Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
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) die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften und<br />
c) die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />
Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1<br />
Buchst. b und c<br />
1. die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 und<br />
2. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung<br />
eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt<br />
wird.<br />
§ 65 bleibt unberührt.<br />
§ 63<br />
Baugenehmigungsverfahren<br />
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />
die<br />
1. Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§<br />
29 bis 38 des Baugesetzbuches,<br />
2. Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften<br />
und<br />
3. Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.<br />
Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Nr.<br />
3 die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung<br />
eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. § 65 bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 64<br />
Bauvorlageberechtigung<br />
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem<br />
Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt<br />
ist. Dies gilt nicht für<br />
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst<br />
werden, und<br />
2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.<br />
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />
1. die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ führen darf,<br />
2. in die von der Ingenieurkammer <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure<br />
eingetragen ist; Eintragungen in anderen Bundesländern gelten auch im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>,<br />
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