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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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(5) Die Gemeinde ist von der Erteilung, der Verlängerung, der Ablehnung, der Rücknahme und dem Widerruf<br />

einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, einer<br />

Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheids<br />

ist beizufügen.<br />

(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen<br />

werden, wenn<br />

1. die Baugenehmigung dem Bauherrn oder der Bauherrin zugegangen ist,<br />

2. die Prüfung bautechnischer Nachweise erfolgt ist und<br />

3. die Anzeige des Baubeginns gemäß Absatz 8 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.<br />

(7) Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage<br />

festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht<br />

um Bauvorlagen handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.<br />

(8) Der Bauherr oder die Bauherrin hat den Baubeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme<br />

der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine<br />

Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 72<br />

Geltungsdauer der Genehmigung<br />

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach<br />

ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als<br />

zwei Jahre unterbrochen worden ist.<br />

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie<br />

kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

eingegangen ist.<br />

§ 73<br />

Teilbaugenehmigung<br />

Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile<br />

oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet<br />

werden (Teilbaugenehmigung). § 71 gilt entsprechend.<br />

§ 74<br />

Vorbescheid<br />

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin zu einzelnen<br />

Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist<br />

kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die §§ 67 bis 69, 71 Abs. 1 bis<br />

4 und § 72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

§ 75<br />

Genehmigung Fliegender Bauten<br />

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten<br />

wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden<br />

Bauten.<br />

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer<br />

Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für<br />

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