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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 63 und 65<br />

als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder<br />

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.<br />

(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von<br />

1. Anlagen nach Absatz 1,<br />

2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,<br />

3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.<br />

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung<br />

der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit<br />

des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen<br />

qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 beurteilt<br />

und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch<br />

den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. Satz 3 gilt<br />

nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.<br />

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.<br />

(5) Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />

(6) Die Verfahrensfreiheit lässt § 85 und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Genehmigung,<br />

Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, unberührt.<br />

§ 61<br />

Genehmigungsfreistellung<br />

(1) Einer Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht die Errichtung, Änderung<br />

und Nutzungsänderung von<br />

1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, und<br />

4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,<br />

ausgenommen Sonderbauten.<br />

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn<br />

1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches<br />

oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,<br />

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder<br />

Befreiungen erteilt sind,<br />

3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und<br />

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