04. Geliebter Feind - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Der Fausthieb gegen die Schläfe erfüllt hier unproblematisch sowohl<br />
die Vorausset<strong>zu</strong>ngen einer körperlichen Misshandlung, als auch die<br />
einer Gesundheitsschädigung, so dass der objektive Tatbestand des §<br />
223 I StGB vorliegt.<br />
2. Qualifikation des § 224 I Nr. 5 StGB<br />
Unzweifelhaft liegt auch die Qualifikation des § 224 I Nr. 5 StGB vor.<br />
Der gegen Detlev geführte Fausthieb hat sich als eine konkret lebensgefährdende<br />
Behandlung erwiesen, denn die dadurch bedingte Gehirnblutung<br />
führte <strong>zu</strong> Detlevs Tod.<br />
3. Vorsatz bezüglich §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB<br />
Es bestehen weiterhin auch keine Zweifel daran, dass Anton den Detlev<br />
vorsätzlich verletzte. Fraglich kann lediglich sein, ob sich Anton<br />
der Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Dies kann aber bei<br />
einem Faustschlag gegen die Schläfe regelmäßig angenommen werden.<br />
4. Erfolgsqualifikation des § 227 StGB<br />
§ 227 StGB ist neben § 226 StGB eine weitere Erfolgsqualifikation <strong>zu</strong><br />
§ 223 StGB, welche für den kausal durch die Körperverlet<strong>zu</strong>ng bedingten<br />
Tod des Opfers einen erhöhten Strafrahmen vorsieht.<br />
Vorliegend kam Detlev <strong>zu</strong> Tode, nachdem Anton ihm den Fausthieb<br />
versetzte, so dass eine besonders schwere Folge gemäß § 227 StGB<br />
fest<strong>zu</strong>stellen ist.<br />
5. Kausalität und objektive Zurechnung<br />
Weiterhin liegt die Kausalität des Fausthiebes für die Verlet<strong>zu</strong>ng und<br />
den Tod Detlevs vor.<br />
Da Anton mit dem Fausthieb auch ein rechtlich <strong>zu</strong> missbilligendes<br />
Risiko für Detlevs Leib und Leben geschaffen hatte und selbiges sich<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich