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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. § 3 Abs. 3<br />

Satz 4 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der<br />

Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in der jeweils geltenden<br />

Fassung, ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die<br />

einer Genehmigung nicht bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren<br />

nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

§ 67<br />

Bauantrag, Bauvorlagen<br />

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Sind die technischen<br />

Voraussetzungen gegeben, ist eine elektronische Antragstellung entsprechend § 84 Abs. 7 zulässig.<br />

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags<br />

erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne<br />

Bauvorlagen nachgereicht werden.<br />

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt<br />

werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.<br />

(4) Der Bauherr oder die Bauherrin und der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin haben den<br />

Bauantrag, der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die<br />

von Fachplanern oder Fachplanerinnen nach § 53 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen<br />

unterschrieben sein. Ist der Bauherr oder die Bauherrin nicht Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin,<br />

so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin<br />

zu dem Bauvorhaben gefordert werden.<br />

§ 68<br />

Behandlung des Bauantrags<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung<br />

oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben<br />

ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden<br />

kann. Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag<br />

bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet<br />

hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer<br />

anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat<br />

nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen<br />

finden Anwendung. Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats<br />

nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete<br />

Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Belang.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit<br />

und teilt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang des Antrags mit. Ist der Bauantrag unvollständig<br />

oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn oder<br />

die Bauherrin mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen<br />

Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat frühzeitig vor Baubeginn auf das Erfordernis der Erteilung anderer öffentlich-rechtlicher<br />

Genehmigungen oder Erlaubnisse hinzuweisen.<br />

(4) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. Die Frist nach<br />

Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1. Sie kann bei Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert, ist dies dem<br />

Bauherrn oder der Bauherrin unter Nennung der Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts<br />

der Entscheidung mitzuteilen.<br />

(5) Im vereinfachten Verfahren nach § 62 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde<br />

nicht innerhalb der Frist des Absatzes 4 Satz 1 über den Bauantrag entschieden hat. Die Bauauf-<br />

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