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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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3. Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,<br />

4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,<br />

5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,<br />

6. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen, sowie<br />

7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.<br />

§ 2<br />

Begriffe<br />

(1) Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz<br />

2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine<br />

Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden<br />

ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck<br />

dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch<br />

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,<br />

2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,<br />

3. Sport- und Spielflächen,<br />

4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,<br />

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,<br />

7. Gerüste,<br />

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.<br />

(2) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden<br />

können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.<br />

Windkraftanlagen gelten nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:<br />

1. Gebäudeklasse 1:<br />

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />

von insgesamt nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche und<br />

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,<br />

2. Gebäudeklasse 2:<br />

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt<br />

nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche,<br />

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