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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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) die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften und<br />

c) die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />

Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1<br />

Buchst. b und c<br />

1. die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 und<br />

2. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung<br />

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt<br />

wird.<br />

§ 65 bleibt unberührt.<br />

§ 63<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />

die<br />

1. Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§<br />

29 bis 38 des Baugesetzbuches,<br />

2. Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften<br />

und<br />

3. Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.<br />

Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Nr.<br />

3 die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung<br />

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. § 65 bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 64<br />

Bauvorlageberechtigung<br />

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem<br />

Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt<br />

ist. Dies gilt nicht für<br />

1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst<br />

werden, und<br />

2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.<br />

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ führen darf,<br />

2. in die von der Ingenieurkammer <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure<br />

eingetragen ist; Eintragungen in anderen Bundesländern gelten auch im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>,<br />

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