Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
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sind befugt, das Baulastenverzeichnis einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der<br />
Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.<br />
Teil 6<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 83<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. einer nach § 17 Abs. 4 bis 6 und § 84 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern<br />
die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach<br />
diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes ergangen ist, sofern die Anordnung<br />
auf die Bußgeldvorschrift verweist,<br />
3. ohne Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1, ohne die Zulassung der Abweichung nach § 66 oder ohne<br />
Teilbaugenehmigung nach § 73 oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61<br />
Abs. 3 Satz 1 eingereichten Unterlagen Anlagen errichtet, ändert oder nutzt,<br />
3a. entgegen § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Beseitigung von Anlagen nicht rechtzeitig anzeigt und bei<br />
nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das<br />
zu beseitigende Gebäude angebaut ist, nicht durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine<br />
qualifizierte Tragwerksplanerin beurteilen lässt und im erforderlichen Umfang nachweist,<br />
4. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2, 3 und 6 mit der Ausführung eines Bauvorhabens ohne Einhaltung<br />
der Frist beginnt,<br />
5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 75 Abs. 2 oder ohne Anzeige und Abnahme<br />
nach § 75 Abs. 5 in Gebrauch nimmt,<br />
6. entgegen § 60 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 die Beseitigung von<br />
Anlagen und die Wiederaufnahme der Beseitigungsarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr<br />
als drei Monaten nicht rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilt,<br />
6a. entgegen § 71 Abs. 6 mit Bauarbeiten beginnt, wenn die Baugenehmigung nicht zugegangen ist,<br />
die Prüfung bautechnischer Nachweise nicht erfolgt ist und die Anzeige des Baubeginns nicht<br />
rechtzeitig vorliegt,<br />
6b. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2 ohne Zustimmung Bauarbeiten fortsetzt,<br />
6c. entgegen § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne die rechtzeitige Anzeige der Aufnahme der Nutzung und<br />
in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 ohne die Vorlage der Bestätigung eine nicht verfahrensfreie<br />
bauliche Anlage nutzt,<br />
7. die Anzeige des Baubeginns oder der Wiederaufnahme nach § 71 Abs. 8 nicht oder nicht fristgerecht<br />
erstattet,<br />
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22<br />
Abs. 4 vorliegen,<br />
9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,<br />
10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches<br />
Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,<br />
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