28.02.2014 Aufrufe

Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sind befugt, das Baulastenverzeichnis einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der<br />

Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.<br />

Teil 6<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 83<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. einer nach § 17 Abs. 4 bis 6 und § 84 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern<br />

die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach<br />

diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes ergangen ist, sofern die Anordnung<br />

auf die Bußgeldvorschrift verweist,<br />

3. ohne Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1, ohne die Zulassung der Abweichung nach § 66 oder ohne<br />

Teilbaugenehmigung nach § 73 oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61<br />

Abs. 3 Satz 1 eingereichten Unterlagen Anlagen errichtet, ändert oder nutzt,<br />

3a. entgegen § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Beseitigung von Anlagen nicht rechtzeitig anzeigt und bei<br />

nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das<br />

zu beseitigende Gebäude angebaut ist, nicht durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine<br />

qualifizierte Tragwerksplanerin beurteilen lässt und im erforderlichen Umfang nachweist,<br />

4. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2, 3 und 6 mit der Ausführung eines Bauvorhabens ohne Einhaltung<br />

der Frist beginnt,<br />

5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 75 Abs. 2 oder ohne Anzeige und Abnahme<br />

nach § 75 Abs. 5 in Gebrauch nimmt,<br />

6. entgegen § 60 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 die Beseitigung von<br />

Anlagen und die Wiederaufnahme der Beseitigungsarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr<br />

als drei Monaten nicht rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilt,<br />

6a. entgegen § 71 Abs. 6 mit Bauarbeiten beginnt, wenn die Baugenehmigung nicht zugegangen ist,<br />

die Prüfung bautechnischer Nachweise nicht erfolgt ist und die Anzeige des Baubeginns nicht<br />

rechtzeitig vorliegt,<br />

6b. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2 ohne Zustimmung Bauarbeiten fortsetzt,<br />

6c. entgegen § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne die rechtzeitige Anzeige der Aufnahme der Nutzung und<br />

in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 ohne die Vorlage der Bestätigung eine nicht verfahrensfreie<br />

bauliche Anlage nutzt,<br />

7. die Anzeige des Baubeginns oder der Wiederaufnahme nach § 71 Abs. 8 nicht oder nicht fristgerecht<br />

erstattet,<br />

8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22<br />

Abs. 4 vorliegen,<br />

9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,<br />

10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,<br />

- Seite 55 von 60 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!