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04. Geliebter Feind - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Motiv der Körperverlet<strong>zu</strong>ng ein<strong>zu</strong>beziehen. Die heutige Rechtsprechung<br />

hingegen geht davon aus, dass der Grad der Lebensgefährlichkeit<br />

für die Sittenwidrigkeit entscheidende Bedeutung besitzt.<br />

Eine körperliche Auseinanderset<strong>zu</strong>ng in feindseliger Gesinnung, die<br />

ohne Schutzvorkehrungen mit schwerwiegenden Gefahren für Leib<br />

und Leben verbunden sind, lassen sich mit der sittlichen Ordnung<br />

nicht vereinbaren. Der von Anton geführte Fausthieb verstieß daher<br />

gegen die guten Sitten und war nicht durch die Einwilligung des Detlevs<br />

gerechtfertigt.<br />

III. Schuld<br />

Anton handelte schuldhaft. Eine subjektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />

lag vor, da hier nichts dafür spricht, dass Anton den Detlev aus irgendeinem<br />

Grunde schlagen durfte. Zudem handelte Anton auch voll<br />

verantwortlich, so dass der mögliche Tod Detlevs für ihn auch vorhersehbar<br />

war.<br />

IV. Ergebnis<br />

Anton hat sich wegen einer Körperverlet<strong>zu</strong>ng mit Todesfolge gemäß<br />

§§ 223 I, 227 StGB strafbar gemacht.<br />

C. Gesamtergebnis / Konkurrenzen<br />

Anton hat sich durch den Fausthieb gegen Detlev im Ergebnis wegen<br />

einer gefährlichen Körperverlet<strong>zu</strong>ng mit Todesfolge gemäß §§ 223 I,<br />

224 I Nr. 5, 227 StGB strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichte<br />

fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB tritt dahinter <strong>zu</strong>rück.<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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