Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
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Einstellung von Arbeiten<br />
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt,<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn<br />
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 71 Abs. 6 und 8 begonnen wurde<br />
oder<br />
2. bei der Ausführung<br />
a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen oder<br />
b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen<br />
abgewichen wird,<br />
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 keine CE-Kennzeichnung oder kein Ü-<br />
Zeichen tragen, oder<br />
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 oder dem Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4 gekennzeichnet sind.<br />
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt,<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte,<br />
Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.<br />
§ 79<br />
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung<br />
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf<br />
andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.<br />
Abschnitt 5<br />
Bauüberwachung<br />
§ 80<br />
Bauüberwachung<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen<br />
und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörde überwacht nach Maßgabe der Verordnung nach § 84 Abs. 2 die Bauausführung<br />
bei baulichen Anlagen<br />
1. nach § 65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften<br />
Standsicherheitsnachweises,<br />
2. nach § 65 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich des von ihr bauaufsichtlich geprüften<br />
Brandschutznachweises.<br />
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im<br />
Sinne der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende<br />
Bauausführung vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 2 von Personen im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 4 zu bestätigen.<br />
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