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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen<br />

Anlagen.<br />

§ 3<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht<br />

gefährdet werden.<br />

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn bei ihrer Verwendung<br />

oder Anwendung die Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck<br />

entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes<br />

erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.<br />

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für<br />

das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu<br />

beachten. Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich<br />

ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann<br />

abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen<br />

des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.<br />

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.<br />

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai<br />

1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 1, 3), zuletzt geändert durch Beschluss<br />

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 116 S. 44), genannten technischen<br />

Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte<br />

Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft<br />

erreicht wird.<br />

Teil 2<br />

Das Grundstück und seine Bebauung<br />

§ 4<br />

Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren<br />

öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte<br />

Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.<br />

(2) Die Anordnung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich<br />

gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse entstehen können, die den Anforderungen dieses Gesetzes<br />

oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.<br />

§ 5<br />

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder<br />

Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der<br />

zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen<br />

die Oberkante der Brüstung der zur Rettung über Geräte der Feuerwehr bestimmten Fenster oder Stellen<br />

mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs<br />

eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen<br />

erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden,<br />

die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind,<br />

sind Zu- oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen<br />

und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich<br />

sind.<br />

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