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04. Geliebter Feind - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Hier war die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs objektiv vorhersehbar,<br />

denn es gilt als allseits bekannt, dass ein heftiger Schlag gegen<br />

den Kopf, noch da<strong>zu</strong> gegen die besonders empfindlichen Schläfen,<br />

durchaus <strong>zu</strong>m Tod führen kann. Hiernach ist auch der Pflichtwidrigkeits<strong>zu</strong>sammenhang<br />

<strong>zu</strong> bejahen.<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Antons Handlung könnte durch eine Einwilligung Detlevs gerechtfertigt<br />

sein. Solch eine Einwilligung könnte darin <strong>zu</strong> sehen sein, dass<br />

Detlev sich mit einer körperlichen Auseinanderset<strong>zu</strong>ng einverstanden<br />

erklärte.<br />

1. Einwilligungsbefugnis / disponibles Rechtsgut<br />

Der Verzicht des Betreffenden auf den Strafrechtsschutz muss überhaupt<br />

<strong>zu</strong>lässig sein.<br />

Über das individuelle Rechtsgut der körperlichen Integrität konnte<br />

Detlev verfügen. Kategorisch ausgeschlossen von der Verfügbarkeit<br />

ist das Rechtsgut des Lebens, obwohl auch dies ein Individualrechtsgut<br />

ist.<br />

Ausreichend ist aber eine Einwilligung in die riskante Handlung als<br />

solche, hier also in die Körperverlet<strong>zu</strong>ng nach § 223 I StGB. Nicht <strong>zu</strong><br />

fordern ist hingegen eine Einwilligung in § 227 StGB, da der Tod lediglich<br />

eine Folge des eigentlichen Unrechtstatbestandes ist.<br />

2. Einwilligungsfähigkeit des Berechtigten<br />

Der Rechtsgutsträger muss die Tragweite und die Auswirkungen des<br />

seine Interessen beeinträchtigenden Eingriffs voll erfassen, um wirksam<br />

einwilligen <strong>zu</strong> können.<br />

Hier könnte eine alkoholbedingte Beeinträchtigung Detlevs vorliegen.<br />

Allerdings wird der Genuss von drei Flaschen Bier im Normalfall<br />

nicht ausreichen, um bei einem Mann mit normaler körperlicher Konstitution<br />

eine relevante Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfä-<br />

<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich

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