04. Geliebter Feind - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
BGH, Urteil vom 22. Januar 1953, BGHSt 4, 88 – <strong>Geliebter</strong> <strong>Feind</strong><br />
Sachverhalt: Zwischen Anton und Detlev besteht schon seit längerem<br />
ein gespanntes Verhältnis. Als Anton wieder einmal von Detlev bedroht<br />
wird und daraufhin flüchtet, erklärt er seinem Begleiter, wenn er<br />
Detlev sehe, würde er ihm das Messer in den Bauch jagen. Als Detlev<br />
von dieser Äußerung erfährt, sagt er, wenn er Anton treffe, werde er<br />
ihn totschlagen. Am nächsten Tag trinkt Detlev nachmittags drei Flaschen<br />
Bier und sucht sodann den Anton <strong>zu</strong> Hause auf. Von der Straße<br />
aus ruft Detlev dem Anton <strong>zu</strong>: „Wenn Du dich schlagen willst, dann<br />
zieh die Jacke aus und komm herunter!“ Anton verhält sich <strong>zu</strong>nächst<br />
ablehnend und erklärt, Detlev sei heute ja betrunken, er solle morgen<br />
wiederkommen. Detlev wirft daraufhin dem Anton vor, ein „feiger<br />
Hund“ <strong>zu</strong> sein. Daraufhin begibt sich Anton auf die Straße, zieht seine<br />
Jacke aus und versetzt dem Detlev, der mit herabhängenden Armen<br />
vor einer Wand steht und Anton entgegensieht, einen Fausthieb in die<br />
Schläfengegend, ohne dabei jedoch dessen Leben gefährden <strong>zu</strong> wollen.<br />
Der Fausthieb trifft Detlev aber so heftig, dass dieser niedersinkt<br />
und nach kurzer Zeit an einer durch den Schlag ausgelösten Gehirnblutung<br />
verstirbt. Strafbarkeit Antons?<br />
Thema: Einwilligung<br />
Materialien: –<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> / Strafrecht / Prof. Heinrich
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Lösungsübersicht:<br />
A. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags gemäß § 212 StGB<br />
Anton handelte ohne Tötungsvorsatz (–)<br />
B. Strafbarkeit Antons wegen Körperverlet<strong>zu</strong>ng mit Todesfolge gemäß<br />
§§ 223 I, 224 I Nr. 5, 227 StGB<br />
I. Tatbestand<br />
1. Grundtatbestand des § 223 I StGB (+)<br />
2. Qualifikation des § 224 I Nr. 5 StGB (+)<br />
3. Vorsatz bezüglich §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB (+)<br />
4. Erfolgsqualifikation des § 227 StGB : Tod (+)<br />
5. Kausalität und objektive Zurechnung (+)<br />
6. Spezifischer Gefahren<strong>zu</strong>sammenhang zwischen<br />
Handlung und Todesfolge (+)<br />
7. Objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng und Vorhersehbarkeit<br />
der Todesfolge gemäß § 18 StGB (+)<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
hier: Einwilligung in die Körperverlet<strong>zu</strong>ng<br />
1. Einwilligungsbefugnis / disponibles Rechtsgut (+)<br />
(vgl. aber unten 6.)<br />
2. Einwilligungsfähigkeit des Berechtigten: alkoholbedingte<br />
Beeinträchtigung des Detlev lag nicht vor (+)<br />
3. Erklärung vor der Tat und nach außen erkennbar (+)<br />
4. Keine Willensmängel des Einwilligenden (+)<br />
5. Handlung von der Einwilligung gedeckt (+)<br />
6. Kein Ausschluss der Einwilligung: Detlevs Einwilligung<br />
war gemäß § 228 StGB sittenwidrig (–)<br />
III. Schuld: subjektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng und Vorhersehbarkeit<br />
der Todesfolge gemäß § 18 StGB (+)<br />
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Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags gemäß § 212 StGB<br />
In Betracht kommt <strong>zu</strong>nächst eine Strafbarkeit Antons gemäß § 212<br />
StGB wegen der Tötung Detlevs. Der objektive Tatbestand liegt diesbezüglich<br />
unstreitig vor. Jedoch scheitert eine Strafbarkeit wegen Totschlags<br />
am fehlenden Tötungsvorsatz Antons. Dieser wollte Detlev<br />
zwar einen heftigen Schlag versetzten, jedoch nahm er dessen Tod<br />
nicht billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang sind auch keine<br />
Anzeichen dafür ersichtlich, dass Anton die von der Rechtsprechung<br />
auf Tötungsdelikte angewendete erhöhte subjektive Hemmschwelle<br />
(sog. „Hemmschwellen-Theorie“ des BGH) überschritten hat. Dass<br />
Anton irgendwann <strong>zu</strong>vor äußerte, er wolle Detlev ein Messer in den<br />
Bauch jagen, reicht für die Annahme eines konkreten, über der<br />
Hemmschwelle liegenden Tötungsvorsatz nicht aus. Mangels Tötungsvorsatz<br />
hat sich Anton damit nicht wegen Totschlags gemäß §<br />
212 StGB strafbar gemacht.<br />
B. Strafbarkeit Antons wegen Körperverlet<strong>zu</strong>ng mit Todesfolge<br />
gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 5, 227 StGB<br />
Anton könnte sich wegen einer Körperverlet<strong>zu</strong>ng mit Todesfolge gemäß<br />
§§ 223 I, 224 I Nr. 5, 227 StGB strafbar gemacht haben, indem er<br />
Detlev einen todesursächlichen Fausthieb versetzte.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Grundtatbestand des § 223 I StGB<br />
Eine körperliche Misshandlung ist in jeder üblen und unangemessenen<br />
Behandlung <strong>zu</strong> sehen, durch die das Opfer in seinem körperlichen<br />
Wohlbefinden nicht bloß unerheblich beeinträchtigt wird.<br />
Als Gesundheitsschädigung gilt jedes Herbeiführen, Aufrechterhalten<br />
oder Steigern eines <strong>zu</strong>mindest vorübergehenden pathologischen Zustands.<br />
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Der Fausthieb gegen die Schläfe erfüllt hier unproblematisch sowohl<br />
die Vorausset<strong>zu</strong>ngen einer körperlichen Misshandlung, als auch die<br />
einer Gesundheitsschädigung, so dass der objektive Tatbestand des §<br />
223 I StGB vorliegt.<br />
2. Qualifikation des § 224 I Nr. 5 StGB<br />
Unzweifelhaft liegt auch die Qualifikation des § 224 I Nr. 5 StGB vor.<br />
Der gegen Detlev geführte Fausthieb hat sich als eine konkret lebensgefährdende<br />
Behandlung erwiesen, denn die dadurch bedingte Gehirnblutung<br />
führte <strong>zu</strong> Detlevs Tod.<br />
3. Vorsatz bezüglich §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB<br />
Es bestehen weiterhin auch keine Zweifel daran, dass Anton den Detlev<br />
vorsätzlich verletzte. Fraglich kann lediglich sein, ob sich Anton<br />
der Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Dies kann aber bei<br />
einem Faustschlag gegen die Schläfe regelmäßig angenommen werden.<br />
4. Erfolgsqualifikation des § 227 StGB<br />
§ 227 StGB ist neben § 226 StGB eine weitere Erfolgsqualifikation <strong>zu</strong><br />
§ 223 StGB, welche für den kausal durch die Körperverlet<strong>zu</strong>ng bedingten<br />
Tod des Opfers einen erhöhten Strafrahmen vorsieht.<br />
Vorliegend kam Detlev <strong>zu</strong> Tode, nachdem Anton ihm den Fausthieb<br />
versetzte, so dass eine besonders schwere Folge gemäß § 227 StGB<br />
fest<strong>zu</strong>stellen ist.<br />
5. Kausalität und objektive Zurechnung<br />
Weiterhin liegt die Kausalität des Fausthiebes für die Verlet<strong>zu</strong>ng und<br />
den Tod Detlevs vor.<br />
Da Anton mit dem Fausthieb auch ein rechtlich <strong>zu</strong> missbilligendes<br />
Risiko für Detlevs Leib und Leben geschaffen hatte und selbiges sich<br />
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im tatsächlichen Erfolg realisierte, ist ihm die Verwirklichung des tödlichen<br />
Erfolges auch objektiv <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
6. Spezifischer Gefahren<strong>zu</strong>sammenhang zwischen Handlung und<br />
Todesfolge<br />
In diesem Prüfungspunkt findet die Legitimation des hohen Strafrahmens<br />
des § 227 StGB, welcher nahe an dem des § 212 StGB liegt,<br />
Ausdruck. Würde auf diesen spezifischen Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang verzichtet,<br />
bestünde kein Unterschied <strong>zu</strong> einer Strafbarkeit aus §§ 223,<br />
222, 52 (Idealkonkurrenz) StGB. § 227 StGB zieht seine Berechtigung<br />
also aus der besonderen Gefährlichkeit der Körperverlet<strong>zu</strong>ng für das<br />
Leben des Opfers. Der spezifische Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang liegt vor,<br />
wenn der lebensgefährdende Körperverlet<strong>zu</strong>ngserfolg gerade auf der<br />
spezifischen Gefährlichkeit der Körperverlet<strong>zu</strong>ng beruhte.<br />
Der erforderliche spezifische Gefahr<strong>zu</strong>sammenhang zwischen der<br />
Körperverlet<strong>zu</strong>ngshandlung und dem Todeserfolg lag hier vor. Die<br />
durch einen Fausthieb gegen die Schläfe herbeigeführte Körperverlet<strong>zu</strong>ng,<br />
hier in Form einer Gehirnblutung, birgt in sich die Gefahr eines<br />
tödlichen Verlaufs, welche sich in Detlevs Tod auch tatsächlich realisiert<br />
hat.<br />
7. Objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng und Vorhersehbarkeit der<br />
Todesfolge gemäß § 18 StGB<br />
Eine vorsätzliche Körperverlet<strong>zu</strong>ng beinhaltet per se eine objektive<br />
Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng, da man ein solches strafbares Handeln<br />
grundsätzlich <strong>zu</strong> unterlassen hat.<br />
Ein ungerechtfertigter Fausthieb, der geeignet ist, die Gesundheit eines<br />
Menschen erheblich <strong>zu</strong> beeinträchtigen, ist eine Körperverlet<strong>zu</strong>ng<br />
i.S.v. § 223 I StGB und stellt daher unproblematisch eine objektive<br />
Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng dar.<br />
Während sich die objektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng auf die Handlung<br />
beziehen muss, ist die objektive Vorhersehbarkeit auf den Erfolg,<br />
hier die Todesfolge gemäß § 227 StGB, gerichtet.<br />
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Hier war die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs objektiv vorhersehbar,<br />
denn es gilt als allseits bekannt, dass ein heftiger Schlag gegen<br />
den Kopf, noch da<strong>zu</strong> gegen die besonders empfindlichen Schläfen,<br />
durchaus <strong>zu</strong>m Tod führen kann. Hiernach ist auch der Pflichtwidrigkeits<strong>zu</strong>sammenhang<br />
<strong>zu</strong> bejahen.<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
Antons Handlung könnte durch eine Einwilligung Detlevs gerechtfertigt<br />
sein. Solch eine Einwilligung könnte darin <strong>zu</strong> sehen sein, dass<br />
Detlev sich mit einer körperlichen Auseinanderset<strong>zu</strong>ng einverstanden<br />
erklärte.<br />
1. Einwilligungsbefugnis / disponibles Rechtsgut<br />
Der Verzicht des Betreffenden auf den Strafrechtsschutz muss überhaupt<br />
<strong>zu</strong>lässig sein.<br />
Über das individuelle Rechtsgut der körperlichen Integrität konnte<br />
Detlev verfügen. Kategorisch ausgeschlossen von der Verfügbarkeit<br />
ist das Rechtsgut des Lebens, obwohl auch dies ein Individualrechtsgut<br />
ist.<br />
Ausreichend ist aber eine Einwilligung in die riskante Handlung als<br />
solche, hier also in die Körperverlet<strong>zu</strong>ng nach § 223 I StGB. Nicht <strong>zu</strong><br />
fordern ist hingegen eine Einwilligung in § 227 StGB, da der Tod lediglich<br />
eine Folge des eigentlichen Unrechtstatbestandes ist.<br />
2. Einwilligungsfähigkeit des Berechtigten<br />
Der Rechtsgutsträger muss die Tragweite und die Auswirkungen des<br />
seine Interessen beeinträchtigenden Eingriffs voll erfassen, um wirksam<br />
einwilligen <strong>zu</strong> können.<br />
Hier könnte eine alkoholbedingte Beeinträchtigung Detlevs vorliegen.<br />
Allerdings wird der Genuss von drei Flaschen Bier im Normalfall<br />
nicht ausreichen, um bei einem Mann mit normaler körperlicher Konstitution<br />
eine relevante Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfä-<br />
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higkeit annehmen <strong>zu</strong> können. Die Einwilligungsfähigkeit Detlevs war<br />
somit gegeben.<br />
3. Erklärung vor der Tat und nach außen erkennbar<br />
Detlev hatte seine Bereitschaft <strong>zu</strong> einer körperlichen Auseinanderset<strong>zu</strong>ng<br />
in den Äußerungen gegenüber Anton ausdrücklich und unmissverständlich<br />
bekundet.<br />
4. Keine Willensmängel des Einwilligenden<br />
Detlev unterlag auch keinem durch Täuschung, Drohung oder Irrtum<br />
bedingten Willensmangel bei der Abgabe seiner Einwilligung.<br />
5. Handlung von der Einwilligung gedeckt<br />
Problematisch könnte hier allenfalls sein, ob Anton sich mit seinem<br />
Verhalten auch im Rahmen der erteilten Einwilligung hielt, denn Anton<br />
begann seinen Angriff möglicherweise für Detlev überraschend,<br />
da dieser laut Sachverhalt mit herabhängenden Armen, also noch nicht<br />
kampfbereit, dastand. Andererseits war das spontane Ausziehen der<br />
Jacke durch Anton ein eindeutiges Zeichen für seinen Kampfeswillen,<br />
was gegen einen Überraschungsangriff spricht.<br />
6. Kein Ausschluss der Einwilligung<br />
Bei den Körperverlet<strong>zu</strong>ngsdelikten ist der besondere Ausschlussgrund<br />
des § 228 StGB <strong>zu</strong> beachten. Hiernach ist die Einwilligung in sittenwidrige<br />
Körperverlet<strong>zu</strong>ngen unwirksam. Demnach dürfte Antons Tat<br />
keinen Verstoß gegen die „guten Sitten“, also das Anstandsgefühl aller<br />
billig und gerecht Denkenden, darstellen.<br />
Aufgrund des ungenauen Tatbestandsmerkmals der „guten Sitten“ ist<br />
jedoch umstritten, wann eine Körperverlet<strong>zu</strong>ng als sittenwidrig an<strong>zu</strong>sehen<br />
ist. Von manchen wird vorgeschlagen, für die Beurteilung auf<br />
das Gewicht des Rechtsgutseingriffs (Erfolgsumfang, Gefahrengrad,<br />
Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ab<strong>zu</strong>stellen. Obwohl dies eher einer früheren<br />
Ansicht entspricht, ist es grundsätzlich auch nicht falsch, das<br />
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Motiv der Körperverlet<strong>zu</strong>ng ein<strong>zu</strong>beziehen. Die heutige Rechtsprechung<br />
hingegen geht davon aus, dass der Grad der Lebensgefährlichkeit<br />
für die Sittenwidrigkeit entscheidende Bedeutung besitzt.<br />
Eine körperliche Auseinanderset<strong>zu</strong>ng in feindseliger Gesinnung, die<br />
ohne Schutzvorkehrungen mit schwerwiegenden Gefahren für Leib<br />
und Leben verbunden sind, lassen sich mit der sittlichen Ordnung<br />
nicht vereinbaren. Der von Anton geführte Fausthieb verstieß daher<br />
gegen die guten Sitten und war nicht durch die Einwilligung des Detlevs<br />
gerechtfertigt.<br />
III. Schuld<br />
Anton handelte schuldhaft. Eine subjektive Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />
lag vor, da hier nichts dafür spricht, dass Anton den Detlev aus irgendeinem<br />
Grunde schlagen durfte. Zudem handelte Anton auch voll<br />
verantwortlich, so dass der mögliche Tod Detlevs für ihn auch vorhersehbar<br />
war.<br />
IV. Ergebnis<br />
Anton hat sich wegen einer Körperverlet<strong>zu</strong>ng mit Todesfolge gemäß<br />
§§ 223 I, 227 StGB strafbar gemacht.<br />
C. Gesamtergebnis / Konkurrenzen<br />
Anton hat sich durch den Fausthieb gegen Detlev im Ergebnis wegen<br />
einer gefährlichen Körperverlet<strong>zu</strong>ng mit Todesfolge gemäß §§ 223 I,<br />
224 I Nr. 5, 227 StGB strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichte<br />
fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB tritt dahinter <strong>zu</strong>rück.<br />
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