 6<br />

50670 Köln<br />

Telefon (<strong>02</strong>21) 355051-50<br />

Fax (<strong>02</strong>21) 355051-35<br />

E-Mail: oberthuer@rpo-rechtsanwaelte.de<br />

www.rpo-rechtsanwaelte.de<br />

für die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DeutschenAnwaltverein<br />

(Adresse s. unten)<br />

Geschäftsführender Ausschuss:<br />

Dr. Jobst-Hubertus Bauer (Vors.)<br />

Geschäftsstelle:<br />

c/o Dr. Johannes Schipp<br />

Münsterstraße 21<br />

33330 Gütersloh<br />

Telefon (0 52 41) 90 33-0<br />

Telefax (0 52 41) 1 48 59<br />

Deutscher AnwaltVerein<br />

Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />

Geschäftsstelle<br />

Thomas Marx<br />

Littenstraße 11<br />

10179 Berlin<br />

Telefon (030) 72 61 52-0, Sekr. 171<br />

Telefax (030) 72 61 52-195<br />

Verlag:<br />

Deutscher AnwaltVerlag<br />

Wachsbleiche 7<br />

53111 Bonn<br />

Telefon: (<strong>02</strong>28) 9 19 11-0<br />

Telefax: (<strong>02</strong>28) 9 19 11-23<br />

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Gültig ist die Preisliste Nr. 4 vom 1.1.2007<br />

Lektorat<br />

Anne Krauss<br />

Satz<br />

Cicero Computer GmbH, 53225 Bonn<br />

Druck<br />

Hans Soldan Druck GmbH, 45356 Essen<br />

Erscheinungsweise<br />

Die AE erscheint vierteljährlich<br />

Bezugspreise <strong>2013</strong><br />

Inland € 104,– (zzgl. Versand)<br />

Einzelheft € 32,50 (zzgl. Versand)<br />

Alle Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer. Der Abonnementpreis<br />

wird im Voraus in Rechnung gestellt.<br />

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um ein Jahr, wenn es nicht 6 Wochen vor Ablauf des Bezugsjahres<br />

gekündigt wird.<br />

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht erhalten die<br />

AE im Rahmen ihrer Mitgliedschaft.<br />

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Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge – auch die bearbeiteten<br />

Gerichtsentscheidungen und Leitsätze – sind urheberrechtlich geschützt.<br />

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der Redaktion wiedergeben. Manuskripte und Einsendungen sind<br />

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Manuskripte<br />

Die AE beinhaltet aktuelle arbeitsrechtliche <strong>Entscheidungen</strong> sowie Beiträge<br />

für die Anwaltspraxis. Manuskripte sind an die Redaktionsanschrift<br />

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76<br />

2/<strong>2013</strong>

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