Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen<br />
Anlagen.<br />
§ 3<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht<br />
gefährdet werden.<br />
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn bei ihrer Verwendung<br />
oder Anwendung die Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck<br />
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes<br />
erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.<br />
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt für<br />
das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu<br />
beachten. Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich<br />
ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann<br />
abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen<br />
des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.<br />
(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.<br />
(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai<br />
1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 1, 3), zuletzt geändert durch Beschluss<br />
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 116 S. 44), genannten technischen<br />
Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte<br />
Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft<br />
erreicht wird.<br />
Teil 2<br />
Das Grundstück und seine Bebauung<br />
§ 4<br />
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren<br />
öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte<br />
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.<br />
(2) Die Anordnung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich<br />
gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse entstehen können, die den Anforderungen dieses Gesetzes<br />
oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.<br />
§ 5<br />
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder<br />
Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der<br />
zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen<br />
die Oberkante der Brüstung der zur Rettung über Geräte der Feuerwehr bestimmten Fenster oder Stellen<br />
mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs<br />
eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen<br />
erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden,<br />
die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind,<br />
sind Zu- oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen<br />
und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich<br />
sind.<br />
- Seite 7 von 60 -